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von Jasmin Löhr | Redakteurin im Bereich Immobilien

Schenkungsvertrag: Inhalt, Rechte & Muster-PDF

Eine Schenkung kann vieles bedeuten: 1.000 Euro für das Enkelkind zum bestandenen Abitur oder aber auch die Schenkung einer Immobilie an Sohn oder Tochter. Je nach Art und Umfang der Schenkung ist es vor allem für den Schenker äußerst wichtig oder sogar dringend erforderlich, einen Schenkungsvertrag mit dem Beschenkten zu schließen. Aber Achtung, denn nur, wer formale und inhaltliche Vorgaben sowie wichtige Auflagen und Rücktrittsrechte beachtet, kann den Schenkungsvertrag für Immobilie und Co. sicher gestalten und erfolgreich durchsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Schenkungsvertrag regelt die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Schenker und Beschenktem. Bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung der Schenkungsurkunde erforderlich.
  • Bei einem Schenkungsvertrag für Immobilien gelten besondere Anforderungen. Der Schenkende kann zudem Bedingungen und Auflagen festlegen, die der Beschenkte erfüllen muss.
  • Ein Schenkungsvertrag Muster hilft, Aufbau und wichtige Vertragsinhalte besser zu verstehen. Nutzen Sie unser kostenloses PDF als Orientierung für Ihren eigenen Schenkungsvertrag.

1. Was ist ein Schenkungsvertrag?

Schenkungsvertrag verfassen

Ein Schenkungsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, durch die ein Schenker einem Beschenkten Vermögen oder Rechte unentgeltlich überträgt. Der Schenkungsvertrag schafft dabei Rechtssicherheit bezüglich Inhalten wie Vertragsparteien, Gegenstand der Schenkung, Zeitpunkt der Übergabe oder möglichen Rückforderungsrechten. Rechtsgrundlage sind die §§ 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Beschenkte muss bei einer Schenkung keine finanzielle oder materielle Gegenleistung erbringen.

Was besagt das BGB bei einem Schenkungsvertrag für Immobilien?

Besonders relevant ist der Schenkungsvertrag für Immobilien. Wird etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück übertragen, muss der Vertrag gemäß § 518 BGB notariell beurkundet werden. Erst mit der notariellen Schenkungsurkunde und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch wird der Eigentumswechsel rechtswirksam. Diese Regelung soll sicherstellen, dass beide Parteien die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Immobilienschenkung vollständig verstehen.

Wann ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll?

Ein Schenkungsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn Vermögenswerte von größerem Wert übertragen werden oder wenn der Schenker klare rechtliche Regelungen treffen möchte. Auch bei Geldschenkungen oder wertvollen Gegenständen kann eine schriftliche Vereinbarung helfen, die Schenkung später eindeutig nachzuweisen und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus bietet ein Schenkungsvertrag die Möglichkeit, Schutz- und Sicherungsklauseln zu vereinbaren. So kann der Schenker beispielsweise festlegen, unter welchen Umständen er die Schenkung widerrufen oder zurückfordern darf – etwa bei grobem Undank oder finanzieller Notlage.

Gerade bei einem Schenkungsvertrag für Immobilien dient die vertragliche Regelung zudem dazu, weitere Aspekte festzulegen – etwa ein Wohnrecht für den Schenker, ein Nießbrauchrecht oder Vereinbarungen zur Kostenverteilung. Dadurch lässt sich die Vermögensübertragung nicht nur rechtssicher, sondern auch individuell an die familiäre und wirtschaftliche Situation anpassen.

2. Welche Arten der Schenkung kann ein Schenkungsvertrag regeln?

in Schenkungsvertrag kann unterschiedliche Formen der Vermögensübertragung regeln. Welche Art der Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob Bedingungen, Gegenleistungen oder besondere familiäre Konstellationen bestehen. Das BGB kennt mehrere Varianten, die jeweils eigene rechtliche Folgen haben. Besonders bei größeren Vermögenswerten – etwa bei einem Schenkungsvertrag für ein Haus, Wohnung oder Grundstück – werden diese Regelungen meist in einer notariellen Schenkungsurkunde festgehalten.

