Immobilienkauf: Maklerprovision entfällt bei Mängeln
Laut eines aktuellen Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder müssen Käufer von Immobilien keine Maklerprovision zahlen, wenn sie beim Kauf arglistig getäuscht wurden. Werden im Nachhinein Mängel am Kaufobjekt festgestellt, kann ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und muss keine Maklercourtage entrichten. Zum Kaufvertrag des vom Landgericht behandelten Falls, gehörte auch ein Maklerprovisionsvertrag. Laut Vertragstext befand sich im Keller der Immobilie ein Feuchtigkeitsfleck, der seitens des Verkäufers bis zum Zeitpunkt der Übergabe beseitigt werden sollte. Doch nach der Übergabe dann die Enttäuschung: Alle Kellerwände hatten Feuchtigkeitsschäden, die Käufer traten vom Vertrag zurück und das rechtens.
Kaufvertrag vor Maklerprovisionsvereinbarung
Nachdem die Maklerin beim Landgericht wegen ausbleibender Provisionszahlung geklagt hatte, entschied das Landgericht, das die Provisionsvereinbarung zwar wirksam sei, jedoch nicht der im Rahmen von arglistiger Täuschung ausgemachte Kaufvertrag. Die Käufer sind daher nun zum Rücktritt berechtigt. Die Maklerprovision entfällt somit auch.