Erbengemeinschaft - Haus

Trennung und Haus – Was ist im Trennungsjahr zu beachten?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ab wann eine Trennung vorliegt. Dies ist immer dann eindeutig der Fall, wenn die Ehegatten bereits in getrennten Immobilien wohnen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Partner noch im selben Haus wohnen und trotzdem eine Trennung unterstellt werden kann.

Voraussetzungen für eine Trennung

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist immer dann von einer Trennung auszugehen, wenn die Partner getrennt wirtschaften, d.h. getrennt einkaufen, kochen, essen, etc. und auch kein gemeinsames Schlafzimmer mehr nutzen. Das kann auch der Fall sein, wenn beide, z.B. aus finanziellen Gründen, noch das gleiche Haus bewohnen.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, die Ehepartner nicht zur räumlichen Trennung zu verpflichten. Denn: Eine Trennung soll nicht noch durch gesetzliche Normen befördert oder gefestigt werden.

Hausnutzung nach Trennung

Trotzdem entscheiden sich fast alle Ehepaare für eine räumliche Trennung. In der Regel zieht erst einmal ein Ehepartner aus. Hat der Ausgezogene innerhalb von 6 Monaten nach seinem Auszug keine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass der ausgezogene Ehegatte dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Vergütung der Hausnutzung nach Auszug

Der Ausgezogene hat das Recht, ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung zu verlangen, da der in dem Haus wohnende Ehegatte jetzt einen Wohnvorteil besitzt.

Zur Berechnung des Wohnvorteils ist der ortsübliche Mietenspiegel heranzuziehen, aus dem der Mietwert der Immobilie abgeleitet wird. Der noch im Haus wohnende Ehegatte kann diesen Vorteil direkt an den anderen Ehegatten auskehren (Ausgleichszahlung). Oder aber der Vorteil wird im Rahmen möglicher Unterhaltsforderungen berücksichtigt (Hinzurechnung des Wohnvorteils zum Nettoeinkommen).

Beispiel: Eine Ehefrau bleibt nach der Trennung im Haus wohnen. Der Wohnwert beträgt laut Mietenspiegel 700 Euro. Sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Demnach erhöht sich ihr Nettoeinkommen, das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist, auf 2.200 Euro.

Der Wohnwert kann aber auch unterhalb des objektiven Mietwerts angesetzt werden, wenn der in der Immobilie wohnende Ehegatte eigentlich gar nicht so eine große Immobilie benötigt. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur in der Trennungszeit, d.h. bis der Scheidungsantrag eingereicht wurde (danach gilt der objektive Mietwert uneingeschränkt).

Rendite

Hauskredit nach Trennung

Der Hauskredit bleibt unabhängig von der Trennung bestehen. Auch an der Haftung für den Kredit ändert sich durch den Auszug eines Partners nichts. Entscheidend für die Haftung der Kredite ist auch nicht, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, sondern wer den Kreditvertrag unterschrieben hat.

Banken lassen in der Regel beide Ehepartner unterschreiben und lassen jeden in voller Höhe haften. Das heißt, kommt beispielsweise der Ehepartner, der bereits aus dem Haus ausgezogen ist, seinen Kreditverpflichtungen nicht mehr nach, wird die Bank den noch zahlenden Ehepartner voll in Anspruch nehmen.

Natürlich kann ein Partner sich nicht einfach seinen Zahlungsverpflichtungen unbeschadet entledigen. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung werden Zahlungsverpflichtungen zur Tilgung des Hauskredits genauso angerechnet wie der Wohnvorteil.

Tipp: die Ehepartner sollten in der Trennungsphase auf keinen Fall Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr nachkommen. Sonst landet das Haus schnell in der Zwangsversteigerung, bei der die Hauseigentümer einen unkalkulierbaren finanziellen Schaden erleiden können.

Hausverkauf während der Trennung

Sind sich die Ehegatten im Trennungsjahr absolut sicher, dass Sie auch nach Abschluss des Jahres nicht mehr zu einer Lebensgemeinschaft zusammenfinden, kann auch schon der Hausverkauf im Trennungsjahr sinnvoll sein. Dies ist vor allem dann regelmäßig der Fall, wenn das Haus für den noch im Haus wohnenden Ehegatten zu groß ist, die Kosten der Hausbewirtschaftung zu hoch sind oder das Geld rechtzeitig für einen anstehenden Vermögensausgleich (siehe auch Zugewinnausgleich) beschafft werden soll.

Hausverkauf nach Trennung

Nach Ende des Trennungsjahres hat jeder Ehepartner das Recht, den Verkauf des Hauses zu verlangen. Verweigert sich der Lebenspartner dieser Forderung, kann die Zustimmung sogar eingeklagt werden.

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