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Bewirtschaftungskosten bei Immobilien: Definition, Höhe und Umlagefähigkeit

Bewirtschaftungskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer einer Immobilie dauerhaft entstehen und die er nicht über die Miete an den Mieter weitergeben kann. Sie bestehen aus vier Bausteinen: Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis und den nicht umlagefähigen Betriebskosten. Für die Immobilienbewertung sind sie deshalb so wichtig, weil sie im Ertragswertverfahren vom Rohertrag abgezogen werden und damit unmittelbar den Wert einer vermieteten Immobilie bestimmen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Kosten genau dazuzählen, welche Sie auf den Mieter umlegen dürfen, mit welchen Ansätzen 2026 gerechnet wird, wie die Berechnung im Ertragswertverfahren abläuft und worin sich die Bewertung nach ImmoWertV von der steuerlichen Bewertung nach dem Bewertungsgesetz unterscheidet.

Das Wichtigste in Kürze
  • Vier Bausteine: Zu den Bewirtschaftungskosten zählen Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis und die Betriebskosten, soweit sie nicht auf den Mieter umgelegt werden.
  • Feste Ansätze für die Bewertung: Anlage 3 der ImmoWertV nennt Modellansätze, die jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben werden. Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 sind das 367 Euro Verwaltungskosten je Wohnung und 14,40 Euro Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Nicht dasselbe wie Nebenkosten: Ein Teil der Bewirtschaftungskosten ist umlagefähig, ein Teil nicht. Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten und bleiben damit beim Eigentümer.
Inhaltsverzeichnis

1. Was sind Bewirtschaftungskosten?

Bewirtschaftungskosten sind die regelmäßig anfallenden Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung einer Immobilie nötig sind und die beim Eigentümer verbleiben. Entscheidend ist das Wort verbleiben: Maßgeblich für die Bewertung sind nur die Kosten, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind.

Diese Abgrenzung ist der häufigste Stolperstein. Ein Vermieter hat im Jahr vielleicht 18.000 Euro Ausgaben für sein Mehrfamilienhaus, legt davon aber 11.000 Euro über die Nebenkostenabrechnung um. Für die Bewertung zählen dann nur die verbleibenden 7.000 Euro, nicht die 18.000.

Begriff 

Was gemeint ist 

Wer trägt es wirtschaftlich 

Betriebskosten 

laufende Kosten des Grundstücks nach dem Katalog des § 2 BetrKV 

bei entsprechender Vereinbarung der Mieter 

Nebenkosten 

umgangssprachlicher Begriff, meint meist die umlagefähigen Betriebskosten 

der Mieter 

Bewirtschaftungskosten 

Oberbegriff für Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis und nicht umgelegte Betriebskosten 

der Eigentümer 

Hausgeld 

monatliche Zahlung eines Wohnungseigentümers an die Eigentümergemeinschaft 

der Eigentümer, teilweise umlagefähig 

Rechtlich verankert ist der Begriff an zwei Stellen. Für die Ermittlung des Verkehrswerts gilt die Immobilienwertermittlungsverordnung, für die steuerliche Bewertung § 187 des Bewertungsgesetzes. Beide arbeiten mit denselben vier Kostenarten, setzen aber unterschiedliche Beträge an. Warum das so ist, klärt das Kapitel zur steuerlichen Bewertung.

2. Welche Kosten gehören dazu?

Die vier Bausteine sind in beiden Regelwerken identisch. Sie unterscheiden sich darin, ob sie fix oder von der Miete abhängig angesetzt werden.

Verwaltungskosten

Dazu zählen die Kosten für Verwaltungspersonal und Einrichtungen, die Aufsicht, der Wert der vom Eigentümer selbst geleisteten Verwaltungsarbeit sowie die Kosten für die Geschäftsführung und für die Prüfung des Jahresabschlusses. In der Praxis sind das vor allem die Rechnungen der Hausverwaltung.

Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten. Sie lassen sich bei Wohnraum nicht auf den Mieter umlegen, auch nicht über eine Klausel im Mietvertrag.

Instandhaltungskosten

Gemeint sind die Aufwendungen, die während der Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen, um bauliche Mängel durch Abnutzung, Alterung und Witterung zu beseitigen. In der Bewertung wird dafür ein pauschaler Jahresbetrag je Quadratmeter Wohnfläche angesetzt, unabhängig davon, ob im konkreten Jahr tatsächlich repariert wurde.

