Betriebskosten

Betriebskosten

Unter Betriebskosten sind die Kosten zu verstehen, die durch das Eigentum an einer Immobilie laufend entstehen zum Beispiel: Grundsteuer, Strom, Instandhaltung etc.

Im Falle einer vermieteten Immobilie können die Betriebskosten fast komplett auf den Mieter umgelegt werden. Davon ausgenommen sind Verwaltungskosten, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses, Instandhaltungskosten (Instandsetzungskosten) oder Kosten der Immobilienfinanzierung.

Gemäß §1 der Betriebskostenverordnung können Eigentümer jene Ausgaben als Betriebskosten ansetzen, die durch die laufende Nutzung der Immobilie entstehen. Typischerweise gehören dazu folgende Posten (§2 Aufstellung der Betriebskosten):

  • die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
  • Kosten für die Wasserversorgung
  • Kosten der Entwässerung
  • Kosten für die Heizung
  • Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Kosten für die Gartenpflege
  • Kosten für Beleuchtung (Außenbeleuchtung, Flure, Keller etc.)
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten für Personen- oder Lastenaufzug
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Kosten für den Hauswart

Betriebskostenabrechnung

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie muss der Verkäufer die Betriebskostenabrechnung für das Geschäftsjahr noch tätigen, das zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs zuletzt abgeschlossen war (31.12. eines Jahres). Ein bereits angefangenes Jahr muss dagegen nicht mehr vom Verkäufer gegenüber den Mietern abgerechnet werden.

Allerdings muss der Verkäufer dem Käufer die Daten für die Abrechnung zur Verfügung stellen. Im Verhältnis zum Käufer erfolgt die Abrechnung von Nutzen und Lasten zum Tag des wirtschaftlichen Übergangs der Immobilie.

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