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Mieterhöhung – Alle wichtigen Fakten & Infos

Wer als Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen will, dem stehen laut dem BGB mehrere Möglichkeiten offen. Damit es anschließend nicht zu Streitigkeiten kommt, sollten Vermieter von Vorneherein einiges beachten. Hier erfahren Sie, wie Sie rechtlich sicher die Miete erhöhen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich kann die Miete nach Modernisierung, zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder gemäß einer im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung erhöht werden
  • Eine Mieterhöhung muss der Vermieter schriftlich ankündigen und dem Mieter anschließend eine mindestens zweimonatige Zustimmungsfrist einräumen.
  • In der Regel kann die Miete einmal jährlich erhöht werden. Ausnahmen gelten bei Mieterhöhung nach Modernisierung.
  • Sie möchten eine Mieterhöhung rechtssicher durchführen? Wir beraten Sie und finden den passenden Makler für Ihre Vermietung!

1. Wann darf ein Vermieter die Miete erhöhen?

Mieterhöhungen können in Deutschland auf zwei verschiedene Weisen geschehen: durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter oder nach dem Gesetz. Die Paragrafen 558 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Rahmenbedingungen für eine Mieterhöhung. Diese sind:

  • Wenn Mieter und Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Vereinbarung über künftige Mieterhöhungen treffen. Dies ist mit einem Staffelmietvertrag oder einem Indexmietvertrag möglich.
  • Nach Modernisierungsmaßnahmen.
  • Zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, sofern diese über der derzeitige Miete liegt.

Achtung!

Mieten dürfen nicht mehr als 120 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ansonsten gilt die Miete als überhöht und der Mieter darf Beträge für drei Jahre zurückfordern.

In vielen Fällen werden Mieterhöhungen außerdem durch Obergrenzen gedeckelt. Hierzu zählen:

  • Die Kappungsgrenze: Sie gilt deutschlandweit und begrenzt Mieterhöhungen auf maximal 20 % innerhalb von drei Jahren. In Städten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt kann die zuständige Landesregierung die Kappungsgrenze auf 15 % senken.
  • Die Mietpreisbremse: In einigen Städten wie München, Frankfurt und Hamburg greift bei Neuvermietung die Mietpreisbremse. Sie besagt, dass die Miete nach einem Mieterwechsel maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Allerdings gelten einige Ausnahmen, etwa bei umfassenden Modernisierungen und Neubauten.

immoverkauf24 Info

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Vermieter bei Mieterhöhung durch Neuvermietung über die bisherige Miete unaufgefordert Auskunft erteilen, wenn die neue Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Zum April 2020 wurde die Mietpreisbremse bis Ende 2025 verlängert und weiter verschärft: Mieter dürfen seither zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn diese durch eine Verletzung der Mietpreisbremse zustande kam. Zudem muss der Mietspiegel seit 2020 Mieten der letzten sechs statt bisher vier Jahre berücksichtigen.

2. Mieterhöhung nach Modernisierung

Eine gesetzliche Mieterhöhung ist nach baulichen Veränderungen zur Wertsteigerung möglich. Führen Sie als Vermieter Modernisierungen am Mietobjekt durch, können Sie diese nach § 559 BGB auf Ihre Mieter umlegen. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Handwerker, Baunebenkosten und Architektenhonorare. Beachten Sie dabei:

  • Die Modernisierung müssen Sie Ihren Mietern laut § 555c BGB schriftlich und mindestens drei Monate im Voraus ankündigen. Andernfalls können die Mieter gegen das Modernisierungsvorhaben Widerspruch einlegen.
  • Sie dürfen maximal 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen.
  • Innerhalb von sechs Jahren darf die Mietsteigerung nach Modernisierung drei Euro pro Quadratmeter (zwei Euro bei Mietwohnungen mit einem Quadratmeterpreis von weniger als 7 Euro) nicht übersteigen
  • Für sogenannte Bagatellmaßnahmen ist eine formelle Ankündigung nicht notwendig. Dazu zählt beispielsweise die Anbringung von Briefkästen oder einer Klingelanlage. Anschließend darf die Miete um maximal 5 % steigen.

