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Urteil: Keine Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Immobilienverkauf

Steuer 13.07.2018 Claudia Lindenberg
Gesetzliche Grundlage Grundstückgewinnsteuer

Das Finanzgericht Köln hat ein wichtiges Urteil für alle Immobilieneigentümer gefällt, die Werbungskosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen (AZ 8 K 1160/15). Nach Auffassung des Gerichts gilt ein Arbeitszimmer in einer ansonsten privat genutzten Immobilie nicht als so genanntes selbständiges Wirtschaftsgut. Die Folge beim Immobilienverkauf: Auch der anteilige Veräußerungsgewinn für das Arbeitszimmer bleibt gemäß dieser Sichtweise steuerfrei.

Arbeitszimmer erwies sich bisher oft als Steuerfalle beim Verkauf

Für Immobilieneigentümer bringt diese Entscheidung einen Vorteil gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung mit sich - sofern der Verkauf der Immobilie vor Ablauf der Spekulationsfrist erfolgt: Bislang mussten sich Immobilieneigentümer den Vorteil der Absetzungsfähigkeit des Arbeitszimmers von der Einkommensteuer mit dem Nachteil erkaufen, dass dies bei einem Verkauf zu einer Versteuerung des anteiligen Gewinns für das Arbeitszimmer führt. Der Grund: Aus Sicht der Finanzämter handelte es sich bei diesem Raum um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Daher galt das Arbeitszimmer vielfach auch als Steuerfalle und nicht als Steuersparmodell.

Kläger sollten Spekulationssteuern zahlen

Im verhandelten Fall besaßen die Kläger eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, in der ein Raum von beiden Ehegatten als Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Lehrer und die Journalistin machten die anteiligen Kosten für den Raum daher in der Steuererklärung geltend. Nach neun Jahren verkaufte das Ehepaar die Wohnung und erzielte einen Gewinn. Dieser wurde vom Finanzamt zwar grundsätzlich als steuerfrei eingestuft, da die Wohnung selbst genutzt wurde. Auf den anteiligen Gewinn in Höhe von rund 35.000 Euro für das Arbeitszimmer sollte das Ehepaar allerdings Spekulationssteuer zahlen. Die Argumentation des Finanzamts: Es liege keine steuerfreie eigene Wohnnutzung für das Arbeitszimmer gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Zudem sei die Spekulationsfrist von zehn Jahren sei noch nicht abgelaufen.

Finanzgericht Köln beruft sich auf Wertungswiderspruch zum Abzugsverbot

Das Finanzgericht argumentierte jedoch anders und verwies zum einen darauf, dass das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert sei und somit nicht als selbständiges Wirtschaft betrachtet werden könne. Zum anderen bestehe ein Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 6b Satz 1 EStG. Demnach können Kosten für ein Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abgezogen werden. Ausnahmen gibt es lediglich in zwei Fällen: Erstens (bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich), wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Oder zweitens (unbegrenzt), wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Aufgrund dieser Argumentation entschied das Finanzgericht Köln zugunsten der Kläger.

Betroffene sollten Einspruch einlegen

Das Finanzamt hat nun Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (AZ: IX R 11/18). Gleichwohl können sich auch andere Steuerzahler auf das Verfahren berufen und Einspruch gegen die anteilige Besteuerung ihres Arbeitszimmers einlegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Damit ist sichergestellt, dass der jeweilige Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München offen bleibt.

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