Grundstück teilen: Realteilung, Voraussetzungen, Ablauf und Kosten
Ein Grundstück zu teilen bedeutet, aus einem Flurstück zwei oder mehr eigenständige Grundstücke zu machen, die jeweils ein eigenes Grundbuchblatt erhalten. Rechtlich genügt dafür nach § 19 BauGB die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, in Nordrhein-Westfalen und Hessen ist bei bebauten Grundstücken zusätzlich eine Genehmigung nötig. Wirtschaftlich lohnt sich der Schritt vor allem bei großen Grundstücken, weil zwei kleinere Baugrundstücke zusammen oft mehr wert sind als ein übergroßes. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie der Ablauf aussieht, was die Teilung kostet und wann sie sich vor dem Verkauf rechnet.
Lohnt sich die Teilung für Ihr Grundstück? Das entscheidet sich am Wert. Lassen Sie den Grundstückswert ermitteln, bevor Sie einen Vermesser beauftragen.
- Reale Teilung schafft neue Grundstücke: Bei der Realteilung entstehen eigenständige Flurstücke mit eigenem Grundbuchblatt. Bei der ideellen Teilung bleibt das Grundstück ungeteilt, verteilt werden nur Miteigentumsanteile.
- Genehmigung nur in zwei Bundesländern: In Nordrhein-Westfalen und Hessen brauchen Sie für die Teilung eines bebauten Grundstücks eine Genehmigung der Bauaufsicht. In den meisten übrigen Ländern ist die Teilung genehmigungsfrei.
- Beide Teilflächen müssen für sich funktionieren: Nach der Teilung muss jedes neue Grundstück eigenständig die Vorgaben zu Erschließung, Abstandsflächen und Bebauungsplan erfüllen. Genau daran scheitern Teilungen in der Praxis am häufigsten.
- Was bedeutet Realteilung?
- Realteilung oder ideelle Teilung: Was ist der Unterschied?
- Kann man ein Grundstück einfach teilen?
- Wann darf ein Grundstück nicht geteilt werden?
- Wie sichern Sie Zufahrt und Leitungen über die neue Grenze?
- Wie läuft eine Grundstücksteilung ab?
- Was passiert mit der Grundschuld auf dem Grundstück?
- Grundstück in einer Erbengemeinschaft teilen
- Was kostet es, ein Grundstück zu teilen?
- Wann lohnt sich die Teilung vor dem Verkauf?
1. Was bedeutet Realteilung?
Realteilung bedeutet, ein Grundstück tatsächlich in der Fläche zu zerlegen, sodass mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke entstehen. Jedes neue Grundstück bekommt eine eigene Flurstücksnummer und ein eigenes Grundbuchblatt und kann anschließend einzeln verkauft, beliehen oder bebaut werden.
Der Begriff für den Vorgang lautet im Amtsdeutsch schlicht Teilung. § 19 Abs. 1 BauGB definiert sie als "die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück ... eingetragen werden soll".
Typische Anlässe für eine Teilung:
- Ein Teil des großen Gartens soll als Baugrundstück verkauft werden.
- Eltern übertragen einem Kind eine Teilfläche zum Bauen.
- Eine Erbengemeinschaft möchte das Grundstück aufteilen statt es gemeinsam zu halten.
- Ein Doppelhaus soll nachträglich auf zwei getrennte Grundstücke gestellt werden.
Im Steuerrecht bezeichnet Realteilung etwas völlig anderes, nämlich die Auseinandersetzung einer Personengesellschaft nach § 16 Abs. 3 EStG. Dabei geht es um Mitunternehmeranteile und Betriebsvermögen, nicht um Grundstücksgrenzen. Auf dieser Seite geht es ausschließlich um die Teilung eines Grundstücks.
