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Hofübergabe & Hofübergabevertrag: Erbrecht in der Landwirtschaft

In der Landwirtschaft gilt ein besonderes Erbrecht, das sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet. Einheitlich ist es lediglich in der ehemaligen britischen Besatzungszone mit der Höfeordnung (HöfeO) geregelt. Sie gilt in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen und kommt nur zur Anwendung, wenn die Kriterien des § 1 HöfeO erfüllt sind. Sie denken darüber nach Ihren Hof zu Lebzeiten zu verkaufen anstatt zu vererben, weil sich kein passender Erbe findet, der den Hof weiterhin bewirtschaften möchte? Unsere Experten bewerten Ihren Hof kostenlos & unverbindlich.

1. Wann ist ein Hof überhaupt ein Hof?

Hof vererben

Wenn es darum geht, den Nachlass bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu regeln, muss zunächst geklärt werden, welche Gesetzesgrundlage für das Erbrecht in der Landwirtschaft gilt. So greift in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen die Höfeordnung (HöfeO). In anderen Bundesländern gelten gesonderte gesetzliche Regelungen im Rahmen des Anerbenrechts.

Gemäß § 1 HöfeO gilt ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb dann als Hof, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

  • Es handelt sich um land- oder forstwirtschaftlichen Besitz, der eine Hofstelle mit Wirtschaftsgebäude und Wohntrakt umfasst
  • Der Besitz befindet sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder eines Ehepaars (Ehegattenhof)
  • Der so genannte Wirtschaftswert liegt bei mindestens 10.000 Euro. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 HöfeO kann der Eigentümer eine Hoferklärung abgeben, sofern der Wirtschaftswert mindestens 5.000 und weniger als 10.000 Euro beträgt.
  • Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen.

Darüber hinaus muss der Betrieb wirtschaftlich leistungsfähig sein, was zwar nicht im Gesetz festgelegt, aber gleichwohl Voraussetzung für die Anwendung der HöfeO ist.

immoverkauf24 Info:

Wer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes anzweifelt, muss dies auch belegen können.

2. Was sind die Richtlinien der Höfeordnung?

Die Höfeordnung zielt darauf ab, landwirtschaftliche Betriebe als Einheit zu erhalten und die Aufteilung im Erbfall abzuwenden. Dies wird erreicht, indem der Hof auf einen einzelnen Erben übergeht und die Miterben als weichende Erben eine Abfindung erhalten. Dabei ist die gesetzliche Erbfolge gemäß § 5 HöfeO maßgeblich, falls der Eigentümer nichts anderes vorsieht. Folgende Regelungen beinhaltet sie daher:

  • Die Übertragung oder das Vererben ist ausschließlich als Einheit möglich (Ausnahme: Ehegattenhof)
  • Abfindungen laut § 12 HöfeO an die weichenden Erben sind in Geld zu leisten, als Grundlage hierfür dient der 1,5-fache Einheitswert des Hofes
  • Die Erben des Hofes müssen die Anforderungen gemäß § 6 Absatz 7 HöfeO erfüllen und wirtschaftsfähig sein. Dies bedeutet, dass der Hoferbe ausreichend hierfür qualifiziert ist.

3. Was ist ein Hofübergabevertrag und was muss drin stehen?

Der Hofübergabevertrag beinhaltet unter anderem Regelungen zur Abfindung von Miterben. Laut § 12 HöfeO steht ihnen üblicherweise anteilig das 1,5-fache des zuletzt festgestellten Einheitswerts zu. Dabei ist zu unterscheiden zwischen hofeigenem und hoffreiem Geld, denn Kapital, das über den Bedarf bis zur kommenden Ernte hinausgeht, zählt nicht dazu und steht der Erbengemeinschaft zu. Dazu gehören beispielsweise nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (Biogas, Windkraft und Photovoltaik) werden nur dann zum Betrieb hinzugezählt, wenn die Energie auch selbst genutzt wird.

Achtung!

Ein Hofübergabevertrag muss in jedem Fall notariell beurkundet werden.

Hofübergabe

Die Übergabe muss durch den Hofeigentümer persönlich erfolgen, zudem muss die Bewirtschaftung bis zum Eintreten des Erbfalls vom einzelnen Hofnachfolger dauerhaft fortgeführt werden. In der Regel wird im Hofübergabevertrag auch ein lebenslanges Wohnrecht für die bisherigen Hofeigentümer vereinbart, das mit einem Eintrag im Grundbuch verbunden ist. Ob die Übergabe gegen Zahlung regelmäßiger Raten oder über eine Einmalzahlung erfolgt, kann individuell vereinbart werden.

Eine Besonderheit stellen übrigens die Nachabfindungsansprüche der Miterben dar: Diese kommen immer dann zum Tragen, wenn der Hoferbe dazu beiträgt, dass der Hof nicht mehr als Hof im Sinne der HöfeO gilt – etwa bei Verkauf von Bestandteilen des Hofes innerhalb von 20 Jahren, ohne dass der Erlös in den Hof investiert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass er nicht doppelt profitiert und Vorteile ausgleicht, die er durch seine Stellung als Hoferbe erlangt hat.

4. Was spricht dafür, die Hofübergabe zu Lebzeiten zu regeln?

Hofübergabe zu Lebzeiten

Viele Hofeigentümer wissen es zu schätzen, dass sie mit der Hofübergabe zu Lebzeiten dazu beitragen können, ihrem Nachfolger mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Dies erhöht die Chance, dass der Hof auch weiterhin gut geführt wird und Gewinne abwirft – ein wichtiger Aspekt angesichts der Tatsache, dass der Hof vielfach das Lebenswerk der ehemaligen Eigentümer darstellt.

Hinzu kommt: Da sie aufgrund des vereinbarten Altenteils auf dem Hof ein Wohnrecht haben und regelmäßige Geldleistungen von den Nachfolgern beziehen, bleibt der Bezug zum Hof erhalten.

5. Was ist der Unterschied zwischen einem Hofübergabevertrag und einem Kaufvertrag?

Hofübergabevertrag und klassischer Kaufvertrag ähneln sich in vielerlei Hinsicht. Eine Besonderheit unterscheidet sie jedoch maßgeblich: Beim Hofübergabevertrag geht es primär darum, den Hof zu erhalten und die bisherigen Eigentümer im Alter abzusichern. Beim Kaufvertrag steht hingegen der Kaufpreis im Vordergrund, während beim Hofübergabevertrag oftmals ein geringerer Wert angesetzt wird.

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Verschaffen Sie sich bevor Sie handeln einen Überblick über den Wert Ihres Hofes. So können Sie prüfen, ob ein Verkauf oder eine Schenkung zu Lebzeiten ggf. sinnvoller ist als ein Hoferbe. Das könnte vor allem dann sinnvoll, wenn der Hof an mehrere Angehörige gehen soll. Wünschen Sie eine kostenlose & unverbindliche Bewertung Ihres Hofes?

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