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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Den Pflichtteilsanspruch unliebsamer Angehöriger durch Schenkungen umgehen – so einfach macht es der Gesetzgeber künftigen Erblassern nicht. So sieht § 2325 BGB vor, dass Schenkungen in bestimmten Fällen sehr wohl zu berücksichtigen sind. Das gilt immer dann, wenn es um den Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2303 BGB geht. Wurden Pflichtteilsberechtigte enterbt, haben sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Beträgt ihr Erbteil weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, können sie diesen ebenfalls geltend machen. Wir erläutern, was Pflichtteilsergänzungsberechtigte und künftige Erblasser über dieses komplexe Thema wissen sollten.

1. Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Für einen kleinen Personenkreis – die so genannten Pflichtteilsberechtigten – sieht das Erbrecht mehrere für sie vorteilhafte Regelungen vor. So steht ihnen generell der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbteils zu, falls der Erblasser sie im Testament enterbt hat. Nur in Ausnahmefällen kann er verhindern, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Über die Schenkung zu Lebzeiten könnten Erblasser nun versuchen, diese Vorgaben zu umgehen – etwa, indem sie einfach ihr gesamtes Vermögen an von ihnen bevorzugte Angehörige verschenken. Im Erbfall wäre dann kein Nachlass mehr vorhanden und die Pflichtteilsberechtigten könnten ihren Pflichtteil nicht mehr einfordern. Um dies zu vermeiden, sieht das Erbrecht gemäß § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Er beinhaltet, dass Schenkungen zu Lebzeiten im Erbfall bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen, sofern sie nicht mehr als zehn Jahre zurück liegen.

In welchem Umfang Schenkungen dem Nachlasswert fiktiv hinzugerechnet werden, hängt vom Zeitpunkt der Vermögensübertragung auf den Beschenkten ab. Das hat zur Folge, dass sich der Pflichtteilsanspruch erhöht.

Ein Beispiel: Angenommen ein Witwer möchte seinen Sohn enterben, seine Tochter soll als Alleinerbin sein gesamtes Vermögen in Höhe von 500.000 Euro erhalten. Er liegt dies entsprechend in seinem Testament fest. Daraufhin könnte der Sohn den Pflichtteil in Höhe 125.000 Euro von seiner Schwester einfordern. Hätte der Witwer die 500.000 Euro im Rahmen einer Schenkung bereits zu Lebzeiten auf die Tochter übertragen und stirbt er, wäre sein Vermögen nicht mehr vorhanden. Gegenüber seiner Schwester könnte der Sohn nun den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, sofern die Schenkung nicht vor mehr als zehn Jahren erfolgte.

Achtung!

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt nicht für sogenannte Anstandsschenkungen oder Pflichtschenkungen gemäß § 2330 BGB. Dazu gehören beispielsweise Geldgeschenke zur Hochzeit oder zum bestandenen Studienabschluss – oder auch die Übertragung einer Immobilie an eine Person, die den Schenkenden über einen langen Zeitraum im Haushalt unterstützt haben.

Das Erbrecht unterscheidet zwischen drei Pflichtteilsarten

Im deutschen Erbrecht wird zwischen Pflichtteil, Zusatzpflichtteil und Ergänzungspflichtteil unterschieden. Die Besonderheiten im Überblick:

  • Ordentlicher Pflichtteil

Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil entsteht mit der Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten.

  • Zusatzpflichtteil

Ein Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil entsteht gemäß § 2326 BGB, wenn der Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Gleiches gilt bei Vermächtnissen. In diesem Fall können Erben die Differenz zwischen Pflichtteilswert und Erbteil einfordern.

  • Ergänzungspflichtteil

Ein Anspruch auf den Ergänzungspflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht gemäß § 2325 BGB, wenn der Pflichtteilsberechtigte von einer Schenkung des Verstorbenen erfährt. Üblicherweise werden Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten, dann für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt. Der Umfang ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Schenkung und des Schenkungswertes.