Rechenbeispiel: Ein Vermieter lässt seine Eigentumswohnung mit einem Wärmedämmverbundsystem isolieren. Die Kosten für die energetische Modernisierung betragen 20.000 €. Diese möchte er nun auf die Miete umlegen.

Bisherige Kaltmiete für 90 m2 850 € monatlich (Jahresmiete 10.200 €)
Modernisierungskosten 20.000 €
Davon umlegbare Kosten (8 %) 1.600 €
Neue Jahresmiete 11.800 €
Neue Monatsmiete 983,34 €
Mieterhöhung 133,34 € monatlich bzw. 15,69 %

immoverkauf24 Hinweis

Bei einer Modernisierung können Sie statt einer Kostenumlage auf die Mieter sich auch für eine Anpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete entscheiden. Wenn die Wohnung durch die Modernisierung einen höheren Ausbaustandard erreicht, lässt sich auch auf diesem Wege eine deutliche Mieterhöhung erreichen. Allerdings müssen Sie hierfür die Zustimmung der Mieter einholen.

Welche Maßnahmen zählen zu Modernisierungen?

Damit ein Vermieter den Mietpreis erhöhen kann, muss die Arbeit der Modernisierung dienen. Bei Reparaturen zum Erhalt des Zustandes muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen. Klassische Modernisierungsarbeiten sind nach § 555b BGB alle baulichen Veränderungen, die:

  1. Energie einsparen
  2. den Wasserverbrauch reduzieren
  3. den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen
  4. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern
  5. neuen Wohnraum schaffen
  6. keine Erhaltungsmaßnahmen sind

Hierunter fällt beispielsweise die Installation einer Solaranlage, der Anbau von Balkonen oder der Einbau eines Aufzugs.

Ein häufiger Grund für Modernisierungsarbeiten sind energetische Sanierungen. Zum Beispiel:

  • Fassadendämmung
  • Dämmung von Leitungen
  • Austausch von Fenstern oder Heizung

Eine Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung ist auch dann rechtens, wenn die Sanierungskosten die Energiesparkosten (z.B. Heizkosten) übersteigen. Als Begründung gilt, dass energetische Sanierungen als Verbesserung des Wohnraums und der Wohnsituation des Mieters zählen.

immoverkauf24 Hinweis

Bei einer energetischen Sanierung sind oft bauliche Maßnahmen erforderlich, die Beeinträchtigungen im Wohnraum verursachen (Lärm durch Abbrucharbeiten, Einrüsten des Gebäudes etc). Hier wird das Minderungsrecht des Mieters für einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen (vgl. § 536 BGB). Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle die Vermieterrechte gestärkt.

Der Unterschied zwischen Instandhaltung und Modernisierung ist nicht immer eindeutig. Kosten zur Instandhaltung muss der Vermieter selbst tragen, da diese Arbeiten den Wert der Immobilie erhalten sollen. Ein kleiner Überblick:

Instandhaltung Modernisierung
Fassadenanstrich Außendämmung
Wartung der Heizungsanlage Austausch einer funktionierenden Heizungsanlage
Wartung des Fahrstuhls Einbau eines bisher nicht vorhandenen Fahrstuhls

Ebenfalls als Modernisierung gelten Maßnahmen wie die Installation von Solaranlagen, Belichtungs- oder Schallschutz, Wasserzählern und Spartasten sowie eine Hofentsiegelung.

Achtung!

Die Mieterhöhung darf im Zuge von Baumaßnahmen nicht willkürlich hoch sein, sondern muss anhand der anfallenden Kosten berechnet werden. Die Berechnung muss im Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar aufgelistet sein. Mögliche Instandsetzungskosten, die Sie durch die Modernisierung eingespart haben, müssen Sie von den umlegbaren Kosten abziehen. Bei mehreren betroffenen Wohnungen muss ein logischer Verteilerschlüssel erstellt werden. Bei Kosten von weniger als 10.000 Euro können Sie diese nach § 559c BGB im vereinfachten Verfahren pauschal mit 30 % angeben; auch dies muss im Schreiben stehen.

Ist die Modernisierung für den Mieter unter keinen Umständen zu tragen, handelt es sich im juristischen Sinne um eine unzumutbare Härte. Diese Fälle werden vor Gericht meist zugunsten des Mieters entschieden.

