Bestellerprinzip: Wer zahlt bei Kauf, Verkauf und Vermietung?
Makler beauftragt, Rechnung bekommen – so einfach ist das Bestellerprinzip längst nicht in jedem Fall. Je nachdem, ob Sie kaufen, verkaufen oder vermieten, gelten unterschiedliche Regeln für die Maklerprovision. Wer das Bestellerprinzip kennt, kann Kosten besser einordnen, unzulässige Forderungen erkennen und die passende Provisionsregelung gezielt nutzen.
- Das Bestellerprinzip bedeutet vereinfacht: Wer einen Makler beauftragt, soll grundsätzlich auch dessen Provision zahlen. Je nach Immobiliengeschäft gelten allerdings unterschiedliche gesetzliche Regeln und Ausnahmen.
- Beim Bestellerprinzip für Kauf und Verkauf greifen oft Regeln zur Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer. Bei einer Vermietung gilt das Bestellerprinzip hingegen besonders streng.
- Das Bestellerprinzip soll Verbraucher vor einseitig auferlegten Maklerkosten schützen, Transparenz schaffen und dafür sorgen, dass möglichst derjenige die Maklerkosten trägt, der den Makler beauftragt hat.
- Was ist das Bestellerprinzip?
- Wie funktioniert das Bestellerprinzip?
- Bestellerprinzip bei Kauf & Verkauf – was ist zu beachten?
- Bestellerprinzip bei der Vermietung – welche Besonderheiten gibt es?
- Welche Ausnahmen des Bestellerprinzips gelten für Kauf, Verkauf & Vermietung?
- Warum lohnt sich ein Makler trotz Bestellerprinzip?
- Kann man das Bestellerprinzip umgehen?
- Wann hat ein Makler trotz Bestellerprinzip keinen Anspruch auf Provision?
- Fazit: Wie kann das Bestellerprinzip vorteilhaft genutzt werden?
1. Was ist das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip regelt, wer die Maklerprovision bezahlt. Bei der Vermietung von Wohnraum gilt grundsätzlich: Wer den Makler beauftragt, trägt auch die Kosten. Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses können Käufer und Verkäufer die Provision dagegen unter bestimmten Voraussetzungen teilen. Ein einheitliches Bestellerprinzip für alle Immobiliengeschäfte gibt es daher nicht.
Wichtig ist diese Unterscheidung, weil der Begriff „Bestellerprinzip“ bei Kauf und Verkauf zwar häufig verwendet wird, rechtlich aber nicht ganz präzise ist. Das klassische Bestellerprinzip gilt seit 2015 für die Wohnraumvermietung. Beim Bestellerprinzip für Kauf und Verkauf geht es dagegen viel mehr um die seit dem 23. Dezember 2020 geltende Verteilung der Maklerkosten nach §§ 656a bis 656d BGB.
2. Wie funktioniert das Bestellerprinzip?
Wie das Bestellerprinzip funktioniert, hängt vom Immobiliengeschäft ab. Bei Mietwohnungen kommt es vor allem darauf an, wer die Vermittlung veranlasst hat. Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher bestimmen §§ 656c und 656d BGB, wie die Maklerkosten verteilt werden dürfen. Entscheidend sind deshalb Auftraggeber, Vertragsgestaltung, Objektart und Käuferstatus.
Wer zahlt was beim Bestellerprinzip?
Beim Immobilienverkauf kommen grundsätzlich drei Modelle für die Maklerprovision in Betracht. Welche Variante greift, hängt davon ab, wer den Makler beauftragt und wie die Vergütung vertraglich vereinbart wurde. Für Käufer und Verkäufer ist deshalb wichtig, die konkrete Provisionsregelung bereits vor Vertragsabschluss zu kennen.
- Doppelprovision
Der Makler schließt mit Verkäufer und Käufer jeweils einen eigenen Maklervertrag. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern muss die Provision beider Seiten gleich hoch sein, sofern der Käufer als Verbraucher handelt. Vereinbart der Makler mit einer Seite, kostenlos tätig zu werden, darf er auch von der anderen Seite keine Provision verlangen.
