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Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Was Eigentümer wissen sollten

Das Wohnungseigentumsgesetz (kurz: WEG) ist das Bundesgesetz, das Eigentum an einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes überhaupt erst möglich macht. Es legt fest, welche Teile der Immobilie Ihnen allein gehören (Sondereigentum), welche allen Eigentümern gemeinsam gehören (Gemeinschaftseigentum) und nach welchen Regeln die Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet, beschließt und abrechnet. Als Eigentümer haben Sie daraus vor allem drei Rechte: Sie nutzen Ihr Sondereigentum frei, Sie stimmen in der Eigentümerversammlung mit, und Sie können ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Im Gegenzug tragen Sie Ihren Anteil an den Gemeinschaftskosten und müssen Rücksicht auf die anderen Eigentümer nehmen.

Dieser Ratgeber erklärt das WEG-Gesetz in der Fassung, die seit der WEG-Reform 2020 gilt, und ergänzt die Änderungen aus dem Jahr 2024 zu virtuellen Versammlungen und Steckersolargeräten. Sie erfahren, wo die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum verläuft, wer für Fenster, Balkon und Heizung zahlt, welche baulichen Veränderungen Sie durchsetzen können und was das Gesetz für den Verkauf Ihrer Wohnung bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze
  • Spielregeln für 9,3 Millionen Wohnungen: Das Wohnungseigentumsgesetz regelt, wem in einer Eigentumswohnanlage was gehört, wer welche Kosten trägt und wie die Gemeinschaft Entscheidungen trifft.
  • Zwei Eigentumsarten: Ihre Wohnung ist Sondereigentum, Dach, Fassade, Fenster und Treppenhaus gehören allen gemeinsam. Diese Grenze entscheidet über fast jeden Streitfall und über jede Reparaturrechnung.
  • Verkaufsrelevant:Teilungserklärung, Höhe der Erhaltungsrücklage und offene Beschlüsse beeinflussen den Preis Ihrer Eigentumswohnung messbar. Käufer und Banken prüfen diese Unterlagen vor dem Notartermin. 
Inhaltsverzeichnis

1. Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz?

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt drei Dinge: die Entstehung von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer und die Verwaltung der Gemeinschaft. Ohne dieses Gesetz gäbe es in Deutschland keine Eigentumswohnungen, denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist ein Gebäude fest mit dem Grundstück verbunden und damit grundsätzlich nicht einzeln verkäuflich. 
Das WEG löst dieses Problem mit einer Konstruktion aus zwei Teilen. Sie erwerben einen Miteigentumsanteil am Grundstück und am gemeinschaftlichen Gebäude, und mit diesem Anteil untrennbar verbunden das Sondereigentum an Ihrer konkreten Wohnung. Beides zusammen ergibt das Wohnungseigentum, das im Wohnungsgrundbuch eingetragen wird. 
Laut Zensus 2022 des Statistischen Bundesamts sind in Deutschland rund 9,28 Millionen Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Das entspricht etwa 21,5 Prozent des gesamten Wohnungsbestands. Die Regeln des WEG betreffen also gut jede fünfte Wohnung im Land.

Für wen gilt das WEG-Gesetz?

Das Wohnungseigentumsgesetz gilt für jede Immobilie, die in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt ist. Betroffen sind damit nicht nur klassische Mehrfamilienhäuser, sondern auch aufgeteilte Doppelhaushälften, Reihenhausanlagen und gewerblich genutzte Einheiten wie Praxen oder Ladenlokale, die als Teileigentum geführt werden. 

  • Selbstnutzende Eigentümer: volles Stimmrecht, volle Kostenbeteiligung, gebunden an Hausordnung und Beschlüsse.
  • Vermietende Eigentümer: gleiche Rechte und Pflichten. Mieter sind nicht Mitglied der Gemeinschaft, müssen sich aber an die Hausordnung halten.
  • Käufer einer Eigentumswohnung: übernehmen mit dem Eigentum alle eingetragenen Vereinbarungen und alle wirksam gefassten Beschlüsse. 
     

Wie ist das Wohnungseigentumsgesetz aufgebaut? 

Das Gesetz stammt vom 15. März 1951 und gliedert sich in vier Teile mit den Paragrafen 1 bis 49. Für Eigentümer sind vor allem die ersten 30 Paragrafen relevant, in denen Begründung, Rechtsverhältnis und Verwaltung geregelt sind. Diese Übersicht zeigt, welcher Paragraf welche Alltagsfrage beantwortet.

