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Schenkung – so gestalten Sie die Vermögensübertragung sinnvoll!

Es gibt viele Gründe, sich bereits zu Lebzeiten mit der Übertragung von Vermögen zu befassen, anstatt lediglich ein Testament aufzusetzen, in dem Anordnungen für die Verteilung des Nachlasses getroffen werden. Wie erfolgt eine Schenkung und mit welchen Kosten ist die Übertragung von Vermögen verbunden, wie können Steuern gespart werden? Personen, die Immobilieneigentum verschenken möchten oder eine Immobilie durch eine Schenkung erhalten haben können unsere kostenlose Immobilienbewertung nutzen, sollte der Verkauf eine Option darstellen. Unsere Experten beraten Sie gerne unverbindlich!

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Schenkung der Immobilie ist eine Alternative für die Erbschaft und kann aus steuerlichen Gründen Sinn machen.
  • Eine Immobilienschenkung ist unentgeltlich.
  • Der Schenkungsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden.
  • Bei einer Schenkung kann eine Schenkungssteuer anfallen. Diese hängt vom Schenkungswert ab. Um den Wert der Immobilie zu erfahren, ist eine kostenlose Immobilienbewertung ratsam.

1. Was versteht man unter einer Schenkung? Welche Schenkungsarten gibt es?

Schenkung

Immer dann, wenn eine Person einer anderen etwas zuwendet, ohne eine Gegenleistung zu verlangen, ist gemäß § 516 BGB von einer Schenkung die Rede. Damit geht einher, dass der Schenkende das Eigentumsrecht an dem Vermögenswert vollständig auf den Beschenkten überträgt. Da Vermögen im Rahmen solcher Vereinbarungen bereits zu Lebzeiten auf Personen übergeht, die es ohnehin im Erbfall erhalten würden, ist hierfür auch die Bezeichnung „vorweggenommene Erbfolge“ üblich.

Die Motive für Schenkungen sind vielfältig: Oftmals geht es um die Reduzierung der Erbschaftssteuer, es können aber auch Überlegungen zur Reduzierung des Pflichtteils unliebsamer Angehöriger eine Rolle spielen. Vielfach geht es aber auch darum, das Familienvermögen zu erhalten oder eine Immobilie nicht verkaufen zu müssen. Eine gängige Motivation besteht auch darin, beispielsweise eine Versorgung durch die Kinder im Pflegefall sicherzustellen.

Hinsichtlich des Ablaufs der Schenkung gibt es drei Möglichkeiten:

  • Handschenkung

Bei einer Handschenkung wird der Vermögenswert sofort an den Beschenkten übergeben, ein Schenkungsvertrag ist nicht erforderlich (aber empfehlenswert).

Ein Beispiel: Großeltern schenken ihrem Enkelkind 8.000 Euro in bar für eine Weltreise.

  • Schenkungsversprechen

Ein Schenkungsversprechen beinhaltet hingegen, dass die Schenkung erst noch erfolgen wird und hierfür Vereinbarungen mit dem Beschenkten getroffen werden. Es erfordert gemäß § 518 BGB einen Schenkungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss.

Ein Beispiel: Großeltern und Enkelkind unterzeichnen einen Schenkungsvertrag, in dem die Übertragung von 100.000 Euro festgelegt wird. Würden sie hierzu keinen Vertrag beim Notar beurkunden, wäre diese Schenkung aufgrund des Formfehlers unwirksam. Mit Eingang der Summe auf dem Konto des Enkelkindes wäre dieser „Mangel der Form“ jedoch geheilt und die Schenkung wird dann rechtlich wirksam. Bei Schenkungen von Immobilien ist hingegen immer der Gang zum Notar erforderlich.