2. Realteilung oder ideelle Teilung: Was ist der Unterschied?
Bei der Realteilung wird die Fläche geteilt, bei der ideellen Teilung nur das Eigentum daran. Nach einer Realteilung gibt es zwei Grundstücke, nach einer ideellen Teilung gibt es weiterhin ein Grundstück, an dem mehrere Personen Anteile halten.
|
Merkmal |
Realteilung |
Ideelle Teilung |
|
Ergebnis |
Mehrere eigenständige Grundstücke |
Ein Grundstück, mehrere Miteigentumsanteile |
|
Grundbuch |
Eigenes Grundbuchblatt je Grundstück |
Ein Grundbuchblatt mit Anteilen |
|
Vermessung |
Erforderlich |
Nicht erforderlich |
|
Rechtsgrundlage |
§ 1008 BGB, bei Wohnungseigentum § 8 WEG |
|
|
Verkauf |
Teilfläche einzeln verkäuflich |
Nur der Anteil verkäuflich, meist schwer vermittelbar |
|
Finanzierung |
Bank finanziert das Grundstück regulär |
Banken sind bei Anteilen deutlich zurückhaltender |
Für den Verkauf ist die Realteilung fast immer die bessere Variante. Ein Miteigentumsanteil spricht nur einen kleinen Käuferkreis an und lässt sich schwerer finanzieren. Mehr dazu lesen Sie unter Miteigentumsanteil.
Und was ist mit der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz?
Die Aufteilung nach § 8 WEG ist ein dritter Weg und betrifft Gebäude, nicht Flächen. Dabei entstehen Sondereigentum an einzelnen Wohnungen und Miteigentumsanteile am Grundstück, festgehalten in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung.
Dieser Weg ist sinnvoll, wenn die Fläche nicht teilbar ist, das Gebäude aber in Einheiten aufgeteilt werden soll. Details erklären die Ratgeber Teilungserklärung und Wohnungseigentumsgesetz.
3. Kann man ein Grundstück einfach teilen?
Rechtlich ja, praktisch nur unter Bedingungen. Die Teilung selbst ist seit der Neufassung des § 19 BauGB im Jahr 2004 bundesweit kein Genehmigungsverfahren mehr, sondern eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Entscheidend ist aber, ob beide Teilflächen anschließend baurechtlich zulässig sind.
Wann ist eine Teilungsgenehmigung nötig?
Zwei Bundesländer haben eine bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht beibehalten:
- Nordrhein-Westfalen: Nach § 7 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedarf die Teilung eines bebauten Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
- Hessen: Nach § 7 HBO ist die Teilung bebauter oder zu bebauender Grundstücke genehmigungspflichtig, teils mit der Möglichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
In den übrigen Bundesländern wurde die Teilungsgenehmigung zwischen 1994 und 2008 abgeschafft. Sonderfälle bleiben bestehen, etwa bei Waldgrundstücken in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Prüfen Sie im Zweifel die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes oder fragen Sie beim Bauamt nach.
Welche baulichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Nach der Teilung wird jedes Grundstück für sich betrachtet. Es muss also allein alle Anforderungen erfüllen, die vorher die Gesamtfläche erfüllt hat.
- Erschließung: Jedes Grundstück braucht eine gesicherte Zufahrt zur öffentlichen Straße sowie Anschluss an Wasser, Abwasser und Strom. Liegt die hintere Fläche ohne Straßenanschluss, hilft eine Baulast oder ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit.
- Abstandsflächen: Die neue Grenze darf die Abstandsflächen bestehender Gebäude nicht verletzen. Das ist der häufigste Stolperstein bei bebauten Grundstücken.
- Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl aus dem Bebauungsplan müssen auf jeder Teilfläche eingehalten werden. Ein Bestandsgebäude, das vorher problemlos in die Vorgaben passte, kann nach der Teilung plötzlich zu groß für sein Restgrundstück sein.
- Mindestgrößen und Grundstückszuschnitt: Viele Bebauungspläne schreiben Mindestgrundstücksgrößen oder Mindestbreiten vor.
- Bestehende Rechte: Grundschulden, Wohnrechte, Leitungsrechte und Baulasten müssen geordnet und gegebenenfalls auf die neuen Grundstücke verteilt werden.
Der Lageplan zeigt, woran Teilungen in der Praxis scheitern: an der Abstandsfläche zum Bestandshaus, an der Zufahrt für die hintere Fläche und an der Erschließung.
Führen Sie vor jeder Beauftragung ein kostenloses Vorgespräch beim Bauamt Ihrer Gemeinde. Dort erfahren Sie in wenigen Minuten, ob die geplante Grenze die Bebaubarkeit gefährdet. Eine Bauvoranfrage schafft darüber hinaus verbindliche Klarheit, bevor Sie in Vermessung investieren.