Die wichtigsten Paragrafen des Wohnungseigentumsgesetz im Überblick

Paragraf 

Regelt 

Praktische Bedeutung 

§ 1 WEG 

Begriffsbestimmungen 

Definiert Wohnungseigentum, Teileigentum, Sondereigentum 

§ 5 WEG

Gegenstand des Sondereigentums 

Klärt, was zwingend Gemeinschaftseigentum bleibt 

§ 8 WEG

Teilung durch den Eigentümer 

Grundlage der Teilungserklärung 

§ 9a WEG

Rechtsfähige Gemeinschaft 

Die WEG kann klagen und verklagt werden 

§ 12 WEG 

Veräußerungsbeschränkung 

Verwalterzustimmung beim Verkauf 

§ 16 WEG 

Nutzungen und Kosten 

Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, Änderung per Beschluss 

§ 19 WEG 

Ordnungsmäßige Verwaltung 

Hausordnung, Erhaltung, Versicherung, Erhaltungsrücklage 

§ 20 WEG

Bauliche Veränderungen 

Wallbox, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser, Balkonkraftwerk 

§ 21 WEG

Kosten baulicher Veränderungen 

Wer beschließt, zahlt und nutzt 

§ 23 WEG

Eigentümerversammlung 

Beschlussfassung, virtuelle Versammlung 

§ 26 WEG

Bestellung des Verwalters 

Laufzeit und jederzeitige Abberufung 

§ 28 WEG

Wirtschaftsplan und Abrechnung 

Grundlage des Hausgelds 

§ 45 WEG

Fristen der Anfechtungsklage 

Ein Monat Klage, zwei Monate Begründung 

Den amtlichen Volltext finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter Gesetze im Internet. Dort steht immer die aktuell gültige Fassung.

2. WEG-Reform 2020 und Neuerungen 2024: Was hat sich geändert?

Die WEG-Reform 2020 hat das Wohnungseigentumsgesetz am 1. Dezember 2020 grundlegend umgebaut. Kernpunkte waren die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft, deutlich erleichterte bauliche Veränderungen, mehr Befugnisse für den Verwalter und der Wegfall des Quorums in der Eigentümerversammlung. Das offizielle Gesetz heißt Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG.

WEG-Reform 2020: die wichtigsten Änderungen für Eigentümer

Thema 

Vor dem 1.12.2020 

Seit der WEG-Reform 

Beschlussfähigkeit 

Versammlung nur bei mehr als 50 Prozent der Anteile beschlussfähig, sonst Zweitversammlung 

Kein Quorum mehr. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig 

Bauliche Veränderungen 

Zustimmung aller Betroffenen nötig, faktisch oft Blockade 

Einfache Mehrheit genügt, vier Maßnahmen sind sogar einklagbar (§ 20 Abs. 2 WEG), seit Oktober 2024 fünf 

Kostenverteilung 

Änderung nur per Vereinbarung aller Eigentümer 

Änderung für einzelne Kosten per einfachem Mehrheitsbeschluss (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) 

Verwalter 

Begrenzte Vertretungsmacht 

Umfassende Vertretung nach außen, Anspruch auf zertifizierten Verwalter 

Rechtsfähigkeit 

Teilrechtsfähigkeit, umstritten 

Die Gemeinschaft ist voll rechtsfähig und alleiniger Klagegegner (§ 9a WEG) 

Sondereigentum 

Nur abgeschlossene Räume 

Auch Freiflächen wie Terrasse, Garten und Stellplatz möglich 

Verwaltungsunterlagen 

Kein klarer Anspruch 

Jeder Eigentümer kann Einsicht verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG) 

Was hat sich seit 2024 zusätzlich geändert?

Zum 17. Oktober 2024 hat der Gesetzgeber das WEG-Gesetz an zwei praktisch wichtigen Stellen ergänzt. Erstens kann die Gemeinschaft seitdem rein virtuelle Eigentümerversammlungen beschließen. Zweitens zählen Steckersolargeräte, umgangssprachlich Balkonkraftwerke, zu den privilegierten baulichen Veränderungen.