- Abwälzung eines Teils der Provision
Nur eine Seite – häufig der Verkäufer – hat den Makler beauftragt. Ein Teil der Maklerkosten darf auf die andere Kaufvertragspartei übertragen werden, allerdings nur, wenn der ursprüngliche Auftraggeber mindestens einen gleich hohen Anteil selbst trägt. Außerdem wird der Anspruch gegen die andere Seite erst fällig, nachdem der Auftraggeber seinen Anteil gezahlt hat und dies nachgewiesen wurde.
- Eine Partei trägt die volle Maklerprovision
Käufer oder Verkäufer können die Maklerkosten vollständig allein übernehmen. Das ist insbesondere möglich, wenn nur diese Partei den Makler beauftragt und keine Kosten auf die andere Seite übertragen werden. Ein Verkäufer kann sich daher beispielsweise bewusst dafür entscheiden, seinen Makler vollständig selbst zu bezahlen, um die Zahllast für Käufer zu verringern und dadurch das Interesse an der Immobilie anzuheben.
Bestellerprinzip im Überblick: Wer muss den Makler bezahlen?
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Situation |
Wer zahlt die Maklerprovision? |
Entscheidend |
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Vermieter beauftragt Makler mit Wohnungsvermietung |
Vermieter |
Provision darf nicht auf den Wohnungssuchenden abgewälzt werden |
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Mieter erteilt eigenen qualifizierten Suchauftrag |
Unter engen Voraussetzungen der Mieter |
Makler muss das Wohnungsangebot ausschließlich aufgrund dieses Suchauftrags beschaffen |
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Käufer und Verkäufer beauftragen den selben Makler |
Beide in gleicher Höhe |
Gilt bei Wohnung/Einfamilienhaus und Verbraucherkäufern |
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Nur Verkäufer beauftragt Makler, Käufer beteiligt sich |
Verkäufer mindestens in gleicher Höhe wie Käufer |
Käuferanteil erst nach Zahlung und Nachweis des Verkäuferanteils |
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Verkäufer übernimmt Makler vollständig |
Verkäufer |
Käufer bleibt provisionsfrei
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Käufer beauftragt ausschließlich eigenen Makler |
Käufer |
Keine unzulässige Kostenverlagerung von der Verkäuferseite |
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Grundstück, Mehrfamilienhaus oder bestimmte gewerbliche Fälle |
Verteilung grundsätzlich frei vereinbar |
§§ 656c und 656d BGB greifen nicht automatisch |
- Damit zeigt sich: Ein einheitliches Makler-Bestellerprinzip für alle Immobiliengeschäfte existiert nicht. Besonders beim Kauf entscheidet der konkrete Fall darüber, welche gesetzlichen Vorgaben gelten.
3. Bestellerprinzip bei Kauf & Verkauf – was ist zu beachten?
Beim Immobilienverkauf gilt kein reines „Wer bestellt, bezahlt allein“. Seit dem 23. Dezember 2020 schützen §§ 656a bis 656d BGB insbesondere private Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern davor, dass vom Verkäufer veranlasste Maklerkosten vollständig auf sie verlagert werden. Deshalb spricht man häufig vom modifizierten Bestellerprinzip oder Halbteilungsgrundsatz.
Für welche Immobilien gilt das Bestellerprinzip bei Kauf bzw. Verkauf?
Die besonderen Regeln zur Provisionsverteilung gelten für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn der Käufer Verbraucher ist. Verbraucher ist vereinfacht gesagt eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten und nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken handelt. Grundstücke und ganze Mehrfamilienhäuser werden von §§ 656c und 656d BGB dagegen nicht erfasst.
Für Eigentümer besonders wichtig: Verkaufen Sie eine einzelne Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, handelt es sich weiterhin um einen Wohnungverkauf. Der Verkauf des kompletten Mehrfamilienhauses ist dagegen ein anderer Fall.
Welche Regeln gelten für die Zahlung der Provision?