4. Wann darf ein Grundstück nicht geteilt werden?
Eine Teilung ist unzulässig, wenn dadurch Verhältnisse entstehen, die dem Bebauungsplan widersprechen. Das schreibt § 19 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vor. Daneben scheitern Teilungen an bauordnungsrechtlichen und praktischen Hürden.
Diese Konstellationen führen regelmäßig zur Ablehnung oder machen die Teilung wirtschaftlich sinnlos:
- Die Restfläche unterschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Mindestgröße.
- Das Bestandsgebäude hält nach der Teilung die Abstandsflächen zur neuen Grenze nicht ein.
- Die abgetrennte Fläche hat keine gesicherte Zufahrt und der Nachbar verweigert das Wegerecht.
- Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl werden auf dem Restgrundstück überschritten.
- Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB, wo eine Bebauung ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist.
- Der Zuschnitt ist so ungünstig, dass die Teilfläche nicht sinnvoll bebaubar wäre.
Ist die Fläche nicht real teilbar, bleiben zwei Wege: die Aufteilung des Gebäudes nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder der Verkauf des ungeteilten Grundstücks.
5. Wie sichern Sie Zufahrt und Leitungen über die neue Grenze?
Über eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit. Beide Instrumente sichern dauerhaft, dass ein Grundstück etwas auf dem Nachbargrundstück darf, etwa darüber fahren oder eine Leitung führen. Sie funktionieren aber völlig unterschiedlich und werden an verschiedenen Stellen eingetragen.
Der Fall ist bei Teilungen die Regel, nicht die Ausnahme: Die hintere Fläche grenzt oft nicht selbst an die Straße, und Wasser, Abwasser oder Strom laufen über die vordere Fläche.
|
Merkmal |
Baulast |
Grunddienstbarkeit |
|
Rechtsnatur |
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht |
Privatrechtliches Recht zugunsten des anderen Grundstücks |
|
Eingetragen im |
Baulastenverzeichnis der Gemeinde oder des Kreises |
Grundbuch, Abteilung II |
|
Wirkung |
Die Behörde kann die Einhaltung durchsetzen |
Der Nachbar kann das Recht zivilrechtlich durchsetzen |
|
Typischer Zweck |
Baurechtliche Zulässigkeit sichern, etwa Zuwegung oder Abstandsflächen |
Wegerecht, Leitungsrecht, Überfahrtsrecht dauerhaft sichern |
|
Sichtbar für Käufer |
Nur bei Einsicht ins Baulastenverzeichnis |
Im Grundbuchauszug sofort erkennbar |
In der Praxis werden häufig beide kombiniert: Die Baulast stellt die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit sicher, die Grunddienstbarkeit sichert das Nutzungsrecht zivilrechtlich ab. Wichtig für die Verhandlung: Eine Baulast gibt dem Nachbarn kein privates Nutzungsrecht, und eine Grunddienstbarkeit ersetzt keine baurechtlich geforderte Baulast.
Bayern führt kein Baulastenverzeichnis. Baurechtlich erforderliche Sicherungen werden dort über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch abgebildet. Brandenburg führte das Verzeichnis zwischenzeitlich nicht und hat es im Juli 2016 wieder eingeführt. Prüfen Sie deshalb immer beides: Grundbuchauszug und, sofern vorhanden, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
Was das für den Preis bedeutet
Eine Zufahrt über Baulast oder Wegerecht mindert den Wert des dienenden Grundstücks, also der vorderen Fläche, und ist Voraussetzung für den Wert des hinteren. Kalkulieren Sie diesen Effekt ein, bevor Sie die Grenze festlegen. Ein sogenanntes Hammergrundstück mit schmalem Zufahrtsstreifen erzielt in der Regel weniger als ein Grundstück mit direkter Straßenlage.
6. Wie läuft eine Grundstücksteilung ab?
Die Teilung läuft in sechs Schritten ab und dauert in der Praxis meist drei bis sechs Monate. Der zeitbestimmende Faktor ist die Vermessung, nicht die Eintragung.