  • Einfache Schenkung: Die Handschenkung und das Schenkungsversprechen

Die einfachste Form ist die Handschenkung. Dabei wird der Gegenstand unmittelbar übergeben – etwa Geld, Schmuck oder ein Fahrzeug. Eine besondere Form ist hierfür meist nicht erforderlich, da die Schenkung bereits mit der Übergabe wirksam wird.

Davon zu unterscheiden ist das Schenkungsversprechen. Hier verpflichtet sich der Schenker, die Zuwendung erst in der Zukunft zu leisten. Gemäß BGB muss ein solches Versprechen grundsätzlich in Form eines Schenkungsvertrags notariell beurkundet werden, sofern es nicht sofort erfüllt wird. In der Praxis wird für einfache Fälle häufig ein vorgefertigtes Schenkungs-Formular ausgefüllt.

  • Schenkungsvertrag mit gemischter Schenkung

Bei der gemischten Schenkung erhält der Beschenkte einen Vermögenswert teilweise unentgeltlich und teilweise gegen eine Gegenleistung. Typisch ist beispielsweise, dass eine Immobilie deutlich unter dem Marktwert übertragen wird. Der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gezahlten Preis gilt rechtlich als Schenkung. Die gemischte Schenkung kommt häufig bei der Vermögensübertragung innerhalb der Familie vor, bedarf aber dennoch einer vertraglichen Einigung. Gerade bei einem Schenkungsvertrag für ein Haus oder Grundstück wird so eine Kombination aus Verkauf und Schenkung vereinbart.

  • Schenkungsvertrag mit Auflagen

Bei einer Schenkung unter Auflage erhält der Beschenkte den Vermögenswert, muss dafür aber bestimmte Verpflichtungen erfüllen, die im Schenkungsvertrag festgelegt werden. Diese Verpflichtung stellt jedoch keine echte Gegenleistung dar, sondern eine Bedingung, die der Schenker stellt. Eine Schenkung unter Auflage ist besonders bei Immobilien verbreitet. Ein typisches Beispiel ist eine Immobilie, die verschenkt wird, während der Beschenkte sich verpflichtet, bestimmte Pflegeleistungen zu erbringen oder das Objekt zu erhalten. Die konkreten Verpflichtungen sind auch in der notariellen Schenkungsurkunde einzusehen.

  • Schenkungsvertrag unter Ehegatten

Auch zwischen Ehepartnern sind Schenkungen möglich und rechtlich häufig. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Übertragung von Geld, Wertpapieren oder Immobilien innerhalb der Ehe. In der Praxis spielen solche Schenkungen vor allem bei Vermögensstrukturierung oder steuerlicher Planung eine Rolle. Wird etwa ein Anteil an einer Immobilie übertragen, ist auch innerhalb einer Ehe ein Schenkungsvertrag erforderlich. Es gelten die Formvorschriften des BGB, insbesondere bei Immobilien.

  • Schenkungsvertrag mit Minderjährigen

Ein Schenkungsvertrag kann auch zugunsten minderjähriger Kinder geschlossen werden. Typische Beispiele sind Geldbeträge, Wertpapiere oder Immobilienanteile. In diesem Fall handeln in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter für das Kind. Bei größeren Vermögenswerten oder bestimmten Vertragsgestaltungen kann zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Gerade bei Immobilien wird der Schenkungsvertrag genauestens geprüft, um die Interessen des minderjährigen Beschenkten zu schützen.

  • Ausstattung aus dem Elternvermögen

Die Ausstattung ist eine besondere Form der Schenkung im Familienrecht. Sie liegt vor, wenn Eltern ihrem Kind Vermögen zuwenden, um dessen Lebensstellung zu begründen oder zu sichern. Klassische Beispiele sind finanzielle Mittel für eine Ausbildung, eine Existenzgründung oder eine Immobilie. Auch die Übertragung einer Wohnung oder eines Hauses an ein Kind kann als Ausstattung gelten. Auch zwischen Eltern und Kind muss ein Schenkungsvertrag geschlossen werden.

