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von Jasmin Löhr | Redakteurin im Bereich Immobilien

Grundbucheintrag: Ablauf, Kosten & Grundbucheintragung beim Immobilienverkauf

Der Grundbucheintrag entscheidet darüber, ob ein Immobilienverkauf wirklich abgeschlossen ist – oder rechtlich noch in der Schwebe hängt. Wer Ablauf, Kosten und Bedeutung der Grundbucheintragung kennt, vermeidet unnötig hohe Kosten und sorgt für einen reibungslosen Eigentumsübergang.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grundbucheintrag dokumentiert Eigentümer, Rechte und Belastungen einer Immobilie und schafft verbindliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Die Grundbucheintragung wird meist vom Notar beantragt und folgt einem klaren Ablauf, beginnend mit der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung.
  • Die Kosten des Grundbucheintrags richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und liegen bei etwa 1,5 bis 2 %. Die Bearbeitung des Grundbucheintrags dauert mehrere Wochen bis Monate

1. Was ist ein Grundbucheintrag?

Grundbucheintrag

Ein Grundbucheintrag ist die rechtsverbindliche Eintragung aller Eigentumsverhältnisse, Rechte und Belastungen einer Immobilie im amtlichen Grundbuch. Er schafft Rechtssicherheit, da erst mit der Eintragung im Grundbuch ein Eigentümerwechsel gegenüber Dritten wirksam wird. Für Verkäufer und Käufer ist der Grundbucheintrag gleichermaßen wichtig, da er Klarheit über bestehende Grundschulden, Wegerechte oder Nießbrauchrechte schafft. Die Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, meist durch den Notar, und ist fester Bestandteil jedes Immobilienkaufs. Auch die Kosten des Grundbucheintrags sind gesetzlich geregelt und liegen oft bei etwa 1,5 % des Kaufpreises der Immobilie

immoverkauf24 Hinweis

Der Begriff „Grundbucheintrag“ bezeichnet sowohl den Vorgang der Grundbucheintragung als auch das konkrete Grundbuchblatt selbst. Dieses Dokument enthält alle rechtlich relevanten Angaben zur Immobilie, von Eigentümerdaten bis zu Belastungen, und ist öffentlich-rechtlich verbindlich.

2. Was enthält ein Grundbucheintrag?

Laut § 3 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt zugeordnet. Die darin vermerkten Angaben zu den Eigentumsverhältnissen sowie den Belastungen und Rechten werden als Grundbucheintrag bezeichnet und in drei Abteilungen unterteilt. Vor diesen Abteilungen stehen die Aufschrift (allgemeine Informationen wie das zuständige Amtsgericht, Band- und Blattnummer) sowie das Bestandsverzeichnis (Lage, Größe und Flurstücknummer sowie damit verbundene Rechte) und bilden die „Einleitung“ des Grundbucheintrags. Im Anschluss daran teilen sich die drei Abteilungen inhaltlich wie folgt auf:

  • Erste Abteilung (I): Eigentümer

Hier sind die Eigentumsverhältnisse vermerkt: Wem gehört die Immobilie? Wie hoch ist der Anteil jedes Eigentümers? Seit wann ist wer Eigentümer (dies ist beispielsweise bei Erbschaften hinsichtlich der Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf wichtig)?

  • Zweite Abteilung (II): Lasten und Beschränkungen

Hier werden alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks eingetragen. Zu den Lasten gehören beispielsweise Wegerechte, Nießbrauchrechte, Erbbaurechte, Wohnrechte, Reallasten. Zu den Beschränkungen zählen Eintragungen wie zum Beispiel dingliche Vorkaufsrechte und die Auflassungsvormerkung (zur Absicherung beim Eigentümerwechsel). Auch Verfügungsbeschränkungen werden in Abteilung II eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die angeordnete Testamentsvollstreckung oder auch der Vermerk zur Zwangsversteigerung

  • Dritte Abteilung (III): Grundschulden & Hypotheken

In die dritte Abteilung werden sogenannte Grundpfandrechte zugunsten eines Dritten eingetragen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Hypotheken und Grundschulden, die bei Aufnahme eines Immobiliendarlehens entstehen. Aber auch Zwangssicherungshypotheken oder Rentenschulden werden in Abteilung III eingetragen.

immoverkauf24 Tipp

Bevor Sie einen Immobilienkauf in Erwägung ziehen, sollten Sie unbedingt den Grundbucheintrag hinsichtlich eingetragener Lasten wie Wegerechte, Wohnrechte oder Nießbrauchrechte studieren. Ein guter Immobilienmakler legt ernsthaften Kaufinteressenten einen aktuellen Grundbuchauszug vor. Dieser wird auch von der Bank für das Immobiliendarlehen benötigt. 

