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Gesetzliche Erbfolge: Diese Rangfolge gilt und das steht Ihnen zu!

Es steht jeder Person in Deutschland frei, mit Hilfe von einem Testament, einem Erbvertrag oder einer Schenkung zur Weitergabe ihres Vermögens Vorkehrungen zu treffen. Werden diese nicht getroffen, erfolgt die Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers anhand der gesetzlichen Erbfolge. Sie gibt vor, in welcher Reihenfolge das Vermögen an die Hinterbliebenen verteilt wird. Eine Besonderheit weist das Erbrecht außerdem für Ehegatten auf, bei denen der Güterstand eine wichtige Rolle spielt. Wir informieren über alle wichtigen Aspekte rund ums Thema gesetzliche Erbfolge.

1. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Die Vorgaben laut Erbrecht bezüglich der gesetzlichen Erbfolge sind in den §§ 1924 ff. BGB definiert. Sie sehen vor, dass zwischen dem Verwandtenerbrecht und dem Erbrecht des Ehegatten unterschieden wird:

Grafik Erbfolge

Verwandtenerbrecht

  • Erben erster Ordnung: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc. Dies gilt auch für Adoptivkinder bei Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber für Stiefkinder). Dabei gilt: Leben Kinder noch, erben Enkel nichts.
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und ihre Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten des Erblassers). Dabei gilt: Leben Eltern noch, erben Geschwister nichts.
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und ihre Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen des Erblassers). Dabei gilt: Leben Onkel oder Tanten noch, erben Cousins und Cousinen nichts.
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und ihre Nachkommen
  • Erben fünfter Ordnung: Ur-Urgroßeltern sowie entfernte Verwandte

Erbrecht des Ehegatten

In welchem Umfang der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Erbe wird, ist in § 1931 BGB (Erbquote) und § 1371 BGB (Zugewinnausgleich) geregelt. Die Erbquote richtet sich danach, inwieweit Verwandte erster und niedrigerer Ordnung zu den Erben gehören:

  • Gibt es keine Verwandten erster und zweiter Ordnung und keine Großeltern mehr, wird der Ehegatte Alleinerbe
  • Gibt es noch Erben zweiter Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte
  • Gibt es Erben erster Ordnung, erbt er ein mindestens Viertel

Aus den Vorgaben des Erbrechts des Ehegatten und des Verwandtenerbrechts ergibt sich bei verheirateten Erblassern mit Kindern, dass die Höhe des Erbteils vom Güterstand der Eheleute abhängt.

Der Erbteil kann auch verkauft werden. Dies bietet sich als Ausweg an, wenn Sie eine Immobilie erben und ein Erbe einen Verkauf bevorzugt, die Miterben hingegen nicht verkaufen möchten. Unsere Experten beraten Sie gerne zu dazu! Jetzt unverbindlich & kostenlos beraten lassen.

Wichtig zu wissen: Im Todesfall, während ein Antrag auf Scheidung läuft: Hat der Verstorbene den Antrag gestellt oder hat er dem Antrag seines Ex-Partners zugestimmt und lagen alle Voraussetzungen für die Scheidung vor, erbt der überlebende Ex-Partner nichts. Hat der noch getrennt lebende Partner den Scheidungsantrag gestellt und fehlt die Zustimmung des Verstorbenen oder liegen die Voraussetzungen für die Scheidung nicht vor, gelten die genannten Regelungen bezüglich des Erbteils.

Achtung!

Kinderlose Ehegatten gehen vielfach davon aus, dass sie zum Alleinerben werden, wenn ihr Partner verstirbt. Hierbei sieht die gesetzliche Erbfolge jedoch vor, dass man sein Erbe mit eventuell vorhandenen Erben teilen muss.

2. Wann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und wann tritt der Staat als Erbe auf?

Gesetzliche Erbfolge Immobilien

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn es um die Aufteilung des Nachlasses eines Verstorbenen geht, der keine Anordnungen in der Form eines Testaments, eines Erbvertrags oder einer Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge getroffen hat. Anhand der Vorgaben wird der Nachlass Verstorbener unter den Angehörigen aufgeteilt.

Gibt es keine Angehörigen, fällt das Erbe an das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Andernfalls geht der Nachlass gemäß § 1936 BGB an den Bund. Das Erbe fällt auch dann an den Staat, wenn es Erben gibt, diese aber sämtlich das Erbe ausschlagen – etwa wegen Überschuldung.

