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von Ilka Fronia | Expertin für Immobilienfinanzierung

Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

BelWertV

Die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV), teils auch nicht ganz korrekt als Beleihungswertverordnung gezeichnet, definiert die Anforderungen an die Methoden der Beleihungswertermittlung. Sie schreibt beispielsweise vor, dass der Beleihungswert den Marktwert - auch Verkehrswert genannt - nicht überschreiten darf. Die BelWertV trat am 1. August 2006 in Kraft und baut auf dem Pfandbriefgesetz (PfandBG - nach § 16 Abs. 1 und 2) auf, das am 19. Juli 2005 rechtskräftig wurde.

Wie erfolgt die Beleihungswertermittlung nach BelWertV?

Die BelWertV gilt verbindlich für die Ermittlung des Beleihungswerts durch Pfandbriefbanken. Andere Kreditinstitute orientieren sich aber ebenfalls an den Vorgaben. Sie definiert unter anderem zur Ermittlung nach dem Sachwertverfahren, dem Ertragswertverfahren und dem Vergleichswertverfahren. So muss beispielsweise für Eigentumswohnungen der Vergleichswert zusätzlich als Kontrollwert ermittelt werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann darauf verzichtet werden. Sie enthält ferner Vorgaben dazu, wann die Immobilie persönlich begutachtet werden muss und wann nicht.

Für Darlehensbeträge, die 400.000 Euro nicht überschreiten, ist ein Gutachten nach den Vorgaben der BelWertV durch einen Gutachter oder Sachverständigen nicht erforderlich. Innerhalb dieser so genannten Kleindarlehensgrenze genügt eine vereinfachte Wertermittlung nach gleichen Vorgaben, jedoch ohne aufwändiges Gutachten.

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