  • Schenkungsversprechen von Todes wegen

Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen liegt vor, wenn der Schenker zusagt, dass der Beschenkte den Vermögenswert erst nach seinem Tod erhält. Rechtlich ähnelt diese Form daher einer testamentarischen Verfügung – es wird jedoch ein Schenkungsvertrag geschlossen. Damit ein solches Versprechen wirksam ist, gelten strenge formale Anforderungen. In vielen Fällen muss der Schenkungsvertrag die Form eines Testaments oder Erbvertrags erfüllen.

3. Wie müssen Form und Inhalt eines Schenkungsvertrags aussehen?

Ein Schenkungsvertrag sollte klar geregelt sein, damit die Vermögensübertragung rechtlich wirksam und nachvollziehbar erfolgt. Neben gesetzlichen Formvorschriften spielen auch inhaltliche Regelungen eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt ein schriftlicher Vertrag der Rechtssicherheit, da er als Beweis dient und spätere Streitigkeiten vermeiden kann. Zudem müssen einige wichtige Aspekte gemäß BGB beachtet werden, damit ein Schenkungsvertrag rechtlich Bestand hat.

Welche Formvorschriften gelten bei einem Schenkungsvertrag?

Welche Form ein Schenkungsvertrag einhalten muss, hängt vor allem davon ab, wie und wann die Schenkung erfolgt. Das deutsche Schenkungsrecht unterscheidet zwischen sofort vollzogenen Schenkungen und solchen, die erst später umgesetzt werden. In der Praxis werden viele Vereinbarungen zunächst in einem allgemeinen Schenkungs-Formular vorbereitet und anschließend – sofern gesetzlich erforderlich – zu einem Schenkungsvertrag aufgearbeitet und sogar notariell beurkundet.

Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (§ 518 BGB) gelten insbesondere folgende Grundsätze für die Form des Schenkungsvertrages:

  • Sofortige Übergabe (Handschenkung): Wird ein Vermögenswert unmittelbar übergeben – etwa Geld, Schmuck oder ein anderer Gegenstand –, ist grundsätzlich keine besondere Form erforderlich. Die Schenkung wird bereits mit der tatsächlichen Übergabe wirksam.
  • Schenkungsversprechen für die Zukunft: Verspricht der Schenker eine Zuwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss dieses Versprechen notariell beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung erfolgt in der Regel in Form einer Schenkungsurkunde.
  • Heilung eines Formmangels: Wird ein Schenkungsversprechen ohne notarielle Beurkundung abgegeben, ist es zunächst formunwirksam. Sobald die Schenkung jedoch tatsächlich ausgeführt wird – etwa durch die Übergabe des Geldes – gilt der Formmangel als geheilt.
  • Schenkungen von Immobilien oder Grundstücken: Soll eine Immobilie verschenkt werden, ist die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags zwingend vorgeschrieben. Zusätzlich wird die Eigentumsübertragung erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam. 

Ist ein Schenkungsvertrag ohne Notar möglich?

Ein Schenkungsvertrag ohne Notar kann grundsätzlich wirksam sein, wenn die Schenkung sofort vollzogen wird. Bei formbedürftigen Schenkungen – insbesondere bei Schenkungsversprechen oder Immobilien – führt der Verzicht auf die notarielle Beurkundung jedoch zur Unwirksamkeit. Wird die Schenkung tatsächlich ausgeführt, kann dieser Formmangel nachträglich geheilt werden (§ 518 BGB).

Welcher Inhalt ist beim Schenkungsvertrag wichtig?

Damit ein Schenkungsvertrag rechtlich eindeutig ist, sollte er bestimmte Mindestangaben enthalten. Diese sorgen dafür, dass die Schenkung klar dokumentiert und im Streitfall nachvollziehbar ist. Ein vollständiger Vertrag regelt deshalb mehrere zentrale Punkte.