Auch Instandhaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV keine Betriebskosten. Sie bleiben beim Eigentümer.

Mietausfallwagnis

Das Mietausfallwagnis bildet das Risiko ab, dass Mieteinnahmen ausfallen, etwa durch Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen oder durch uneinbringliche Forderungen. Es umfasst auch die Kosten einer Rechtsverfolgung auf Räumung. Angesetzt wird es als Prozentsatz des Rohertrags, bei Wohnnutzung mit zwei Prozent.

Das Mietausfallwagnis ist ein kalkulatorischer Ansatz, kein tatsächlicher Zahlungsstrom. Es wird auch dann angesetzt, wenn die Immobilie seit Jahren vollständig vermietet ist.

Nicht umlagefähige Betriebskosten

Betriebskosten sind grundsätzlich umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht. In der Praxis bleibt trotzdem ein Rest beim Eigentümer, etwa Kosten während eines Leerstands, nicht vereinbarte Positionen oder Anteile, die sich nach der Abrechnung nicht durchsetzen lassen. Genau dieser Rest gehört in die Bewirtschaftungskosten.

3. Welche Bewirtschaftungskosten sind umlagefähig?

Umlagefähig ist allein, was der Katalog des § 2 BetrKV aufzählt und was im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Fehlt die Vereinbarung, trägt der Vermieter die Kosten selbst, auch wenn sie im Katalog stehen.

Kostenart

Umlagefähig

Rolle in der Bewertung

Grundlage

Grundsteuer

ja

nur der nicht umgelegte Anteil

§ 2 Nr. 1 BetrKV

Wasser und Entwässerung

ja

nur der nicht umgelegte Anteil

§ 2 Nr. 2 und 3 BetrKV

Heizung und Warmwasser

ja

nur der nicht umgelegte Anteil

§ 2 Nr. 4 und 5 BetrKV

Straßenreinigung und Müll

ja

nur der nicht umgelegte Anteil

§ 2 Nr. 8 BetrKV

Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung

ja

nur der nicht umgelegte Anteil

§ 2 Nr. 9 bis 11 BetrKV

Sach- und Haftpflichtversicherung

ja

nur der nicht umgelegte Anteil

§ 2 Nr. 13 BetrKV

Hauswart

ja, ohne Instandhaltungsanteil

der Instandhaltungsanteil bleibt beim Eigentümer

§ 2 Nr. 14 BetrKV

Verwaltungskosten

nein

voll in die Bewirtschaftungskosten

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV

Instandhaltung und Instandsetzung

nein

voll in die Bewirtschaftungskosten

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV

Mietausfallwagnis

nein

kalkulatorisch, zwei Prozent des Rohertrags

Anlage 3 ImmoWertV

Kosten für Leerstandszeiten

nein

voll in die Bewirtschaftungskosten

kein Mietverhältnis

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Gut zu wissen

Bei Gewerbemietverhältnissen sind die Spielräume größer. Dort lassen sich Verwaltungskosten und in Grenzen auch Instandhaltungskosten vertraglich auf den Mieter übertragen, weil die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht gelten. Das verändert die Bewirtschaftungskosten und damit den Ertragswert spürbar.

4. Wie hoch sind die Bewirtschaftungskosten?

Für die Verkehrswertermittlung gibt es keine freie Schätzung, sondern Modellansätze. Anlage 3 der ImmoWertV nennt Basiswerte mit Stand 2021, die jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben werden. Maßgeblich ist dabei der Oktoberwert des Jahres, das dem Stichtag der Ableitung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht.

