Haus erben: Testamentseröffnung und Erbschein

Nach dem Tod eines nahen Angehörigen bleibt oft wenig Zeit zum Trauern. Als Verwandter könnten Sie zu den Begünstigten zählen und z.B. ein Haus oder einen Anteil daran erben. Stellen Sie daher zunächst fest, ob der Verstorbene zu Lebzeiten einen Erbvertrag oder ein Testament gemacht hat, aus dem der Nachlass und die Verfügungen im Todesfall hervorgehen. Sie können sich hierzu mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen, da dieses das Testament eröffnet, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat.

Maklervertrag

Haus oder Wohnung im Nachlass

Stellt sich bei der Testamentseröffnung heraus, dass sich eine Immobilie im Nachlass befindet, so können Sie sich gegenüber dem Grundbuchamt schon durch Vorlage des öffentlichen Testaments mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als rechtmäßiger Eigentümer ausweisen. Trotzdem kann es sinnvoll sein, darüber hinaus einen Erbschein zu beantragen.

Der Erbschein ist ein öffentlich anerkanntes Dokument, aus dem eindeutig hervorgeht, wer die Erben des Verstorbenen sind. Gerade wenn es Unklarheiten über die Erbfolge gibt, ist ein Erbschein unerlässlich, um sich als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen.

Erbschein beantragen

Der Erbschein muss beim Amtsgericht beantragt werden, wo der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Der Antrag kann von einem Erben, einem Testamentsvollstrecker oder dem Betreuer eines Erben gestellt werden. Gibt es mehr als einen Erben, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden. Möchte nur ein Erbe seinen Erbteil ausweisen lassen, kann dieser einen Teilerbschein beantragen.

Wichtig: Einen Erbschein kann nur beantragen, wer rechtmäßiger Erbe ist. Liegt kein Testament oder kein Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, als Erbe müssen Sie dem Nachlassgericht Ihre Verwandtschaftsverhältnisse offen legen, damit ermittelt werden kann, wer die rechtmäßigen Erben sind.

Protokoll

Unterlagen zur Beantragung eines Erbscheins

Neben dem Personalausweis, um sich auszuweisen, benötigen Sie in beglaubigter Abschrift vom Erblasser:

  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde (falls er verheiratet war)
  • Geburtsurkunde (wenn er keine Nachkommen hat bzw. diese verstorben sind)

Sind schon Erben verstorben, benötigen Sie von diesen ebenfalls die Urkunden (z.B. Heirats- und Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers. Oder bei Geschwistern deren Geburts- und Sterbeurkunden).

Letztlich geht es darum, alle Erben und deren Erbschaftsanteile eindeutig zu ermitteln. Mit dem Erbschein ausgestattet können die Erben als offizielle Eigentümer gegenüber Behörden, Banken und dem Grundbuchamt auftreten.

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