  • Schenkung auf den Todesfall

Bei dieser Art der Schenkung erfolgt die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers. Sie muss gemäß § 2301 BGB die gleichen Formvorgaben erfüllen wie ein Testament und wird formuliert, indem die Schenkung an die Bedingung geknüpft wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

Hinsichtlich der Art der Schenkung gibt es ebenfalls mehrere Varianten:

  • Reine Schenkung

Um eine reine Schenkung handelt es sich, wenn der Schenker vom Beschenkten keine Gegenleistung für die Zuwendung verlangt.

  • Schenkung unter Auflage

Knüpft der Schenker Bedingungen an die Schenkung, ist von einer Schenkung unter Auflage die Rede. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der Beschenkte verpflichtet, den Schenker bei Bedarf zu pflegen. Die Auflagen können wiederum unterschieden werden in...

  • ...Leistungsauflagen

In diesem Fall wird der Beschenkte zu Geld- oder Sachleistungen verpflichtet.

  • ...Nutzungsauflagen/Duldungsauflagen

Solche Schenkungen beinhalten Einschränkungen des Beschenkten hinsichtlich der Nutzung. Das ist beispielsweise bei Schenkungen von Immobilien mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauchrecht der Fall.

  • Zweckschenkung

In diesem Fall erfolgt die Schenkung für einen bestimmten Zweck – etwa dem Zusammenleben eines Ehepaares. Hat der eine Ehegatten dem anderen beispielsweise ein Wohnrecht eingeräumt und trennt sich das Paar, wurde der Schenkungszweck verfehlt und eine Rückforderung wäre möglich. Anders als bei der Schenkung unter Auflage muss der Beschenkte keine bestimmten Vorgaben erfüllen.

  • Renumeratorische Schenkung

Um diese Art der Schenkung handelt es sich, wenn zusätzliche Zuwendungen des Schenkers an eine Person als Dank für erbrachte Leistungen erfolgen.

  • Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte mindestens die Hälfte des Vermögenswerts unentgeltlich erhält.

Wichtig zu wissen: Die Rückforderungsrechte bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) beschränken sich ausschließlich auf den unentgeltlichen Teil der gemischten Schenkung.

2. Wie verschenke ich eine Immobilie?

Geht es darum, eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf Angehörige zu übertragen, muss zunächst ein Übertragungsvertrag für die Schenkung aufgesetzt werden. Dieser muss wie bei allen Transaktionen rund um Immobilien von einem Notar beurkundet werden.

Da Immobilien oftmals aus steuerlichen Gründen zu Lebzeiten übertragen werden und die Schenker diese nicht vollständig aus der Hand geben möchten oder bestimmte Vorstellungen davon haben, ob und wie der Beschenkte sie später einmal unterstützen soll, sollte der Schenkungsvertrag entsprechende Vereinbarungen hierzu enthalten, zum Beispiel:

  • Verbot des Weiterverkaufs
  • Übernahme des Familienbetriebs
  • Übernahme der Pflege (mit konkreten Angaben hierzu)
  • Rückforderungsrechte (für den Fall der Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten sowie im Falle seines Todes).
  • Zustimmung des Schenkers beim Verkauf
  • Vereinbarung zur Auszahlung von Geschwistern des Beschenkten (bei Übertragung an eines von mehreren Kindern).
  • Wohnrecht (berechtigt zum Bewohnen der Immobilie) oder Nießbrauchrecht (berechtigt auch zur Vermietung der Immobilie). immoverkauf24 hat für den Zweck der Schenkung von Immobilien einen kostenlosen Muster-Vertrag erstellt, welches Ihnen einen Überblick über den Inhalt geben soll. Laden Sie sich den Schenkungsvertrag als PDF herunter.
  • Zahlung einer Rente an den Schenker. Dabei kann eine Zeitrente für eine bestimmte Dauer oder eine lebenslange Leibrente vereinbart werden.

Sie möchten sich zum Thema Hausverkauf auf Rentebasis informieren und ihre Höhe berechnen? Unsere Experten liefern Ihnen konkrete Zahlen und eine kostenlose Beratung - kostenlos & unverbindlich.

