Pflichtteil Erbe: Höhe, Verjährung & Pflichtteil einfordern
Das deutsche Erbrecht sieht einen Pflichtteil für enge Angehörige vor. Diesen Anspruch haben sie immer dann, wenn der letzte Wille das Enterben dieser Personen vorsieht. Wir informieren Sie rund ums Thema Pflichtteil und Erbe und zeigen, was Sie dabei beachten sollten.
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Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des eigenen gesetzlichen Erbteils.
- Der Anspruch entsteht direkt mit dem Erbfall, verjährt allerdings nach drei Jahren ab Kenntnis.
- Schritte zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs: Erst Auskunft verlangen, dann beziffern und fristgerecht Zahlung einfordern.
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- Was bedeutet „Pflichtteil“ und wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Wie hoch ist der Pflichtteil? Wie wird er berechnet?
- Das Immobilienerbe ausschlagen – trotzdem pflichtteilsberechtigt?
- Enterbt! Hat man dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil?
- Wie fordert man den Pflichtteil ein?
- Ist der Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerpflichtig?
- Ist der Pflichtteil pfändbar?
- Ist der Pflichtteil vererblich?
- Verjährung und Fristen des Pflichtteils
- Hier das Wichtigste zum Pflichtteil auf einem Blick!
1. Was bedeutet „Pflichtteil“ und wer ist pflichtteilsberechtigt?
Schnell-Check: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil ist kein eigener Erbteil, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person enterbt wurde oder durch letztwillige Verfügung keine Erbenstellung erhält. Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach der gesetzlichen Erbfolge (§ 2303 BGB).
Eine typische Formulierung im Testament, die das Erbe auf den Pflichtteil reduziert, lautet beispielsweise: „Mein Sohn / meine Tochter X soll mich nicht beerben.“
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB:
- die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und dessen Enkel (wenn die Kinder bereits verstorben sind)
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
- die Eltern, nur wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt
- Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch

Typische Konstellation: Berliner Testament
Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden zunächst nicht Erben. Sie sind damit enterbt und können ihren Pflichtteil in Geld gegen den überlebenden Ehegatten verlangen.
Achtung: Pflichtteilsentziehung ist nur in Ausnahmefällen möglich
Ein Pflichtteilsberechtigter kann nur in eng begrenzten Fällen vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Das gilt etwa bei schweren Verfehlungen, die in § 2333 BGB geregelt werden. Dazu gehören zum Beispiel schwere Verbrechen oder der Versuch solcher Verbrechen gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder andere Abkömmlinge.
Im Gegensatz zur Erbunwürdigkeit (gemäß § 2339 BGB) muss der Pflichtteilsentzug vom Erblasser angeordnet und rechtlich stichhaltig begründet werden. Die Erbunwürdigkeit tritt hingegen per Gesetz ein und betrifft nicht nur den Pflichtteil.
Wichtig zu wissen: Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Trotz ähnlichem Namen sollten Sie den Pflichtteil nicht mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch verwechseln. Letzterer kommt zum Tragen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB verlangen.
Das bedeutet: Der Wert der Schenkung zählt bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig mit. Allerdings schmilzt er pro vollendetem Jahr seit der Zuwendung um 10 Prozent ab. Nach 10 Jahren wird die Schenkung dann nicht mehr berücksichtigt.
2. Wie hoch ist der Pflichtteil? Wie wird er berechnet?
Schnell-Check: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Wie hoch er ausfällt, hängt davon ab, wie viele Miterben es gibt und in welcher Beziehung Erblasser und Pflichtteilsberechtigte zueinander standen. Wurden zum Beispiel die beiden Kinder enterbt und galt für die Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stünde jedem Kind ein Achtel des Nachlasses zu. Dies ergibt sich daraus, dass sie bei diesem Güterstand ohne Enterben jeweils ein Viertel des Vermögens erhalten würden.
Pflichtteilsquote in Abhängigkeit vom ehelichen Güterstand und der Anzahl der Kinder des Erblassers
Güterstand | Pflichtteilsquote pro Kind, wenn der Erblasser verheiratet war | Pflichtteilsquote des Ehegatten, neben den Kindern | ||||
Zugewinngemeinschaft | 1/4 bei einem Kind | 1/8 bei zwei Kindern | 1/12 bei drei Kindern | 1/8 | ||
Gütergemeinschaft | 3/8 bei einem Kind | 3/16 bei zwei Kindern | 3/24 bei drei Kindern | 1/8 | ||
Gütertrennung | 1/4 bei einem Kind | 1/6 bei zwei Kindern | 1/8 bei drei Kindern | 1/4 bei einem Kind | 1/6 bei zwei Kindern | 1/8 bei drei Kindern und mehr |
Pflichtteilsberechnung: Wertbasis des Pflichtteils
Maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils ist der sogenannte Netto- oder Reinnachlass. Dabei handelt es sich um den Wert des Nachlasses abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Bei Immobilien zählt der Verkehrswert zum Todestag.
Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben eine Wertermittlung per Gutachten durch einen Sachverständigen verlangen. Die Kosten werden in der Regel aus dem Nachlass getragen.
