Zwangsversteigerung von Immobilien: Ablauf, Gründe und was Eigentümer jetzt tun können
Bei einer Zwangsversteigerung verwertet das Amtsgericht eine Immobilie gegen den Willen des Eigentümers, um damit die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Der Eigentümer verliert das Eigentum mit dem Zuschlag an den Meistbietenden und haftet weiter, wenn der Erlös die Schulden nicht deckt. Abwenden lässt sich das Verfahren bis zum Zuschlag, am zuverlässigsten durch einen freihändigen Verkauf oder eine Einigung mit dem Gläubiger.
Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf Schritt für Schritt, benennt Fristen und Kosten und zeigt sechs konkrete Wege, eine Zwangsversteigerung zu verhindern. Zusätzlich vergleichen wir, wie sich Versteigerungserlös und freier Verkaufspreis in der Praxis unterscheiden.
- Zeitfenster: Zwischen dem Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts und dem Versteigerungstermin liegen in der Regel sechs bis zwölf Monate. Diese Monate sind das Handlungsfenster des Eigentümers.
- Erlösrisiko: Im ersten Termin darf der Zuschlag erst ab 50 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts erteilt werden (§ 85a ZVG). Ein freihändiger Verkauf erzielt in der Praxis meist deutlich mehr.
- Restschuld: Mit dem Zuschlag ist die Schuld nicht erledigt. Deckt der Erlös die Forderung nicht, haftet der bisherige Eigentümer für den Rest weiter, mit seinem Einkommen und seinem übrigen Vermögen.
- Was ist eine Zwangsversteigerung von Immobilien?
- Wann kommt es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie?
- Wie läuft eine Zwangsversteigerung von einem Haus oder einer Wohnung ab?
- Welche Kosten und Risiken entstehen bei einer Zwangsversteigerung?
- Wie können Eigentümer eine Zwangsversteigerung verhindern?
- Zwangsversteigerung oder freihändiger Verkauf: Was bringt mehr Geld?
1. Was ist eine Zwangsversteigerung von Immobilien?
Eine Zwangsversteigerung ist die gerichtliche Verwertung einer Immobilie zugunsten der Gläubiger. Das zuständige Amtsgericht ordnet das Verfahren an, ermittelt den Verkehrswert und versteigert das Grundstück öffentlich. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel, also ein gerichtlich bestätigter Anspruch, aus dem der Gläubiger vollstrecken darf. Bei finanzierten Immobilien ist das meist die im Grundbuch eingetragene Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der Gläubiger muss dann nicht erst klagen, sondern kann die Versteigerung direkt beantragen.
Das Verfahren richtet sich gegen die Immobilie, nicht gegen die Person. Bleibt nach der Versteigerung eine Restforderung offen, haftet der Schuldner dafür weiter mit seinem übrigen Vermögen und Einkommen.
Zwangsversteigerung von Haus, Eigentumswohnung und Grundstück: Wo liegen die Unterschiede?
Rechtlich läuft das Verfahren bei allen Objektarten identisch ab. Die Unterschiede liegen in den Risiken und im erzielbaren Erlös. Ein- und Zweifamilienhäuser stellen dabei die mit Abstand größte Gruppe.
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Objektart |
Anteil 1. HJ 2026 |
Besonderheit für Eigentümer |
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Zwangsversteigerung Haus (Ein-/Zweifamilienhaus) |
50,5 % |
Höchste Preisspanne zwischen Versteigerungserlös und Marktpreis. Hier lohnt der freihändige Verkauf am meisten. |
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Zwangsversteigerung Wohnung (Eigentumswohnung) |
20,6 % |
Rückständiges Hausgeld belastet den Erlös; der Ersteher haftet zudem begrenzt für Wohngeldrückstände. |
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Gewerbe, Grundstücke und Sonstige |
ca. 29 % |
Kleinerer Bieterkreis, dadurch häufiger ein zweiter Termin ohne Wertgrenzen. |
Bei einer Zwangsversteigerung Wohnung kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu: Beschließt die Eigentümergemeinschaft vor dem Termin eine Sonderumlage, erhöht das die offenen Verbindlichkeiten und schmälert den verbleibenden Erlös.
Wie viele Immobilien-Zwangsversteigerungen gibt es in Deutschland?
Im ersten Halbjahr 2026 wurden bundesweit 7.845 Immobilien zwangsversteigert, 8,4 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Für das Gesamtjahr 2026 erwartet der Fachverlag Argetra über 15.000 Objekte nach 14.082 im Jahr 2025. Der Verkehrswert der versteigerten Objekte summierte sich im ersten Halbjahr auf rund 2,59 Milliarden Euro, im Schnitt 330.852 Euro je Immobilie.
