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Erbschaftssteuer: Freibeträge, Höhe & Erbschaftssteuerrechner

Das Thema Erbschaftssteuer sorgt oftmals für Ratlosigkeit unter Erben: Wie hoch fällt sie aus? Wann wird sie fällig? Wie wird überhaupt ermittelt, wie hoch die Steuer ist? Müssen Teile des Nachlasses verkauft werden, um die Erbschaftssteuer zahlen zu können? Diese und weitere Fragen beschäftigen Erben. Doch vielfach bleibt der Nachlass oder Teile davon von der Erbschaftssteuer befreit, da für die engsten Angehörigen ein hoher Freibetrag für die Erbschaft gilt. Wir haben Ihnen hier alle relevanten Informationen zum Thema Erbschaftssteuer zusammengestellt.

Zusätzlich können Sie die vorraussichtliche Höhe der Erbschaftssteuer mit unserem kostenlosen Rechner online selbst berechnen.

1. Wann wird die Erbschaftssteuer fällig?

Die Erbschaftsteuer fällt in Deutschland vom Grunde her immer dann an, wenn jemand stirbt und somit auf Seiten des Erben ein so genannter Erwerb von Todes wegen vorliegt. Tatsächlich fällt sie jedoch nur dann an, wenn der Wert des auf den jeweiligen Erben entfallenden Erbteils den jeweils geltenden Freibetrag für die Erbschaftssteuer übersteigt. Dabei gilt, dass die Steuerbelastung umso höher ausfällt, je entfernter Erblasser und Erbe miteinander verwandt waren.

Gibt es bezüglich der Erbschaftssteuer in 2023 Änderungen?

Dem Bundestag liegt seit Oktober 2022 ein Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 vor, der noch in 2022 rechtskräftig verabschiedet werden könnte. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem eine Änderung in den zwei wesentlichen Bewertungsverfahren - dem Sachwertverfahren und dem Ertragswertverfahren - und kann eine Wertsteigerung der zu vererbenden Immobilie zur Folge haben. Dadurch würde sich auch die Erbschaftssteuer erhöhen - und in einigen Fällen könnte auch der Erbschaftssteuerfreibetrag überschritten werden. Wann jedoch konkret über das Jahressteuergesetz 2022 entschieden wird und ob sich die Erbschaftssteuer bei Immobilien in 2023 ändern wird, ist noch nicht ersichtlich. 

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Kann die Erbschaftssteuer vermieden werden?

Zudem hat der Gesetzgeber für das geerbte Familienheim steuerlich vorteilhafte Ausnahmen vorgesehen. Je nach Verwandtschaftsgrad, Art und Wert des Nachlasses ist es aufgrund vieler steuerlicher Details möglich zu erben, ohne dass Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Über eine vorausschauende Konzeption des Testaments oder Erbvertrags oder auch im Rahmen von Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich mitunter auch erreichen, dass die Erbschaftssteuer vermieden werden kann.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erbschaftsteuer sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) definiert. Dies bedeutet, dass Schenkungen ebenso wie Erbschaften besteuert werden. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied, der sich nutzen lässt, um Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren: So können die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre genutzt werden.

immoverkauf24 Info:

Verstirbt jemand, meldet das Standesamt dies dem Finanzamt, gleiches gilt für Banken, Versicherer und Bausparkassen nach dem Tod eines Kunden.

2. Erbschaftssteuer berechnen: Wie viel muss ich zahlen?

Sie sind Erbe und kennen bereits den ungefähren Wert des Nachlasses, der Ihnen zusteht? Dann nutzen Sie unseren kostenlosen Erbschaftssteuerrechner, um die voraussichtliche Erbschaftssteuer Höhe zu berechnen. Beachten Sie jedoch, dass diese Informationen nur der ersten Einschätzung dienen und keine verbindliche Auskunft durch einen Steuerberater ersetzen!

Verhältnis zum Verstorbenen

Ich bin sein/ihr

Wert der Erbschaft

Privatvermögen
Betriebsvermögen
Immobilien
Immobilienwert

3. Wie wird die Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet?

Wenn Sie eine Immobilie erben, ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert anhand eines standardisierten Verfahrens für die Wertermittlung. Dieser wird auch als „gemeiner Wert“ bezeichnet und dient als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer auf Immobilien. Es findet keine Besichtigung vor Ort statt. Dies kann dazu führen, dass der Verkehrswert höher ausfällt als bei einer Immobilienbewertung, die ein Sachverständiger mit Ortsbesichtigung durchführt. Dies kann beispielsweise bei ungünstig belichteten Wohnungen oder sanierungsbedürftigen Immobilien der Fall sein.

Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer für Immobilien anfällt, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser (gelten evtl. Sonderregelungen wie beispielsweise für Ehegatten beim Familienheim)?
  • Art der weiteren Verwendung (Sonderregelung bei Selbstnutzung durch Ehegatten/Kinder)
  • Nutzungsart (Familienheim? Vermietet?)
  • Verkehrswert (führt er zum Überschreiten des geltenden Freibetrags?)