3. Welche Rangfolge gilt zwischen den Erben aus unterschiedlichen Einordnungen?

Angehörige der nächsthöheren Erbordnung erben nur dann, wenn es keine Angehörigen aus der vorangehenden Erbordnung gibt. Stirbt beispielsweise ein Alleinstehender, der Kinder hat, gehen alle Erben ab der zweiten Ordnung leer aus. Hat er keine Nachkommen, wären die Angehörigen der zweiten Ordnung erbberechtigt.

Sie haben im Rahmen einer Erbfolge eine Immobilie geerbt und sind sich unschlüssig über das weitere Vorgehen und die Nutzung der Immobilie? Oder haben Sie, vielleicht auch gemeinsam mit weiteren Miterben eine Immobilie geerbt und denken darüber nach diese zu verkaufen? Dabei ist es sinnvoll, zunächst den Wert der Immobilie einzuschätzen. Nutzen Sie hierfür unseren kostenlose Immobilienbewertung, um sich einen Überblick über den Wert Ihres Immobilienvermögens zu verschaffen.

Hinzu kommt: Nicht nur die Erbordnung weist eine Rangfolge aus, sondern auch innerhalb der jeweiligen Erbordnung kommt eine Rangfolge zum Tragen. Dabei kommt das so genannte Repräsentationsprinzip zur Anwendung. Es besagt, dass Kinder nicht erben, solange ein Elternteil noch lebt. Sind die Eltern hingegen verstorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle.

4. Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

Rangfolge Erbe

Aus den Vorgaben des Erbrechts bezüglich der Erbfolge hinsichtlich der Erbordnung und des Repräsentationsprinzips ergibt sich jeweils eine fest definierte Rangfolge bezüglich des Erbes. Einige Beispiele:

Beispiel 1: Erben erster Ordnung

Hinterlässt der Erblasser Kinder, werden diese zu Erben. Ist ein Kind verstorben, sieht die Erbfolge den Enkel als Erben vor. Das Enkelkind tritt also anstelle des Kindes in die Erbfolge ein.

Beispiel 2: Erben zweiter Ordnung

War der Erblasser kinderlos und lebte allein, erben seine Eltern. Sind diese verstorben, werden gemäß Erbfolge die Geschwister zu Erben. Nichten und Neffen treten nur dann in die Erbfolge ein, wenn auch die Geschwister verstorben sind.

Beispiel 3: Erben dritter Ordnung

Hat der Erblasser keine Angehörigen erster und zweiter Ordnung, werden die Großeltern zu Erben. Leben diese nicht mehr, geht der Nachlass auf Tanten und Onkel über. Sind diese ebenfalls bereits verstorben, werden Cousins und Cousinen zu Erben.

5. Wie ist die gesetzliche Erbfolge in der Ehe?

Die gesetzliche Erbfolge sieht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eine Sonderregelung vor: Sie erhalten unabhängig von der Erbordnung immer einen Teil des Erbes. Ein Beispiel: Angenommen, ein Ehepaar war kinderlos und der Ehemann stirbt. Dann sind sowohl die Erben zweiter Ordnung als auch die Ehefrau erbberechtigt.

Eine Übersicht über den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten

Güterstand Neben einem Kind Neben zwei Kindern Neben mehr als zwei Kindern

Zugewinngemeinschaft

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

Gütergemeinschaft

1/4

1/4

1/4

Gütertrennung

1/2

1/3

1/4

Ehe und Erbschaft

Wie hoch ihr Erbteil ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand ab:

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand, der automatisch gilt, wenn Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten sieht in diesem Fall vor, dass der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses erbt, sofern es keine Kinder gibt. Diese setzt sich aus der Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil sowie einem weiteren Viertel als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn zusammen. Das verbleibende Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung. Wenn Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, auch hier wird ein weiteres Viertel für den Zugewinnausgleich hinzugerechnet (erbrechtliche Lösung). Dann erbt der Ehegatte die Hälfte, während die andere Hälfte zu gleichen Teilen an die Kinder geht.

