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Berliner Testament: Das sollten Ehepaare wissen!

Haben Eheleute keine Verfügung von Todes wegen verfasst, riskieren sie, dass der länger lebende Ehegatte sich später mit anderen Angehörigen in einer Erbengemeinschaft befindet. Der Grund: Das deutsche Erbrecht sieht keineswegs vor, dass überlebende Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge automatisch zu Alleinerben werden. Insbesondere bei selbst genutztem Wohneigentum ist es daher sinnvoll, Vorkehrungen bezüglich des Nachlasses zu treffen. Sie stellen sicher, dass der überlebende Ehegatte später weiter in der Immobilie wohnen kann. Hierfür wird oftmals das gemeinschaftliche Testament in Form des Berliner Testaments gewählt. Wir informieren über die wichtigsten Aspekte dieses Themas und stellen Ihnen ein Berliner Testament Muster zur Verfügung. 

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1. Was ist ein Berliner Testament?

Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, das von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Es wird üblicherweise von Ehepaaren mit Kindern erstellt und bietet sich vor allem bei selbst genutztem Immobilieneigentum an. Denn damit können Ehepaare sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erhält und weiterhin in der Immobilie wohnen kann und die Kinder nicht ausgezahlt werden müssen. De facto werden die Nachkommen damit zunächst einmal enterbt. Dies liegt daran, dass sich die Ehegatten üblicherweise gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst dann erben, wenn beide Eltern verstorben sind. 

Das Berliner Testament empfiehlt sich immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge ohne Errichtung eines Testaments für die Ehegatten nachteilig wäre. Besonders sinnvoll ist es zudem, wenn die Ehegatten Immobilien besitzen. Warum ist das so? Ohne letztwillige Verfügung wird der Ehegatte keineswegs automatisch zum Alleinerben. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die oft zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Erbauseinandersetzung im Zusammenhang mit Immobilien führt. Fordern nun die Miterben ihren Anteil am Nachlass ein und besteht dieser überwiegend aus einer selbst bewohnten Immobilie, müsste der überlebende Ehegatte das Familienheim verkaufen.

2. Was sind die Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments?

Die Grundidee des Berliner Testaments birgt Nachteile, aber auch viele Vorteile. Daher gilt es abzuwägen, inwiefern die Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen. Die positiven und negativen Aspekte im Überblick:

Vorteile Nachteile
Bewohnen die Ehegatten eine Immobilie, wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte weiterhin darin wohnen kann. Hinsichtlich der Erbschaftsteuer besteht der Nachteil darin, dass zweimal Erbschaftssteuer fällig wird – einmal für den überlebenden Ehegatten, wenn der Partner stirbt und erneut für die Kinder, wenn der andere Elternteil stirbt. Lösung: Ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB für die Kinder, das bis zum zweiten Erbfall gestundet wird. Dann reduziert sich der Nachlass im ersten Erbfall und die Kinder profitieren zweimal vom Freibetrag.
Wird der Ehegatte als Alleinerbe benannt, kann er frei über den Nachlass verfügen. Kinder werden enterbt, können aber dennoch ihren Pflichtteil geltend machen. Lösung: Pflichtteilsstrafklauseln.
Existenz des länger lebenden Ehegatten ist besser abgesichert. Setzen sich die Ehegatten zu Vorerben oder Vermächtnisnehmern ein, können sie nicht frei über das Vermögen verfügen. Lösung: Alleinerbe
Es entsteht keine Erbengemeinschaft, die zu Streitigkeit um Immobilien führen kann. Stirbt ein Ehegatte, ist der andere an das Testament gebunden. Lösung: Abänderungsklausel

3. Welche Varianten eines Berliner Testaments gibt es?

Vermächtnisnehmer

Ein Berliner Testament kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So können sich die Ehegatten als Alleinerben, Vorerben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Dies hat unterschiedliche Auswirkungen:

Alleinerbe

Üblicherweise setzen sich Eheleute gemäß § 2269 BGB gegenseitig als Alleinerben ein, was auch als Einheitslösung bezeichnet wird. Die Kinder werden damit zu Schlusserben und erhalten erst dann den Nachlass, wenn beide Elternteile verstorben sind. Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer ist dies nachteilig, da sie den gesamten Nachlass auf einmal erhalten und der Freibetrag, den sie ansonsten bei Tod des einen Elternteils nutzen könnten, nicht mehr greift. Bei größeren Vermögenswerten kann sich dies als Nachteil erweisen. Zudem ist denkbar, dass die Kinder ihren Pflichtteil (ggf. trotz Strafklauseln) geltend machen.