Die Ansätze für Wohnnutzung

Kostenart

Basiswert 2021

Ansatz ab 1. Januar 2026

Verwaltungskosten je Wohnung oder Wohngebäude

298 Euro pro Jahr

367 Euro pro Jahr

Verwaltungskosten je Eigentumswohnung

357 Euro pro Jahr

439 Euro pro Jahr

Verwaltungskosten je Garage oder Einstellplatz

39 Euro pro Jahr

48 Euro pro Jahr

Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche

11,70 Euro pro Jahr

14,40 Euro pro Jahr

Instandhaltungskosten je Garage oder Einstellplatz

88 Euro pro Jahr

108 Euro pro Jahr

Mietausfallwagnis

2 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags, nicht indexiert

Der Instandhaltungsansatz gilt für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Trägt sie der Vermieter, ist ein höherer Wert anzusetzen. Die Fortschreibung von 2021 auf 2026 entspricht einem Indexfaktor von rund 1,23, das ist ein Anstieg von etwa 23 Prozent in fünf Jahren.

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Worauf es in der Praxis ankommt

Die Modellansätze der ImmoWertV gelten nur, soweit der örtliche Gutachterausschuss nichts anderes vorgibt. Liegenschaftszinssätze werden aus Kaufpreisen abgeleitet, und diese Ableitung erfolgt mit bestimmten Bewirtschaftungskostenansätzen. Wer später einen Liegenschaftszinssatz verwendet, muss dieselben Ansätze nutzen, mit denen er abgeleitet wurde. Sonst passen Zins und Kosten nicht zusammen und das Ergebnis wird systematisch falsch.

Die verbreitete Faustformel und ihre Grenzen

Häufig liest man, Bewirtschaftungskosten lägen bei 20 bis 30 Prozent der Nettokaltmiete. Als grobe Plausibilitätsprüfung ist das brauchbar, als Rechengrundlage nicht. Der Prozentsatz hängt stark von der Miethöhe ab: Bei gleicher Wohnfläche und gleichem Zustand ergibt eine niedrige Miete einen hohen Prozentsatz und eine hohe Miete einen niedrigen. Die Instandhaltungskosten bemessen sich nämlich nach der Fläche, nicht nach der Miete.

Vom Rohertrag zum Ertragswert

5. Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren berechnen

Im Ertragswertverfahren ist die Rechnung einfach und die Wirkung groß. Vom Rohertrag werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen, übrig bleibt der Reinertrag. Dieser Reinertrag ist die Basis für alles Weitere.

Die Schritte im Überblick:

1
Rohertrag ermitteln

Marktüblich erzielbare Jahresnettokaltmiete, nicht die tatsächlich vereinbarte, wenn diese vom Markt abweicht.

2
Bewirtschaftungskosten abziehen

Die vier Bausteine nach den Ansätzen der Anlage 3.

3
Reinertrag berechnen

Rohertrag minus Bewirtschaftungskosten.

4
Bodenwertverzinsung abziehen

Bodenwert multipliziert mit dem Liegenschaftszinssatz. Ergebnis ist der Reinertragsanteil des Gebäudes.

5
Kapitalisieren

Gebäudereinertrag multipliziert mit dem Barwertfaktor, der sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ergibt.

6
Bodenwert addieren

Ergebnis ist der vorläufige Ertragswert.

Taschenrechner Icon blau
Rechenbeispiel

Ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen zu je 75 Quadratmetern, also 450 Quadratmeter Wohnfläche, erzielt eine marktübliche Nettokaltmiete von 9,50 Euro je Quadratmeter und Monat. Der Rohertrag beträgt damit 51.300 Euro im Jahr.

Bewirtschaftungskosten nach den Ansätzen für 2026: sechs mal 367 Euro Verwaltungskosten sind 2.202 Euro, 450 Quadratmeter mal 14,40 Euro Instandhaltung sind 6.480 Euro, zwei Prozent Mietausfallwagnis sind 1.026 Euro, dazu angenommene 1.080 Euro nicht umlagefähige Betriebskosten. In Summe 10.788 Euro, das sind 21,0 Prozent des Rohertrags.

Der Reinertrag beträgt damit 40.512 Euro. Bei einem Bodenwert von 300.000 Euro und einem Liegenschaftszinssatz von 3,5 Prozent ergibt die Bodenwertverzinsung 10.500 Euro, der Gebäudereinertrag also 30.012 Euro. Bei einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren beträgt der Barwertfaktor 21,355. Der Gebäudeertragswert liegt bei rund 640.900 Euro, der Ertragswert einschließlich Bodenwert bei rund 940.900 Euro.