Zwangsversteigerungen verteilen sich sehr ungleich. Auf 100.000 Haushalte kommen in Thüringen 33 Versteigerungstermine, im Bundesdurchschnitt 19 und in Bayern nur 14. Die höchsten Durchschnittswerte je Objekt verzeichnet Berlin mit über 1,6 Millionen Euro, das Schlusslicht bildet Sachsen-Anhalt mit rund 96.000 Euro.
2. Wann kommt es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie?
Zur Zwangsversteigerung kommt es, wenn ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt und der Gläubiger den Kredit kündigt. In der Praxis geht dem meist eine Kette aus Zahlungsrückständen, Mahnungen und einer erfolglosen Sanierungsphase voraus. Banken kündigen ein Darlehen üblicherweise erst, wenn mehrere Raten offen sind.
Welche Auslöser führen zur Zwangsversteigerung?
Die häufigsten Auslöser sind Einkommensbrüche und Veränderungen in der Lebenssituation. Sie treffen oft mehrere Faktoren gleichzeitig, etwa wenn nach einer Trennung ein Gehalt wegfällt und gleichzeitig die Anschlussfinanzierung teurer wird.
- Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit: Die Rate übersteigt dauerhaft das verfügbare Einkommen.
- Trennung und Scheidung: Ein Haushalt wird zu zwei, die gemeinsame Finanzierung trägt nicht mehr.
- Krankheit oder Erwerbsminderung: Einnahmen brechen weg, Zusatzkosten kommen hinzu.
- Zinsschock bei der Anschlussfinanzierung: Die Rate steigt nach Ablauf der Zinsbindung deutlich.
- Selbstständigkeit und Insolvenz: Geschäftliche Verbindlichkeiten greifen auf das Privatvermögen durch.
- Erbengemeinschaften: Miteigentümer werden sich über die Verwertung nicht einig.
Der gesamtwirtschaftliche Rahmen bleibt angespannt. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) meldeten die Amtsgerichte von Januar bis April 2026 insgesamt 26.167 Verbraucherinsolvenzen und damit 5,1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Was unterscheidet Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung?
Die Zwangsvollstreckung ist der Oberbegriff, die Zwangsversteigerung eine ihrer Formen. Zur Zwangsvollstreckung gehören auch Kontopfändung, Lohnpfändung und die Zwangsverwaltung, bei der ein Verwalter die Mieteinnahmen einzieht, das Eigentum aber beim Schuldner bleibt. Details erklärt unser Ratgeber zur Zwangsvollstreckung.
Was unterscheidet Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung?
Der Unterschied liegt darin, wer das Verfahren betreibt. Bei der Zwangsversteigerung sind es Gläubiger, die auf eine offene Forderung zugreifen. Bei der Teilungsversteigerung sind es Miteigentümer, die eine Gemeinschaft auflösen wollen, typischerweise Erbengemeinschaften oder getrennte Paare. Der Erlös wird dann nach Quoten verteilt statt an Gläubiger ausgeschüttet. Alle Details zu diesem Sonderfall finden Sie auf unserer Seite zur Teilungsversteigerung.
3. Wie läuft eine Zwangsversteigerung von einem Haus oder einer Wohnung ab?
Eine Zwangsversteigerung durchläuft sechs feste Stationen: Titel, Anordnung, Wertermittlung, Terminbestimmung, Bietstunde und Verteilungstermin. Der Ablauf ist bei Haus, Eigentumswohnung und Grundstück identisch. Vom Anordnungsbeschluss bis zum Termin vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate, in stark ausgelasteten Gerichtsbezirken auch länger.
Was passiert im Vorlauf bis zum Termin?
Der Gläubiger stützt sich auf die Grundschuld oder erwirkt einen Titel vor Gericht.
Das Amtsgericht ordnet die Zwangsversteigerung an und lässt einen Versteigerungsvermerk ins Grundbuch eintragen. Der Beschluss wird dem Eigentümer zugestellt.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erstellt ein Gutachten. Der so festgesetzte Verkehrswert ist die Bezugsgröße für alle späteren Wertgrenzen.
Das Gericht setzt den Versteigerungstermin fest und macht ihn mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt.
Nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises hat der Schuldner nur eine Notfrist von zwei Wochen, um eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG zu beantragen (§ 30b ZVG). Das Gericht kann das Verfahren dann für bis zu sechs Monate aussetzen, aber nur, wenn Aussicht besteht, die Versteigerung dadurch zu vermeiden. Diese Frist ist der häufigste vermeidbare Fehler von Eigentümern.
Wo werden Zwangsversteigerungstermine veröffentlicht?
Zwangsversteigerungstermine der Amtsgerichte werden im amtlichen Portal zvg-portal.de der Bundesländer veröffentlicht, zusätzlich am Gerichtsaushang und teils im Amtsblatt. Dort finden Eigentümer auch den eigenen Termin mit Aktenzeichen, Verkehrswert und Gutachten. Kommerzielle Versteigerungsportale greifen auf dieselben Daten zu, verlangen aber teilweise Gebühren.
Prüfen Sie im ZVG-Portal, ob Ihr Objekt bereits öffentlich gelistet ist. Ab der Veröffentlichung wissen auch Nachbarn und Investoren Bescheid. Wer vorher freihändig verkauft, vermeidet diesen Reputationsschaden und verhandelt aus einer besseren Position.
Wie läuft der Versteigerungstermin ab?
Der Termin findet öffentlich im Amtsgericht statt und dauert meist zwei bis drei Stunden. Nach dem Bekanntmachungsteil folgt die Bietstunde, die mindestens 30 Minuten betragen muss (§ 73 ZVG). Bieter müssen sich ausweisen und auf Verlangen eines Beteiligten eine Sicherheitsleistung von zehn Prozent des Verkehrswerts erbringen (§ 68 ZVG), und zwar per Bundesbankscheck, Bankbürgschaft oder Vorabüberweisung, nicht in bar.
Ein festes Mindestgebot im Sinne eines Startpreises gibt es nicht. Stattdessen begrenzen zwei Wertgrenzen, ab welchem Betrag ein Zuschlag überhaupt erteilt werden darf. Beide gelten nur im ersten Termin:
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Wertgrenze |
Rechtsgrundlage |
Wirkung |
Prüfung |
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5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) |
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot darunter liegt. |
von Amts wegen, ohne Antrag |
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7/10-Grenze (70 % des Verkehrswerts) |
Der Zuschlag kann versagt werden, wenn das Meistgebot darunter liegt. |
nur auf Antrag eines ausfallenden Berechtigten |
Scheitert der erste Termin an diesen Grenzen, setzt das Gericht einen zweiten Termin an. Dann entfallen beide Wertgrenzen. Ein Zuschlag ist grundsätzlich auch weit unter 50 Prozent möglich. Genau hier entsteht der größte finanzielle Schaden für Eigentümer.
Was bedeutet der Zuschlag für Eigentümer?
Mit dem Zuschlagsbeschluss geht das Eigentum unmittelbar auf den Ersteher über (§ 90 ZVG), ohne Notarvertrag und ohne Grundbucheintragung. Ab diesem Moment hat der bisherige Eigentümer kein Verfügungsrecht mehr über die Immobilie. Der Zuschlagsbeschluss ist zugleich ein Räumungstitel, aus dem der Ersteher vollstrecken kann.
Was passiert nach dem Zuschlag?
Rund sechs bis acht Wochen nach dem Zuschlag lädt das Gericht zum Verteilungstermin. Dort wird der Erlös nach der gesetzlichen Rangfolge verteilt: zuerst Verfahrenskosten, dann Grundschuldgläubiger nach Grundbuchrang, zuletzt nachrangige Gläubiger. Der Ersteher zahlt auf sein Bargebot außerdem vier Prozent Zinsen vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (§ 49 ZVG).
Reicht der Erlös nicht aus, bleibt die Restschuld bestehen. Sie wird nicht durch die Versteigerung getilgt, sondern begleitet den Schuldner weiter, häufig über Jahre und mit negativem SCHUFA-Eintrag.
Was passiert, wenn der Eigentümer nach dem Zuschlag nicht auszieht?
Zieht der bisherige Eigentümer nicht freiwillig aus, kann der Ersteher unmittelbar aus dem Zuschlagsbeschluss die Räumung betreiben. Er beauftragt dafür einen Gerichtsvollzieher, der die Räumung ankündigt und notfalls durchsetzt. Ein gesondertes Räumungsurteil braucht er nicht.
Ein Auszug am selben Tag ist praktisch die Ausnahme. Üblich sind einige Wochen bis wenige Monate, die zwischen Ersteher und bisherigem Eigentümer vereinbart werden. In besonderen Härtefällen, etwa bei schwerer Krankheit, kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO Aufschub bringen; er ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und sollte anwaltlich begleitet werden.
