Checkliste Energieausweis
Es gibt einige Faktoren, die festlegen, ob Sie für Ihr Gebäude einen sogenannten Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis oder sogar gar keinen Energieausweis benötigen.
Es ist kein Energieausweis gefordert, wenn Ihr Gebäude von Ihnen selbst genutzt wird (ohne Verkaufsabsicht), es sich um ein Baudenkmal handelt, das Gebäude von religiösen Einrichtungen genutzt wird, für provisorisch genutzte Gebäude bis zu zwei Jahren, öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 1.000 Quadratmetern, Industrieanlagen, Werkstätten sowie landwirtschaftliche Gebäude.
Neuer Energieausweis in Planung
Die Ampelkoalitionplant ein neues Siegel für „Nachhaltige Gebäude“. Es soll den bisherigen Energieausweis ablösen. Bei dem neuen Siegel stehen die CO2-Emissionen von Gebäuden im Fokus. Dieser Aspekt soll künftig auch maßgeblich für Förderungen sein. Dadurch kann u.a. die Sanierung von Altbauten förderfähiger werden. Mehr Infos unter "Neuer Energieausweis in Planung".
Ein Energieausweis ist grundsätzlich bei einer Neuvermietung, Neuverpachtung und bei einem Verkauf eines Gebäudes vorgeschrieben. Es ist zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis zu unterscheiden.
Ein Bedarfsausweis wird immer benötigt, wenn es sich um ein Neubauvorhaben handelt. Bedarfsausweise im Wohngebäude-Bestand sind seit dem 1. Oktober 2008 auszustellen, wenn folgende Punkte bei Gebäuden gegeben sind:
- Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten
- Bauanatrag wurde vor dem 1. November 1977 gestellt, das heißt die energetische Bauausführung entspricht nicht der Wärmschutzverordnung vom 1. November 1977
Wahlmöglichkeit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis
Diese Anforderungen entfallen, wenn bereits bei Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erreicht wurde oder wenn dieser Standard durch spätere Änderungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung erreicht wurde. In diesem Fall kann wahlweise auch ein Verbrauchsausweis erstellt werden.
Wird eine Modernisierung an einem Gebäude geplant oder es sollen Fördermittel beantragt werden, ist ebenfalls ein Bedarfsausweis notwendig.
In allen anderen Fällen ist es einem freigestellt, ob man einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen möchte. Dies gilt für:
- Nichtwohngebäude, es sei denn es handelt sich um ein öffentliches Gebäude mit weniger als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
- Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten
- Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 erfolgte, deren Beschaffenheit jedoch den Auflagen der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 erfüllen, sei es bereits bei Fertigstellung oder durch nachträgliche verbessernde Maßnahmen
- Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und einer Bauantragsstellung nach dem 1. November 1977