Wichtig zu wissen: Macht ein Angehöriger seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, erweist sich ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht oftmals als nachteilig. Wären diese Rechte nicht vereinbart worden, würde der Wert der Immobilie über die Jahre prozentual in immer geringerem Umfang berücksichtigt werden, nach zehn Jahre würde sich die Schenkung gar nicht mehr auf den Anspruch auswirken.

Diese Auflagen führen jedoch dazu, dass die Frist gar nicht erst beginnt und somit selbst nach mehr als zehn Jahren noch der volle Wert anzusetzen wäre. Allerdings reduzieren die Auflagen, die aus der Schenkung eine sogenannte „gemischte Schenkung“ machen, auch den Wert der Immobilie, da der Kapitalwert hierfür vom Wert abgezogen wird.

immoverkauf24 Tipp:

Wird ein Wohnrecht vereinbart, das sich nicht auf die gesamte Immobilie, sondern auf einzelne Räumlichkeiten bezieht, führt dies nicht zur Fristhemmung. Der Grund: Dann liegt keine wesentliche Nutzung durch den Schenker vor. Zudem gilt eine Übertragung mit Auflagen als gemischte Schenkung. In diesem Fall wird für die Ermittlung der Schenkungssteuer der Wert der Immobilie abzüglich der Auflagen ermittelt.

Hat sich der Schenkende für eine Vertragsgestaltung entschieden, die zu seinen Bedürfnissen passt und ist auch der Beschenkte mit den vertraglichen Regelungen einverstanden, kann der Beurkundungstermin beim Notar vereinbart werden. Im Rahmen der Beurkundung erfolgt auch die sogenannte Auflassung. Hierunter versteht der Gesetzgeber den Eigentumsübergang auf den Beschenkten, der mit der Umschreibung im Grundbuch abgeschlossen wird. Dieser wird vom Notar veranlasst, der Beschenkte muss sich darum also nicht kümmern.

3. Was gilt bei Schenkungen unter Ehegatten?

Schenkung unter Ehegatten

Überträgt ein Ehepartner auf den anderen Vermögen, handelt es sich je nach Ausgestaltung der Zuwendung um eine Schenkung oder eine sogenannte ehebedingte Zuwendung, die vielfach auch als unbenannte Zuwendung bezeichnet wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie unterschiedliche Konsequenzen nach sich zieht, falls sich die Eheleute trennen.

In der Regel gelten Vermögensübertragungen unter Eheleuten als ehebedingte Zuwendungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden. Sie erfolgen also unter der Annahme, dass die Ehe fortbesteht. Scheitert sie oder stirbt ein Ehepartner, greifen nicht die rechtlichen Vorgaben zur Rückforderung von Schenkungen, sondern die Regelungen des Güterrechts.

Haben beide Partner hingegen einen Schenkungsvertrag unterschrieben, in dem sie ausdrücklich die Schenkung als solche benennen und keine Rückforderungsrechte im Fall der Scheidung vorsehen, gilt sie als Schenkung. In diesem Fall könnte die Rückforderung aufgrund von Verarmung gemäß § 528 BGB oder wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB infrage kommen. 

Achtung!

Geht es um den Pflichtteilsergänzungsanspruch Angehöriger, werden ehebedingte Zuwendungen wie Schenkungen gewertet – mit der Folge, dass sie berücksichtigt werden müssen. Dabei gilt die sonst übliche Zehnjahresfrist für den Umfang, in dem die Schenkung zu berücksichtigen ist, jedoch erst mit dem Tod oder der Scheidung des Schenkers und nicht mit dem Zeitpunkt der Zuwendung.

4. Welche Risiken gibt es bei der Schenkung? Kann man eine Schenkung rückgängig machen?

Eine Schenkung kann aus vielerlei Gründen eine Überlegung wert sein, doch sollte Schenker zunächst abwägen, welche Risiken damit einhergehen können. Dabei sind mehrere Punkte zu beachten:

  • Wie realistisch ist der geschätzte Wert der Immobilie?