4. Welche Kosten und Risiken entstehen bei einer Zwangsversteigerung?
Für Eigentümer entstehen die größten Kosten nicht durch Gebühren, sondern durch den niedrigeren Erlös. Verfahrenskosten werden vorweg aus dem Versteigerungserlös entnommen und mindern damit den Betrag, der auf die Schulden angerechnet wird. Unterm Strich bleibt oft weniger übrig als bei einem geordneten Verkauf.
Welche Kosten trägt der Eigentümer?
- Verkehrswertgutachten: je nach Objekt meist 1.500 bis 3.000 Euro, wird aus dem Erlös vorweg beglichen.
- Gerichtskosten: Gebühren für Anordnung, Termin und Zuschlag richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und steigen mit dem Verkehrswert.
- Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers laufen bis zur Verteilung weiter.
- Restschuld: die Differenz zwischen Forderung und Erlös, der mit Abstand größte Posten.
- Umzugs- und Zwischenmietkosten nach dem Zuschlag.
Welche Risiken tragen Bieter und Käufer?
Wer in einer Zwangsversteigerung bietet, kauft ohne Gewährleistung und meist ohne Innenbesichtigung. Der Eigentümer muss keinen Zutritt gewähren. Ein abgegebenes Gebot ist bindend; ein Rücktritt wie beim Notarvertrag existiert nicht.
- Keine Besichtigungspflicht: Der Zustand ist oft nur aus dem Gutachten bekannt, das mehrere Monate alt sein kann.
- Keine Mängelhaftung: Feuchtigkeit, Sanierungsstau oder Altlasten gehen voll auf den Ersteher über.
- Bestehende Rechte: Wohnrechte oder Nießbrauch in Abteilung II des Grundbuchs können bestehen bleiben. Ein Grundbuchauszug ist Pflichtlektüre vor jedem Gebot.
- Mietverhältnisse: Der Ersteher tritt in laufende Mietverträge ein, hat aber ein Sonderkündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG).
- Nebenkosten: Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 Prozent je nach Bundesland, Zuschlagsgebühr und vier Prozent Zinsen auf das Bargebot.
5. Wie können Eigentümer eine Zwangsversteigerung verhindern?
Eigentümer können eine Zwangsversteigerung bis zur Erteilung des Zuschlags verhindern, sofern sie früh handeln. Der wirksamste Hebel ist ein freihändiger Verkauf, mit dem die Forderung getilgt und das Verfahren beendet wird. Je mehr Zeit bis zum Termin bleibt, desto besser der erzielbare Preis.
Warum ist der Verkehrswert der wichtigste erste Schritt?
Ohne belastbaren Marktwert lässt sich keine Entscheidung treffen. Erst der Vergleich von aktuellem Marktwert und offener Forderung zeigt, ob ein Verkauf die Schulden vollständig deckt, ob eine Restschuld bleibt oder ob sogar ein Überschuss entsteht. Diese Zahl ist auch die Verhandlungsgrundlage gegenüber der Bank.
Zwangsversteigerung abwenden: Welche sechs Wege gibt es?
Es gibt sechs praktikable Wege, eine Zwangsversteigerung abzuwenden. Welcher davon passt, hängt vor allem daran, wie viel Zeit bis zum Termin bleibt. Wer die Zwangsversteigerung vom Haus abwenden will, sollte alle sechs Optionen parallel prüfen statt nacheinander.
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Weg |
Wie es funktioniert |
Sinnvoll, wenn … |
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1. Zwangsversteigerung abwenden durch Zahlung |
Forderung samt Kosten vollständig ausgleichen. Weist der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers nach, wird das Verfahren eingestellt (§ 75 ZVG). |
Mittel aus Rücklagen, Familie oder Verwandtendarlehen verfügbar sind. |
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2. Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger |
Außergerichtliche Einigung über Rückstand und künftige Raten; der Gläubiger nimmt den Antrag zurück oder lässt ruhen. |
der Zahlungsausfall vorübergehend war und das Einkommen wieder trägt. |
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3. Umschuldung oder Anschlussfinanzierung |
Ein neuer Kreditgeber löst die alte Forderung ab, oft mit längerer Laufzeit und niedrigerer Rate. |
Bonität und Beleihungsauslauf eine Neufinanzierung noch zulassen. |
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4. Einstweilige Einstellung (§ 30a ZVG) |
Antrag beim Amtsgericht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen; Aussetzung für bis zu sechs Monate. |
eine konkrete Lösung absehbar ist, etwa ein laufender Verkauf. |
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5. Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) |
Antrag bei besonderer Härte, etwa schwerer Krankheit. Strenge Voraussetzungen, anwaltliche Begleitung empfohlen. |
alle anderen Wege ausgeschöpft sind. |
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6. Freihändiger Verkauf (in den meisten Fällen der beste Weg) |
Verkauf am freien Markt, Ablösung der Grundschuld, Rücknahme des Versteigerungsantrags. |
die Immobilie ohnehin nicht zu halten ist. Dieser Weg bringt den höchsten Erlös. |
Zwangsversteigerung abwenden durch Verkauf: Wie funktioniert das?