2. Wer ist pflichtteilsergänzungsberechtigt? Wie und von wem kann der Pflichtteil eingefordert werden?

Pflichtteilsergänzungsanspruch - Pflichtteilsberechtigte

Einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben ausschließlich Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2303 BGB - konkret: Kinder und Ehepartner des Verstorbenen. War er kinderlos, sind auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Gleiches gilt für Enkelkinder, falls die Kinder bereits verstorben sind.

Zudem muss ein Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2325 BGB entweder enterbt sein oder gemäß § 2326 BGB Anspruch auf den Zusatzpflichtteil haben, weil die Erbquote niedriger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist.

Will ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend machen, muss er ihn bei den Erben einfordern, da diese zunächst einmal (Gesamt-) Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind. Gemäß § 2329 BGB kann er diesen jedoch gegenüber den Beschenkten geltend machen, wenn die Erben nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet sind. Das ist der Fall, wenn...

  • ...die Erben gemäß § 2328 BGB ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind und die Auszahlung dazu führen würde, dass ihnen weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verbliebe.
  • ...die Erben selbst gemäß § 2326 BGB Anspruch auf den Zusatzpflichtteil geltend machen, weil ihr Erbteil weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
  • ...die Erben insolvent sind.
  • ...der Nachlass überschuldet ist.
  • ...die Erben nur beschränkt für den Nachlass haften.

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Was ist das Abschmelzungsmodell?

Gemäß § 2325 Absatz 3 BGB sieht das Erbrecht für Erbfälle seit dem 1. Oktober 2010 eine gestaffelte fiktive Anrechnung von Schenkungen auf den Nachlasswert vor, die umso höher ausfällt, je weniger Zeit zwischen der Schenkung und dem Erbfall verstrichen ist. Liegen zwischen Tod des Erblassers und der Schenkung mehr als zehn Jahre, bleiben sie im Regelfall vollständig außen vor. Diese Vorgehensweise wird auch als Abschmelzungsmodell oder Pro-Rata-Lösung bezeichnet.

Abschmelzungsmodell

Zeitpunkt der Schenkung zu berücksichtigender Anteil
im Jahr vor dem Todesfall 100 %
bis zu 2 Jahre vor dem Todesfall 90 %
bis zu 3 Jahre vor dem Todesfall 80 %
bis zu 4 Jahre vor dem Todesfall 70 %
bis zu 5 Jahre vor dem Todesfall 60 %
bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall 50 %
bis zu 7 Jahre vor dem Todesfall 40 %
bis zu 8 Jahre vor dem Todesfall 30 %
bis zu 9 Jahre vor dem Todesfall 20 %
bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall 10 %
ab dem 11. Jahr vor dem Todesfall 0

Wichtig zu wissen: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt bei Immobilien mit dem Auszug des Schenkers und nicht mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Weitere Besonderheiten gelten für Schenkungen unter Eheleuten sowie Schenkungen von Immobilien mit eingetragenem Nießbrauch- oder Wohnrecht.

4. Wie hoch fällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus? Wie wird er berechnet?

Pflichtteilsergänzungsanspruch Berechnung

Anhand des Abschmelzungsmodells wird ermittelt, in welchem Umfang Schenkungen zu berücksichtigen ist. Zudem ist zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Vermögenswerten zu unterscheiden:

Verbrauchbare Vermögenswerte

Bei verbrauchbare Vermögenswerten wie z.B. ein Aktiendepot oder Tagesgeld wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung entsprechend dem Verbraucherpreisindex korrigiert.

Ein Beispiel: Eine Schenkung ist im Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex 100.000 Euro wert und im Jahr 2018 unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex 103.800 Euro wert. Daher ist der Betrag von 103.800 Euro anzusetzen.

Nicht verbrauchbare Vermögenswerte

Handelt es sich um nicht verbrauchbare Vermögenswerte wie zum Beispiel Immobilien, gilt hingegen das Niederstwertprinzip. Es besagt, dass bei unterschiedlichen Werten beim Erbfall und zum Zeitpunkt der Schenkung der niedrigere herangezogen wird.