Bebauungsplan einsehen, Abstandsflächen und Erschließung prüfen, im Zweifel Bauvoranfrage stellen.
In Nordrhein-Westfalen und Hessen bei bebauten Grundstücken den Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde stellen.
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Katasteramt legt die neue Grenze fest, markiert sie im Gelände und erstellt den Teilungsplan.
Die Vermessungsbehörde übernimmt die neuen Flurstücke ins Kataster und meldet die Fortführung an das Grundbuchamt.
Der Grundstücksteil wird abgeschrieben, für jedes neue Grundstück entsteht ein eigenes Blatt. Bestehende Grundschulden werden dabei mitgeführt und müssen gegebenenfalls pfandfrei gestellt werden.
Erst jetzt lässt sich die Teilfläche einzeln verkaufen, übertragen oder beleihen.
Für die Teilung selbst verlangt § 19 BauGB nur die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, eine notarielle Beurkundung ist dort nicht vorgeschrieben. In der Praxis verlangen Grundbuchämter für Eintragungen jedoch häufig öffentlich beglaubigte Erklärungen, und spätestens beim Verkauf oder bei der Übertragung einer Teilfläche ist der Notar zwingend. Klären Sie die erforderliche Form vorab mit dem zuständigen Grundbuchamt.
Schritt 1 entscheidet über alles Weitere: Ohne belastbaren Grundstückswert wissen Sie nicht, ob sich Vermessung und Aufwand rechnen.
Welche Unterlagen braucht der Vermesser?
Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und günstiger wird die Vermessung. Diese Dokumente sollten Sie vorab zusammenstellen:
- Aktueller Grundbuchauszug, nicht älter als drei Monate
- Auszug aus der Liegenschaftskarte, auch Flurkarte genannt
- Lageplan mit Ihrer geplanten neuen Grenze, eine Handskizze genügt für das Erstgespräch
- Bebauungsplan oder Auskunft der Gemeinde zur baulichen Nutzbarkeit
- Baugenehmigungen und Bauzeichnungen vorhandener Gebäude
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, sofern Ihr Bundesland eines führt
- Angaben zu Leitungsverläufen, soweit bekannt
7. Was passiert mit der Grundschuld auf dem Grundstück?
Eine eingetragene Grundschuld haftet nach der Teilung zunächst auf beiden neuen Grundstücken weiter. Soll eine Teilfläche lastenfrei verkauft oder separat finanziert werden, muss die Bank sie ausdrücklich aus der Haftung entlassen. Dieser Vorgang heißt Pfandfreigabe oder Pfandentlassung.
So läuft es in der Praxis ab:
- Frühzeitig mit der Bank sprechen: Klären Sie die Pfandfreigabe, bevor Sie die Grenze festlegen. Die Bank prüft, ob die verbleibende Sicherheit für Ihr Darlehen ausreicht.
- Bedingungen verhandeln: Häufig verlangt die Bank eine Teilrückführung des Darlehens aus dem Verkaufserlös oder eine Nachbesicherung.
- Pfandfreigabeerklärung einholen: Die Bank gibt die Erklärung in notariell beglaubigter Form ab, meist im Zuge des Kaufvertrags.
- Eintragung im Grundbuch: Der Notar reicht die Erklärung ein, die Teilfläche wird lastenfrei übertragen.
Rechnen Sie für die Bearbeitung mit mehreren Wochen und je nach Bank mit einer Bearbeitungsgebühr. Wer diesen Schritt erst kurz vor dem Notartermin angeht, verzögert den gesamten Verkauf.
8. Grundstück in einer Erbengemeinschaft teilen
In einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben mitwirken. Nach § 2040 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen, und die Teilung eines Grundstücks ist eine solche Verfügung. Ein einzelner Miterbe kann die Teilung also nicht allein durchsetzen.
Wirtschaftlich ist die Realteilung für Erbengemeinschaften trotzdem oft die beste Lösung, weil sie die Gemeinschaft sauber auflöst, ohne dass verkauft werden muss. Jeder erhält ein eigenes Grundstück mit eigenem Grundbuchblatt und kann frei darüber entscheiden.
