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Verschärfte Regeln für Grunderwerbsteuer bei Scheidung

Recht 15.06.2012 Kirsten Ohlendorf
Grunderwerbsteuer

Ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts verändert die bis dahin geltende Regelung zur steuerlichen Behandlung von Immobilienverkäufen an Ex-Ehepartner nach der Scheidung grundlegend. In einem Urteil vom 10. Mai 2012 (Az. 5 K 2338/08) hat das Hessische Finanzgericht (FG) festgestellt, dass beim Verkauf einer Immobilie nach Scheidung an einen der Ex-Partner die Grunderwerbsteuer nur dann entfällt, wenn die Scheidung auch der Anlass für den Hausverkauf war.

Bisher behandelte der Fiskus solche Fälle nicht als steuerpflichtigen Grunderwerb. Wenn im Rahmen einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung eine Immobilie an einen der Geschiedenen verkauft wurde, galt die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz. Die Gerichte urteilten hier in Abhängigkeit von der Zeitspanne zwischen Scheidung und Verkauf der Immobilie. Betrug diese bis zu zwei Jahre, war die Steuerbefreiung meist unproblematisch, in Einzelfällen wurden sogar neun Jahre Abstand zwischen Scheidung und dem Verkauf der Immobilie an den früheren Ehegatten akzeptiert. So konnten Ehepartner nach der Scheidung zum Beispiel zunächst Miteigentümer einer Immobilie bleiben, die einer der früheren Partner dann weiterhin mit den gemeinsamen Kindern bewohnte. Der spätere Verkauf an den Ex-Partner blieb im Rahmen der genannten Zeitspanne steuerfrei.

Entscheidend ist der Grund des Verkaufs

Zum Fall, bei dem das Hessische FG bei der Beurteilung der Grundsteuerpflicht erstmals nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen Scheidung und Immobilienverkauf, sondern auf den Grund des Verkaufs abstellte: Ein Ehepaar hatte sich 2005 scheiden lassen und das Vermögen nicht gleich aufgeteilt. Das gemeinsame Haus wurde dann von der Mutter der Ehefrau bezogen, die dort zwei Jahre bis zu Ihrem Tod wohnte. Der Ehemann entschied erst danach, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie an seine Ex-Frau zu verkaufen.

Das Finanzamt verwehrte in diesem Fall die Grundsteuerbefreiung, obwohl der Verkauf innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfolgte. Die Begründung: Nicht die Scheidung, sondern durch den Tod der Mutter verursachte „gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse“ hätten zum Hausverkauf geführt. Das Hessische FG folgte dieser Sichtweise, denn die Scheidung sei im vorliegenden Fall nicht ursächlich für den Verkauf gewesen, so dass der Begünstigungszweck des § 3 Grunderwerbsteuergesetz nicht greife.

Niels Jacobsen, Gründer von immoverkauf24, rät: „Wenn im Zuge einer Scheidung eine Immobilie verkauft werden soll, empfehlen wir immer, vor dem Verkauf eine fundierte Wertermittlung durchführen zu lassen. Denn die Entscheidung über den Immobilienverkauf und den Zeitpunkt dafür hängt oft auch von der Höhe des Verkehrswerts ab.“

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