Vermieterrechte

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Mieterhöhung – Was muss in der Ankündigung enthalten sein?

Laut § 555c BGB müssen Sie Ihre Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten über das Modernisierungsvorhaben informieren. Dies muss in schriftlicher Form geschehen. Eine E-Mail ist ausreichend, ein Aushang im Treppenhaus hingegen genügt nicht. Im Schreiben müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahmen
  • Voraussichtlicher Beginn und geschätzte Dauer der Bauarbeiten
  • Die voraussichtliche Höhe der neuen Miete sowie der künftigen Betriebskosten
  • Ein Hinweis auf die Möglichkeit des Härteeinwands nach § 555d BGB

Anschließend haben Mieter gemäß § 555e BGB ein Sonderkündigungsrecht. Sie können bis zum Ablauf des Folgemonats das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Das eigentliche Mieterhöhungsverlangen muss gesondert erfolgen. Es darf erst nach Abschluss aller Bauarbeiten verschickt werden.

3. Mieterhöhung per Index- und Staffelmiete

Mit Index- und Staffelmiete können Sie bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrages künftige Mieterhöhungen festlegen. Beide Modelle ermöglichen es, den Mietpreis kontinuierlich und auf planbarer Basis zu erhöhen.

Indexmiete

Die Indexmiete stellt eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter dar. Diese wird bei der Unterzeichnung des Mietvertrags getroffen. Vereinfacht ausgedrückt wird die Miete hier an die Lebenshaltungskosten angepasst. Für die Indexmiete gilt:

  • Sie ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Dieser wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt und spiegelt die Inflationsrate wider.
  • Ein Indexmietvertrag kann die Miete in beide Richtungen anpassen. Ist die Inflationsrate gestiegen, steigt auch der Mietpreis. Bei gesunkenen Lebenshaltungskosten hingegen muss der Mieter weniger Miete zahlen.
  • Eine Anpassung der Miete ist frühestens zwölf Monate nach der letzten Anpassung bzw. nach Mietvertragsbeginn möglich. Die Miete muss nicht zwingend angepasst werden. Beide Seiten können die Anpassung einfordern.
  • Trotz Vereinbarung muss der Vermieter die Erhöhung ankündigen und zudem darlegen, wie sie berechnet wird.
  • Die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist beim Indexmodell ausgeschlossen. Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist nur möglich, wenn diese Maßnahmen aufgrund von behördlichen Auflagen durchgeführt werden müssen.
  • Nach der schriftlichen Ankündigung gilt die neue Miete ab dem übernächsten Monat.

Für Vermieter hat diese Form der Mieterhöhung den Vorteil, dass die Zustimmung des Mieters nicht erforderlich ist. Streitigkeiten wegen Mieterhöhung können somit vermieden werden. Allerdings bedeutet die Indexmiete für beide Seiten Ungewissheit: Die Entwicklung der Verbraucherpreise können starken Schwankungen unterliegen und sind kaum vorhersehbar. Die Miete kann sowohl steigen als auch sinken.

Staffelmiete

Auch die Staffelmiete müssen Vermieter und Mieter miteinander vereinbaren. Sie wird ebenfalls im Mietvertrag festgehalten und beinhaltet, dass die Mieterhöhung jährlich um einen festen Betrag erfolgt. Anders als bei der Indexmiete gibt es hier keine Orientierungspunkte für die Mieterhöhung. Bei der Wahl des Erhöhungsbetrages kann der Vermieter somit frei entscheiden. Für die Staffelmiete gilt:

  • Es muss genau festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt sich die Miete erhöht, beispielsweise jedes Jahr zum 1. August.
  • Erhöhungen sind einmal jährlich möglich. Die erste Erhöhung darf frühestens zwölf Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erfolgen.
  • Die Kaltmiete darf nur um einen festen Betrag steigen – eine prozentuale Steigerung ist nicht zulässig.
  • Für die vereinbarte Mieterhöhung gibt es keine Obergrenze. Allerdings greift auch hier die Mietpreisbremse, d.h. sowohl Ausgangsmiete als auch einzelne Mietstaffeln dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen.
  • Der Vermieter darf die Kaltmiete nicht aus anderen Gründen wie Modernisierung oder Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen (vgl. § 557a BGB). Die Vorauszahlung für Betriebsnebenkosten darf weiterhin angepasst werden (vgl. § 560 BGB).