Beim freihändigen Verkauf verkauft der Eigentümer selbst, am freien Markt, zum marktüblichen Preis und mit Notarvertrag. Die Bank muss zustimmen und gibt die Grundschuld gegen Ablösung frei. Wird der Kaufpreis vor dem Termin gezahlt, nimmt der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurück und das Verfahren endet.
- Marktwert ermitteln und offene Forderung bei der Bank abfragen.
- Der Bank den Verkauf ankündigen und eine Stillhaltefrist erbitten.
- Immobilie vermarkten. Eine professionelle Aufbereitung erhöht den Preis spürbar.
- Kaufvertrag beurkunden, Grundschuld ablösen, Antrag zurücknehmen lassen.
Banken sind bei einem laufenden Verkaufsprozess oft gesprächsbereit, weil ein freihändiger Verkauf auch für sie den höheren Erlös bedeutet. Legen Sie ein schriftliches Wertgutachten und einen konkreten Zeitplan vor. Das erhöht die Chance auf eine Stillhaltevereinbarung deutlich.
Wie hilft ein Makler bei der Zwangsversteigerung?
Ein auf Notverkäufe erfahrener Makler übernimmt die Vermarktung unter Zeitdruck und die Kommunikation mit dem Gläubiger. Er kennt die realistische Preisspanne, filtert zahlungsfähige Käufer vor und beschleunigt die Beurkundung. Über die Maklerempfehlung von immoverkauf24 erhalten Eigentümer passende Makler aus ihrer Region.
Checkliste: die ersten 72 Stunden nach dem Anordnungsbeschluss
- Zustellungsdatum notieren: Die Zwei-Wochen-Frist nach § 30b ZVG läuft ab Zustellung.
- Unterlagen sammeln: Darlehensvertrag, Kündigungsschreiben, Grundbuchauszug, Anordnungsbeschluss, aktuelle Forderungsaufstellung.
- Aktenzeichen und zuständiges Amtsgericht aus dem Beschluss herausschreiben.
- Marktwert ermitteln lassen: kostenlos und ohne Verpflichtung.
- Bank kontaktieren und Verkaufsabsicht schriftlich anzeigen.
- Makler einschalten, wenn der Termin in weniger als sechs Monaten liegt.
- Schuldnerberatung oder Fachanwalt einbinden, wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind.
6. Zwangsversteigerung oder freihändiger Verkauf: Was bringt mehr Geld?
In der Regel bringt der freihändige Verkauf deutlich mehr, weil er ohne Zwangslage, mit Besichtigung und mit einem echten Bieterwettbewerb stattfindet. Bei einer Versteigerung fehlen genau diese drei Faktoren. Das folgende Beispiel rechnet mit 350.000 Euro Verkehrswert und liegt damit nah am bundesweiten Durchschnitt von 330.852 Euro im ersten Halbjahr 2026.
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Kriterium |
Zwangsversteigerung |
Teilungsversteigerung |
Freihändiger Verkauf |
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Wer betreibt das Verfahren? |
Gläubiger |
Miteigentümer |
Eigentümer selbst |
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Preisfindung |
Gebote ab 50 % des Verkehrswerts, im zweiten Termin ohne Untergrenze |
wie Zwangsversteigerung |
Marktpreis mit Verhandlung |
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Beispiel bei 350.000 € Verkehrswert |
ca. 210.000 € (60 %) |
ca. 245.000 € (70 %) |
ca. 332.500 € (95 %) |
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Dauer |
6 bis 12 Monate ab Anordnung |
oft 12 bis 24 Monate |
3 bis 6 Monate |
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Kontrolle des Eigentümers |
keine |
gering |
vollständig |
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Restschuldrisiko |
hoch |
mittel |
gering |
Beispielrechnung: Liegt die offene Forderung bei 260.000 Euro, führt ein Zuschlag bei 210.000 Euro zu rund 50.000 Euro Restschuld, zuzüglich Verfahrenskosten. Ein freihändiger Verkauf zu 332.500 Euro tilgt die Forderung vollständig und lässt einen Überschuss von etwa 72.500 Euro vor Kosten. Die Differenz zwischen beiden Wegen beträgt in diesem Fall über 120.000 Euro.