Beauftragen Käufer und Verkäufer denselben Makler, dürfen die vereinbarten Provisionsanteile nur gleich hoch sein. Eine Gestaltung wie beispielsweise 70 Prozent Käuferprovision und 30 Prozent Verkäuferprovision ist im Anwendungsbereich des § 656c BGB nicht zulässig. Hat hingegen nur der Verkäufer den Makler beauftragt, kann eine Kostenbeteiligung des Käufers vereinbart werden. Der Verkäufer muss jedoch mindestens in gleicher Höhe zur Maklerzahlung verpflichtet bleiben. Zahlt der Käufer einen Anteil, wird dieser zudem erst fällig, wenn die Zahlung des Auftraggebers nachgewiesen wurde. Übernimmt der Verkäufer die Provision vollständig, bleibt der Käufer provisionsfrei. Umgekehrt kann auch ein Käufer einen Makler ausschließlich für die eigene Immobiliensuche beauftragen und dessen Kosten selbst tragen.
Die Höhe der Maklerprovision beim Immobilienkauf bzw. -verkauf ist nicht bundesweit auf einen bestimmten Prozentsatz festgelegt, sondern wird grundsätzlich vertraglich vereinbart. Die §§ 656c und 656d BGB regeln vor allem, wie die Kosten zwischen den Parteien verteilt werden dürfen, nicht wie hoch die Gesamtprovision sein muss.
Bestellerprinzip und Maklervertrag: Textform ist Pflicht
Damit beim Bestellerprinzip eindeutig nachvollziehbar ist, wer den Makler beauftragt hat und welche Provision vereinbart wurde, schreibt § 656a BGB für den Kauf bzw. Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Textform vor. Der Maklervertrag kann beispielsweise per E-Mail geschlossen werden, eine rein mündliche Vereinbarung genügt dagegen nicht. Die Textform schafft damit eine wichtige Grundlage für die spätere Kostenverteilung.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung verschärft den Umgehungsschutz
Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, dass die gesetzlichen Regeln zur Maklerprovision nicht durch Nebenabsprachen oder andere Zahlungsmodelle umgangen werden dürfen. Wird dem Käufer entgegen § 656d BGB zu viel Provision auferlegt, kann die gesamte Vereinbarung unwirksam sein. Bereits gezahlte Maklerkosten können dann unter Umständen vollständig zurückgefordert werden.
4. Bestellerprinzip bei der Vermietung – welche Besonderheiten gibt es?
Bei der Wohnungsvermietung greift das eigentliche Bestellerprinzip wesentlich strenger. Seit dem 1. Juni 2015 dürfen Makler die Provision grundsätzlich nicht mehr auf Wohnungssuchende übertragen, wenn der Vermieter die Vermittlung veranlasst hat. Für Mieter entsteht eine Zahlungspflicht nur in einem engen gesetzlichen Ausnahmefall. Grundlage ist § 2 WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung).
Wann muss der Vermieter den Makler laut Bestellerprinzip bezahlen?
Beauftragt ein Vermieter einen Makler damit, seine Wohnung zu inserieren, Interessenten zu finden und einen Mietvertrag zu vermitteln, trägt der Vermieter die vereinbarte Maklerprovision selbst in voller Höhe. Eine Vereinbarung, nach der der neue Mieter das eigentlich vom Vermieter geschuldete Vermittlungsentgelt übernimmt, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung lediglich anders bezeichnet oder mittelbar eingefordert wird. Für die Provision, die der Vermieter selbst mit seinem Makler vereinbart, gilt die gesetzliche Begrenzung auf zwei Monatsmieten übrigens nicht. Diese Höchstgrenze schützt ausschließlich den Wohnungssuchenden.
Wann darf der Mieter zur Maklerprovision verpflichtet werden?