Wie stark die Bewirtschaftungskosten durchschlagen, zeigt die Gegenprobe. Wer statt der ermittelten 21,0 Prozent pauschal 25 Prozent ansetzt, kommt im selben Beispiel auf einen Ertragswert von rund 897.400 Euro. Das sind 43.500 Euro weniger, allein durch eine Pauschale. Ein einzelner Prozentpunkt Bewirtschaftungskosten entspricht hier rund 11.000 Euro Immobilienwert.

6. Steuerliche Bewertung: § 187 BewG und Anlage 23

Für steuerliche Zwecke, insbesondere bei Erbschaft und Schenkung, gilt nicht die ImmoWertV, sondern das Bewertungsgesetz. § 187 BewG definiert die Bewirtschaftungskosten als die nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, ausdrücklich ohne die umlagefähigen Betriebskosten.

Die Höhe steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern in Anlage 23 BewG. Auch diese Werte werden nach § 187 Abs. 3 BewG jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Kostenart

Anlage 3 ImmoWertV, Basis 2021

Anlage 23 BewG, Basiswert

Verwaltungskosten je Wohnung

298 Euro

230 Euro

Verwaltungskosten je Garage

39 Euro

30 Euro

Instandhaltung je Quadratmeter Wohnfläche

11,70 Euro

9,00 Euro

Instandhaltung je Garage

88 Euro

68 Euro

Mietausfallwagnis Wohnnutzung

2 Prozent

2 Prozent

Verwaltungskosten gewerblich

3 Prozent des Rohertrags

3 Prozent des Rohertrags

Mietausfallwagnis gewerblich

4 Prozent 

4 Prozent

Die Basiswerte des Bewertungsgesetzes liegen also spürbar unter denen der ImmoWertV. Das ist kein Widerspruch, sondern Absicht: Die beiden Regelwerke verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die ImmoWertV soll den Verkehrswert möglichst marktnah abbilden, das Bewertungsgesetz soll steuerliche Bemessungsgrundlagen gleichmäßig und typisiert ermitteln.

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Praktische Folge

Der steuerliche Wert einer geerbten Immobilie und ihr Verkehrswert können voneinander abweichen, selbst wenn beide korrekt ermittelt wurden. Halten Sie deshalb immer fest, nach welchem Regelwerk eine Zahl entstanden ist. Wer einen steuerlichen Wert für eine Verkaufspreisvorstellung verwendet, rechnet mit der falschen Grundlage.

7. Was Vermieter steuerlich absetzen können

Steuerrecht und Bewertungsrecht sind zwei verschiedene Ebenen. In der Steuererklärung geht es nicht um Modellansätze, sondern um tatsächlich gezahlte Beträge, und der Katalog der abziehbaren Posten ist weiter als die vier Bausteine der Bewertung.

Position

Bewirtschaftungskosten in der Bewertung

Werbungskosten in der Steuererklärung

Verwaltungskosten

ja, pauschaler Ansatz

ja, in tatsächlicher Höhe

Instandhaltung und Reparaturen

ja, pauschaler Ansatz

ja, im Jahr der Zahlung

Nicht umgelegte Betriebskosten

ja

ja

Mietausfallwagnis

ja, kalkulatorisch

nein, nur der tatsächliche Ausfall

Schuldzinsen aus der Finanzierung

nein

ja

Abschreibung auf das Gebäude

nein

ja

Grundsteuer, soweit umgelegt

nein

ja, bei gleichzeitiger Erfassung der Umlage als Einnahme

Zwei Unterschiede sind besonders wichtig. Das Mietausfallwagnis ist ein Rechenansatz der Bewertung und lässt sich nicht als Werbungskosten ansetzen, abziehbar ist nur ein tatsächlich eingetretener Ausfall. Umgekehrt gehören Schuldzinsen und Abschreibung in die Steuererklärung, aber nicht in die Bewirtschaftungskosten.

8. Abgrenzung zu Hausgeld, Rücklage und Finanzierungskosten

Drei Positionen werden regelmäßig fälschlich zu den Bewirtschaftungskosten gezählt. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob eine Bewertung stimmt.