Erfolgt die Schenkung aus steuerlichen Überlegungen, sollte zunächst eine möglichst präzise Bewertung der Immobilie vorgenommen werden. So lässt sich vermeiden, dass für die Schenkung letztendlich doch Schenkungssteuer anfällt.

Bevor Sie einen Schenkungsvertrag aufsetzen, sollten Sie den Wert Ihrer Immobilie möglichst gut kennen. Nutzen Sie hierfür unseren kostenlosen Service und lassen Sie das Schenkungsobjekt von unseren Experten bewerten. Durch die Immobilienbewertung reduzieren Sie das Risiko, dass die Schenkung nicht den gewünschten Steuereffekt mit sich bringt.

  • Wie wirkt sich die Schenkung auf Pflichtteilsergänzungsansprüche aus?

Wer einem oder mehreren Angehörigen nach dem Tod weniger als gesetzlich vorgesehen vererben möchte oder diese sogar enterben will, sollte sich vor der Schenkung damit befassen, inwieweit sie sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch dieser Personen auswirkt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.

Ein Beispiel: Ein Witwer hat zwei Kinder – Sohn und Tochter. Die Tochter kümmert sich intensiv um ihn, das Verhältnis zum Sohn ist schwierig. Daher will er den Sohn enterben, die Tochter soll das gesamte Vermögen in Form einer vermieteten Eigentumswohnung erhalten. Um zu verhindern, dass der Sohn Anspruch auf den Pflichtteil (ein Viertel des Nachlasses) geltend macht, überträgt er seiner Tochter die Wohnung bereits zu Lebzeiten. Nun kommt es auf die Vereinbarungen im Schenkungsvertrag sowie den Zeitpunkt der Schenkung an, ob und in welchem Umfang sie sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes auswirkt.

  • Wann sollte die Schenkung erfolgen?

Soll eine Schenkung vorwiegend aus steuerlichen Gründen erfolgen, muss auch der Zeitpunkt der Schenkung bedacht werden. Dabei gilt, dass es steuerlich vorteilhaft ist, die Schenkung möglichst früh durchzuführen. Dies liegt daran, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers zusammengerechnet und zum Nachlass hinzugezählt werden, um die Höhe der Erbschaftssteuer zu ermitteln. Dies kann dazu führen, dass der Freibetrag letztlich doch überschritten wird.

  • Wer soll die Schenkung bei Tod des Beschenkten erhalten?

Stirbt der Beschenkte vor dem Schenker, geht die Schenkung auf seinen gesetzlichen oder im Testament genannten Erben über. Wer dies verhindern möchte, kann für diesen Fall eine Rückfallklausel im Schenkungsvertrag vorsehen.

Ein Beispiel: Der Vater schenkt seiner einzigen Tochter 350.000 Euro. Sie ist verheiratet und stirbt ein Jahr später. Dann würde die Schenkung auf ihren Ehemann übergehen, falls der Vertrag keine Rückfallklausel enthält.

In welchen Fällen soll die Schenkung rückgängig gemacht werden?

Wer sich für eine Schenkung zu Lebzeiten entscheidet, gibt einen Teil seines Vermögens weg, ohne exakt vorhersagen zu können, ob er es eventuell noch einmal benötigt oder sich der Beschenkte möglicherweise nicht so verhält, wie er es erwartet. Mit einem gut durchdachten Schenkungsvertrag lassen sich diese Risiken jedoch berücksichtigen. Darin lassen sich beispielsweise Rückforderungsrechte für folgende Situationen vereinbaren:

  • Bei Insolvenz (gilt für beide Parteien)
  • Bei Verarmung des Schenkers
  • Bei grobem Undank des Beschenkten
  • Bei Scheidung/Trennung des Beschenkten

Werden diese Punkte umfassend berücksichtigt, lassen sich die mit einer Schenkung verbundenen Risiken minimieren. Gleichwohl ist es ratsam, für die Vertragsgestaltung einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

Laden Sie sich gerne unser kostenloses Muster "Schenkungsvertrag" als PDF herunter, um sich ein umfassenderes Bild von der Gestaltung eines solchen Dokuments zu machen.