Ein Beispiel: 2015 wurde eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 150.000 Euro verschenkt. Als der Schenker 2018 stirbt, ist sie 200.000 Euro wert. Maßgeblich sind dennoch die 150.000 Euro.

Wichtig zu wissen, falls die Immobilie mit einem Nießbrauchrecht belastet ist:

  1. Ist der Wert der Schenkung niedriger, wird der Wert des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der Schenkung abgezogen.
  2. Ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls der niedrigere, wird hingegen der Wert des Nutzungsrechts nicht abgezogen. Der Grund: Der Schenkende ist verstorben und somit ist das Nutzungsrecht erloschen.

Um festzustellen, welcher Wert bei einer geschenkten Immobilie herangezogen werden muss, empfiehlt es sich, den aktuellen Verkehrswert zu ermitteln. Nutzen Sie hierfür unseren Service und fordern Sie eine kostenlose Immobilienbewertung an.

Unter Berücksichtigung des Wert- und Zeitfaktors wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt.

Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schritt für Schritt

  1. Ermittlung des Nachlasses und des entsprechenden Pflichtteils.
  2. Hinzurechnung aller Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.
  3. Ermittlung des um die Schenkungen erhöhten Nachlasses sowie des dazugehörigen gesamten Pflichtteils.
  4. Ermittlung des Ergänzungspflichtteils, indem der zuerst ohne Berücksichtigung der Schenkung ermittelte Pflichtteil vom um die Schenkung korrigierten Pflichtteil abgezogen wird.

Ein Beispiel: Angenommen, ein Witwer hat seiner Tochter im Oktober 2018 - ein halbes Jahr vor seinem Tod - 100.000 Euro geschenkt und seinen Sohn im Testament enterbt. Als er stirbt, hinterlässt er sein übriges Vermögen in Höhe von 100.000 Euro seiner Tochter, die er zur Alleinerbin ernannt hat. Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes beläuft sich somit auf 25.000 Euro. Zusätzlich kann er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von weiteren 25.000 Euro geltend machen, weil die Schenkung weniger als ein Jahr zurückliegt und sich der Nachlasswert somit fiktiv um 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.

5. Wie kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch durch die Schenkung gekürzt werden?

Pflichtteilsergänzungsanspruch reduzieren

Einerseits sieht das Erbrecht mit § 2325 BGB vor, dass den Pflichtteilsberechtigten ein Anteil am Nachlass zusteht und dabei auch Schenkungen des Verstorbenen zu berücksichtigen sind, andererseits gibt es sehr wohl gute Gründe für einige Erblasser frühzeitig Vorkehrungen zu treffen um den Anspruch mancher Angehöriger zu reduzieren oder sogar komplett zu eliminieren.

Wir haben einige gängige Methoden zur Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs für Sie zusammengefasst:

Möglichkeiten zur Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Überblick

  • Frühzeitige Schenkungen: Aufgrund des Abschmelzungsmodells reduzieren Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch umso mehr, je weiter sie zurückliegen. Im Regelfall werden sie nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt.
  • Eigengeschenke: Bei Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten kann der Erblasser im Schenkungsvertrag anordnen, dass diese gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteil angerechnet werden. Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend, muss er sich das sogenannte „Eigengeschenk“ gemäß § 2327 Absatz 1 Satz 2 BGB auf den gesamten Pflichtteil (Pflichtteil + Pflichtergänzungsteil) anrechnen lassen.
  • Keine Anordnung zur Pflichtteilsanrechnung: Liegt keine Anordnung zur Pflichtteilsanrechnung vor, muss sich der Berechtigte gemäß § 2327 Absatz 1 Satz 1 BGB den Wert auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen. Dieser Fall ist in der Praxis häufiger anzutreffen als der erstgenannte.
  • Heirat des Partners: Diese bewirkt, dass er erbrechtlich bessergestellt ist – mit der Folge, dass beispielsweise der Pflichtteil der Kinder geringer ausfällt.
  • Adoption von Kindern: Sofern der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet ist und der Partner Kinder mit in die Ehe gebracht hat.
  • Wahl des Güterstands: Eheleute können die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs sowie den Anspruch ihrer Kinder durch die Wahl des Güterstands beeinflussen. Hierbei sollte auch der Zugewinnausgleich bedacht werden, da der Ausgleichsanspruch keine Schenkung darstellt.
  • Ausstattung: Zuwendungen gemäß § 1624 BGB von Eltern an Kinder für bestimmte Zwecke – beispielsweise Aussteuer oder für den gemeinsamen Immobilienerwerb eines Kindes mit seinem Ehegatten. Diese Zuwendungen gelten nicht als Schenkung an Kinder und lösen somit auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Allerdings sind hier Vorgaben hinsichtlich der Höhe zu beachten: Was angemessen ist, hängt von der Vermögenssituation der Eltern ab.
  • Vermögensübertragung an Gegenleistungen knüpfen: Gemäß § 516 BGB liegt dann keine Schenkung mehr vor. Beispiel: Eine Immobilie wird geschenkt – mit der Auflage, dass der Beschenkte den künftigen Erblasser pflegt.
  • Immobilienverkauf gegen Leibrente (gemäß § 759 BGB): Da der Erblasser vom Erwerber regelmäßige monatliche Zahlungen erhält, handelt es sich nicht um eine Schenkung.
  • Unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Angehörige: Der Bundesgerichtshof (BGH) wertete dies in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (AZ: XII ZR 33/15) als Leihe und nicht als Schenkung.
  • Verlagerung von Vermögen in ein anderes Land: Greift bei Ländern mit weniger ausgeprägten Pflichtteilsrechten für die engsten Angehörigen.

Achtung!

Bei sogenannten gemischten Schenkungen, bei denen der Schenker Gegenleistungen von Beschenkten erhält, erhöht lediglich der unentgeltliche Anteil der Schenkung den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

6. In welchen Fällen wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht durch die Schenkung gekürzt?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird nur dann durch Schenkungen gekürzt, wenn ein geringerer Wert als zum Zeitpunkt der Schenkung bei der Berechnung zugrunde gelegt wird. Nur in diesem Fall ist die Schenkung für einen Pflichtteilsergänzungsberechtigten nachteilig. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht beeinflusst wird, wenn die Schenkung im vollen Umfang in die Berechnung einfließt. Das ist der Fall, wenn die Schenkung innerhalb eines Jahres vor dem Todesfall erfolgte und daher gemäß Abschmelzungsmodell in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.

Eine Besonderheit gilt allerdings bei Schenkungen von Immobilien mit Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt: In diesem Fall beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst zu laufen, wenn der Schenkende verstirbt. Gleiches gilt für ehebedingte Zuwendungen.

7. Welche Besonderheiten/Sonderregelungen gibt es zu beachten?

Das Erbrecht sieht für folgende Schenkungen gesonderte Vorschriften bezüglich Zehn-Jahres-Frist vor:

Sonderregelung bei ehebedingten Zuwendungen

In diesen Fällen beginnt die für das Abschmelzungsmodell relevante Zehn-Jahres-Frist erst mit dem Tag der Scheidung oder dem Tod des Ehegatten.

Schenkungen von Immobilien mit Nießbrauch- oder Wohnrecht

Wurde ein Nießbrauchrecht für eine geschenkte Immobilie vereinbart, beginnt die Frist erst mit dem Tod des Schenkenden zu laufen, da er bis dahin nicht vollständig auf die Nutzung des Schenkungsgegenstands verzichtet. Gleiches gilt beim eingetragenen Wohnrecht.