Gehen wir in diesem Beispiel von einer Zugewinngemeinschaft mit zwei enterbten Kindern und einem Reinnachlass von 400.000 Euro aus.
Daraus ergeben sich folgende Zahlen: | |
Reinnachlass |
400.000 Euro |
Pflichtteilsquote je Kind |
1/8 |
Pflichtteil je Kind (400.000 Euro x 1/8) |
50.000 Euro |
3. Das Immobilienerbe ausschlagen – trotzdem pflichtteilsberechtigt?
Schnell-Check: Pflichtteil trotz Ausschlagung nur in engen Ausnahmen wie Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft und beschränkter oder beschwerter Erbe.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, haben Sie normalerweise keinen Pflichtteilsanspruch.
Es gibt zwei jedoch zwei wichtige Ausnahmen:
- Ausnahme 1: Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 3 BGB)
Der Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich verlangen. Zusätzlich kann er den sogenannten kleinen Pflichtteil fordern. Das lohnt sich, wenn der tatsächliche Zugewinn voraussichtlich höher ist als der pauschale Viertelzuschlag, der beim gesetzlichen Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB mitgerechnet wird. Dieses Vorgehen ist vor allem dann empfehlenswert, wenn das Anfangsvermögen des Erblassers vor der Ehe sehr hoch ausfiel.
- Ausnahme 2: Beschränkter oder beschwerter Erbe (§ 2306 BGB)
Ist der eingesetzte Erbe pflichtteilsberechtigt und durch Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung beschränkt oder durch Vermächtnis oder Auflagen beschwert, darf er ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Eine bloße Teilungsanordnung reicht dafür in der Regel nicht aus.
Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?
Ausschlagen kann sinnvoll sein, wenn der Reinnachlass den Pflichtteil kaum übersteigt oder darunter liegt. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie eine Immobilie erben, die noch mit hohen Grundschulden belastet und in einem sanierungsbedürftigen Zustand ist. Beachten Sie dabei unbedingt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (bei Auslandsbezug sechs Monate).
4. Enterbt! Hat man dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil?
Schnell-Check: Zahlungsanspruch aus Pflichtteil muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Es gibt keine automatische Auszahlung.
Wer enterbt wurde, hat zwar Anspruch auf den Pflichtteil, doch dieser muss von den Erben eingefordert werden. Es ist also keineswegs so, dass das Nachlassgericht automatisch für die Auszahlung des Pflichtteils sorgt. Zudem sollte gegebenenfalls auch geprüft werden, inwieweit die Enterbung rechtmäßig ist.
In folgenden Fällen ist dem nicht so:
- Das Testament ist unwirksam
- Der Erblasser war nicht (mehr) testierfähig
- Irrtum oder Drohung
- Testament verstößt gegen geltendes Recht
5. Wie fordert man den Pflichtteil ein?
Schnell-Check: Erst Auskunft verlangen, dann Anspruch beziffern und mit Frist einfordern.
Wer seinen Pflichtteil durchsetzen möchte, muss selbst tätig werden. Das Nachlassgericht zahlt nicht automatisch. In der Praxis hat sich ein geordnetes Vorgehen bewährt. Zuerst klären Sie den Nachlass durch Auskunft, danach beziffern Sie den Anspruch und fordern die Zahlung.
Damit Sie sich eine genauere Vorstellung von dem Inhalt eines solchen Schreibens machen können, haben wir ein PDF-Musterschreiben für Sie erstellt und zum kostenlosen Download bereitgestellt.
Schritt für Schritt zum Pflichtteil
- Schritt 1: Auskunft nach § 2314 BGB anfordern
Verlangen Sie von den Erben ein Nachlassverzeichnis. Sie dürfen ein notarielles Verzeichnis verlangen, Belegeinsicht fordern und Auskünfte zu Schenkungen der letzten zehn Jahre für eine mögliche Pflichtteilsergänzung. Für das Auskunftsbegehren stellen wir Ihnen ebenfalls gern ein Muster-PDF kostenlos zur Verfügung.
- Schritt 2: Pflichtteil berechnen und beziffern
Nach Eingang der Auskunft ermitteln Sie den Reinnachlass und setzen Ihren Pflichtteil in Euro fest. Erst dann ist die Zahlungsforderung wirklich sinnvoll.
- Schritt 3: Zahlungsaufforderung mit Frist senden
Setzen Sie eine kurze Frist von zum Beispiel 14 Tagen und versenden Sie Ihr Schreiben so, dass der Zugang nachweisbar ist. Am besten funktioniert hier das Einschreiben mit Rückschein.
- Schritt 4: Verzug und Zinsen
Zahlt der Erbe nicht fristgerecht, gerät er in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen nach § 288 Absatz 1 BGB Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
- Schritt 5: Gerichtliche Durchsetzung
Bleibt die Zahlung aus oder ist die Auskunft unvollständig, kommt eine Stufenklage in Betracht. Damit können Sie Auskunft, eidesstattliche Versicherung des Verzeichnisses und Zahlung in einem Verfahren durchsetzen.
Achtung: Verjährung beachten!
Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 Absatz 1 BGB mit dem Erbfall fällig. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Jahresende, in dem Sie von Erbfall und Anspruchsgegner wissen.
6. Ist der Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerpflichtig?
Schnell-Check: Ja, der Pflichtteil ist steuerpflichtig. Die Steuer entsteht erst mit der Geltendmachung des Anspruchs, nicht schon mit dem Erbfall.
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt wie ein reguläres Erbe der Erbschaftssteuer. Anders als beim klassischen Erbfall wird die Erbschaftssteuer aber nicht mit dem Erbfall fällig, sondern gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1b ErbStG erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend macht.
Achtung: Liquidität im Blick
Es kann vorkommen, dass das Finanzamt die Steuer festsetzt, obwohl der Erbe noch nicht gezahlt hat. Prüfen Sie in solchen Fällen eine Stundung. Die Erbschaftsteuer kann unter Umständen auf Antrag gestundet werden. Allerdings berechnet das Finanzamt Zinsen für die Stundung. Wichtig: Treffen Sie am besten Vorsorge, falls der Fiskus den Antrag auf Stundung ablehnt.
Pflichtteilsverzicht und Abfindung: Wie wird das steuerlich gehandhabt?
Erbschaftssteuer fällt übrigens auch dann an, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser auf einen Pflichtteilsverzicht mit Abfindungszahlung einigt. Schenkungssteuer fällt an, wenn der Pflichtteil im Rahmen einer Schenkung überschrieben wurde.
Hinweis für Erben: Pflichtteilsanspruch mindert eigene Erbschaftssteuer
Für die Erben mindert ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch den steuerpflichtigen Erwerb als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG.
7. Ist der Pflichtteil pfändbar?
Schnell-Check: Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und pfändbar. Nach Pfändung kann der Gläubiger den Anspruch zur Einziehung geltend machen.
§ 2317 Absatz 2 BGB sieht vor, dass der Pflichtteilsanspruch übertragen werden kann. Somit können auch Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den Anspruch pfänden. Allerdings entscheidet der Pflichtteilsberechtigte darüber, ob er seinen Anspruch geltend machen will oder nicht. Unterlässt er dies, gehen die Gläubiger leer aus.
8. Ist der Pflichtteil vererblich?
Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte stirbt, sieht das Erbrecht vor, dass sein Erbe den Pflichtteil gegenüber dem Erben des vorherigen Erblassers geltend machen kann. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist.
9. Verjährung und Fristen des Pflichtteils
Wer seinen Pflichtteil geltend machen will, muss dies innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren tun. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfährt. Sind seit dem Tod des Erblassers mehr als 30 Jahre verstrichen und erfahren Pflichtteilsberechtigte erst dann von diesem Sachverhalt, können sie keinen Anspruch mehr geltend machen.
Eine weitere wichtige Frist: Fordern Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil ein, beginnt die Auszahlungsfrist für die Erben gemäß § 2317 Absatz 1 BGB sofort mit dem Erbfall. Verzugszinsen dürfen von den Pflichtteilsberechtigten erst mit dem Zugang einer Mahnung gefordert werden.
Die wichtigsten Fristen im Überblick:
Thema |
Zeitraum |
Verjährung |
3 Jahre ab Jahresende der Kenntnis |
Höchstfrist |
30 Jahre ab Entstehung (unabhängig von Kenntnis) |
Fälligkeit |
Sofort mit Erbfall |
Wichtig: Erben können Auszahlungsfrist unter Umständen stunden lassen!
Besteht das Erbe zum Beispiel nur aus einer selbstgenutzten Immobilie, kann der Erbe eventuell eine Stundung der Auszahlungsfrist für den Pflichtteil erwirken. Dies ist nach § 2331a Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn eine unbillige Härte vorliegt und der Erbe das Familienheim verkaufen müsste. Eine Stundung wird jedoch nur durch eine Entscheidung des Nachlassgerichts gültig und berücksichtigt immer die Bedürfnisse aller Parteien.
10. Hier das Wichtigste zum Pflichtteil auf einem Blick!
Die wichtigsten Aspekte zum Pflichtteil in Kürze:
- Der Pflichtteil kann nur von Pflichtteilsberechtigten gefordert werden.
- Diese müssen enterbt worden sein.
- Die Erben müssen den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen – und zwar als Geldbetrag. Das kann beispielsweise bei einer Immobilie problematisch sein, wenn diese verkauft werden muss, falls der sonstige Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu zahlen.
- Die Frist für die Auszahlung des Pflichtteils beginnt laut § 2317 BGB sofort nach dem Tod des Erblassers.
- Wurde das Erbe durch Schenkungen reduziert, können Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
- Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.
- Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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Nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Abkömmlinge und Eltern ohne Abkömmlinge sind pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch kann entfallen, wenn eine wirksame Pflichtteilsentziehung vorliegt oder Erbunwürdigkeit gegeben ist.
Maßgeblich sind der Reinnachlass und die Pflichtteilsquote. Beispiel bei Zugewinngemeinschaft: Ein enterbtes Kind erhält 25.000 Euro, zwei enterbte Kinder erhalten je 12.500 Euro.