Gütertrennung

Haben sich Ehegatten für den Güterstand der Gütertrennung entschieden und dies auch notariell beurkunden lassen, hat dies auch Konsequenzen für die gesetzliche Erbfolge: Anders als bei der Zugewinngemeinschaft sinkt der Erbteil des Ehegatten mit der Anzahl der Kinder. Sind es zwei, reduziert sich der Erbteil des Ehegatten von 50 Prozent auf ein Drittel. Bei mehr als zwei Kindern beträgt der Erbteil ein Viertel. Bei der Zugewinngemeinschaft hingegen würde der Erbteil stets die Hälfte betragen, unabhängig von der Anzahl der Nachkommen. Noch geringer fällt der Erbteil des Ehegatten bei Gütergemeinschaft aus. Dann erbt er ein Viertel des Vermögens und die Kinder den Rest.

Gerade, wenn Ehegatten in einer selbstgenutzten Immobilie leben, sollten die Konsequenzen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft für den Erbteil bedacht werden. Denn der Ehegatte muss in diesem Fall gegebenenfalls einen höheren Betrag als bei der Zugewinngemeinschaft an die Kinder auszahlen, falls diese ihren Erbteil einfordern. Daher empfiehlt es sich insbesondere in diesen Fällen, mit einem Testament oder Erbvertrag vorzusorgen. Mit einer sinnvollen Gestaltung kann vermieden werden, dass das Eigenheim verkauft werden muss, um die Kinder auszuzahlen.

6. Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Erbausschlagung?

Gemäß § 1942  BGB können Angehörige ihr Erbe ausschlagen. Dies kann immer dann eine Überlegung wert sein, wenn sie durch die Annahme des Erbes schlechter gestellt werden – etwa, weil der Verstorbene hohe Schulden hinterlassen hat. Die Ausschlagung des Erbes hat gemäß § 1953 BGB zur Folge, dass der rangnächste Angehörige in die Erbfolge eintritt. Es kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, die dann gelten würde, wenn der Erbausschlagende nicht mehr leben würde.

Achtung!

Die Folgen einer Erbausschlagung sollten nicht unterschätzt werden. Zieht beispielsweise ein Ehepaar in Erwägung, dass die Kinder ihr Erbe später ausschlagen, damit der Ehegatte Alleinerbe wird, führt dies nicht zum gewünschten Effekt. Der Grund: In diesem Fall würden die Eltern des Erblassers in die Erbfolge eintreten - und nicht der Ehegatte.

7. Warum ist die gesetzliche Erbfolge von Nachteil für die Angehörigen?

Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich strikt am Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser. Andere Faktoren wie etwa die Vermögenslage der späteren Erben oder persönliche Befindlichkeiten bleiben daher außen vor. Zudem kann die gesetzliche Erbfolge die Erbauseinandersetzung für die Angehörigen komplizierter als gewünscht machen. Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist daher oftmals ungünstiger für die Angehörigen als ein individuell ausformulierter Letzter Wille. Die wichtigsten Aspekte zur gesetzlichen Erbfolge im Überblick:

  • Es erben möglicherweise auch Angehörige, denen der Erblasser von sich aus nichts zukommen lassen möchte.
  • Die gesetzliche Erbfolge ist für Stiefkinder nachteilig: Sie gehen leer aus, wenn der nicht leibliche Elternteil stirbt.
  • Sie bildet nicht das ab, was der Erblasser hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses erreichen möchte – beispielsweise die finanzielle Unterstützung eines bestimmten Familienmitglieds.
  • Die gesetzliche Erbfolge kann im ungünstigen Fall zu einer Erbengemeinschaft führen, deren Mitglieder zerstritten sind.
  • Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den Staat.
  • Die gesetzliche Erbfolge kann zu ungünstigen Konstellationen für die Erben hinsichtlich der Erbschaftsteuer führen, die diese schlimmstenfalls nicht zahlen können.
  • Minderjährige werden zu Erben, was die weitere Vorgehensweise bezüglich des Nachlasses erschwert.
  • Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften: Ungenügende finanzielle Absicherung des Partners.

8. Kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?

Wer seinen Nachlass nicht so vererben möchte, wie es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, kommt um das Verfassen eines Testaments oder Erbvertrags nicht herum. Dabei gilt im Rahmen der Testierfreiheit, dass Erblasser frei entscheiden können, wie sie ihren Nachlass unter den Angehörigen verteilen möchten. Allerdings haben enge Angehörige Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß gesetzlicher Erbfolge steht der Pflichtteil jedoch nur dem Ehegatten, den Eltern und den Kindern des Erblassers zu.

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