Wichtig zu wissen: Bei der Wertermittlung ist je nach Ergebnis bei Anwendung des Niederstwertprinzips zu berücksichtigen, dass der Kapitalwert der Nutzungsrechte vom Wert der Immobilie möglicherweise abzuziehen ist.

immoverkauf24 Tipp:

Schenkungen von Immobilien mit Nutzungsrechten müssen insbesondere aufgrund der gehemmten Zehn-Jahres-Frist wohldurchdacht sein – insbesondere dann, wenn es darum geht, etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche zu reduzieren. Daher sollte unbedingt ein Fachanwalt für Erbrecht zu Rate gezogen werden.

8. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch? Welche Fristen gelten?

Wer seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen will, muss gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der Schenkung beachten. Sie beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfahren hat. Allerdings sieht § 199 Absatz 3a BGB vor, dass Ansprüche, die mehr als 30 Jahre nach der Schenkung geltend gemacht werden, verjährt sind.

Der Erbfall ist also für die Frist unerheblich, es kommt ausschließlich darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte über die Schenkung Kenntnis erlangt hat. Drei Beispiele:

Beispiele für die Verjährungsfrist bei Pflichtteilsergänzungsanspruch

Kenntnis Todesfall Kenntnis Schenkung Start Verjährungsfrist Ende Verjährungsfrist
01.02.2018 01.11.2018 31.12.2018 31.12.2021
01.02.2018 01.02.2019 31.12.2019 31.12.2022
01.02.2018 01.04.2049 Anspruch verjährt -

Wichtig zu wissen: Die Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann durchaus von der Frist für den Pflichtteilsanspruch abweichen. Der Grund: Für den Pflichtteilsanspruch ist der Zeitpunkt der Kenntnis von der Enterbung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Schenkung. Hat ein Pflichtteilsberechtigter beispielsweise im November 2018 erfahren, dass er enterbt wurde und hat er im Januar 2019 Kenntnis von einer Schenkung des Erblassers erlangt, endet die Verjährungsfrist für den Pflichtteil bereits am 31. Dezember 2021,für den Pflichtteilsergänzungsanspruch endet sie zwölf Monate später.

Achtung!

Wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber den Beschenkten geltend gemacht, weil die Erben dies berechtigt ablehnen, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 2332 BGB bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst mit Bekanntwerden der Schenkung.

9. Wie finde ich heraus, ob ich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch habe?

Da Pflichtteilsergänzungsberechtigte ohne die Mitwirkung der Erben kaum Chancen haben, überhaupt von einer Schenkung zu erfahren, steht ihnen gemäß § 2314 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben zu. Diese sind verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen oder einen Notar damit zu beauftragen, falls der Pflichtteilsberechtigte dies wünscht. Zudem haben sie gegenüber den Erben einen Wertermittlungsanspruch, die auf Wunsch einen Gutachter mit der Wertermittlung beauftragen müssen. Die Kosten hierfür werden aus dem Nachlass beglichen. Handelt es sich bei dem Schenkungsobjekt um eine Immobilie, können Erben unsere kostenlose Immobilienbewertung nutzen, falls sie mit dem Gedanken spielen die Immobilie zu verkaufen, um Anspruchsberechtigte auszuzahlen.

Im Rahmen ihrer Auskunftspflicht müssen sich die Erben über das Nachlassverzeichnis hinaus auch über Schenkungen informieren, die der Erblasser in seinen zehn letzten Lebensjahren vorgenommen hat. Gleiches gilt für Zuwendungen des Erblassers an seinen Ehegatten sowie Schenkungen von Immobilien, die mit einem Nießbrauchrecht oder Wohnrecht belastet sind.

Zudem kann der Pflichtteilsergänzungsberechtigte einfordern, dass er bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend ist. Allerdings ist er nicht zur Mitwirkung, sondern lediglich zur Anwesenheit berechtigt.

immoverkauf24 Info:

Kommen die Erben ihrer Auskunftspflicht nicht nach, muss der Pflichtteilsergänzungsberechtigte eine Leistungsklage gegen sie erheben, um die Verjährung des Auskunftsanspruchs zu verhindern. Die Frist dafür beträgt drei Jahre.

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