In sechs Schritten: Der Gläubiger erwirkt einen Vollstreckungstitel, das Amtsgericht ordnet die Versteigerung an, ein Sachverständiger ermittelt den Verkehrswert, das Gericht setzt den Termin fest und macht ihn mindestens sechs Wochen vorher bekannt, im Termin folgt die mindestens 30-minütige Bietstunde, danach der Zuschlag. Sechs bis acht Wochen später wird im Verteilungstermin der Erlös verteilt.
In der Regel sechs bis zwölf Monate. Das Verkehrswertgutachten beansprucht meist mehrere Monate, danach muss der Termin mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht werden. In ausgelasteten Gerichtsbezirken kann sich der Zeitraum verlängern.
Der Erlös liegt in der Praxis meist unter dem Marktwert. Im ersten Termin sind Gebote unter 50 Prozent des Verkehrswerts nicht zuschlagsfähig, im zweiten Termin entfällt diese Untergrenze. Der Eigentümer erhält nur einen eventuellen Überschuss, nachdem Verfahrenskosten und Gläubiger bedient sind.
Ein Mindestgebot als fester Startpreis existiert nicht. Maßgeblich sind die Wertgrenzen: Im ersten Termin darf der Zuschlag unter 50 Prozent des Verkehrswerts nicht erteilt werden, unter 70 Prozent kann er auf Antrag versagt werden. Im zweiten Termin gelten beide Grenzen nicht mehr.
Ja, wenn der Erlös die Forderungen nicht deckt. Die Restschuld bleibt bestehen und kann weiter vollstreckt werden, etwa durch Lohn- oder Kontopfändung. Sie erlischt nicht mit dem Verlust der Immobilie.
Ja, bis zur Erteilung des Zuschlags. Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis die Forderung ablöst und der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurücknimmt. Praktisch braucht dieser Weg mindestens einige Wochen Vorlauf für Vermarktung und Beurkundung.
Ja. Bis zum Zuschlag bleiben mehrere Wege offen: Ausgleich der Forderung, Ratenvereinbarung, Umschuldung, einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO oder ein freihändiger Verkauf. Weist der Schuldner im Termin die Befriedigung des Gläubigers nach, wird das Verfahren eingestellt (§ 75 ZVG).
Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) verbietet den Zuschlag im ersten Termin unterhalb von 50 Prozent des Verkehrswerts; das Gericht prüft sie von Amts wegen. Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) erlaubt einem ausfallenden Berechtigten, den Zuschlag unterhalb von 70 Prozent auf Antrag zu verhindern. Im zweiten Termin gelten beide Grenzen nicht mehr.
Das Eigentum geht sofort mit dem Zuschlag über (§ 90 ZVG), der Beschluss ist zugleich Räumungstitel. Üblich sind einige Wochen bis wenige Monate, die mit dem Ersteher vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, kann er die Räumung über den Gerichtsvollzieher betreiben.
Bestehende Mietverträge laufen weiter, der Ersteher tritt als neuer Vermieter ein. Er hat allerdings ein Sonderkündigungsrecht zum ersten gesetzlich zulässigen Termin (§ 57a ZVG) und braucht dafür einen Kündigungsgrund wie Eigenbedarf.
Verkehrswertgutachten und Gerichtskosten werden vorweg aus dem Erlös entnommen und mindern so den Betrag, der die Schulden tilgt. Hinzu kommen weiterlaufende Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers sowie Umzugskosten. Der größte Posten bleibt die Restschuld.
Ja. Bereits die vorausgehende Kreditkündigung und der Zahlungsausfall führen zu Negativeinträgen. Diese erschweren für mehrere Jahre neue Finanzierungen und teilweise auch die Anmietung einer Wohnung.
Die Zwangsvollstreckung ist der Oberbegriff für alle staatlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Die Zwangsversteigerung ist eine davon und wird von Gläubigern betrieben. Die Teilungsversteigerung betreiben dagegen Miteigentümer, um eine Gemeinschaft aufzulösen, etwa nach einer Erbschaft oder Scheidung.