Der Mieter kann ausnahmsweise provisionspflichtig sein, wenn er selbst einen Vermittlungsvertrag mit dem Makler geschlossen hat und der Makler ausschließlich wegen dieses Suchauftrags vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, genau diese Wohnung anzubieten. Deshalb reicht es nicht aus, einem Interessenten eine Wohnung aus dem bereits vorhandenen Maklerbestand zu zeigen und anschließend eine Provision zu verlangen. Entscheidend ist nicht allein, wer zuerst Kontakt zum Makler aufgenommen hat, sondern wodurch der konkrete Vermieterauftrag entstanden ist.
Wie hoch darf die Maklerprovision für den Mieter sein?
Ist der Mieter ausnahmsweise provisionspflichtig, darf der Makler höchstens zwei Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verlangen. Gesondert abzurechnende Nebenkosten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Bei klassischen Mietmodellen entspricht die Bemessungsgrundlage daher regelmäßig der Kaltmiete. Ist hingegen eine Staffelmiete vereinbart, ist die Miete im ersten Jahr maßgeblich für die Provisionshöhe.
Vorschüsse auf die Provision sind bei Mietern nicht zulässig. Außerdem darf der Makler den gesetzlichen Provisionsrahmen nicht einfach durch zusätzliche Schreib-, Einschreib- oder ähnliche Vermittlungsgebühren erweitern.
Bestellerprinzip bei Vermietung: Textform ist vorgeschrieben
Damit beim Bestellerprinzip klar ist, wer den Makler beauftragt hat und wer die Provision zahlen muss, muss der Wohnungsvermittlungsvertrag in Textform geschlossen werden. Eine E-Mail genügt dafür beispielsweise, eine rein mündliche Absprache dagegen nicht. Verlangt ein Makler vom Wohnungssuchenden eine Provision, obwohl dieser ihn nicht wirksam nach den Regeln des Bestellerprinzips beauftragt hat, ist die Forderung unzulässig. Auch eine zu hohe Mieterprovision kann einen Verstoß darstellen. In solchen Fällen droht dem Makler eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Bereits unzulässig gezahlte Beträge können außerdem zurückgefordert werden.
5. Welche Ausnahmen des Bestellerprinzips gelten für Kauf, Verkauf & Vermietung?
Nicht jedes Immobiliengeschäft fällt unter dieselben Schutzvorschriften. Ausnahmen vom Bestellerprinzip beziehungsweise von den gesetzlichen Regeln zur Maklerprovision ergeben sich vor allem aus Objektart, Nutzungszweck und Käuferstatus. Auch entscheidend ist, ob eine Immobilie vermietet oder verkauft wird. Gerade bei Grundstücken, Anlageimmobilien und Ferienobjekten lohnt deshalb eine genaue Einordnung.
- Gewerbeimmobilien: Die Vermietung reiner Büro-, Laden-, Praxis- oder Hallenflächen fällt grundsätzlich nicht unter das Bestellerprinzip für Wohnraum. Auch beim Verkauf greifen §§ 656c und 656d BGB nur bei Wohnungen und Einfamilienhäusern. Die Provisionsverteilung ist bei Gewerbeimmobilien daher weitgehend verhandelbar. Das WoVermRG kennt allerdings eine Besonderheit für Geschäftsräume, die räumlich oder wirtschaftlich zusammen mit Wohnraum vermietet werden.
- Unbebaute Grundstücke: Beim Kauf eines Baugrundstücks greifen die besonderen Halbteilungsregeln der §§ 656c und 656d BGB nicht, weil das Gesetz ausdrücklich auf Wohnungen und Einfamilienhäuser zugeschnitten ist. Die Maklerprovision kann deshalb grundsätzlich anders verteilt werden.
- Mehrfamilienhäuser und Anlageobjekte: Wird ein komplettes Mehrfamilienhaus verkauft, fallen die gesetzlichen Regeln zur Verteilung der Maklerprovision grundsätzlich nicht an. Anders ist es beim Verkauf einer einzelnen Eigentumswohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses – dort greift das Bestellerprinzip bzw. der Halbteilungsgrundsatz.
- Käufer handelt als Unternehmer: Die Kostenverteilungsregeln aus §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Kauft beispielsweise ein Unternehmen eine Wohnung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, kann die Provision anders vereinbart werden.