5. Welche Kosten fallen bei einer Schenkung an?

Inwieweit für eine Schenkung Kosten anfallen, hängt von der Art der Zuwendung ab - und auch davon, ob sich der Schenker beispielsweise für bestimmte Fälle ein Rückforderungsrecht vorbehalten will:

  • Handschenkung

Handelt es sich um eine Handschenkung in überschaubarer Größenordnung, die umgehend erfolgt, ist kein schriftlich erstellter Schenkungsvertrag erforderlich und es fallen somit auch keine Kosten an. Auf der sicheren Seite sind Schenker und Beschenkter allerdings mit der Schriftform.

  • Schenkungsversprechen

Handelt es sich um eine Schenkung, die erst in der Zukunft erfolgen soll, ist die Beurkundung des Schenkungsvertrags durch einen Notar erforderlich. Hierfür gelten die Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Für die Ermittlung der 2,0-Gebühr ist der Wert der Schenkung maßgeblich.

Ein Beispiel: Für eine Schenkung mit einem Wert von 350.000 Euro betragen die Notarkosten 1.370 Euro plus Mehrwertsteuer.

  • Bei Schenkung von Immobilien: Grundbuchkosten

Bei der Schenkung von Immobilien kommen zu den Notarkosten noch die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch an. Auch hier ist das GNotKG relevant, allerdings fällt lediglich die einfache Gebühr an.

Ein Beispiel: Liegt der Verkehrswert der Immobilie bei 350.000 Euro, fallen neben den Notarkosten in Höhe von 1.370 Euro netto, Grundbuchkosten in Höhe von 685 Euro plus Mehrwertsteuer an. Insgesamt belaufen sich die Kosten für die Schenkung dieser Immobilie somit auf rund 2.445 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

  • Bei Immobilienschenkung an entferntere Verwandte: Grunderwerbsteuer

Sind Schenker und Beschenkter in gerader Linie miteinander verwandt oder verheiratet, fällt keine Grunderwerbsteuer für die Übertragung der Immobilie an. Das ist beispielsweise bei Schenkungen von Eltern an Kinder oder Enkel der Fall.

Anders bei der Schenkung von Bruder an Schwester:

In diesem Fall müsste die Schwester Grunderwerbssteuer zahlen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt. Zudem ist zu beachten, dass Auflagen wie beispielsweise ein Nießbrauchrecht bei der Berechnung der Schenkungssteuer außen vor bleiben, jedoch bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden.

  • Eventuell anfallende Kosten für die Wertermittlung
  • Eventuell anfallende Kosten für Ausgleichszahlungen an Geschwister des Beschenkten
  • Pflichtteile – diese werden erst im Erbfall relevant

immoverkauf24 Tipp:

Sie ziehen die Schenkung einer Immobilie in Erwägung? Mit unserem Notarkosten- und Grundbuchkostenrechner können Sie bequem ermitteln, mit welchen Kosten die Schenkung verbunden wäre. Wählen Sie einfach „Kauf“ aus und geben Sie den Wert ein. Beim Ergebnis müssen Sie lediglich die Kostenpositionen „Beurkundung Kaufvertrag“ und „Umschreibung Eigentümer“ berücksichtigen und die Mehrwertsteuer addieren.

Eine Immobilienschenkung sollte gut durchdacht sein. Die Beratung durch einen Fachanwalt verursacht zwar zusätzliche Kosten, ist aber gerade bei komplexeren Schenkungen empfehlenswert.