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Gut zu wissen

Wer 2026 nach dem "neuen WEG-Gesetz" sucht, meint fast immer eine dieser beiden Änderungen oder die Reform von 2020. Ein weiteres großes Reformgesetz ist derzeit nicht in Kraft. Prüfen Sie bei Fachbeiträgen im Netz daher immer das Datum der letzten Aktualisierung.

3. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum: Wo liegt die Grenze?

Sondereigentum ist alles, was Ihnen allein gehört und was Sie ohne Beschluss verändern dürfen. Gemeinschaftseigentum ist alles, was allen Eigentümern gemeinsam gehört und über das nur die Gemeinschaft entscheidet. Die entscheidende Regel steht in § 5 Abs. 2 WEG: Teile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn die Teilungserklärung etwas anderes behauptet.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum im Vergleich

Kriterium 

Sondereigentum 

Gemeinschaftseigentum 

Typische Bauteile 

Innenwände ohne Tragfunktion, Bodenbelag, Innentüren, Sanitärobjekte, Einbauküche, Innenanstrich 

Dach, Fassade, tragende Wände, Fundament, Treppenhaus, Fenster, Wohnungseingangstür, Steigleitungen, Heizungsanlage 

Wer entscheidet 

Sie allein 

Die Eigentümerversammlung per Beschluss 

Wer zahlt Reparaturen 

Sie allein 

Alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen 

Vermieten und verkaufen 

Frei möglich, ggf. mit Verwalterzustimmung 

Nicht einzeln übertragbar 

Rechtsgrundlage 

§§ 3, 5 Abs. 1, 13 WEG 

§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG 

Ausführliche Beispiellisten und Sonderfälle finden Sie in unseren Ratgebern zum Sondereigentum und zum Gemeinschaftseigentum.

Wem gehören Fenster, Balkon und Wohnungstür?

Fenster und Wohnungseingangstüren gehören zum Gemeinschaftseigentum, weil sie die Außenhaut des Gebäudes bilden. Die Gemeinschaft entscheidet über den Austausch und trägt die Kosten. Das gilt auch dann, wenn nur eine einzelne Wohnung betroffen ist.

Beim Balkon gilt eine Zwei-Zonen-Regel, die in der Praxis für die meisten Streitfälle sorgt:

  • Gemeinschaftseigentum: Balkonplatte, Brüstung, Geländer, Abdichtung und Außenanstrich. Diese Teile sichern Bestand und Optik des Gebäudes.
  • Sondereigentum: der Bodenbelag auf der Abdichtung sowie der Innenanstrich der Brüstung. Diese Teile pflegen Sie selbst.
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immoverkauf24 Tipp

Die Teilungserklärung darf die Kostentragung abweichend regeln, auch wenn das Bauteil Gemeinschaftseigentum bleibt. Formulierungen wie "Instandhaltung der Fenster obliegt dem jeweiligen Sondereigentümer" sind wirksam und in vielen Anlagen aus den 1970er und 1980er Jahren enthalten. Gerichte legen solche Klauseln allerdings eng aus: Überträgt die Teilungserklärung nur Instandhaltung und Instandsetzung, bleibt der vollständige Austausch der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft (BGH, Urteil vom 2. März 2012, Az. V ZR 174/11). Lesen Sie den Abschnitt vor jeder größeren Reparatur genau.

4. Was steht in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan?

Die Teilungserklärung ist die Gründungsurkunde Ihrer Wohnanlage und beantwortet drei Fragen: Welche Einheiten gibt es, welcher Miteigentumsanteil gehört zu jeder Einheit, und welche besonderen Regeln gelten zusätzlich zum Gesetz. Sie wird gegenüber dem Grundbuchamt in mindestens notariell beglaubigter Form erklärt, in der Praxis fast immer beurkundet, und stammt meist nach § 8 WEG vom teilenden Eigentümer.

Zur Teilungserklärung gehören regelmäßig drei weitere Dokumente:

  1. Aufteilungsplan: Bauzeichnung, in der jede Einheit eine Nummer trägt. Er zeigt exakt, wo Ihr Sondereigentum beginnt und endet.
  2. Abgeschlossenheitsbescheinigung: Bestätigung der Baubehörde, dass die Einheiten baulich voneinander getrennt sind.
  3. Gemeinschaftsordnung: das interne Regelwerk zu Nutzung, Kostenverteilung, Stimmrecht und Sondernutzungsrechten. Sie steht oft als eigener Abschnitt in der Teilungserklärung.