Wichtige Inhalte eines Schenkungsvertrags sind insbesondere:

  • Angaben zu den Vertragsparteien: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnort von Schenker und Beschenktem.
  • Klare Beschreibung des Schenkungsgegenstands: Der Vermögenswert muss eindeutig bezeichnet werden, etwa Geldbetrag, Wertgegenstand oder Immobilie.
  • Schenkungsversprechen und Annahme: Der Vertrag sollte ausdrücklich festhalten, dass der Schenker die Zuwendung unentgeltlich gewährt und der Beschenkte diese annimmt.
  • Zeitpunkt der Übergabe oder Eigentumsübertragung: Hier wird geregelt, wann der Beschenkte den Vermögenswert erhält.
  • Hinweis auf die Unentgeltlichkeit: Der Schenkungsvertrag sollte klarstellen, dass keine Gegenleistung geschuldet ist.
  • Bedingungen, Auflagen oder Vorbehalte: Beispielsweise Rückforderungsrechte, Widerrufsmöglichkeiten oder Nutzungsrechte.
  • Regelungen zu Kosten und Steuern: Festlegung, wer etwaige Notarkosten oder Gebühren trägt.
  • Datum und Unterschriften der Parteien: Bei notariellen Verträgen erfolgt zusätzlich die Beurkundung durch den Notar.

Für eine bessere Absicherung kann und sollte der Schenkende den Vertrag um folgende Punkte erweitern:

  • Angaben zum Transport (falls erforderlich): Wer regelt ihn, wer übernimmt die Kosten?
  • Vorgaben zur Anrechnung auf den Pflichtteil/Erbteil (siehe auch Pflichtteilsergänzungsanspruch)

immoverkauf24 Hinweis

Soll eine Schenkung später auf den Pflichtteil des Erbes angerechnet werden, muss dies bereits im Schenkungsvertrag vereinbart werden – eine nachträgliche Regelung im Testament ist unwirksam. Sinnvoll sind zudem klare Rückforderungsklauseln: Erfolgt eine Rückübertragung auf dieser Grundlage, fällt in der Regel keine Schenkungsteuer an (§ 29 Absatz 1 Satz 1 ErbStG).

4. Was ist bei einem Schenkungsvertrag für Immobilien zu beachten?

Ein Schenkungsvertrag für Immobilien unterliegt strengeren gesetzlichen Anforderungen als viele andere Schenkungen. Wird etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück verschenkt, muss der Schenkungsvertrag zwingend notariell beurkundet werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen des BGB. Der Notar erstellt und beurkundet den Vertrag und veranlasst anschließend die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Erst mit dieser Eintragung wird die Schenkung rechtlich wirksam.

Für die Beurkundung benötigt der Notar in der Regel einen aktuellen Grundbuchauszug sowie Angaben zum Objekt. Inhaltlich ähnelt ein Schenkungsvertrag für Immobilien häufig einem Kaufvertrag: Er regelt unter anderem den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sowie den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Gerade bei einem Schenkungsvertrag für Haus, Wohnung oder Grundstück sollten außerdem mögliche Vorbehaltsrechte des Schenkers klar vereinbart werden.

Welche Vorbehaltsrechte können im Schenkungsvertrag vereinbart werden?

Bei der Übertragung einer Immobilie möchten viele Schenker weiterhin bestimmte Rechte behalten. Dafür können im Schenkungsvertrag für Haus, Wohnung oder Grundstück sogenannte Vorbehaltsrechte vereinbart werden. Dabei handelt es sich um vertragliche Regelungen, die dem Schenker auch nach der Eigentumsübertragung bestimmte Nutzungs- oder Sicherungsrechte sichern.

Typische Vorbehaltsrechte sind:

  • Wohnrecht: Ein Wohnrecht erlaubt es dem Schenker, die Immobilie oder einen Teil davon weiterhin zu bewohnen. Häufig wird dieses Recht lebenslang vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Besonders bei einem Schenkungsvertrag für ein Haus innerhalb der Familie stellt das Wohnrecht sicher, dass der bisherige Eigentümer weiterhin dort leben kann.
  • Nießbrauchrecht: Der Nießbrauch geht weiter als ein Wohnrecht. Der Schenker darf die Immobilie weiterhin wirtschaftlich nutzen, etwa indem er sie vermietet und die Mieteinnahmen erhält. Ein Nießbrauch wird häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart, wenn Eltern eine Immobilie, Wohnung oder ein Grundstück an Kinder schenken, die wirtschaftliche Nutzung aber zunächst behalten möchten.
  • Rückforderungsrecht: Ein Rückforderungsrecht gibt dem Schenker die Möglichkeit, die Immobilie unter bestimmten Umständen zurückzuverlangen. Solche Fälle können etwa eintreten, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, insolvent wird oder vereinbarte Verpflichtungen nicht erfüllt. Diese Klausel erhöht die Sicherheit des Schenkers bei einem Schenkungsvertrag erheblich.
  • Vorkaufsrecht: Mit einem Vorkaufsrecht kann sich der Schenker das Recht sichern, die Immobilie bevorzugt zurückzukaufen, wenn der Beschenkte sie später verkaufen möchte. Dadurch lässt sich verhindern, dass ein Haus oder Grundstück ohne Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers an Dritte veräußert wird.
  • Anwartschaftsregelung oder aufschiebende Bedingungen: In manchen Fällen wird vereinbart, dass die Schenkung erst mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses wirksam wird – etwa zu einem späteren Zeitpunkt oder nach dem Tod des Schenkers. Solche Konstruktionen werden genutzt, wenn der Verbleib der Immobilie zwar bereits geregelt werden, der Eigentumsübergang jedoch erst künftig erfolgen soll.