Zwei Punkte machen den Unterschied:
- Grunderwerbsteuer: Entspricht der Wert der zugeteilten Fläche dem bisherigen Erbanteil, fällt nach § 7 Abs. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an. Nur ein Mehrempfang ist steuerpflichtig.
- Wertausgleich: Selten sind zwei Teilflächen exakt gleich viel wert. Wer die bessere Lage oder die Zufahrt erhält, zahlt den Unterschied üblicherweise in Geld aus. Grundlage dafür sollte eine neutrale Wertermittlung sein, nicht das Bauchgefühl.
Ist keine Einigung möglich, bleiben die üblichen Wege aus der Erbengemeinschaft, etwa der Verkauf des eigenen Erbteils oder die Teilungsversteigerung.
9. Was kostet es, ein Grundstück zu teilen?
Rechnen Sie für eine Grundstücksteilung insgesamt mit etwa 2.000 bis 5.000 Euro. Der größte Posten ist die Vermessung, hinzu kommen Gebühren für Kataster und Grundbuch sowie in Nordrhein-Westfalen und Hessen die Genehmigung.
Kosten der Teilungsvermessung
Die Vermessungsgebühren richten sich nach den Gebührenordnungen der Länder und hängen von zwei Größen ab: dem Bodenwert und der Länge der neu zu bildenden Grenze. Je wertvoller der Boden und je länger die Grenze, desto höher die Gebühr.
Bei einem Bodenwert zwischen 3 und 30 Euro je Quadratmeter setzt sich die Gebühr aus einem Sockelbetrag von 700 Euro und 8 Euro je Meter Grenzlänge zusammen. Für eine Teilungsvermessung mit 120 Metern Grenzlänge ergeben sich daraus rund 2.050 Euro inklusive Umsatzsteuer. In Ballungsräumen mit hohen Bodenwerten liegen die Gebühren deutlich darüber.
Kosten für Kataster, Grundbuch und Genehmigung
- Fortführung im Liegenschaftskataster: Häufig bereits in der Vermessungsgebühr enthalten, sonst ein niedriger dreistelliger Betrag.
- Grundbuchamt: Für die Abschreibung und das neue Grundbuchblatt fällt eine Gebühr nach dem GNotKG an, die bei einer reinen Teilung ohne Eigentümerwechsel überschaubar bleibt.
- Teilungsgenehmigung: In Nordrhein-Westfalen und Hessen je nach Kommune meist ein niedriger dreistelliger Betrag.
- Notar: Fällt erst an, wenn eine Teilfläche verkauft oder übertragen wird. Details im Ratgeber Notarkosten und Grundbuchkosten.
- Bauvoranfrage: Optional, je nach Gemeinde meist zwischen 100 und 500 Euro, oft die beste Investition im gesamten Verfahren.
Welche Folgekosten entstehen für das neue Grundstück?
Die Teilungskosten sind nur die eine Seite. Sobald auf der abgetrennten Fläche gebaut wird, kommen Kosten hinzu, die den Mehrerlös spürbar schmälern können. Wer die Fläche verkauft, sollte sie kennen, weil Käufer genau danach fragen.
- Hausanschlüsse: Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation müssen für das neue Grundstück eigenständig hergestellt werden. Je nach Entfernung zur Hauptleitung liegen die Kosten häufig im mittleren vierstelligen Bereich.
- Erschließungsbeiträge: Ob für die abgetrennte Fläche noch Beiträge nach den §§ 127 ff. BauGB anfallen, hängt davon ab, ob die Erschließungsanlage bereits abgerechnet wurde. Fragen Sie vor dem Verkauf bei der Gemeinde nach, das ist eine kostenlose Auskunft mit großer Preiswirkung.
- Zufahrt und Bordsteinabsenkung: Für eine neue Grundstückszufahrt ist meist ein Antrag bei der Gemeinde nötig, die Absenkung des Bordsteins zahlt der Eigentümer.
- Grundsteuer: Nach der Teilung entstehen zwei eigenständige wirtschaftliche Einheiten, die jeweils gesondert bewertet und besteuert werden. Die Summe beider Bescheide kann von der bisherigen Belastung abweichen.
Welche Steuern fallen bei der Teilung an?