Was sagen die Miteigentumsanteile aus?

Miteigentumsanteile bestimmen, wie hoch Ihr Anteil am Grundstück ist, wie viele Stimmen Sie haben können und welchen Anteil der Gemeinschaftskosten Sie tragen. Sie werden als Bruchteil angegeben, etwa 87/1.000. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG richtet sich die Kostenverteilung grundsätzlich nach diesen Anteilen.

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Beispielrechnung

Eine Anlage hat 1.000 Miteigentumsanteile. Ihre Wohnung trägt 87/1.000. Die Gemeinschaft beschließt eine Dachsanierung für 240.000 Euro. Ihr Anteil beträgt 240.000 Euro × 87 ÷ 1.000 = 20.880 Euro. Liegen in der Erhaltungsrücklage 150.000 Euro, sinkt Ihre Sonderumlage auf 90.000 Euro × 87 ÷ 1.000 = 7.830 Euro. Die Höhe der Rücklage entscheidet also direkt darüber, wie teuer eine Sanierung für Sie wird.

Grafik: Was eine gefüllte Erhaltungsrücklage Ihnen erspart

Wie Miteigentumsanteile berechnet werden und warum sie nicht immer der Wohnfläche entsprechen, lesen Sie im Ratgeber Miteigentumsanteil. Alle Details zum Dokument selbst finden Sie unter Teilungserklärung.

Was ist ein Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht erlaubt Ihnen die alleinige Nutzung einer Fläche, die rechtlich Gemeinschaftseigentum bleibt. Typische Fälle sind Gartenanteile, Stellplätze, Kellerabteile und Dachterrassen. Sie dürfen die Fläche exklusiv nutzen, das Eigentum daran haben Sie nicht. 
Seit der WEG-Reform 2020 lässt sich Sondereigentum auch auf Freiflächen erstrecken, etwa auf Terrassen und Gartenflächen. Beim Kauf lohnt der genaue Blick: Echtes Sondereigentum an der Terrasse ist rechtlich stärker als ein bloßes Sondernutzungsrecht. Mehr dazu im Ratgeber Sondernutzungsrecht

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5. Wer verwaltet die Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet sich selbst und handelt dabei durch drei Organe: die Eigentümerversammlung als Entscheidungsgremium, den Verwalter als ausführendes Organ und den Verwaltungsbeirat als Kontrolle. Seit § 9a WEG ist die Gemeinschaft voll rechtsfähig, sie kann also selbst Verträge schließen, klagen und verklagt werden.

Welche Aufgaben hat der WEG-Verwalter?

Der Verwalter führt die Beschlüsse der Gemeinschaft aus und erledigt alle Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung eigenständig. Nach § 9b WEG vertritt er die Gemeinschaft umfassend nach außen. Zwei Ausnahmen bleiben: Grundstückskaufverträge und Darlehensverträge braucht er ausdrücklich beschlossen.

  • Wirtschaftsplan aufstellen und Jahresabrechnung erstellen (§ 28 WEG)
  • Jährlich einen Vermögensbericht vorlegen, der Rücklage und wesentliches Vermögen ausweist
  • Eigentümerversammlung einberufen, leiten und protokollieren
  • Beschluss-Sammlung führen und Einsicht gewähren
  • Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum veranlassen

Wann muss der Verwalter zertifiziert sein?

Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Zertifiziert ist, wer vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat oder über eine gleichgestellte Qualifikation verfügt, etwa als Immobilienkaufmann oder Volljurist.

Eine Ausnahme gilt für kleine Anlagen mit weniger als neun Sondereigentumseinheiten: Verwaltet dort ein Eigentümer selbst und verlangt weniger als ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung, bleibt die Selbstverwaltung zulässig.

Welche Rolle hat der Verwaltungsbeirat?

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert den Verwalter, insbesondere bei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Seit der WEG-Reform 2020 legt die Gemeinschaft die Zahl der Beiratsmitglieder selbst per Beschluss fest, die frühere Festlegung auf drei Personen ist entfallen.

Wichtig für die Bereitschaft, das Amt zu übernehmen: Arbeitet der Beirat unentgeltlich, haftet er nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit bleibt folgenlos.