- Ferien- und Kurzzeitvermietung: Das Wohnungsvermittlungsgesetz gilt ausdrücklich nicht für die Vermittlung von Wohnräumen „im Fremdenverkehr“. Für klassische touristische Ferienvermietungen gilt das Miet-Bestellerprinzip daher nicht.
- Kauf einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses: Hier ist Vorsicht mit pauschalen Aussagen geboten. Der Kauf oder Verkauf einer Ferienimmobilie ist nicht automatisch vom Bestellerprinzip ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob das konkrete Objekt rechtlich als Wohnung beziehungsweise Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB einzuordnen ist und ob der Käufer als Verbraucher handelt. Die jüngere Rechtsprechung betrachtet die Einordnung eines Einfamilienhauses funktional und berücksichtigt insbesondere die vorgesehene Nutzung durch den Erwerber.
6. Warum lohnt sich ein Makler trotz Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip macht die Maklerleistung nicht überflüssig – es sorgt vielmehr dafür, dass Kosten und Auftrag klarer zugeordnet werden. Für Verkäufer und Vermieter sollte daher nicht allein die Höhe der Provision entscheidend sein, sondern welchen wirtschaftlichen und organisatorischen Mehrwert ein guter Makler tatsächlich für den gesamten Immobilienprozess schafft. Die Provision sollte also nicht isoliert betrachtet werden: Entscheidend ist, ob die Maklerleistung Ihnen Zeit spart, Risiken reduziert und zu einem erfolgreichen Verkauf oder einer effizienten Vermietung beiträgt.
Diese Vorteile hat ein Immobilienmakler für Verkauf, Kauf & Vermietung:
- Marktgerechte Preisfindung: Ein erfahrener Makler ordnet Lage, Zustand, Ausstattung und aktuelle Nachfrage professionell ein und reduziert damit das Risiko eines unrealistischen Angebotspreises.
- Professionelle Vermarktung: Hochwertiges Exposé, zielgruppengerechte Darstellung, Immobilienportale und vorhandene Interessentennetzwerke können Reichweite und Qualität der Nachfrage erhöhen.
- Qualifizierung von Interessenten: Bonitäts- und Finanzierungsprüfung helfen dabei, Besichtigungen stärker auf ernsthafte Käufer oder geeignete Mieter zu konzentrieren und das Risiko für spätere Zahlungsausfälle zu reduzieren.
- Zeitersparnis: Der Makler übernimmt Kommunikation, Terminorganisation, Besichtigungen und die Koordination zahlreicher Einzelschritte.
- Bessere Verhandlungsführung: Ein neutral geführter Verkaufsprozess kann emotionale Konflikte reduzieren und Verkaufsverhandlungen bestmöglich strukturieren.
- Sicherer Prozess: Professionelle Makler achten auf erforderliche Unterlagen, Informationspflichten und einen nachvollziehbaren Ablauf bis zur Unterzeichnung des Mietvertrags beziehungsweise Kaufvertrags.



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7. Kann man das Bestellerprinzip umgehen?
Das Bestellerprinzip lässt sich nicht rechtssicher „umgehen“ – wohl aber legal gestalten. Sie können eine Immobilie privat verkaufen oder vermieten, die Provisionshöhe verhandeln oder beim Verkauf vereinbaren, dass eine Partei die Maklerkosten vollständig übernimmt. Nicht zulässig ist dagegen, eine gesetzlich verbotene Kostenverlagerung lediglich anders zu bezeichnen oder über Nebenvereinbarungen zu konstruieren. Bei der Wohnraumvermietung sind Vereinbarungen unwirksam, durch die der Mieter das vom Vermieter geschuldete Maklerentgelt übernimmt. Verstöße können mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Beim Immobilienkauf droht zwar nicht dieselbe Bußgeldregel, unzulässige Abwälzungsvereinbarungen können jedoch vollständig unwirksam sein und Rückzahlungsansprüche auslösen. Das hat der BGH 2025 ausdrücklich bestätigt.