Vorerbe

Setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein, werden die Kinder bei dieser Form des Berliner Testaments zu Nacherben. Dies wird auch als Trennungslösung bezeichnet und hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass seines verstorbenen Partners nur begrenzt verfügen kann. Wird der noch lebende Partner nicht mit entsprechenden Verfügungen zum befreiten Vorerben erklärt, kann er beispielsweise die gemeinsame Immobilie nicht verkaufen. Intention bei dieser Lösung ist in der Regel, den Nachlass für die Kinder zu erhalten. Die Verfügungsbeschränkung kann Nachteile mit sich bringen, ebenso ist diese Lösung hinsichtlich der Erbschaftssteuer mitunter nachteilig.

Vermächtnisnehmer

Im Rahmen eines Vermächtnisses können Eheleute auch festlegen, dass die Kinder erben und sie ein Vermächtnis in Form vom Wohnrecht oder Nießbrauchrechts erhalten. Vorteilhaft ist an dieser Lösung, dass die Kinder gegenüber dem überlebenden Elternteil keinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen können. Allerdings können sie über Nachlassgegenstände nicht verfügen.

4. Wie verfasst man ein Berliner Testament richtig?

Ein Berliner Testament zu verfassen ist mit oder ohne Notar möglich. Ohne Mitwirkung eines Notars ist jedoch zu beachten, dass das private Berliner Testament vollständig handschriftlich verfasst sein muss. Dabei reicht es gemäß § 2267 BGB jedoch aus, wenn einer der Ehegatten es schreibt. Der andere Ehegatte muss allerdings ebenfalls mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben.

Wollen Sie ein handschriftliches Berliner Testament verfassen, sind Muster als Orientierung hilfreich. Einen ersten Überblick erhalten Sie mit unserem kostenlosen Berliner Testament Muster. Es dient lediglich als Beispiel, vor allem, wenn Sie eine oder mehrere der erwähnten Klauseln einbeziehen, sollten Sie sich fachlichen Rat von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht holen.

Wünschen die Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod seines Partners ändern kann, muss eine entsprechende Klausel – ein so genannter Abänderungsvorbehalt - eingefügt werden. Diese kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:

„Wir bestimmen, dass sämtliche Verfügungen in diesem Testament nicht wechselbezüglich sind mit der Folge, dass der länger lebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung unserer Kinder ganz oder teilweise aufheben und abändern kann.“

immoverkauf24 Tipp:

Wenn Sie beispielsweise eine Ferienimmobilie im EU-Ausland haben und sich überwiegend dort aufhalten, ist es sinnvoll, eine Zusatzklausel einzufügen. Diese besagt, dass im Fall des Todes unabhängig vom Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt deutsches Erbrecht gelten soll. Hintergrund: Seit dem 17. August 2015 gilt in der Europäischen Union eine neue Erbrechtsordnung. Diese kann in EU-Ländern wie etwa Frankreich nachteilig für den überlebenden Ehegatten sein.

Ansonsten entfaltet das Testament mit dem Tod des Partners seine Bindungswirkung. Dann können wechselseitige Verfügungen nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden.

Auch eine Wiederverheiratungsklausel kann eine Überlegung wert sein. Sie kommt zum Tragen, wenn ein verwitweter Ehegatte erneut heiratet. Dies kann dazu führen, dass die Kinder aus erster Ehe als Schlusserben später weniger aus dem Nachlass erhalten. Verhindern lässt sich dies beispielsweise, indem verfügt wird, dass der Nachlass bereits dann auf die Kinder übergeht, wenn der Ehegatte erneut heiratet.

Ohne eine solche Klausel kann der neu verheiratete Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der erneuten Eheschließung das Testament anfechten.

Ebenfalls sinnvoll kann es sein, Klauseln einzufügen, die verhindern, dass Kinder nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil einfordern und somit der überlebende Elternteil möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

5. Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?