Wie läuft die Eigentümerversammlung ab?

Der Verwalter beruft die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich in Textform ein, die Einladungsfrist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen (§ 24 WEG). Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer eine weitere Versammlung, muss der Verwalter einladen.

  • Beschlussfähigkeit: Ein Quorum gibt es seit 2020 nicht mehr. Auch eine Versammlung mit wenigen Anwesenden ist beschlussfähig.
  • Mehrheit: Beschlüsse fallen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit.
  • Stimmrecht: Es gilt das Kopfprinzip, also eine Stimme je Eigentümer, sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt. Häufige Alternativen sind Anteils- oder Objektprinzip.
  • Protokoll: Die Niederschrift ist unverzüglich zu erstellen und von der Versammlungsleitung sowie einem Eigentümer zu unterschreiben. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, unterschreibt zusätzlich dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter.

Details zu Ablauf, Vollmachten und Tagesordnung stehen im Ratgeber Eigentümerversammlung.

Ist eine virtuelle Eigentümerversammlung erlaubt?

Ja, seit dem 17. Oktober 2024 kann die Gemeinschaft nach § 23 Abs. 1a WEG beschließen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz stattfindet. Dafür sind mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen nötig, und der Beschluss gilt für höchstens drei Jahre. 
Eine Übergangsregelung schützt Eigentümer ohne digitale Ausstattung: Wird der Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden. Nur einstimmig kann die Gemeinschaft darauf verzichten. Unabhängig davon kann die Gemeinschaft bereits seit dem 1. Dezember 2020 nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschließen, dass eine Online-Teilnahme an der Präsenzversammlung möglich ist. Diese Form heißt hybride Versammlung und braucht ebenfalls einen Beschluss, der Verwalter kann sie nicht allein anordnen.

Wie kann ich einen Beschluss anfechten?

Sie können einen Beschluss vor dem Amtsgericht anfechten, in dessen Bezirk die Anlage liegt. Die Fristen aus § 45 WEG sind kurz und werden vom Gericht streng geprüft: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden. Haben Sie eine Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

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Wichtig!

Die Klage richtet sich nach § 44 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die einzelnen Miteigentümer. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt für und gegen alle Eigentümer, auch für die, die nicht am Verfahren beteiligt waren. Bis zur gerichtlichen Aufhebung bleibt ein anfechtbarer Beschluss gültig und ist umzusetzen.

6. Wer zahlt was? Hausgeld, Erhaltungsrücklage und Kostenverteilung

Die Kosten der Gemeinschaft tragen alle Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, so die Grundregel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Gezahlt wird monatlich als Hausgeld, dessen Höhe sich aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan ergibt.

Was ist im Hausgeld enthalten?

Das Hausgeld deckt alle laufenden Kosten der Gemeinschaft und enthält zusätzlich Ihren Beitrag zur Erhaltungsrücklage. Es besteht aus umlagefähigen Betriebskosten, die Sie bei Vermietung an den Mieter weitergeben können, und nicht umlagefähigen Anteilen, die bei Ihnen bleiben.

Position 

Auf Mieter umlagefähig 

Bleibt beim Eigentümer 

Heizung, Warmwasser, Wasser, Abwasser 

ja 

nein 

Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst 

ja 

nein 

Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Aufzug, Allgemeinstrom 

ja 

nein 

Verwaltervergütung 

nein 

ja 

Zuführung zur Erhaltungsrücklage 

nein 

ja 

Reparaturen am Gemeinschaftseigentum 

nein 

ja 

Wie Sie eine Abrechnung Position für Position prüfen, zeigt der Ratgeber Wohngeldabrechnung. Eine Einordnung typischer Größenordnungen finden Sie unter Hausgeld.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber bewusst keinen festen Betrag. Angemessen ist, was Alter, Zustand und absehbarer Sanierungsbedarf des Gebäudes erfordern. Der Begriff Instandhaltungsrücklage stammt aus der alten Gesetzesfassung und meint dasselbe. 
Als Orientierung dient in der Praxis häufig die Petersche Formel aus der Wertermittlung. Sie setzt über eine Lebensdauer von 80 Jahren das 1,5-fache der Herstellungskosten je Quadratmeter an, verteilt auf die Jahre. Bei angenommenen 2.400 Euro Herstellungskosten je Quadratmeter ergibt das rund 45 Euro je Quadratmeter und Jahr für das Gesamtgebäude, wovon etwa 65 bis 70 Prozent auf das Gemeinschaftseigentum entfallen.