3. Wie läuft ein Grundbucheintrag beim Immobilienkauf ab?

Der Grundbucheintrag ist ein zentraler Bestandteil jedes Immobilienkaufs und Voraussetzung für den rechtlich wirksamen Eigentumsübergang. Die Grundbucheintragung wird nicht vom Käufer selbst, sondern durch den beurkundenden Notar beantragt. Er koordiniert alle Schritte zwischen Käufer, Verkäufer, Grundbuchamt, Finanzamt und – falls erforderlich – der finanzierenden Bank. Grundsätzlich gilt: Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer offiziell Eigentümer der Immobilie. Während eines Immobilienverkaufs werden dabei nicht nur Eigentümerdaten geändert, sondern mehrere rechtlich relevante Eintragungen vorgenommen, die den gesamten Kaufprozess absichern.

Welche Grundbucheinträge sind beim Verkaufsprozess nötig?

Im Rahmen eines Immobilienverkaufs können und müssen mehrere Eintragungen im Grundbuch erfolgen. Sie dienen der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten und folgen einer festgelegten Reihenfolge. Typische Grundbucheinträge im Verkaufsprozess von Immobilien sind:

  • Auflassungsvormerkung
  • Grundschuldbestellung
  • Löschung bestehender Grundpfandrechte des Verkäufers
  • Bestellung von Lasten und Grundpfandrechten
  • Eintragung des neuen Eigentümers (Eigentümerwechsel)

Ablauf eines Grundbucheintrags beim Immobilienverkauf (Eigentümerwechsel)

  1. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags: Der Immobilienkaufvertrag wird in einem gemeinsamen Termin von Käufer und Verkäufer notariell beurkundet. Der Notar prüft Identitäten, klärt offene Fragen und stellt sicher, dass alle Vereinbarungen rechtlich korrekt formuliert sind.
  2. Eintragung der Auflassungsvormerkung: Direkt nach der Beurkundung beantragt der Notar die Auflassungsvormerkung. Diese schützt den Käufer davor, dass die Immobilie mehrfach verkauft oder zusätzlich belastet wird. Gleichzeitig bereitet der Notar die Löschung alter Grundschulden des Verkäufers vor.
  3. Informieren des Finanzamts: Der Kaufpreis wird gezahlt, bestehende Belastungen werden geklärt und das Finanzamt fordert die Grunderwerbsteuer an. Nach Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – eine zwingende Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung.
  4. Eigentumsumschreibung im Grundbuch: Liegen alle Unterlagen vor und hat der Verkäufer den Kaufpreis erhalten, beantragt der Notar die endgültige Eintragung des Käufers im Grundbuch. Mit diesem Schritt ist der Grundbucheintrag abgeschlossen.
  5. Eintragung einer Grundschuld: Wird für die Baufinanzierung der Immobilie auch ein Immobiliendarlehen benötigt, erfolgt außerdem die Eintragung der Grundschuld für die Bank.
  6. Begleichung der Kosten des Grundbucheintrags: Die Kosten der Eintragung ins Grundbuch sowie die Notarkosten werden fällig. Diese sind gesetzlich geregelt und liegen meist bei rund 1,5 % des Kaufpreises.

Eintragung im Grundbuch bei einer Grundschuldbestellung

Die Grundbucheintragung einer Grundschuld folgt grundsätzlich demselben formellen Weg wie der Eigentümerwechsel: Sie wird durch einen Notar beantragt und vom Grundbuchamt vollzogen. Der Unterschied liegt im Zweck der Eintragung, denn bei der Grundschuldbestellung geht es nicht um einen Eigentumswechsel, sondern um die Absicherung eines Immobiliendarlehens. Der Käufer stellt der Bank eine Grundschuld zur Verfügung, wofür eine notarielle Grundschuldbestellungsurkunde erforderlich ist. Diese wird beim Notar unterzeichnet und zusammen mit der Belastungsvollmacht an das Grundbuchamt übermittelt.