6. Ist eine steuerfreie Schenkung von Immobilien möglich?

Steuerfreie Schenkung durch ehebedingte Zuwendung

Eine Immobilie verschenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt - das ist durchaus möglich, allerdings nicht in jedem Fall. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt die Zuwendung steuerfrei:

  • Der Steuerfreibetrag wird nicht überschritten

Die Wahrscheinlichkeit, dass keine Schenkungssteuer für die Immobilie anfällt, ist umso größer, je höher der Freibetrag für den Beschenkten ist.

Ein Beispiel: Soll eine Eigentumswohnung mit einem Wert von 350.000 Euro verschenkt werden, kommt es darauf an, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung Schenker und Beschenkter zueinander stehen. Der Ehegatte sowie Kinder müssten keine Schenkungssteuer zahlen, da ihr Freibetrag mit 500.000 beziehungsweise 400.000 Euro sehr hoch ist. Soll die Immobilie hingegen an ein Enkelkind verschenkt werden, würde aufgrund des niedrigeren Freibetrags von 200.000 Euro Schenkungssteuer in Höhe von 22.500 Euro anfallen, sofern die eigenen Kinder noch leben. Sind diese bereits verstorben, würde auch das Enkelkind aufgrund des dann geltenden Freibetrags von 400.000 Euro ebenfalls keine Schenkungssteuer zahlen (andernfalls würde ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten).

Nehmen Sie gerne unsere kostenlose Immobilienbewertung wahr, um besser abschätzen zu können, wie Sie die Schenkung planen und Freibeträge sinnvoll nutzen können.

  • Ehebedingte Zuwendung der selbstgenutzten Immobilie

Überträgt ein Ehegatte seinem Partner die selbst bewohnte Immobilie, bleibt diese ehebedingte Zuwendung schenkungssteuerfrei und wird nicht auf den Freibetrag angerechnet.

Gut zu wissen: Anders als im Erbfall muss der Ehegatte das Familienheim nach den Vorgaben des § 13 Absatz 4a ErbStG keine zehn Jahre selbst bewohnen, damit das geerbte Familienheim steuerfrei bleibt.

Neben der Art der Immobilie und der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem hängt es auch vom Wert der Immobilie ab, ob Schenkungssteuer anfällt. Dieser wiederum wird auch dadurch beeinflusst, ob beispielsweise ein Nießbrauchrecht vereinbart wurde. In diesem Fall wird für die Ermittlung der Schenkungssteuer der Kapitalwert des Nießbrauchrechts vom Wert der Immobilie abgezogen.

immoverkauf24 Info:

Soll eine Immobilie langfristig in der Familie bleiben, ist eine Schenkung an Kinder weniger sinnvoll als eine Schenkung an die Enkelkinder. Der Grund: Wird eine Generation übersprungen, fällt nur einmal Schenkungssteuer an. Und zwar beim Übergang der Immobilie auf die Enkelkinder. Ansonsten wäre diese zum einen aufgrund der Schenkung an die Kinder und zum anderen aufgrund der folgenden Schenkung durch die Kinder an die Enkelkinder fällig.

7. Wie erfährt das Finanzamt von einer Schenkung?

Gemäß § 35 ErbStG müssen Schenkungen dem Finanzamt am Wohnsitz des Schenkenden oder Beschenkten gemeldet werden. Wurde der Schenkungsvertrag notariell beurkundet, müssen die Akteure nichts unternehmen, da der Notar in diesem Fall automatisch das Finanzamt informiert.

Ist kein Notar beteiligt, reicht ein formloses Schreiben beider Parteien an das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkers oder Beschenkten aus, um die Schenkung zu melden. Hierfür gilt eine Frist von drei Monaten, die Meldung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Schenkers und des Beschenkten
  • Datum der Schenkung
  • Angaben zum Gegenstand der Schenkung sowie ihrem Wert
  • Angaben zur verwandtschaftlichen Beziehung zwischen beiden Parteien
  • Angaben zu früheren Zuwendungen durch den Schenkenden (Zeitpunkt, Art, Wert)

Auf Aufforderung des Finanzamts muss der Beschenkte dann gegebenenfalls eine Schenkungssteuererklärung abgeben.

immoverkauf24 Tipp:

Sie wollen eine Immobilie via Schenkung übertragen oder auf Sie wird eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen? Dann müssen Sie die Schenkung nicht melden. Inwieweit Schenkungssteuer anfallen könnte, können Sie vorab mit einer Bewertung der Immobilie prüfen. Nutzen Sie hierfür einfach unsere kostenlose Immobilienbewertung.

