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Grundsteuer 2016 – Bemessung auf Grundlage des Einheitswertes soll abgeschafft werden

Steuer 03.08.2015 Lea Melcher
Grundsteuer

Bisher bemaß sich die Grundsteuer für Immobilienbesitzer anhand des so genannten Einheitswertes. Im Zuge der Grundsteuerreform soll ab 2016 der Verkehrswert einer Immobilie als Ausgangswert für die Berechnung gelten.

Die bisherige Bemessung der Grundsteuer ist umständlich. Anhand des in den neuen Bundesländern in 1964 und in den alten Bundesländern sogar bereits in 1935 grundsätzlich festgelegten Einheitswertes, wird die Grundsteuer berechnet. Der Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, diese wird anhand des Gebäudetyps (Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus) und der Lage festgelegt. Neben der Kritik an der veralteten Datengrundlage wird auch bemängelt, dass nicht alle wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden können.

Die Reform soll “aufkommensneutral” sein, also nicht zu Mehreinnahmen für die Kommunen führen. Doch die neue Berechnung wird zu Verschiebungen der Steuerlast führen. Zieht man wie geplant den aktuellen Verkehrswert einer Immobilie zur Berechnung heran, so wird es vermutlich für viele Immobilieneigentümer mit Häusern oder Wohnungen in den beliebten Metropolen und den zugehörigen Speckgürteln teurer. Auch viele Altbaubesitzer werden voraussichtlich mehr Grundsteuer zahlen müssen.

Einzig Bayern will als Bundesland in Sachen Grundsteuerbemessung autonom handeln und wehrt sich gegen die Reform.

Auch gegen die neue Berechnungsweise gibt es Stimmen. Die Feststellung des Verkehrswertes ließe sich nicht so einfach vornehmen und berge ebenso Fehlerquellen wie die alte Berechnung anhand des Einheitswertes.

In den voraussichtlich 5% der Fälle mit starker Steueranhebung durch die Grundsteuerreform 2016 werden vermutlich einige Eigentümer darüber nachdenken, ihre Immobilie zu verkaufen.

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