Alternativ zum Berliner Testament kommt auch ein Erbvertrag infrage, wenn sich Ehegatten gegenseitig absichern wollen. Dieser muss notariell beurkundet und von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Er bietet sich insbesondere dann an, wenn beispielsweise die Unternehmensnachfolge gesichert werden soll. Ein Vorteil besteht darin, dass beispielsweise verbindlich geregelt werden kann, dass der Schlusserbe oder Nacherbe auf seinen Pflichtteil verzichtet.

6. Wer wird Erbe, wenn kein Berliner Testament vorhanden ist?

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte automatisch Alleinerbe wird, wenn der Partner stirbt. Wer davon ausgeht und ein Testament daher für überflüssig hält, erlebt nach dem Tod des Ehegatten mitunter eine böse Überraschung. Der Grund: Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – und diese sieht keineswegs vor, dass der Ehegatte in jedem Fall den gesamten Nachlass erhält.

Ein Beispiel:

Hat ein Ehepaar zwei Kinder und lebt es im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte lediglich die Hälfte des Nachlasses (bestehend aus einem Viertel gesetzlichem Erbteil gemäß § 1931 BGB und einem Viertel als pauschalem Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB) und die beiden Kinder jeweils ein Viertel, wenn der Partner stirbt. Ist das Ehepaar kinderlos und leben die Eltern des verstorbenen Ehegatten noch, erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses und die Eltern jeweils ein Achtel.

Achtung!

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt vom Güterstand der Ehe ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft erben z.B. Ehegatten mit zwei Kindern stets die Hälfte. Bei einer Gütertrennung hingegen würden der Ehegatte und die beiden Kinder gemäß § 1931 BGB jeweils ein Drittel des Nachlasses erhalten.

7. Was passiert mit dem Berliner Testament nach einer Scheidung?

Scheidung und Testament

Üblicherweise wird ein Berliner Testament gemäß § 2077 BGB mit der Scheidung unwirksam. Das gilt gemäß § 1933 BGB bereits dann, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vor dem Tod des Erblassers bereits erfüllt waren und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Sicherheitshalber sollten geschiedene Ehepaare das gemeinschaftliche Testament vernichten beziehungsweise aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern.

Werden keine besonderen Verfügungen getroffen, müssen Eheleute also nichts beachten, wenn das Berliner Testament nach der Scheidung seine Wirkung verlieren soll.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann dies auch explizit im Testament erwähnen. Wollen Paare erreichen, dass ihre Verfügungen auch nach einer Scheidung gültig bleiben sollen, müssen sie dies ausdrücklich im Testament erwähnen.

8. Kann man ein Berliner Testament widerrufen oder anfechten?

Das Berliner Testament kann nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Will einer der Ehegatten es widerrufen, ist dies zu Lebzeiten möglich und muss beim Notar erfolgen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der andere die wechselseitigen Verfügungen im Testament nicht mehr widerrufen. Er kann gemäß § 2271 BGB allerdings das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Gemäß § 2079 BGB können Ehegatten, die erneut geheiratet haben, das Testament anfechten. Dies kommt in Betracht, wenn der neue Partner beerbt werden soll. In diesem Fall gilt dann ab dem Tod des ersten Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.

9. Wie verhält es sich mit dem Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament?

Wie beim Einzeltestament können enterbte Pflichtteilsberechtigte auch beim Berliner Testament ihren Pflichtteil einfordern. Das sind beim Berliner Testament die Kinder. Sie gehören gemäß § 2303 BGB zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und haben somit diesen Anspruch. Ein Beispiel: Angenommen, ein Ehepaar hat zwei Kinder und errichtet ein solches gemeinschaftliches Testament, es besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau stirbt, eines der Kinder fordert seinen Pflichtteil ein. Dann muss der Vater dem Kind die Hälfte des gesetzlichen Erbteils auszahlen – in diesem Fall ein Achtel des Nachlasses. 

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Einforderung des Pflichtteils durch Pflichtteilsstrafklauseln zu unterbinden. So können Eheleute beispielsweise verfügen, dass ein Kind, das den Pflichtteil nach dem Tod eines Ehegatten einfordert, beim Tod des anderen Ehegatten enterbt wird. Hierfür ist folgende Formulierung üblich:

„Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.“

Allerdings verliert diese Klausel ihre abschreckende Wirkung umso mehr, je geringer das Vermögen nach dem Tod des einen Elternteils wird. Völlig ausschließen lässt sich daher auch mit einer solchen Klausel nicht, dass ein Kind seinen Pflichtteil geltend macht.

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