8. Wann hat ein Makler trotz Bestellerprinzip keinen Anspruch auf Provision?
Auch wenn grundsätzlich eine Seite nach dem Bestellerprinzip provisionspflichtig wäre, entsteht nicht automatisch ein Zahlungsanspruch. Neben den Vorgaben des Bestellerprinzips müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Maklerrechts erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere ein wirksamer Maklervertrag sowie ein aufgrund der Maklertätigkeit zustande gekommener Hauptvertrag für Kauf, Verkauf oder Vermietung. § 652 BGB knüpft den Maklerlohn grundsätzlich an den Vermittlungs- beziehungsweise Nachweiserfolg.
Ein Provisionsanspruch kann insbesondere fehlen, wenn:
- kein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde, beispielsweise weil bei einem Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus die vorgeschriebene Textform fehlt.
- kein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt und damit der erforderliche Vermittlungserfolg ausbleibt.
- bei der Vermietung der Mieter zahlen soll, obwohl die Voraussetzungen des Bestellerprinzips nach § 2 Abs. 1a WoVermRG nicht erfüllt sind.
- der Wohnungsvermittler selbst Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Verwalter der vermittelten Wohnräume ist beziehungsweise bestimmte wirtschaftliche Beteiligungen bestehen.
- lediglich ein bestehendes Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.
- eine Provisionsvereinbarung beim Immobilienkauf gegen §§ 656c oder 656d BGB verstößt und damit die gesetzlichen Vorgaben zur Kostenverteilung beim Bestellerprinzip nicht eingehalten werden.
- der Makler vertragswidrig auch für die Gegenseite tätig wird und dadurch seinen Lohnanspruch nach § 654 BGB verwirkt. Eine zulässige und vereinbarte Doppeltätigkeit ist davon zu unterscheiden.
- ein Verbraucher einen Maklervertrag wirksam widerruft. Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen kann grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen. Ob der Provisionsanspruch im konkreten Fall entfällt, hängt unter anderem davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen der Makler bereits tätig geworden ist.
Beispiel: Kein Provisionsanspruch durch unzulässige Abwälzung der Maklerprovision
Ein Verkäufer beauftragt einen Makler und schuldet diesem beispielsweise 20.000 Euro Provision. Nach den Regeln des Bestellerprinzips beim Verkauf darf diese Zahlungspflicht nicht einfach vollständig auf den Käufer übertragen werden. Wird dennoch vereinbart, dass der Käufer die gesamten 20.000 Euro übernimmt, widerspricht dies § 656d BGB, wenn der Verkäufer dadurch wirtschaftlich nicht mindestens in gleicher Höhe belastet bleibt. Der BGH hat 2025 klargestellt, dass eine solche Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zum Bestellerprinzip insgesamt unwirksam sein kann. Die Vereinbarung wird also nicht automatisch auf einen zulässigen 50-Prozent-Anteil reduziert. Hat der Käufer aufgrund der unwirksamen Regelung bereits gezahlt, kann ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung bestehen.
Verlangt ein Makler eine unzulässige Provision, zahlen Sie nicht vorschnell. Verlangen Sie Maklervertrag, Provisionsvereinbarung und gegebenenfalls den Nachweis über die Zahlung der anderen Vertragspartei. Widersprechen Sie einer zweifelhaften Forderung zeitnah in Textform und fordern Sie bei Bedarf bereits gezahlte, unzulässige Beträge zurück. Bei größeren Summen oder Streit sollten Sie fachkundigen Rechtsrat einholen.
9. Fazit: Wie kann das Bestellerprinzip vorteilhaft genutzt werden?
Beim Bestellerprinzip kommt es vor allem darauf an, welche Regeln für Ihren konkreten Fall gelten, denn Kauf, Verkauf und Vermietung werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Prüfen Sie deshalb noch vor der Maklerbeauftragung, wer die Provision tragen soll, welche Kostenverteilung zulässig ist und welche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden müssen. So vermeiden Sie unnötige Kosten und unwirksame Provisionsabsprachen. Als Vermieter sollten Sie einkalkulieren, dass Sie einen selbst beauftragten Makler grundsätzlich auch selbst bezahlen. Käufer wiederum müssen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern nicht akzeptieren, dass ihnen vom Verkäufer veranlasste Maklerkosten vollständig aufgebürdet werden. Besonders vorteilhaft wirkt das Bestellerprinzip für Verkäufer, denn sie können die Provisionsgestaltung bewusst als Teil ihrer Vermarktungsstrategie einsetzen – etwa durch eine faire Kostenteilung oder ein provisionsfreies Angebot für Käufer.