Die Teilung selbst löst keine Grunderwerbsteuer aus, solange sich am Eigentümer nichts ändert. Teilen mehrere Miteigentümer ein gemeinsames Grundstück flächenweise unter sich auf, greift zusätzlich eine ausdrückliche Befreiung.
Nach § 7 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert der Teilfläche, die der Einzelne erhält, seinem bisherigen Bruchteil am Gesamtgrundstück entspricht. Erhält jemand mehr, als seinem Anteil entspricht, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Für Erbengemeinschaften und Geschwister, die ein geerbtes Grundstück aufteilen, ist das ein wichtiger Punkt.
Beim späteren Verkauf einer Teilfläche gelten die üblichen Regeln: Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre und wurde die Fläche nicht selbst genutzt, kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen. Wer mehrere Teilflächen abtrennt und in kurzer Zeit verkauft, sollte außerdem die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel prüfen lassen.
10. Wann lohnt sich die Teilung vor dem Verkauf?
Die Teilung lohnt sich, wenn zwei kleinere Grundstücke zusammen mehr erlösen als ein großes, und zwar um mehr als die Teilungskosten. Das ist typischerweise bei übergroßen Grundstücken in gefragten Wohnlagen der Fall.
Der Grund liegt im Käuferkreis. Ein Baugrundstück von 1.200 Quadratmetern ist für die meisten Familien schlicht zu teuer und zu pflegeintensiv. Gutachterausschüsse bilden diesen Effekt über Umrechnungskoeffizienten ab, die große Grundstücke gegenüber der ortsüblichen Größe im Wert abstufen.
Ein Grundstück ist 1.200 Quadratmeter groß, der Bodenrichtwert liegt bei 300 Euro je Quadratmeter, die ortsübliche Grundstücksgröße bei rund 600 Quadratmetern.
- Rechnerischer Bodenwert: 1.200 x 300 Euro = 360.000 Euro
- Marktabschlag für die Übergröße, hier angenommen 15 Prozent: 54.000 Euro
- Erwartbarer Erlös ungeteilt: 306.000 Euro
Nach der Teilung in zwei Baugrundstücke à 600 Quadratmeter:
- Zwei marktgängige Grundstücke: 2 x 600 x 300 Euro = 360.000 Euro
- Kosten für Vermessung, Gebühren und Bauvoranfrage: rund 3.500 Euro
- Erwartbarer Erlös geteilt: 356.500 Euro
Die Teilung bringt in diesem Beispiel rund 50.000 Euro mehr. Entscheidend ist die Höhe des Marktabschlags für die Übergröße. Liegt er nur bei drei bis vier Prozent, deckt der Mehrerlös die Teilungskosten kaum noch. Genau deshalb sollte am Anfang eine belastbare Wertermittlung stehen, nicht der Vermesser.
Vorkaufsrecht der Gemeinde beim Verkauf der Teilfläche
Beim Verkauf eines Grundstücks kann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB zustehen, etwa in Sanierungsgebieten, in städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder auf Flächen, für die ein Bebauungsplan Gemeinbedarf vorsieht.
Praktisch bedeutet das: Der Notar holt nach der Beurkundung ein Negativzeugnis bei der Gemeinde ein, das bestätigt, dass kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Der Vorgang dauert einige Wochen und ist Teil des normalen Ablaufs, sollte aber im Zeitplan berücksichtigt werden.
Grundstücke zusammenlegen statt teilen
Der umgekehrte Weg ist ebenfalls möglich. Zwei benachbarte Grundstücke desselben Eigentümers lassen sich nach § 890 BGB zu einem Grundstück vereinigen oder eines dem anderen als Bestandteil zuschreiben.
Sinnvoll ist das, wenn eine Restfläche allein nicht bebaubar ist, zusammen mit der Nachbarfläche aber ein vollwertiges Baugrundstück ergibt. Auch ein Grundstückstausch mit dem Nachbarn, im Fachjargon Arrondierung, kann aus zwei ungünstigen Zuschnitten zwei gute machen. Beide Wege setzen voraus, dass die Grundstücke aneinandergrenzen und die Belastungen im Grundbuch geordnet sind.
Wann Sie besser ungeteilt verkaufen
- Die Teilfläche wäre nicht bebaubar, dann bleibt sie Gartenland mit geringem Wert.
