Lastenfreiheit

Lastenfreiheit

Häufig erwarten Immobilienkäufer vom Verkäufer, dass ein Grundstück “lastenfrei” geliefert wird. Gemeint sind damit etwaige Beschränkungen, die im Grundbuch vermerkt sind, unter anderem können dies Hypotheken, Grundschulden oder Ausübungsverbote sein. Bevor Immobilienkäufer also ein Grundstück erwerben möchten, sollten sie sich über die bestehenden Grundstückslasten informieren.

Je nach Lasten und Beschränkungen können diese vor dem Grundstückskauf gelöscht werden oder müssen von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Als Beispiel sei hier ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht genannt, das der eingetragenen Person auch nach Eigentumsübergang das Bewohnen der Immobilie gestattet (z.B. von Eltern für Ihre Kinder eingetragen, um die Immobilie steuerbegünstigt zu übertragen).

Allerdings kann ein Verkäufer ein Grundstück nicht immer lastenfrei liefern, wenn z.B. ein Nachbar ein eingetragenes Wegerecht hat, um zu seinem Grundstück zu kommen, so kann dies nicht einfach gelöscht werden und muss beim Grundstücksverkauf vom Käufer übernommen werden (wobei sich dies nicht zwingend nachteilig auswirken muss).

Die Regelung der Lastenfreiheit beim Immobilienverkauf / Immobilienkauf

Die Lastenfreiheit wird notariell geregelt, laut dem der Verkäufer eine Pfandfreigabeerklärung und Löschungsbewilligung einholen muss.

Sobald der Verkäufer die Ablösebeiträge an die Gläubiger übermittelt hat, kann der Notar die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt einreichen. Die Löschungsbewilligung initiiert dann das Austragen der Beschränkungen im Grundbuch, so dass die Immobilie dann lastenfrei verkauft werden kann.

Der Kaufvertrag regelt weiterhin, dass bei einer nicht lastenfreien Übergabe, der Käufer von dem Kauf zurücktreten kann. Dies bezieht sich auf alle Lasten, die im Grundbuch Abteilung III eingetragen sind.

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