  • Finanzierungskosten: Zinsen und Tilgung gehören nicht dazu. Der Ertragswert einer Immobilie ist unabhängig davon, wie sie finanziert ist. Zwei identische Häuser haben denselben Ertragswert, auch wenn eines schuldenfrei ist und das andere voll finanziert.
  • Abschreibung: Die AfA ist ein steuerlicher Verteilungsposten für die Anschaffungskosten. Sie ist keine laufende Ausgabe und gehört nicht in die Bewirtschaftungskosten. Die Wertminderung durch Alterung wird in der Bewertung über die Restnutzungsdauer erfasst, nicht über die Abschreibung.
  • Hausgeld und Instandhaltungsrücklage: Das Hausgeld einer Eigentumswohnung enthält umlagefähige Betriebskosten, nicht umlagefähige Verwaltungskosten und die Zuführung zur Rücklage. Für die Bewertung darf es nicht als Gesamtbetrag angesetzt werden, es muss aufgeteilt werden. Die Zuführung zur Rücklage tritt dabei an die Stelle des Instandhaltungsansatzes, sie kommt nicht zusätzlich dazu.
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Der häufigste Doppelansatz

Bei vermieteten Eigentumswohnungen wird oft die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage angesetzt und zusätzlich der Instandhaltungsansatz von 14,40 Euro je Quadratmeter. Beides zusammen ist eine Doppelerfassung desselben Sachverhalts und drückt den Ertragswert künstlich.

9. Sonderfall Gewerbeimmobilie

Bei gewerblicher Nutzung gelten andere Ansätze, und sie sind konsequent prozentual statt fix.

Kostenart

Ansatz bei gewerblicher Nutzung

Verwaltungskosten

3 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags

Mietausfallwagnis

4 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags

Instandhaltung Büro, Praxis, Geschäft

100 Prozent des Wohnnutzungsansatzes je Quadratmeter

Instandhaltung SB-Verbrauchermarkt

50 Prozent des Wohnnutzungsansatzes

Instandhaltung Lager-, Logistik- und Produktionshallen

30 Prozent des Wohnnutzungsansatzes

Das höhere Mietausfallwagnis von vier Prozent bildet ab, dass gewerbliche Mietverhältnisse bei Leerstand schwerer nachzubesetzen sind und Mietausfälle stärker ins Gewicht fallen. Bei gemischt genutzten Objekten werden die Flächenanteile getrennt gerechnet.

10. Fünf Fehler, die den Ertragswert verzerren

  1. Die tatsächliche statt der marktüblichen Miete ansetzen. Ein Altmietvertrag weit unter Marktniveau senkt den Rohertrag und damit den Ertragswert, obwohl das Objekt selbst nichts dafür kann.
  2. Verwaltungskosten pro Monat statt pro Jahr rechnen. Die Ansätze der Anlage 3 sind Jahresbeträge. Ein Monatsansatz verzwölffacht die Position und macht das Ergebnis unbrauchbar.
  3. Umlagefähige Betriebskosten mitzählen. Was der Mieter zahlt, ist keine Belastung des Eigentümers und gehört nicht in die Bewirtschaftungskosten.
  4. Rücklage und Instandhaltungsansatz addieren. Beides bildet denselben Sachverhalt ab, nur einmal ansetzen.
  5. Ansätze und Liegenschaftszinssatz mischen. Der Zinssatz des Gutachterausschusses wurde mit bestimmten Kostenansätzen abgeleitet. Wer andere Ansätze verwendet, erzeugt einen systematischen Fehler.

11. Was das für den Wert Ihrer Immobilie bedeutet

Bei einer vermieteten Immobilie ist der Ertragswert in aller Regel der wertbestimmende Faktor. Die Bewirtschaftungskosten stehen in dieser Rechnung ganz vorn: Sie wirken auf den Reinertrag und werden anschließend über den Barwertfaktor mit einem zweistelligen Faktor kapitalisiert. Genau deshalb entspricht im Rechenbeispiel ein Prozentpunkt rund 11.000 Euro.

Für die Praxis folgt daraus dreierlei. Erstens lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung vor einer Bewertung sauber aufzuteilen, statt Pauschalen zu verwenden. Zweitens sind die Unterlagen entscheidend: Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Verwaltervertrag und bei Eigentumswohnungen die Hausgeldabrechnung mit der Rücklagenzuführung. Drittens ist eine Bewertung, die mit einer runden Prozentzahl arbeitet, ohne die Kostenarten zu trennen, für eine Preisverhandlung zu ungenau.

