Immobilienmakler
Die Bezeichnung Immobilienmakler ist in Deutschland nicht geschützt und auch kein fachlicher Nachweis vor Ausübung des Berufes erforderlich. Eigentümer, die darüber nachdenken Ihre Immobilie zu verkaufen und einen Makler mit dem Verkauf beauftragen möchten, sollten daher genau prüfen, ob der Makler bereits nachweislich über viel Berufserfahrung und einen guten Leumund verfügt.
Aufgaben des Immobilienmaklers
Der Makler übernimmt für den Auftraggeber eine Vielzahl von Dienstleistungen: in einem ersten Schritt bespricht der Immobilienmakler zunächst die Verkaufsziele mit dem Eigentümer ab und nimmt eine Werteinschätzung der Immobilie vor Ort vor. Im nächsten Schritt trägt der Makler alle wichtigen Informationen, Fotos, Unterlagen zur Immobilie zusammen und erstellt ein aussagekräftiges Exposé.
Anschließend wird die Immobilie am Markt angeboten über unterschiedlichste Werbewege: Internet-Portale, Präsentation der Immobilie auf der Homepage des Maklers, Tageszeitungen, Kundendatenbank des Maklers, Verkaufsgalgen etc. Der Makler selektiert im Anschluss die potentiellen Kaufinteressenten vor und führt die Besichtigungen durch. Er führt oft die Verkaufsverhandlungen und balanciert Verkäufer- und Käuferinteressen aus. Ist dann ein Käufer für Ihre Immobilie gefunden, bereitet der Makler den Kaufvertrag vor, begleitet Sie zum Notartermin und ist bei der Übergabe der Immobilie dabei.
Maklerleistungen im Überblick:
- Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie
- Erstellung eines Verkaufsexposés
- Bewerbung der Immobilie in Online-Portalen, Tageszeitungen, auf der eigenen Website etc.
- Organisation und Koordination von Besichtigungen
- Führung von Verkaufsverhandlungen mit Interessenten
- Vorbereitung des Kaufvertrags und Abstimmung mit den Käufern
- Teilnahme bei der notariellen Beurkundung
- Übergabe der Immobilie
Bezahlung des Immobilienmaklers
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Makler für die Vermittlung beim Immobilienverkauf eine Maklerprovision erhält. In den Paragraphen 652-654 BGB ist ganz klar geregelt, dass der Makler einen Mäklerlohn für seine Tätigkeit erhält. Die Höhe des Mäklerlohns und wer diesen zu zahlen hat, legt der Gesetzgeber hingegen nicht fest. Die fällige Maklercourtage ist grundsätzlich frei verhandelbar und je nach Bundesland entweder nur vom Käufer oder gemeinsam von Verkäufer und Käufer zu zahlen.