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Beispielrechnung

Für eine 75 Quadratmeter große Wohnung ergibt die Petersche Formel rund 45 Euro × 75 = 3.375 Euro pro Jahr. Davon entfallen etwa 70 Prozent auf das Gemeinschaftseigentum, also rund 2.360 Euro jährlich oder 197 Euro monatlich. Viele Gemeinschaften liegen deutlich darunter. Genau diese Lücke wird beim Verkauf zum Thema, weil Käufer den Sanierungsstau einpreisen.

Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht Ihnen persönlich. Beim Verkauf können Sie den angesparten Anteil daher nicht ausgezahlt bekommen, wohl aber im Kaufpreis berücksichtigen. Mehr dazu im Ratgeber Instandhaltungsrücklage.

Kann die Gemeinschaft die Kostenverteilung ändern?

Ja. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann die Eigentümerversammlung für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten eine abweichende Verteilung mit einfacher Mehrheit beschließen. Vor der WEG-Reform 2020 war dafür die Zustimmung aller Eigentümer nötig, was Änderungen praktisch unmöglich machte.

Typische Anwendungsfälle sind eine Aufzugsumlage nur für die oberen Geschosse, eine Verteilung der Gartenpflege nach Sondernutzungsflächen oder eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Der Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf einzelne Eigentümer nicht willkürlich belasten.

7. Welche baulichen Veränderungen erlaubt das WEG-Gesetz?

Jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung, seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür die einfache Mehrheit. Fünf Maßnahmen sind zusätzlich privilegiert: Auf sie haben Sie nach § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können.

Welche Maßnahmen kann ich als Eigentümer verlangen?

  1. Barrierefreiheit: Treppenlift, Rampe, bodengleiche Dusche, breitere Türen
  2. Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge: Wallbox am Stellplatz
  3. Einbruchsschutz: Sicherheitstür, Fenstersicherung, Kamera am Eingang im rechtlich zulässigen Rahmen
  4. Glasfaseranschluss: Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
  5. Steckersolargerät: Balkonkraftwerk zur Stromerzeugung, seit 17. Oktober 2024 im Gesetz

Die Gemeinschaft darf über das Wie entscheiden, etwa über Anbieter, Ausführung und Optik, nicht aber über das Ob. Eine Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen, bleiben unzulässig.

Wer trägt die Kosten einer baulichen Veränderung?

Die Kostenregel des § 21 WEG folgt einem einfachen Prinzip: Wer die Maßnahme veranlasst hat, zahlt sie und darf sie nutzen. Diese Übersicht zeigt die drei Fallgruppen.

Grafik: Welche Mehrheit brauche ich, und wer zahlt?

Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen nach § 21 WEG

Fall 

Wer zahlt

Wer darf nutzen

Privilegierte Maßnahme auf Verlangen eines Eigentümers (§ 20 Abs. 2)

der verlangende Eigentümer allein

nur er

Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, außer bei unverhältnismäßigen Kosten

alle Eigentümer nach Anteilen

alle

Beschluss, bei dem sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren

alle Eigentümer nach Anteilen

alle 

Einfacher Mehrheitsbeschluss ohne diese Quoren

nur die Eigentümer, die zugestimmt haben

nur diese

Wer zunächst nicht mitzahlt, kann sich später nach § 21 Abs. 4 WEG gegen einen angemessenen Ausgleich beteiligen. Das ist der übliche Weg, wenn ein Aufzug oder eine Ladeinfrastruktur nachträglich für weitere Eigentümer geöffnet wird.

Darf ich eine Klimaanlage oder Markise anbringen?

Klimaanlagen und Markisen zählen nicht zu den privilegierten Maßnahmen und brauchen daher einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Sie greifen in die Fassade und damit in das Gemeinschaftseigentum ein, häufig kommen Lärm und optische Veränderung hinzu. Ohne Beschluss riskieren Sie einen Rückbauanspruch der Gemeinschaft.

Ein mobiles Klimagerät ohne feste Außeneinheit und ohne Wanddurchbruch bleibt dagegen im Bereich Ihres Sondereigentums, solange Sie die Hausordnung und die Ruhezeiten einhalten.