Wie auch bei der Indexmiete bedeutet dieses Modell, dass bei einer Mietanpassung der Mieter nicht zustimmen muss. Nachteile entstehen vor allem durch fehlende Flexibilität: Die einmal vereinbarte Staffelung ist bindend und kann nicht angepasst werden. Bei Modernisierungen oder rasch ansteigenden Mietpreisen können Mieteinbußen die Folge sein.

4. Mietspiegel: Mieterhöhung mit ortsüblicher Vergleichsmiete

Den Mietspiegel können Vermieter als Orientierungspunkt für die eigene Miete nutzen. Liegt Ihre Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, können Sie diese nach § 558 BGB auf das ortsübliche Niveau anheben. Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen ab 2023 einen Mietspiegel zur Verfügung stellen; in Gemeinden mit weniger Einwohnern werden diese bei Bedarf erstellt. Die Aktualisierung von qualifizierten Mietspiegeln erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Beachten Sie:

  • Die Mieterhöhung nach Gesetz zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist frühestens 15 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses bzw. nach der letzten Erhöhung möglich. Dies gilt auch für die Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel.
  • Innerhalb von drei Jahren darf die Erhöhung laut Kappungsgrenze nur maximal 20 % (in manchen Städten 15 %) betragen.
  • Die Mieter müssen der Erhöhung zustimmen.

In jedem Fall müssen Sie die Mietsteigerung nachvollziehbar begründen können. Dazu können Sie sich laut § 558a BGB auf Folgendes berufen:

  1. Mietspiegel: Dieser muss öffentlich ausliegen oder auf der Internetseite der Gemeinde zu finden sein; andernfalls muss er mitgeschickt werden. Ist kein aktueller Mietspiegel vorhanden, was vor allem in kleineren Gemeinden vorkommen kann, so gilt auch ein älterer Mietspiegel oder der einer vergleichbaren Gemeinde
  2. Auskunft aus einer Mietdatenbank: Die Datenbank muss von der Gemeinde oder den Interessensvertretungen von Vermietern und Mietern anerkannt sein.
  3. Mindestens drei Vergleichswohnungen: Diese müssen identifizierbar sein, d.h. Sie benötigen Daten wie Anschrift, Name des Mieters, Baujahr und Größe. Vergleichswohnungen dürfen auch aus Ihrem eigenen Wohnungsbestand stammen.
  4. Sachverständigengutachten: Dieses dient zur Begründung der Mieterhöhung. Die enthaltenen Angaben müssen für den Mieter nachprüfbar sein; eine Besichtigung der Wohnung ist nicht erforderlich.

5. Mieterhöhung Vorlage – so kann man die Mieterhöhung ankündigen

Eine Mieterhöhung müssen Sie Ihren Mietern immer im Voraus ankündigen. Damit alles rechtens ist und Sie keine Anfechtung befürchten müssen, sollten Sie einiges beachten. Eine Vorlage kann helfen, Unklarheiten zu vermeiden. Das Mieterhöhungsverlangen muss:

  • Dem Mieter in schriftlicher Form zugehen. Neben dem Postweg kann dies auch per E-Mail oder Fax geschehen. Eine Unterschrift ist nicht zwangsläufig erforderlich.
  • Eine nachvollziehbare Begründung zur Mietsteigerung enthalten.
  • An alle Mieter der Wohnung gehen.
  • Von allen im Mietvertrag genannten Vermietern unterzeichnet werden.
  • Den geltenden Fristen entsprechen, insbesondere die Wartefrist zwischen einzelnen Mieterhöhungen und die mindestens zweimonatige Frist vor der Wirksamwerdung.

Im Anschluss haben die Mieter bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen. Dies kann aktiv schriftlich oder mündlich sowie stillschweigend geschehen. Die Zahlung der höheren Miete kommt einer stillschweigenden Zustimmung gleich.