- Der Marktabschlag für die Größe ist in Ihrer Lage gering, etwa in ländlichen Regionen mit ohnehin großen Grundstücken.
- Ein Käufer sucht gezielt ein großes Grundstück, etwa für ein Mehrgenerationenhaus oder einen Bauträger.
- Sie brauchen einen schnellen Verkauf, denn Vermessung und Eintragung kosten mehrere Monate.
In vielen Fällen ist die dritte Variante die klügste: Sie klären die Teilbarkeit über eine Bauvoranfrage, verkaufen aber ungeteilt und geben den Nachweis der Teilbarkeit als Wertargument mit. Der Käufer trägt dann Aufwand und Risiko, Sie profitieren vom höheren Preis. Wie der Verkauf abläuft, erklärt der Ratgeber Grundstücksverkauf.
Formal ja, die Teilung ist nach § 19 BauGB eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Praktisch müssen aber beide Teilflächen anschließend baurechtlich zulässig sein, insbesondere bei Erschließung, Abstandsflächen und den Vorgaben des Bebauungsplans. In Nordrhein-Westfalen und Hessen kommt bei bebauten Grundstücken eine Genehmigungspflicht hinzu.
Insgesamt meist 2.000 bis 5.000 Euro. Den größten Anteil macht die Teilungsvermessung aus, deren Gebühr sich nach Bodenwert und Grenzlänge richtet. Hinzu kommen Gebühren für Kataster und Grundbuch sowie gegebenenfalls die Teilungsgenehmigung.
Rechnen Sie mit drei bis sechs Monaten. Den größten Zeitanteil hat die Vermessung inklusive Fortführung im Liegenschaftskataster. Die Eintragung im Grundbuch folgt danach und geht vergleichsweise schnell.
Wenn durch die Teilung Verhältnisse entstehen, die dem Bebauungsplan widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB). Praktisch scheitert eine Teilung meist daran, dass Abstandsflächen verletzt werden, die Restfläche eine Mindestgröße unterschreitet oder die abgetrennte Fläche keine gesicherte Zufahrt hat.
Bei der Realteilung wird die Fläche geteilt und es entstehen eigenständige Grundstücke mit eigenem Grundbuchblatt. Bei der ideellen Teilung bleibt das Grundstück ungeteilt, verteilt werden nur Miteigentumsanteile. Für einen Verkauf ist die Realteilung deutlich vorteilhafter.
Bei einer reinen Teilung ohne Eigentümerwechsel nicht. Teilen Miteigentümer ihr gemeinsames Grundstück flächenweise unter sich auf, wird die Steuer nach § 7 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert der erhaltenen Fläche dem bisherigen Bruchteil entspricht.
§ 19 BauGB verlangt für die Teilung selbst keine notarielle Beurkundung. Grundbuchämter fordern für Eintragungen aber häufig öffentlich beglaubigte Erklärungen, und beim Verkauf oder der Übertragung einer Teilfläche ist der Notartermin zwingend. Klären Sie die Form vorab mit dem Grundbuchamt.
Ja, sofern beide Haushälften nach der Teilung eigenständig die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Kritisch sind gemeinsame Bauteile, Leitungen und Zufahrten. Diese Punkte werden über Baulasten und Grunddienstbarkeiten geregelt, bevor die Grenze festgelegt wird.
Alle Eigentümer gemeinsam. Bei einer Erbengemeinschaft ergibt sich das aus § 2040 BGB, wonach über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden kann. Auch bei Bruchteilseigentum kann ein Miteigentümer die Teilung nicht allein durchsetzen.
Die Grundschuld haftet nach der Teilung zunächst auf beiden Grundstücken. Damit die verkaufte Teilfläche lastenfrei übergeht, muss die Bank eine Pfandfreigabe erklären. Sprechen Sie deshalb früh mit Ihrer Bank, denn sie verlangt häufig eine Teilrückführung des Darlehens aus dem Verkaufserlös.
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht und steht im Baulastenverzeichnis. Die Grunddienstbarkeit ist ein privatrechtliches Recht und steht im Grundbuch. Für eine gesicherte Zufahrt werden häufig beide benötigt. In Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis, dort wird über Grunddienstbarkeiten gesichert.