Der entscheidende Punkt lautet deshalb nicht, wie die Maklerprovision um jeden Preis vermieden werden kann, sondern welche Provisionsregelung rechtlich zulässig ist und welcher Makler einen echten Gegenwert dafür bietet. Wer diese beiden Fragen vor Vertragsabschluss klärt, kann das Bestellerprinzip gezielt nutzen, unnötige Kosten vermeiden und Kauf, Verkauf oder Vermietung deutlich sicherer planen.
Das Bestellerprinzip regelt, wer die Maklerprovision bezahlt. Bei der Vermietung von Wohnraum gilt grundsätzlich: Wer den Makler beauftragt, trägt dessen Kosten. Beim Immobilienverkauf gelten dagegen besondere gesetzliche Regeln zur Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer.
Beim Immobilienverkauf ist die Maklerprovision gesetzlich nicht auf einen festen Prozentsatz begrenzt und grundsätzlich verhandelbar. Je nach Region sind insgesamt häufig etwa 5,95 bis 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer üblich, die bei Wohnimmobilien oft zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden.
Auch 2026 gilt bei der Wohnraumvermietung grundsätzlich das strikte Bestellerprinzip. Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gelten §§ 656c und 656d BGB. Käufer dürfen bei entsprechender Kostenbeteiligung demnach grundsätzlich nicht stärker mit der Maklerprovision belastet werden als Verkäufer.
Die Regeln zur Maklerprovision schützen private Immobilienkäufer vor einer vollständigen Abwälzung der vom Verkäufer veranlassten Maklerkosten. Gleichzeitig haben Verkäufer einen stärkeren Anreiz, Leistungen und Provision verschiedener Makler zu vergleichen und zu verhandeln. Das schafft mehr Kostentransparenz und kann die Kaufnebenkosten reduzieren.
Beim Immobilienkauf gilt kein klassisches Bestellerprinzip wie bei der Vermietung, sondern ein modifiziertes Bestellerprinzip. Die gesetzlichen Teilungsregeln erfassen insbesondere Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer Verbraucher ist. Für Grundstücke oder komplette Mehrfamilienhäuser gelten diese Vorgaben grundsätzlich nicht.
Das Bestellerprinzip bestimmt nicht unmittelbar den Kaufpreis einer Immobilie. Es beeinflusst jedoch die Kaufnebenkosten und kann Provisionsverhandlungen verändern. Verkäufer können ihre eigenen Maklerkosten bei der Preisstrategie berücksichtigen – der erzielbare Marktpreis wird jedoch weiterhin vor allem durch Angebot, Nachfrage, Lage und Objektqualität bestimmt.

"Bei Doppeltätigkeit – also Vertretung sowohl von Verkäufer als auch Käufer – haben Makler stets darauf zu achten, dass sie tatsächlich in Sinne beider Parteien handeln. Das ist besonders bei Kaufpreisverhandlungen schwierig. Nur bei ausdrücklicher Freizeichnung von Käufer und Verkäufer sollten Makler daran teilnehmen. Gleiches gilt für Immobilienbewertungen: Auch hier müssen Makler bei vereinbarter Doppelprovision sehr umsichtig vorgehen: Denn wenn sie eine Immobilienbewertung für einen Verkäufer vornehmen, der ja einen möglichst hohen Verkaufspreis erreichen will, müssen sie auch die Interessen des Käufers bedenken, von denen sie auch bezahlt werden. Gänzlich ist dieser Konflikt nicht aufzulösen." -mehr dazu-