Gerade bei einem Schenkungsvertrag für Haus, Wohnung oder Grundstück sind solche Vorbehaltsrechte ein wichtiges Instrument, um die Interessen des Schenkers langfristig abzusichern und gleichzeitig Vermögen zu übertragen.

5. Wie sieht ein Muster für den Schenkungsvertrag aus?

Ein Schenkungsvertrag Muster kann eine hilfreiche Orientierung bieten, wenn Sie eine Schenkung rechtlich festhalten möchten. immoverkauf24 stellt Ihnen dafür zwei kostenlose und unverbindliche Vorlagen zur Verfügung: ein allgemeines Formular für Schenkungen sowie ein spezielles Muster für einen Schenkungsvertrag bei Immobilien. Beide Dokumente zeigen, wie Verträge im Rahmen einer Schenkung grundsätzlich aufgebaut sein können.

  • Allgemeiner Schenkungsvertrag als Muster

Mit unserem Schenkungsvertrag Muster erhalten Sie eine praktische Vorlage für Schenkungen aller Art, die Ihnen den gesetzeskonformen Aufbau verständlich zeigt. Das Dokument enthält typische Vertragsbestandteile wie Angaben zu den Vertragsparteien, dem Schenkungsgegenstand und die Erklärung über die unentgeltliche Übertragung. Der Schenkungsvertrag steht Ihnen kostenlos als PDF zur Verfügung.

  • Bitte beachten Sie: Das bereitgestellte Schenkungs-Formular ist lediglich ein unverbindliches Muster. Jeder Schenkungsvertrag sollte individuell an die konkrete Situation angepasst werden. Bei größeren Vermögenswerten oder rechtlich komplexen Fällen kann zudem eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.
  • Muster eines Schenkungsvertrages für Immobilien

Für die Übertragung von Haus, Wohnung oder Grundstück stellen wir zusätzlich eine spezielle Vorlage für einen Schenkungsvertrag bei Immobilien bereit. Dieses Muster zeigt beispielhaft, wie ein Vertrag für die Schenkung eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks aufgebaut sein kann und welche Punkte typischerweise geregelt werden. Das Muster steht ebenfalls kostenlos als Schenkungsvertrag PDF bereit.

  • Bitte beachten Sie: Auch dieses Dokument ist lediglich ein unverbindliches Schenkungsvertrag-Muster und muss immer an die individuelle Situation angepasst werden. Sollten Sie sich bei speziellen Inhalten oder der Formulierung von Auflagen unsicher sein, empfehlen wir die Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt.

6. Welche Kosten können bei einem Schenkungsvertrag anfallen?

Je nachdem, um welche Art des Schenkungsvertrags es sich handelt, fallen unterschiedlich hohe Kosten an. So kann ein einfacher Schenkungsvertrag über eine Handschenkung in Form eines größeren Geldbetrags gegebenenfalls vom Schenkenden selbst erstellt werden, den der Beschenkte dann ebenfalls unterzeichnet. In diesem Fall ist die Schenkung mit keinerlei Kosten verbunden.

Erfolgt die Schenkung erst in der Zukunft, wird hingegen die notarielle Beurkundung erforderlich. Hierfür fallen folgende Kosten an:

  • Notarkosten

Diese ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG), der Betrag ergibt sich als 2,0-Gebühr auf den jeweiligen Wert der Schenkung.

