Auflassungsvormerkung

Auflassung und Auflassungsvormerkung

Auflassung

Unter einer Auflassung versteht man die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie, dass die Immobilie auf den Käufer übergehen soll. Die Auflassung ist in der Regel Bestandteil des notariellen Kaufvertrags und wird nach Kaufpreiszahlung, d.h. ca. 6 bis 8 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages vollzogen. Für den Käufer ist die Auflassung die rechtsverbindliche Zusage, als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden.

Auflassungsvormerkung

Der Begriff Auflassungsvormerkung lässt sich am besten als “Eigentumsvormerkung” übersetzen. Im Rahmen der Auflassungsvormerkung wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt, so dass der Verkäufer keine weiteren Änderungen im Grundbuch vornehmen kann(z.B. weitere Belastungen eintragen lassen).

Die Auflassungsvormerkung erfolgt zeitlich vor der eigentlichen Auflassung und kündigt den Eigentumsübergang an. Erst wenn die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde, wird der Käufer vom Notar darüber informiert, dass er den Kaufpreis zahlen soll.

Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist “nur” die Vormerkung für den Eintrag ins Grundbuch. Sie kündigt damit den Eigentumsübergang an, vollzieht diesen aber noch nicht. Jeder, der das Grundbuch einsieht, kann sehen, dass es für dieses Grundstück einen Kaufvertrag gibt, der sich in der Abwicklung befindet. Die Rechte des Käufers sind damit gesichert!

Die Auflassung ist technisch gesehen ein neuer Eintrag ins Grundbuch, der den Käufer als Eigentümer ausweist. Bis die Mitarbeiter des Grundbuchamtes den Eintrag tatsächlich vollzogen haben, kann es teilweise 6 bis 8 Wochen dauern. Da der Immobilienkäufer aber eine Auflassungsvormerkung für dieses Grundstück hat, kann nichts mehr passieren. Für den Verkäufer ist das Grundbuch damit gesperrt.

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