Ein Beispiel: Wird ein Enkelkind Alleinerbe eines Hauses mit einem Wert von 250.000 Euro, gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro, für die verbleibenden 50.000 Euro gilt ein Steuersatz von sieben Prozent. Es fällt also Erbschaftssteuer in Höhe von 3.500 Euro an. Würde hingegen ein Kind Alleinerbe werden, fiele aufgrund des Freibetrags von 400.000 Euro überhaupt keine Erbschaftssteuer für das Haus an. Wäre der Wert der Immobilie deutlich höher, käme es darauf an, ob es sich um das Familienheim handelt und wie die Erben dieses weiter nutzen. Würde das Kind das geerbte Haus verkaufen, wäre Steuer auf das Erbe zu zahlen, sofern der Verkehrswert 400.000 Euro übersteigt. 

Kennen Sie bereits den Wert Ihrer geerbten Immobilie, können Sie mithilfe unseres Erbschaftssteuerrechners die Erbschaftssteuer für Ihr Haus sowie den Ihnen zustehenden sonstigen Nachlass berechnen.

immoverkauf24 Tipp:

Insbesondere in Fällen, in denen die fehlende Begutachtung der Immobilie zu einem überhöhten Verkehrswert führt, ist es ratsam, ein Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Der so ermittelte niedrigere gemeine Wert muss dann dem Finanzamt vorgelegt werden. Akzeptiert es den Werteansatz gemäß § 198 BewG, lässt sich so Erbschaftsteuer sparen. Auch über einen geringeren Verkaufspreis lässt sich der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts führen, sofern der Verkauf innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bewertungsstichtag und nicht innerhalb der Familie erfolgte.

4. Erbschaftssteuer Freibeträge & Steuersatz: Wie hoch fallen sie je nach Steuerklasse aus?

Der Erbschaftssteuer Freibetrag gibt an, ab welcher Höhe eine Steuer für das Erbe anfällt. Die Höhe der Erbschaftsteuer lässt sich pauschal nicht benennen, denn das Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) sieht eine unterschiedlich hohe Besteuerung für Erben vor. Dabei gilt: Die Regelungen sind umso vorteilhafter, je enger Erblasser und Erbe miteinander verwandt waren. Erreicht wird dies durch unterschiedlich hohe Freibeträge und Erbschaftssteuersätze, die jeweils einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet sind. 

Welcher Steuerklasse man bei einer Erbschaft angehört ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad:

  • Steuerklasse 1: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse 2: Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse 3: alle weiteren, nicht verwandten, Erben

Der folgenden Grafik können Sie die verschiedenen Freibeträge von der Erbschaftssteuer für die jeweilige Steuerklasse entnehmen, dabei gilt jeder Freibetrag pro Erbe und Erblasser.

Grafik Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer Höhe: Besteuerung abhängig vom Wert des Erbes

Übersteigt der Wert des Erbes den Freibetrag, müssen Sie diesen Betrag versteuern. Der Erbschaftssteuersatz ist abhängig von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. 

Wert des Erbes Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7% 15% 30%
bis 300.000 Euro 11% 20% 30%
bis 600.000 Euro 15% 25% 30%
bis 6.000.000 Euro  19% 30% 30%
bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50%
bis 26.000.000 Euro 27% 40% 50%
ab 26.000.000 Euro 30% 43% 50%

5. Gibt es eine Sonderregelung für vermietete Immobilien und das Eigenheim?

Erbschaftssteuer Sonderregelung Immobilie

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sieht in zwei Fällen Sonderregelungen bezüglich der Erbschaftsteuer für Immobilien vor:

Vermietete Wohnimmobilie

Bei einer vermieteten Wohnung oder einem vermietetem Haus werden gemäß § 13d ErbStG lediglich 90 Prozent des Verkehrswerts besteuert. Es erfolgt also ein pauschaler Bewertungsabschlag, der je nach Konstellation zu einer geringeren Erbschaftssteuer führen oder sogar eine Steuerbefreiung bewirken kann (sofern aufgrund des Abschlags der Freibetrag unterschritten wird).

Familienheim

Die Immobilie, die der Erblasser zuletzt bewohnt hat, wird auch als Familienheim bezeichnet. Für ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Wohnung sieht das Gesetz gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG eine Steuerbefreiung vor, sofern:

  • ...der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim mindestens zehn Jahre weiter bewohnt.
  • ...Kinder die Immobilie mindestens zehn Jahre weiter nutzen. Für sie gilt die Steuerfreiheit jedoch eingeschränkt und nur für eine Wohnfläche bis zu 200 m². Ist das Familienheim größer, muss die darüber hinausgehende Wohnfläche versteuert werden, falls der Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde.

Achtung!

Wird die Frist von zehn Jahren bei der Selbstnutzung des geerbten Familienheims nicht eingehalten, wird die Erbschaftssteuer nachträglich fällig! Wurde es im Rahmen einer Schenkung bereits zu Lebzeiten auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übertragen, muss er diese Frist hingegen nicht beachten.