  • Ein Beispiel: Für die Schenkung eines Geldbetrags von 500.000 Euro belaufen sich die Notarkosten auf rund 1.870 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
  • Zusätzlich bei Immobilien: Kosten für die Umschreibung im Grundbuch

Bei der Schenkung einer Immobilie fallen außerdem Grundbuchkosten an, die ebenfalls gemäß GNotkG vom Wert abhängen. Allerdings wird hier die einfache Gebühr zugrunde gelegt.

  • Ein Beispiel: Liegt der Verkehrswert der Immobilie bei ebenfalls 500.000 Euro, liegen die Grundbuchkosten bei 935 Euro plus Mehrwertsteuer.

Mit unserem Notarkosten- und Grundbuchkostenrechner können Sie mit wenigen Klicks ermitteln, welche Kosten bei der Schenkung einer Immobilie auf Sie zukommen. Achtung: Er zeigt die Kosten für den Immobilienkauf an, bei der Schenkung müssen Sie lediglich die Kostenpositionen: „Beurkundung Kaufvertrag“ und „Umschreibung Eigentümer“ berücksichtigen und die Mehrwertsteuer hinzurechnen.

immoverkauf24 Tipp

Sie sparen Notarkosten, wenn Sie eine Anrechnungserklärung beziehungsweise einen Pflichtteilsverzicht gleich in den Immobilienschenkungsvertrag mit aufnehmen, anstatt nachträglich separat eine solche Vereinbarung mit dem Beschenkten zu treffen.

Was ist Ihre Immobilie wert?

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7. Welche steuerrechtlichen Folgen und Steuerfreibeträge gibt es bei Schenkungen?

Ein Schenkungsvertrag kann steuerliche Folgen auslösen, da Schenkungen grundsätzlich der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen. Maßgeblich ist der Wert der übertragenen Vermögenswerte, etwa Geld, Wertgegenstände oder Immobilien. Überschreitet die Schenkung bestimmte Freibeträge, fällt Schenkungsteuer an.

Zudem besteht in vielen Fällen eine Anzeigepflicht beim Finanzamt: Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten gemeldet werden, sofern sie nicht bereits durch einen Notar (z.B. bei Immobilien) angezeigt werden. Bei einem Schenkungsvertrag für größere Vermögenswerte sollte daher immer auch die steuerliche Situation geprüft werden.

Steuerliche Freibeträge pro Person:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern: 20.000 €
  • Geschwister, entfernte Verwandte und sonstige Personen: 20.000 € 

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dadurch lassen sich Vermögenswerte auch im Rahmen eines Schenkungsvertrags steuerlich optimiert und schrittweise übertragen.

8. Widerruf: Ist eine Rückforderung trotz Schenkungsvertrag gemäß BGB möglich?

Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich darauf ausgelegt, Vermögen dauerhaft und unentgeltlich zu übertragen. Dennoch kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden. Das BGB sieht mehrere Fälle vor, in denen der Schenker eine bereits erfolgte Zuwendung widerrufen oder zurückfordern darf. Diese Regelungen sollen verhindern, dass der Schenker durch unvorhersehbare Entwicklungen unzumutbar benachteiligt wird.

In der Praxis wird häufig zwischen Widerrufsvorbehalt und Rücktrittsrecht unterschieden: Während beim Widerruf grundsätzlich der verschenkte Gegenstand zurückgegeben werden muss, kann beim Rücktritt auch der aus der Nutzung entstandene Vorteil herauszugeben sein. Gründe für eine Rückforderung oder einen Widerruf der Schenkung können sein:

  • Grober Undank des Beschenkten

Nach § 530 BGB kann ein Schenkungsvertrag widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker grob undankbar verhält. Darunter fallen schwere Verfehlungen wie Straftaten, erhebliche Beleidigungen oder körperliche Angriffe. Entscheidend ist, dass das Verhalten eine gravierende Verletzung der persönlichen Beziehung darstellt. In solchen Fällen kann der Schenker die Schenkung zurückfordern – der Schenkungsvertrag wird hinfällig.