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Bei ausbleibender Zustimmung können Sie als Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Wichtig: Dies müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist tun.

6. Die Mieterhöhung im BGB – Fristen

Bei einer Mieterhöhung sind einige Fristen zu beachten. Je nach Grundlage für die Erhöhung gibt das BGB unterschiedliche Fristen vor:

  • Wartefrist: § 558 BGB regelt, dass Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete frühestens zwölf Monate nach der vorherigen Mieterhöhung angekündigt werden darf.
  • Festschreibungsfrist: Die tatsächliche Mieterhöhung kann laut § 558 Abs. 1 BGB erst 15 Monate nach der vorherigen Erhöhung erfolgen.
  • Zustimmungsfrist: Nach Erhalt des Ankündigungsschreibens haben Mieter mindestens zwei volle Kalendermonate Zeit, die Angelegenheit zu prüfen und der Erhöhung zuzustimmen bzw. ihr zu widersprechen.
  • Wirksamwerdung: Nach Ablauf der Zustimmungsfrist wird die Mietsteigerung wirksam. Dies geschieht im dritten Monat nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens, sofern der Mieter nicht widersprochen hat (§ 558b BGB).
  • Klagefrist: Bleibt die Zustimmung des Mieters aus, räumt § 558b Abs. 2 BGB dem Vermieter drei Monate Zeit für die Klage auf Erteilung der Zustimmung ein. Diese Frist endet folglich mit Ablauf des fünften Kalendermonats nach Zugang des Ankündigungsschreibens.

immoverkauf24 Hinweis

Die Wartefrist von zwölf Monaten gilt nicht, wenn eine Erhöhung durch Modernisierungsmaßnahmen und Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zusammenkommen. Bei kürzlich erfolgter Modernisierung mit anschließender Mieterhöhung können Sie trotzdem vor Ablauf von zwölf Monaten die Miete auf das ortsübliche Niveau weiter anheben.

Zwischen der Zustellung des Mieterhöhungsverlangens und dem Inkrafttreten der Mieterhöhung liegen immer mindestens ganze zwei Monate. Die Mieterhöhung ist „mit Beginn des dritten Monats“ nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens fällig. Ein Beispiel:

  1. Das Ankündigungsschreiben zur Mieterhöhung geht Ihrem Mieter am 12. März zu.
  2. Die Zustimmungsfrist des Mieters beginnt sofort und endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, also am 31. Mai.
  3. Die Mieterhöhung wird zum Beginn des dritten Monats wirksam, in diesem Fall am 1. Juni. Für Juni muss also bereits die höhere Miete gezahlt werden.

Falls Ihr Mieter Widerspruch einlegt oder im Juni weiterhin die Miete in früherer Höhe zahlt, beginnt am ersten Juni Ihre dreimonatige Klagefrist. Bis zum 31. August haben Sie Zeit, auf Erteilung der Zustimmung zu klagen.

Die rechtlichen Fristen sind für Vermieter unbedingt einzuhalten. Ist das Mieterhöhungsverlangen nicht rechtens, gilt die Mieterhöhung als unwirksam. Der Vermieter ist jedoch in diesem Fall berechtigt, eine Verbesserung vorzunehmen und die Mieterhöhung erneut zu verlangen.

immoverkauf24 Tipp

Im Falle einer nachträglichen Verbesserung werden die gängigen Fristen zurückgesetzt. Nach Zugang des verbesserten Mieterhöhungsverlangen beginnt erneut die Zustimmungsfrist; erst anschließend wird die Mieterhöhung wirksam.

Können sich Vermieter und Mieter einvernehmlich auf einen erhöhten Mietpreis verständigen, spricht man juristisch von einer einvernehmlichen Mieterhöhung. Im Gegensatz zur Mieterhöhung nach Modernisierung oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sind hierfür keine gesetzlichen Voraussetzungen nötig. Eine schriftliche Bitte um Anpassung der Miete genügt. Vermieter und Mieter stimmen sich gemeinsam über die neue Höhe der Kaltmiete und den Zeitpunkt der Erhöhung ab.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder gerne einen lokalen Makler hätten, der mit seiner Expertise aushilft, dann kontaktieren wir Sie gerne für eine kostenlose Beratung.

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