6. Wann ist das Erbe von der Erbschaftssteuer befreit? – Hier Beispiel!

Neben den geltenden Freibeträgen fällt für bestimmte Nachlassgegenstände keine Erbschaftssteuer an. In § 13 ErbStG ist aufgelistet, welche Nachlassgegenstände von der Erbschaftssteuer befreit sind:

  • Für Erben der Steuerklasse I: 41.000 Euro für Hausrat (Einrichtung & Kleidung) bis zu einem Wert von 41.000 Euro.
  • Für Erben der Steuerklasse I: 12.000 Euro für persönliche Güter (z. B. Schmuck, Uhren).
  • Für Erben der Steuerklasse II und III: 12.000 Euro für Hausrat und persönliche Güter.
  • 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen: Kunstsammlungen und -gegenstände.
  • Grundbesitz, der dem Allgemeinwohl dient.
  • Erbe, das politischen Parteien zugedacht ist.
  • Nachlass, der an Kirchen, mildtätige und gemeinnütze Organisationen gehen soll.
  • Das Familienheim: Das selbst bewohnte Haus oder die selbst genutzte Wohnung des Verstorbenen kann steuerfrei vererbt werden, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Immobilie mindestens zehn Jahre weiter bewohnt.
  • Das Familienheim, sofern Kinder es ebenfalls mindestens zehn Jahre selbst nutzen und die Wohnfläche 200m² nicht übersteigt (bei mehr Wohnfläche ist der übersteigende Anteil zu versteuern).
  • Betriebsvermögen (hierzu gelten verschiedene Vorgaben und Einschränkungen)
Erbschaftssteuer Befreiung

Erbschaftssteuer Beispiel:

Ein verheirateter Mann stirbt. Seine Ehefrau wird Alleinerbin, der Nachlass besteht ausschließlich aus zwei Wohnungen, die zusammen einen Wert von 480.000 Euro haben. Dann fällt keine Erbschaftssteuer an, weil der Freibetrag höher ist als der Wert der Immobilien.

Umfasst der Nachlass hingegen auch ein Grundstück mit einem Wert von beispielsweise 100.000 Euro, müsste die Ehefrau hingegen 80.000 Euro versteuern, sofern es sich bei keiner der Wohnungen um das Familienheim handelt und sie auch keine Selbstnutzung für mindestens zehn Jahre beabsichtigt.

Gemäß § 17 ErbStG bleibt auch ein so genannter Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder steuerfrei. Für Ehegatten beträgt dieser 256.000 Euro, er wird mit seinen anderen (etwa einer Betriebsrente) verrechnet. Für Kinder zwischen 5 und 27 Jahren sinkt der Betrag mit zunehmendem Alter schrittweise von 52.000 auf 10.300 Euro, wobei Versorgungsbezüge wie etwa eine Waisenrente ebenfalls verrechnet werden.

Einen Überblick über weitere rechtliche Rahmenbedingungen erhalten Sie auf unserer Seite Erbrecht.

7. Kann man die Erbschaftssteuer vermeiden?

Die Erbschaftssteuer kann durch eine umsichtige Gestaltung der Übertragung auf die Erben in vielen Fällen vermieden werden. Diese Thematik ist vor allem dann für künftige Erblasser wichtig, wenn es darum geht, ein größeres Immobilienvermögen beziehungsweise einen insgesamt hohen Nachlasswert zu vererben. Der Grund: Ist dies der Fall, ist es wahrscheinlich, dass die Erben ihre Freibeträge ausschöpfen werden und möglicherweise auch überschreiten.

Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht beispielsweise darin, das Familienheim schon zu Lebzeiten im Rahmen einer Schenkung auf den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner zu übertragen. Schenkungssteuer fällt hierfür nicht an. Hier muss dann später nicht auf die Zehnjahresfrist geachtet werden, wenn es um die weitere Nutzung der Immobilie geht. Zieht der Ehegatte aus der geschenkten Immobilie vor Ablauf dieser Frist aus, würde also nachträglich keine Erbschaftssteuer anfallen, wie es sonst der Fall wäre.

Auch Erben haben mitunter in der Hand, ob sie Erbschaftssteuer zahlen müssen oder nicht: So kann es beispielsweise für das Kind eines Erblassers eine Überlegung wert sein, das geerbte Elternhaus langfristig – also mindestens zehn Jahre - selbst zu nutzen. Hier gilt es jedoch abzuwägen, inwieweit das Familienheim den eigenen Vorstellungen vom Eigenheim entspricht.

8. Sie haben eine Immobilie geerbt?

Sie haben ein Haus oder eine Wohnung geerbt? Um über die weitere Verwendung der Immobilie optimal entscheiden zu können, ist es immer sinnvoll den Wert dieser vorerst ermitteln zulassen, da der Wert ein nicht zu vernachlässigender Faktor für die richtige Entscheidung ist. Lassen Sie Ihre Immobilie vorher kostenlos & unverbindlich von uns bewerten