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Was zählt zu den Bewirtschaftungskosten?

Dazu zählen vier Kostenarten: Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, das Mietausfallwagnis und die Betriebskosten, soweit sie nicht auf den Mieter umgelegt werden. Nicht dazu gehören Finanzierungskosten, die Abschreibung und alle Betriebskosten, die der Mieter über die Nebenkostenabrechnung trägt.

Wie berechnet man die Bewirtschaftungskosten?

Für die Bewertung werden die vier Kostenarten einzeln nach den Modellansätzen der Anlage 3 ImmoWertV angesetzt und addiert. Verwaltungskosten je Wohnung, Instandhaltung je Quadratmeter Wohnfläche, Mietausfallwagnis als Prozentsatz des Rohertrags und die nicht umgelegten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe. Die Summe wird vom Rohertrag abgezogen, das Ergebnis ist der Reinertrag.

Wie hoch sind die Bewirtschaftungskosten 2026?

Für Wertermittlungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gelten nach Anlage 3 ImmoWertV 367 Euro Verwaltungskosten je Wohnung, 439 Euro je Eigentumswohnung, 48 Euro je Garage sowie 14,40 Euro Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche und 108 Euro je Garage. Das Mietausfallwagnis bleibt bei zwei Prozent des Rohertrags.

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Nach § 1 Abs. 2 BetrKV sind Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten ausdrücklich keine Betriebskosten und damit bei Wohnraum nicht umlagefähig. Ebenfalls beim Eigentümer bleiben das Mietausfallwagnis, Kosten während eines Leerstands und der Instandhaltungsanteil an den Hauswartkosten.

Was ist der Unterschied zwischen Bewirtschaftungskosten und Nebenkosten?

Nebenkosten ist der umgangssprachliche Begriff für die umlagefähigen Betriebskosten, die der Mieter zahlt. Bewirtschaftungskosten sind der Oberbegriff aus Sicht des Eigentümers und umfassen zusätzlich Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis. Die Schnittmenge ist nur der Teil der Betriebskosten, der nicht umgelegt wird.

Wie hoch ist das Mietausfallwagnis?

Bei Wohnnutzung werden zwei Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags angesetzt, bei gewerblicher Nutzung vier Prozent. Es handelt sich um einen kalkulatorischen Ansatz für Leerstand und uneinbringliche Forderungen, der auch bei voll vermieteten Objekten gilt.

Was regelt Anlage 23 BewG?

Anlage 23 BewG enthält die pauschalierten Bewirtschaftungskosten für die steuerliche Bewertung nach § 187 BewG, etwa bei Erbschaft und Schenkung. Die Basiswerte liegen unter denen der ImmoWertV und werden ebenfalls jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben.

Sind Bewirtschaftungskosten steuerlich absetzbar?

Die tatsächlich gezahlten Verwaltungs-, Instandhaltungs- und nicht umgelegten Betriebskosten sind bei vermieteten Immobilien als Werbungskosten abziehbar. Das kalkulatorische Mietausfallwagnis ist es nicht, abziehbar ist nur ein tatsächlich eingetretener Ausfall. Die Abschreibung und Schuldzinsen sind Werbungskosten, gehören aber nicht zu den Bewirtschaftungskosten.

Gehört das Hausgeld zu den Bewirtschaftungskosten?

Nicht als Gesamtbetrag. Das Hausgeld muss aufgeteilt werden in umlagefähige Betriebskosten, nicht umlagefähige Verwaltungskosten und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Nur die beiden letzten Teile gehören in die Bewirtschaftungskosten, und die Rücklagenzuführung ersetzt dabei den Instandhaltungsansatz.

Warum sind Faustformeln von 20 bis 30 Prozent ungenau?

Weil sich die Instandhaltungskosten nach der Fläche bemessen und nicht nach der Miete. Bei gleicher Wohnfläche ergibt eine niedrige Miete einen hohen Prozentsatz und eine hohe Miete einen niedrigen. Im Rechenbeispiel führt eine Pauschale von 25 Prozent statt der ermittelten 21 Prozent zu einem um 43.500 Euro niedrigeren Ertragswert.

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