Nach erfolgter Eintragung erhält die Bank den aktualisierten Grundbuchauszug und kann anschließend die Darlehenssumme auszahlen. Die Dauer der Grundbucheintragung entspricht meist wenigen Wochen und verläuft parallel zum Kaufprozess. 

Ist die Eintragung des Ehepartners im Grundbuch Pflicht?

Eine Eintragung des Ehepartners im Grundbuch ist nicht automatisch erforderlich. Sie ist nur notwendig, wenn beide Ehepartner Käufer sind oder gemeinsam Eigentum erwerben bzw. finanzieren möchten. Kauft nur eine Person, bleibt der Ehepartner rechtlich außen vor – unabhängig vom Güterstand. 

4. Welche Kosten entstehen durch den Grundbucheintrag?

Die Kosten für einen Grundbucheintrag sind in Deutschland gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit bundesweit einheitlich. Maßgeblich für die Berechnung ist immer der sogenannte Geschäftswert. Beim Immobilienkauf entspricht dieser in der Regel dem Kaufpreis der Immobilie, bei einer Grundschuld der Höhe der Grundschuld und bei Rechten wie Wohn- oder Nießbrauch dem jeweiligen Wert des eingeräumten Rechts.

Für Käufer und Verkäufer bedeutet das: Die Kosten der Eintragung im Grundbuch sind transparent kalkulierbar und nicht verhandelbar. Insgesamt sollten Sie für Notar und Grundbuchamt etwa 1,5 % bis 2,0 % des Kaufpreises einplanen. Die reinen Grundbuchkosten liegen dabei meist bei rund 0,5 %, während die Notarkosten etwa 1,0 % bis 1,5 % ausmachen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro ergeben sich so Kosten für den Grundbucheintrag (und Notar) von rund 6.000 Euro.

Zusätzliche Kosten können bei weiteren Grundbuchänderungen entstehen, etwa für die Eintragung oder Löschung einer Grundschuld, Kosten für den Grundbucheintrag bei Schenkung oder bei der Eintragung eines Ehepartners. Auch die Anforderung eines Grundbuchauszugs zur Einsicht ist kostenpflichtig: Ein einfacher Grundbuchauszug kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro.

Bei besonderen Fällen gelten abweichende Regelungen:

  • Kosten Grundbucheintrag Ehepartner: Diese richten sich nach dem Wert des übertragenen Immobilienanteils zum Zeitpunkt der Übertragung. Ist die Immobilie beispielsweise 500.000 Euro wert und soll der Ehegatte die Hälfte erhalten, fallen hierfür Kosten in Höhe von ca. 1.808,30 Euro (535 Euro Grundbuchkosten und 1.273,30 Euro Notarkosten) an. Erfolgt lediglich eine Namensänderung nach der Heirat, ist die Grundbuchänderung kostenfrei. Dafür muss die Heiratsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienstammbuch vorgelegt werden.
  • Kosten Grundbucheintrag Schenkung: Im Fall einer Schenkung müssen für den Grundbucheintrag Kosten einkalkuliert werden, die sich am aktuellen Wert der Immobilie orientieren. Zudem ist ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag für die Umschreibung erforderlich. Bei einem Wert von 500.000 Euro belaufen sich die Kosten für die Umschreibung auf ca. 4.740,45 Euro (davon 1.402,50 Euro Grundbuch- und 3.337,95 Euro Notarkosten).
  • Kosten Grundbuchänderung im Erbfall: Bei Erbschaften fallen beim Grundbucheintrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gemäß Nr. 14110 Nr. 2 Absatz 1 KV GNotKG keine Kosten für die Grundbuchänderung an. Allerdings ist hierfür ein notarielles Testament, ein notarieller Erbvertrag oder ein Erbschein erforderlich. Liegen diese Dokumente nicht vor, muss der Erbschein gegen Gebühr beantragt werden. Nach Ablauf der Zweijahresfrist werden generell Umschreibungsgebühren gemäß Nr. 12210 KV GNotKG fällig. 

immoverkauf24 Tipp

Bei Finanzierungen sollten Sie zudem beachten, dass eine Grundschuldabtretung bei einem Bankwechsel deutlich günstiger ist als die Löschung und Neueintragung der Grundschuld. So lässt sich auch bei festen Gebührensätzen Geld sparen.

Wer trägt die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch?