8. Was bedeutet das WEG für den Verkauf Ihrer Eigentumswohnung?

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung verkaufen Sie nicht nur Quadratmeter, sondern auch eine Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft mit allen ihren Beschlüssen, Rücklagen und Verpflichtungen. Käufer und finanzierende Banken prüfen deshalb genau, in welchem Zustand die WEG ist. Drei Punkte entscheiden über Tempo und Preis.

Brauche ich die Zustimmung des Verwalters?

Eine Zustimmung brauchen Sie nur, wenn die Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG enthält und diese im Grundbuch eingetragen ist. Zustimmen muss dann die dort benannte Stelle, in der Praxis fast immer der Verwalter, in älteren Anlagen manchmal auch die übrigen Eigentümer. Verweigert werden darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund, etwa bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers.

Planen Sie dafür Zeit ein: Die Zustimmung muss in notariell beglaubigter Form vorliegen und verzögert den Eigentumsübergang, wenn sie erst kurz vor dem Notartermin angefordert wird. Die Gemeinschaft kann die Beschränkung übrigens mit Mehrheit aufheben und aus dem Grundbuch löschen lassen. Alle Details stehen im Ratgeber Verwalterzustimmung.

Welche WEG-Unterlagen brauchen Käufer und Bank?

Fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen beim Wohnungsverkauf. Diese Dokumente sollten Sie vollständig vorliegen haben, bevor Sie inserieren:

  • Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan
  • Wohngeldabrechnungen der letzten drei Jahre und aktueller Wirtschaftsplan
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre
  • Beschluss-Sammlung, insbesondere zu beschlossenen und geplanten Sanierungen
  • Nachweis über die Höhe der Erhaltungsrücklage und über offene Sonderumlagen
  • Grundbuchauszug, Energieausweis und aktueller Vermögensbericht

Wie wirken sich Rücklage und Sanierungsstau auf den Preis aus?

Eine gut gefüllte Erhaltungsrücklage wirkt preissteigernd, ein beschlossener oder absehbarer Sanierungsstau preissenkend. Käufer rechnen anstehende Sonderumlagen in aller Regel vom Kaufpreis ab, und Banken berücksichtigen sie bei der Beleihung.

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Beispielrechnung

Zwei baugleiche Wohnungen mit je 75 Quadratmetern stehen zum Verkauf. Für Wohnung A hat die Gemeinschaft eine Fassadensanierung mit 28.000 Euro Anteil beschlossen, die Rücklage deckt davon 6.000 Euro. Für Wohnung B liegt kein Sanierungsbeschluss vor. Der offene Betrag von 22.000 Euro landet in der Preisverhandlung nahezu vollständig auf der Käuferseite. Bei einem Angebotspreis von 320.000 Euro entspricht das rund 7 Prozent des Kaufpreises.

Transparenz zahlt sich hier aus. Wer Beschlüsse und Sanierungsstand offen kommuniziert und im Preis realistisch einordnet, verkauft nachweislich schneller als wer erst in der Due Diligence damit konfrontiert wird. Eine sachliche Einordnung liefert eine unabhängige Bewertung, bevor Sie einen Preis festlegen. Wie der gesamte Ablauf funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Eigentumswohnung verkaufen.

Verkauf mit Makler oder allein? Bei Eigentumswohnungen liegt der Aufwand weniger in der Besichtigung als in den Unterlagen. Teilungserklärung, Protokolle und Rücklagennachweise müssen vollständig, aktuell und erklärbar sein, sonst springen Käufer oder Banken ab. Ein auf Wohnungseigentum spezialisierter Makler beschafft diese Unterlagen, ordnet Beschlüsse für Käufer verständlich ein und führt die Preisverhandlung mit Argumenten statt mit Nachlässen.

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Was besagt das Wohnungseigentumsgesetz?

Das Wohnungseigentumsgesetz besagt, dass an einzelnen Wohnungen eines Gebäudes Eigentum begründet werden kann. Es regelt die Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, die Rechte und Pflichten der Eigentümer, die Verwaltung durch Versammlung, Verwalter und Beirat sowie die Verteilung der Kosten. Es gilt seit 1951 und wurde zuletzt 2020 grundlegend reformiert.

Welche Pflichten habe ich als Eigentümer einer Eigentumswohnung?

