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Scheidung – Haus behalten?

Haus behalten

Insbesondere für Familien mit Kindern kann es attraktiv sein, das Haus nach einer Scheidung zunächst zu behalten.

Der Vorteil: die Kinder können in ihrem vertrauten Umfeld bleiben. Ihnen muss kein Ortswechsel zusätzlich zum Scheidungsstress zugemutet werden. Allerdings setzt diese Variante voraus, dass die finanzielle Situation den Hausbesitz zulässt.

Bleiben beide Ehepartner Eigentümer, müssen klare Verwaltungs- und Finanzierungsregelungen bezüglich des Hausbesitzes getroffen werden, damit es zu keinem Streit kommt. Auch stellt sich die Frage, wie lange die gemeinsame Eigentümerschaft anhalten soll, weil oftmals der bereits ausgezogene Ehegatte über seinen Vermögensanteil verfügen will, wenn er schon nicht mehr das Haus bewohnt. Häufig ist die gemeinsame Eigentümerschaft daher nur eine Übergangsregelung bis zum Hausverkauf oder der Ehepartner, der schon ausgezogen ist, seinen Eigentumsanteil auf den anderen Partner überträgt und es zum Hausverkauf innerhalb der Familie kommt.

Hausübertragung – Kompensation für Eigentumsübergang

Für seinen Anteil muss der Ehepartner, der sein Eigentum übertragen hat, entschädigt werden. Entweder, in dem er direkt ausbezahlt wird oder indem der Wert seines Eigentumsanteils im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird. Ebenfalls ist denkbar, dass der Ehepartner, der das Haus übernehmen möchte, Verbindlichkeiten aus dem noch laufenden Hauskredit übernimmt.

Allerdings ist dabei zu bedenken, dass die Bank nur ungern einen Darlehensnehmer aus einem Darlehensvertrag entlässt. Sie wird sich in jedem Fall die Bonität des verbleibenden Kreditnehmers genau anschauen, bevor sie sich mit nur einem Kreditnehmer zufrieden gibt.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Lösungen, wie das Haus gehalten werden kann. So kann z.B. ein Ehepartner auf Unterhaltszahlungen verzichten, dafür aber die alleinige Eigentümerschaft reklamieren. Dies setzt aber voraus, dass eine faire Umrechnung zwischen dem Wert des Hauses und den Unterhaltszahlungen gefunden wird und die Aufteilung z.B. nicht plötzlich von einem Partner angefochten wird. Generell lässt sich sagen, dass alle Lösungen, die weit in die Zukunft reichen und die wirtschaftliche Bindung der Partner noch erhöhen, eine sehr gute Vertrauensbasis zwischen den geschiedenen Ehepartnern bedingen.

Teilungsversteigerung, wenn der eine Partner das Haus behalten möchte

Zwangsversteigerung

Möchte ein Ehepartner das Haus verkaufen und der andere es behalten, dann kann der verkaufswillige Partner eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen.

Die Teilungsversteigerung, d.h. die Versteigerung eines Miteigentumsanteils, ist gegen den Willen des anderen aber nur möglich, wenn beide bereits geschieden sind. Befinden sich beide noch im Trennungsjahr, so besteht Einigungszwang bei jeder Veränderung der Eigentumsverhältnisse.

Bei der Versteigerung sind beide Parteien berechtigt, mit zu steigern. Sie können entweder versuchen, das Objekt selbst günstig zu ersteigern oder den Preis in die Höhe zu treiben. Die Teilungsversteigerung ist aber nur eine Notlösung. Der Ausgang ist völlig offen und oftmals wird ein nur unbefriedigender Verkaufserlös erzielt.

Um diese zusätzlichen Strapazen umgehen zu können, empfehlen wir Ihnen bei Verkaufsabsicht gerne einen professionellen Immobilienmakler, der sich speziell auf dem Gebiet der Scheidung auskennt und Ihnen somit in allen Fragen beratend zur Seite stehen kann.

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