Wer die Kosten für den Grundbucheintrag übernimmt, hängt von der Art der Eintragung und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Beim klassischen Immobilienkauf trägt üblicherweise der Käufer die Kosten für die Eigentumsumschreibung und die Auflassungsvormerkung. Diese Regelung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber marktüblich und fast immer im Kaufvertrag festgehalten. Geht es um eine Grundschuld, zahlt immer die Partei die Kosten der Grundbucheintragung, die von dem Grundpfandrecht Gebrauch macht

Beispielrechnung der Kosten eines Grundbucheintrags

Annahme: Ein Haus wechselt für 500.000 Euro den Besitzer und der Käufer benötigt ein Immobiliendarlehen in Höhe von 350.000 Euro. Der Verkäufer hat im Grundbuch noch eine Grundschuld in Höhe von 200.000 EUR eingetragen.  

Rechenbeispiel Grundbuchkosten:

Kosten für den Verkäufer: Der Verkäufer lässt zunächst für die lastenfreie Übergabe beim Verkauf die alte, bestehende Grundschuld seiner Bank (nach Erhalt der Löschungsbewilligung) in Höhe von 200.000 Euro löschen. Diese Kosten muss der Verkäufer tragen. Sie betragen: 

  • 217,50 EUR Notarkosten
  • 41,32 EUR Mehrwertsteuer
  • 237,50 EUR Grundbuchkosten
  • = 496,32 EUR Gesamtkosten

Kosten für den Käufer: Der Käufer zahlt die Kosten für die Grundbucheinträge zu den geänderten Eigentumsverhältnissen sowie für die Eintragung der Grundschuld der finanzierenden Bank. Die Käuferkosten setzen sich wie folgt zusammen: 

  • 467,50 EUR für die Eintragung der Auflassungsvormerkung
  • 935,00 EUR für die Eigentumsumschreibung
  • 685,00 EUR für die Grundschuldeintragung in Höhe von 350.000 EUR
  • = 2.087,50 Euro Grundbuchkosten

Zusätzlich zu den direkten Grundbuchkosten kommen noch Kosten für den Notar hinzu: 

  • 1.870,00 EUR für die Beurkundung des Kaufvertrags
  • 467,50 EUR für "Vollzug des Geschäfts"
  • 467,50 EUR für sonstige betreuende Tätigkeiten
  • 685,00 EUR für die Grundschuldbestellung über 350.000 EUR
  • 663,10 EUR als Mehrwertsteuer
  • = 4.153,10 Euro Notarkosten

Der Verkäufer muss in diesem Beispiel somit ingesamt 496,32 EUR an Kosten tragen für die Löschung im Grundbuch. Der Käufer zahlt insgesamt 6.240,60 EUR an Grundbuchkosten für die verschiedenen Grundbucheinträge. Weitere Kaufnebenkosten wie zum Beispiel die Grunderwerbsteuer kommen für den Käufer noch dazu. 

Hinweis: Die Kosten für einen Grundbucheintrag richten sich nach den Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und sind damit fest geregelt. Die Notarkosten hingegen variieren je nach Bundesland – daher dienen die im Beispiel genannten Werte lediglich als grobe Richtschnur. 

Grundbucheintrag Kosten selbst berechnen mit dem Grundbuchkostenrechner

Da die Kosten der Eintragung im Grundbuch vom jeweiligen Geschäftswert abhängen, lassen sie sich in den meisten Fällen gut vorab kalkulieren. Mit unserem kostenlosen Grundbuchkostenrechner können Sie schnell ermitteln, welche Kosten bei einer Grundbucheintragung oder einer Grundschuld auf Sie zukommen.

So können Verkäufer ebenso wie Käufer Investitionen realistisch planen, Finanzierungskosten vergleichen und frühzeitig entscheiden, welcher Weg der wirtschaftlichste ist. Unser Grundbuchkostenrechner berücksichtigt die aktuellen Vorgaben des GNotKG und liefert Ihnen eine verlässliche Orientierung für Ihre Kostenplanung. 

5. Mit welcher Dauer beim Grundbucheintrag muss ich rechnen?

Die Dauer eines Grundbucheintrags ist für Käufer und Verkäufer ein wichtiger Planungsfaktor, weil sie Einfluss auf Finanzierung und Eigentumsübergang hat. In der Praxis dauert die Eintragung beim Grundbuchamt meist zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, in Einzelfällen auch länger. Entscheidend sind unter anderem die Auslastung des Amtsgerichts, die Vollständigkeit der Unterlagen und die Art der Eintragung. Während eine Auflassungsvormerkung häufig schnell erfolgt, benötigen Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung in der Regel mehr Zeit und können dadurch auch die Darlehensauszahlung verzögern. 

immoverkauf24 Tipp

Rechnen Sie von Beginn an mit ausreichendem zeitlichen Puffer und sprechen Sie frühzeitig mit Notar und finanzierender Bank. So lassen sich Verzögerungen beim Grundbucheintrag besser einplanen und finanzielle Engpässe vermeiden. 