  • Verarmung des Schenkers

Gemäß § 528 BGB kann eine Schenkung zurückverlangt werden, wenn der Schenker nach der Zuwendung finanziell in eine Lage gerät, in der er seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Voraussetzung ist, dass die Schenkung die wirtschaftliche Situation wesentlich verschlechtert hat. Der Anspruch richtet sich dann auf Rückgabe des im Schenkungsvertrag genannten Geschenks oder auf einen entsprechenden Wertersatz.

  • Einrede des Notbedarfs beim Schenkungsversprechen

Hat der Schenker eine Schenkung nur versprochen, sie aber noch nicht erfüllt, kann er sich nach § 519 BGB auf die sogenannte Einrede des Notbedarfs berufen. Das bedeutet: Wenn er durch die Schenkung seinen eigenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen könnte, darf er die Leistung verweigern. Das Schenkungsversprechen wird dadurch praktisch aufgehoben.

  • Nichterfüllung vereinbarter Auflagen

Manche Schenkungen sind mit bestimmten Verpflichtungen verbunden, etwa der Verwendung des Geldes für einen bestimmten Zweck oder der Pflege des Schenkers. Werden solche Auflagen nicht eingehalten, kann der Schenker verlangen, dass sie erfüllt werden oder die Schenkung zurückgegeben wird. Diese Möglichkeit muss von Beginn an ausdrücklich im Schenkungsvertrag geregelt werden.

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage

In seltenen Fällen kann eine Schenkung auch dann rückgängig gemacht werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss grundlegend ändern. Nach § 313 BGB spricht man vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das kann beispielsweise vorliegen, wenn die Schenkung unter bestimmten Erwartungen erfolgt ist, die sich später als falsch herausstellen. 

9. Schenkungsvertrag, Überschreibung oder Testament – was ist besser?

Viele Immobilieneigentümer stellen sich die Frage, ob ein Schenkungsvertrag, eine Überschreibung zu Lebzeiten oder eine Vererbung per Testament die bessere Lösung ist – vor allem im Hinblick auf Immobilien. Eine pauschale Antwort gibt es jedoch nicht, da die Entscheidung stark von persönlichen, steuerlichen und familiären Voraussetzungen abhängt.

Ein Schenkungsvertrag für eine Immobilie wird häufig gewählt, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen und steuerliche Freibeträge genutzt werden sollen. Die Überschreibung eines Hauses oder Grundstücks ist in der Praxis meist eine konkrete Form der Schenkung innerhalb der Familie. Ein Testament hingegen regelt die Vermögensnachfolge erst nach dem Todesfall. Welche Variante sinnvoll ist, hängt daher von Zielen wie Vermögensplanung, steuerlicher Optimierung und familiärer Absicherung ab.

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten:

 

VORTEILE 

NACHTEILE 

Schenkungsvertrag 

  • frühzeitige Vermögensübertragung möglich 
  • Nutzung von Steuerfreibeträgen alle 10 Jahre 
  • klare Regelungen im Schenkungsvertrag der Immobilie möglich (z.B. Wohnrecht oder Nießbrauch) 
  • Vermögen wird bereits zu Lebzeiten übertragen 
  • spätere Rückforderung nur eingeschränkt möglich 
  • kann Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche haben 

Überschreibung 

  • häufige Lösung bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie 
  • klare Eigentumsverhältnisse zu Lebzeiten 
  • Eigentümer verliert grundsätzlich die volle Verfügung über die Immobilie 
  • steuerliche und rechtliche Folgen müssen sorgfältig geprüft werden 

Testament 

  • Vermögen bleibt bis zum Tod vollständig beim Eigentümer 
  • flexible Gestaltung der Erbfolge 
  • Änderungen jederzeit möglich 
  • Steuerfreibeträge können nur einmal genutzt werden 
  • mögliche Streitigkeiten zwischen Erben 
  • Eigentumsübertragung erfolgt erst nach dem Todesfall 

10. Fazit: Wie können Sie sich im Schenkungsvertrag einer Immobilie absichern?

Ein Schenkungsvertrag für eine Immobilie sollte sorgfältig gestaltet werden, damit der Schenker trotz Eigentumsübertragung ausreichend abgesichert bleibt. In der Praxis werden dafür häufig Vorbehaltsrechte vereinbart. Typische Beispiele sind ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch, durch den der Schenker weiterhin in der Immobilie wohnen oder Mieteinnahmen erhalten kann. Auch Rückforderungsrechte – etwa bei grobem Undank, Insolvenz des Beschenkten oder bei Verstoß gegen vereinbarte Auflagen – können im Vertrag festgelegt werden.

