
Einheitswert
Der Einheitswert einer Immobilie diente früher für viele Steuerarten als Bemessungsgrundlage (z.B. Vermögenssteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer oder Erbschaftssteuer). Heute findet er nur noch bei der Grundsteuer und der Gewerbeertragssteuer Anwendung.
Die Einheitswerte sind mittlerweile total veraltet, weil der gesetzliche Feststellungszeitpunkt das Jahr 1964 ist. Der Grundsteuer in Ostdeutschland liegen sogar noch den Einheitswerten von Januar 1935 zugrunde. Zur Ermittlung der Grundsteuer wird aus dem Einheitswert durch die Anwendung einer Grundsteuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet.
Einheitswertbescheid
Der Einheitswertbescheid dient nur noch als Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag, der für die Ermittlung der Grundsteuer in Kombination mit den Hebesätzen der Gemeinden zur Anwendung kommt. Da der Einheitswert in der Regel deutlich geringer als der aktuelle Verkehrswert ist, widersprechen die meisten Bürger den Einheitsbescheiden nicht.