6. Wer hat das Recht zur Einsichtnahme des Grundbucheintrags?

Nicht jeder ist berechtigt, Grundbucheinträge einzusehen – obwohl das Grundbuch vom Grunde her ein öffentliches Register ist. So müssen Interessierte gegenüber den beim Grundbuchamt tätigen Rechtspflegern belegen, dass sie ein „berechtigtes Interesse“ an der Grundbucheinsicht haben. Dazu können gehören: 

  • Mitarbeiter von Behörden
  • Erben und Pflichtteilsberechtigte (bei Todesfällen)
  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Notare und Rechtsanwälte
  • Mieter
  • Eigentümer und Ehepartner (auch bei Scheidung)
  • Darlehensgeber und Gläubiger
  • Kaufinteressenten
  • Alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (beispielsweise die Person, der ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eingeräumt wurde oder die Bank, zu deren Gunsten eine Grundschuld eingetragen ist)

Jedes Grundbuchamt kann selbständig und je nach Fall entscheiden, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wer nicht zum oben genannten Personenkreis gehört oder wessen Antrag auf Einsicht in das Grundbuch abgelehnt wurde, kann sich gegebenenfalls auch vom Eigentümer eine schriftliche Vollmacht ausstellen lassen, um Einsicht ins Grundbuch nehmen zu können. 

immoverkauf24 Tipp

Sind Sie Kaufinteressent, können Sie beispielsweise beim vermittelnden Immobilienmakler eine Bestätigung anfordern, mit der Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuchblatt nachweisen können. 

7. Wie kann man einen Grundbucheintrag ändern oder löschen?

Ein Grundbucheintrag ist nicht unveränderlich. Änderungen oder Löschungen sind grundsätzlich möglich, allerdings nur unter klar definierten rechtlichen Voraussetzungen. Da das Grundbuch ein öffentliches Register mit hoher Beweiskraft ist, darf eine Grundbucheintragung nur angepasst werden, wenn die Änderung eindeutig nachgewiesen wird. In der Praxis erfolgt dies nahezu immer über einen Notar, der die erforderlichen Erklärungen beurkundet und den Antrag beim Grundbuchamt stellt. Änderungen kommen typischerweise bei Eigentümerwechseln, Erbfällen oder der Aufnahme weiterer Eigentümer in Betracht, während Löschungen häufig Grundschulden, Wohnrechte oder andere eingetragene Rechte betreffen.

Wann Sie die Eintragung im Grundbuch ändern können

Eine Änderung der Eintragung im Grundbuch ist immer dann möglich, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an der Immobilie geändert haben. Typische Fälle sind der Eigentumsübergang nach einem Immobilienkauf, eine Umschreibung nach einer Erbschaft oder die Aufnahme eines Ehepartners als Miteigentümer. Auch Namensänderungen, etwa nach einer Heirat, können eine Anpassung der Grundbucheintragung erforderlich machen.

Voraussetzung für jede Änderung ist ein formeller Nachweis in öffentlich beglaubigter oder notarieller Form. Beim Immobilienkauf dient der notarielle Kaufvertrag als Grundlage, im Erbfall kommen ein Erbschein, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Betracht. Der Antrag auf Änderung wird in der Regel vom Notar gestellt, der die Unterlagen prüft und an das Grundbuchamt weiterleitet. Beachten Sie dabei: Das Grundbuchamt nimmt keine eigenständige Prüfung des Sachverhalts vor, sondern verlässt sich ausschließlich auf die vorgelegten Urkunden. Daher ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente enorm wichtig und liegt in der Verantwortung des Antragstellers.

Grundbucheintrag löschen – nur mit Bewilligung des Betroffenen

Die Löschung eines Grundbucheintrags ist nur dann zulässig, wenn der jeweils Berechtigte ausdrücklich zustimmt. Diese Zustimmung muss in Form einer Löschungsbewilligung vorliegen und notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Besonders häufig betrifft dies die Löschung einer Grundschuld, für die eine entsprechende Bewilligung der finanzierenden Bank erforderlich ist.