8. Was sind die Vor- und Nachteile der Schenkung von Immobilien gegenüber dem Vererben?

Es gibt diverse Möglichkeiten, Immobilienvermögen zu Lebzeiten auf Angehörige zu übertragen. Ob dies sinnvoll ist, müssen Immobilieneigentümer individuell abwägen. Dabei sollten nicht nur Steueraspekte berücksichtigt werden, sondern durchaus auch die zwischenmenschlichen Aspekte. Welche Vor- und Nachteile mit einer Schenkung gegenüber dem Vererben verbunden sind, zeigt folgende Tabelle:

Übertragungsart Vorteile Nachteile
Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten
  • Reduzierung der Erbschaftssteuer
  • Reduzierung des Pflichtteils unliebsamer Pflichtteilsberechtigter
    Beschenkte profitieren in einer früheren Lebensphase von der Schenkung anstatt erst im Erbfall
  • Positiver Einfluß auf die Beziehung von Schenker und Beschenkten - Dankbarkeit kann noch miterlebt werden
  • Verhindert die Bildung einer Erbengemeinschaft. Hilft mitunter Streit zu vermeiden.
  • Es entsteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, der allerdings umso geringer ausfällt, je länger die Schenkung zurückliegt (Achtung: Schenkung mit Nießbrauchrecht hemmt die Verjährungsfrist – dies kann sich nachteilig auswirken).
  • Je nach Gestaltung des Schenkungsvertrags gibt der Schenker die Immobilie schlimmstenfalls zu früh aus der Hand. Daher ist eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt zu empfehlen, damit der Schenker nicht unbedacht seine Altersabsicherung riskiert. Außerdem ist es hilfreich sich vorab mit Wohnformen im Alter auseinanderzusetzen.
Vererben der Immobilie
  • Keine Risiken für den Erblasser, er kann bis zuletzt über die Immobilie verfügen
  • Höchstwahrscheinlich fällt Erbschaftssteuer an, falls der Freibetrag überschritten wird.
  • Im Umkehrschluss entfallen die Vorteile einer Schenkung

Ist eine Schenkung gewünscht, kann diese auf folgenden Wegen durchgeführt werden:

  • Übertragung mit Rückforderungsrechten und Auflagen
  • Überlassung der Immobilie anstelle der Übertragung

Der Begünstigte wird dann nicht Eigentümer, verfügt aber über umfassende Nutzungsrechte an der Immobilie

  • Mischlösung: Überschreiben und vererben

Erfolgte die Überschreibung mindestens zehn Jahre vor dem Todesfall, kann der Beschenkte den Freibetrag erneut nutzen. Andernfalls wird der Wert der Immobilie anteilig nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell für die Ermittlung der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Unsere Seite "Pflichtteilsergänzungsanspruch" liefert Ihnen alle wichtigen Informationen zum Abschmelzungsmodell.

  • Verkauf der Immobilie zu Lebzeiten und Schenkung des Verkaufserlöses

Wird die Immobilie zunächst verkauft und der Erlös verschenkt, hat der Eigentümer die Möglichkeit, mehrere Personen eine Schenkung zukommen zu lassen.

Ein Beispiel: Ein Witwer mit drei Kindern entscheidet sich für den Verkauf und die anschließende Schenkung des Erlöses. So kann er jedes Kind im gleichen Umfang berücksichtigen und Streitigkeiten unter seinen Nachkommen sowie umständliche Vereinbarungen zu Ausgleichszahlungen an die Geschwister werden von vornherein vermieden. 

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