Darüber hinaus lässt sich im Schenkungsvertrag für Haus, Wohnung oder Grundstück regeln, wer künftig für Kosten, Instandhaltung oder Belastungen der Immobilie verantwortlich ist. Dadurch lassen sich spätere Konflikte vermeiden. Rechtlich ist außerdem wichtig: Der Schenker haftet grundsätzlich nicht für Sachmängel der Immobilie, sofern diese nicht arglistig verschwiegen wurden. Die Haftung ist bei einer unentgeltlichen Übertragung also deutlich eingeschränkt.

Ein klar formulierter, schriftlicher Vertrag bietet zudem zusätzliche Sicherheit. Er dokumentiert eindeutig, dass es sich um eine Schenkung und nicht um ein Darlehen handelt. Gerade bei größeren Vermögenswerten sorgt ein sorgfältig ausgearbeiteter Schenkungsvertrag daher für Transparenz, rechtliche Klarheit und langfristige Absicherung für beide Seiten.

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Schenkungsvertrag
Ist ein Schenkungsvertrag ohne Notar gültig?

Ein Schenkungsvertrag ist nur bei einer vollzogenen Handschenkung ohne Notar wirksam. Schenkungen, die dagegen in der Zukunft stattfinden, müssen im Rahmen eines Schenkungsvertrages geregelt und notariell beurkundet werden. Bei Grundstücken und Häusern ist die notarielle Beurkundung immer zwingend.

Was ist beim Schenkungsvertrag zu beachten?

Wichtig sind klare Angaben zu Parteien, Schenkungsgegenstand, Unentgeltlichkeit, Übergabezeitpunkt sowie zu Auflagen, Wohnrecht, Nießbrauch oder Rückforderungsrechten. Für die Rechtssicherheit ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag sehr sinnvoll. Bei Immobilien gelten zusätzlich notarielle Beurkundung und Grundbuchvollzug.

Was ist der Nachteil einer Schenkung?

Der größte Nachteil ist meist der endgültige Vermögensverlust: Sie geben Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten aus der Hand. Eine Rückforderung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei Verarmung oder grobem Undank. Außerdem können später Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Rolle spielen. Ein sicherer Schenkungsvertrag ist daher essenziell.

Was ist bei der Schenkung eines Hauses zu beachten?

Bei einem Haus muss der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden, denn ohne Notar ist die Übertragung nicht wirksam. Entscheidend sind außerdem der Grundbucheintrag, Wohnrecht oder Nießbrauch, steuerliche Folgen sowie der genaue Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.

Wann ist eine Schenkung verboten?

Eine Schenkung ist nicht generell verboten. Unwirksam ist sie aber, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist. Ebenfalls problematisch sind Erklärungen geschäftsunfähiger Personen – deren Willenserklärungen sind grundsätzlich nichtig.

Darf ich im Schenkungsvertrag für ein Haus Nießbrauch oder Wohnrecht verlangen?

Im Schenkungsvertrag Nießbrauch oder Wohnrecht zu verlangen, ist sogar sehr üblich. Das Wohnrecht sichert Ihnen das Bewohnen des Hauses, der Nießbrauch geht weiter und erlaubt regelmäßig auch die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie sowie das Einbehalten der daraus entstehenden Erträge, etwa Mieteinnahmen.

Was gilt, wenn der Schenkungsvertrag mit einem von mehreren Kindern geschlossen wird?

Ein Schenkungsvertrag mit nur einem Kind ist grundsätzlich zulässig. Wichtig ist jedoch, festzulegen, ob die Schenkung später auf den Erbteil angerechnet werden soll. Ohne solche Regelungen kann es beim Erbfall zu Konflikten zwischen Geschwistern kommen, etwa wegen Ausgleichsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungen.

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