Auch andere Rechte können nur mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden: Ein eingetragenes Wohnrecht erfordert beispielsweise die Einwilligung der wohnberechtigten Person, während bei einem Vorkaufsrecht eine Verzichtserklärung des Berechtigten notwendig ist. Der Antrag auf Löschung wird wiederum über einen Notar gestellt, der die Bewilligung an das Grundbuchamt übermittelt. Gelöschte Einträge verschwinden nicht vollständig aus dem Grundbuch. Sie bleiben weiterhin sichtbar, werden jedoch durchgestrichen und mit einem Löschungsvermerk versehen.  

immoverkauf24 Tipp

Es kann sinnvoll sein, nicht jede Grundschuld löschen zu lassen. Eine bestehende, aber nicht mehr valutierte Grundschuld kann als Sicherheit für spätere Finanzierungen dienen und spart bei erneuter Kreditaufnahme Zeit und Kosten.

8. Fazit: Welche Tipps machen die Grundbucheintragung erfolgreich?

Eine erfolgreiche Grundbucheintragung ist nicht so kompliziert, wie sie vielleicht klingen mag und beginnt mit guter Vorbereitung und realistischen Erwartungen. Achten Sie als Verkäufer darauf, dass der Grundbucheintrag aktuell und möglichst frei von unnötigen Belastungen ist, bevor Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus verkaufen. Klären Sie frühzeitig, welche Eintragungen im Grundbuch gelöscht werden sollten und welche bleiben können, um die Kosten für Grundbuchänderungen gering zu halten. Stimmen Sie sich eng mit dem Notar ab, reichen Sie alle Unterlagen vollständig ein und planen Sie ausreichend Zeitpuffer für die Dauer des Grundbucheintrags ein. So behalten Sie den Prozess und die Kosten der Grundbucheintragung im Blick, vermeiden Verzögerungen und sorgen für einen reibungslosen, rechtssicheren Immobilienverkauf für alle Beteiligten. 

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Grundbucheintrag
Was bedeutet die Eintragung im Grundbuch?

Die Eintragung im Grundbuch ist der amtliche Nachweis über Eigentumsverhältnisse sowie Rechte und Belastungen einer Immobilie. Erst durch die Grundbucheintragung werden Eigentumswechsel, Grundschulden oder Wohnrechte rechtlich wirksam und gegenüber Dritten verbindlich.

Ist man Eigentümer, wenn man im Grundbucheintrag steht?

In Deutschland gilt der Grundsatz: Eigentümer ist, wer im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Kaufvertrag und Kaufpreiszahlung allein reichen nicht aus – erst die Eintragung im Grundbuch begründet das Eigentum rechtlich.

Wie teuer ist die Eintragung ins Grundbuch?

Die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch sind gesetzlich geregelt (GNotKG) und hängen vom Immobilienwert ab. Für Notar und Grundbuchamt sollten Sie insgesamt etwa 1,5 % bis 2 % des Kaufpreises einplanen.

Wann darf man den Grundbucheintrag einsehen?

Eine Einsicht in den Grundbucheintrag ist nur bei berechtigtem Interesse möglich. Dazu zählen Eigentümer, Kaufinteressenten mit Nachweis, Banken oder Notare. Unbeteiligte Dritte erhalten keinen Zugriff auf den Grundbucheintrag.

Ist ein Grundbucheintrag vererbbar?

Beim Tod des Eigentümers geht die Immobilie auf die Erben über. Der Grundbucheintrag wird dann geändert, nicht neu erstellt. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Umschreibung des Grundbucheintrags meist kostenfrei.

Wie verkaufe ich eine Immobilie mit eingetragener Grundschuld?

Eine Immobilie kann trotz Grundschuld verkauft werden. In der Regel wird die Grundschuld beim Verkauf abgelöst und gelöscht oder auf Wunsch des Käufers übernommen. Der Notar koordiniert die Löschung mit der finanzierenden Bank.

Was passiert mit dem Grundbucheintrag beim Immobilien-Teilverkauf?

Beim Teilverkauf bleibt der Verkäufer meist Mehrheitseigentümer, während der Käufer als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Zusätzlich werden Nutzungsrechte, Nießbrauch oder Rückkaufsrechte eingetragen, um beide Parteien rechtlich abzusichern.

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