Sie müssen Ihren Anteil an den Gemeinschaftskosten tragen, also das beschlossene Hausgeld pünktlich zahlen. Zusätzlich sind Sie verpflichtet, Ihr Sondereigentum instand zu halten, Beschlüsse und Hausordnung einzuhalten, Rücksicht auf die anderen Eigentümer zu nehmen und notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Ihrer Wohnung zu dulden.

Wann müssen alle Eigentümer zustimmen?

Einstimmigkeit ist nur noch selten nötig. Sie brauchen die Zustimmung aller Eigentümer, wenn eine Vereinbarung der Eigentümer geändert werden soll, etwa die Zweckbestimmung einer Einheit oder die Zuweisung eines Sondernutzungsrechts. Bauliche Veränderungen und Änderungen der Kostenverteilung genügen seit der WEG-Reform 2020 mit einfacher Mehrheit. Zusätzlich gilt: Eine bauliche Veränderung, die einen einzelnen Eigentümer unbillig benachteiligt, darf ohne dessen Einverständnis nicht beschlossen werden (§ 20 Abs. 4 WEG).

Was gehört bei einer WEG zum Gemeinschaftseigentum?

Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück sowie alle Teile, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Das sind vor allem Dach, Fassade, Fundament, tragende Wände, Treppenhaus, Fenster, Wohnungseingangstüren, Heizungsanlage, Steigleitungen und der Aufzug.

Wer zahlt den Fenstertausch in einer Eigentumswohnung?

Grundsätzlich zahlt die Gemeinschaft, weil Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die Teilungserklärung kann die Kosten auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen, Gerichte legen solche Klauseln aber eng aus. Überträgt die Teilungserklärung nur Instandhaltung und Instandsetzung, bleibt der vollständige Fensteraustausch im Zweifel Sache der Gemeinschaft (BGH, Urteil vom 2. März 2012, Az. V ZR 174/11). Prüfen Sie den Abschnitt vor jedem Austausch und lassen Sie die Maßnahme in der Eigentümerversammlung beschließen.

Wie hoch muss die Erhaltungsrücklage nach dem WEG sein?

Das Gesetz verlangt eine angemessene Rücklage, nennt aber keinen festen Betrag. Als Orientierung dient die Petersche Formel, die je nach Herstellungskosten grob 25 bis 40 Euro je Quadratmeter und Jahr für das Gemeinschaftseigentum ergibt. Viele Gemeinschaften legen deutlich weniger zurück, weil sie sich an den Höchstsätzen der Zweiten Berechnungsverordnung orientieren. Diese gelten jedoch nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und decken heutige Baukosten nicht ab.

Darf ich eine Wallbox in der Tiefgarage installieren?

Ja. Das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge zählt nach § 20 Abs. 2 WEG zu den privilegierten Maßnahmen, auf die Sie einen Anspruch haben. Die Eigentümerversammlung muss die Maßnahme beschließen, darf sie aber nicht verhindern. Sie entscheidet nur über die konkrete Ausführung, und Sie tragen die Kosten allein.

Kann ich meine Eigentumswohnung ohne Zustimmung der Gemeinschaft verkaufen?

In der Regel ja. Nur wenn die Teilungserklärung eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG enthält, brauchen Sie die Zustimmung der dort benannten Stelle, meist des Verwalters. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein Vorkaufsrecht der übrigen Eigentümer sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Beachten Sie aber das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB, wenn die Wohnung erstmals in Wohnungseigentum umgewandelt wurde.

Wie lange kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?

Sie haben nach § 45 WEG einen Monat ab Beschlussfassung Zeit, die Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht zu erheben, und zwei Monate ab Beschlussfassung, um sie zu begründen. Wird eine Frist versäumt, bleibt ein anfechtbarer Beschluss wirksam. Bei unverschuldeter Versäumung ist eine Wiedereinsetzung möglich. Nichtige Beschlüsse, etwa solche gegen zwingendes Recht, können dagegen jederzeit gerichtlich festgestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum?

Wohnungseigentum bezeichnet Sondereigentum an Räumen, die zu Wohnzwecken dienen. Teileigentum bezeichnet Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, etwa Läden, Praxen, Büros oder Garagen. Rechtlich gelten für beide dieselben Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes, die Zweckbestimmung steht in der Teilungserklärung.

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