Geerbtes Haus verkaufen: Ablauf, Steuer und Besonderheiten
Sie haben ein Haus geerbt und wissen nicht, was die nächsten Schritte sind? Verläuft der Verkauf steuerfrei, sollten Sie Ihre Immobilie vielleicht verkaufen, besser vermieten oder doch selbst einziehen? Erfahren Sie hier, wie Sie ein geerbtes Haus verkaufen können und welche Vorbereitungen vor dem Verkauf getroffen werden sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein geerbtes Haus kann selbst genutzt, verkauft oder vermietet werden. Es stehen Ihnen alle Optionen offen, doch Ihre Entscheidung sollte gut überlegt sein, da es stets Vor- und Nachteile gibt.
- Nicht nur finanzielle und steuerliche Aspekte sind zu beachten, auch der emotionale Wert eines geerbten Hauses ist zu bedenken.
- Lassen Sie jedenfalls prüfen, wie viel Ihr geerbtes Haus wert ist. So können Sie in weiterer Folge anhand dieser fundierten Bewertung überlegen, ob Sie das Haus verkaufen oder behalten möchten.
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1. Geerbtes Haus verkaufen: Die ersten Schritte
Schnell-Check: Erbenstellung klären, Fristen prüfen, Grundbuch einsehen, Wert ermitteln, Nutzung entscheiden.
Kommt es zur Situation, dass Sie ein Haus geerbt haben, tauchen mit Sicherheit viele Gedanken auf. Ob nun ein Verkauf ansteht oder die Entscheidung auf Vermietung fällt: Sie sollten sich im Vorhinein einige Fragen stellen.
- Grundbuch: Liegt ein aktueller Auszug vor? Sind Belastungen oder Rechte eingetragen?
- Erbenkonstellation: Sind Sie alleiniger Erbe oder gibt es Miterben in einer Erbengemeinschaft?
- Ausschlagung: Läuft noch die gesetzliche Ausschlagungsfrist?
- Spekulationsfrist: Prüfen Sie, ob ein steuerrelevanter Zeitraum berührt sein kann.
- Wertermittlung: Haben Sie den Verkehrswert durch Makler oder Gutachter prüfen lassen?
Entscheidung vorbereiten: Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?
Treffen Sie die Nutzungsentscheidung erst, wenn die Basis stimmt. So vermeiden Sie spätere Korrekturen.
Innerhalb der Erbengemeinschaft sollten Sie sich also auf eine der folgenden Nutzungsarten für das Haus einigen:
1. Geerbtes Haus vermieten
Eine Vermietung ist bei einem Einfamilienhaus nur dann sinnvoll, wenn eine spätere Eigennutzung geplant ist oder der Standort stabile Mieten erwarten lässt. Letzteres können Sie durch einen Immobilienmakler herausfinden.
Beachten Sie zudem laufenden Verwaltungsaufwand und Abstimmungen in der Erbengemeinschaft, wenn Sie ein geerbtes Haus vermieten. Aufgrund dieser Reibungspunkte ist eine Vermietung durch die Erbengemeinschaft oft nicht ideal.
2. Geerbtes Haus selbst nutzen
Als Alleinerben entscheiden Sie frei über die mögliche Nutzung. In der Erbengemeinschaft benötigt ein Einzug die Zustimmung aller. Zudem müssen Sie eine Auszahlung der anderen Erben sicherstellen können. Ist das nicht der Fall, kann das Haus eventuell an Sie Miterben vermietet werden oder die Auszahlung der Miterben in Raten erfolgen.
3. Geerbtes Haus Verkaufen
Sie können ein geerbtes Haus nur verkaufen, wenn es einen gemeinsamen Beschluss der Erbengemeinschaft gibt. Ist dies nicht der Fall, können Sie und andere einzelne Erben erwägen, den eigenen Erbteil zu verkaufen. Doch Achtung: Nach § 2034 BGB haben die Miterben ein Vorkaufsrecht, welches sie innerhalb von zwei Monaten anmelden können.
In welcher Höhe könnte Erbschaftssteuer auf die Erben zukommen?
Diese Frage ist wichtig, da es in bestimmten Fällen steuerlich vorteilhaft sein kann, das geerbte Haus selbst zu nutzen. Beachten Sie diesbezüglich persönliche Freibeträge und die Erbschaftssteuer-Klassen (später mehr dazu).
Welche weiteren Kosten sind zu berücksichtigen?
Insbesondere Kosten für die Haushaltsauflösung sind nicht zu vernachlässigen und unbedingt bei einem Verkauf oder der Vermietung einzukalkulieren. Möbel müssen entfernt werden und je nach Zustand und Planung der künftigen Nutzung kann eine Sanierung des Hauses nötig sein.
Praxistipp!
Erstellen Sie eine kurze Checkliste mit Zuständigkeiten und Terminen. Das hält die Erbengemeinschaft auf Kurs und schafft Transparenz.
2. Fallen beim Verkauf eines geerbten Hauses Steuern an?
Schnell-Check: Erbschaftssteuer fällt an, wenn der Wert des Nachlasses die Freibeträge übersteigt. Spekulationssteuer greift, wenn der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt oder die Immobilie nicht selbst genutzt wurde.
Beim Verkauf eines geerbten Hauses können zwei Steuerarten relevant sein:
- Erbschaftssteuer: Wird fällig, wenn der Wert des Hauses die persönlichen Freibeträge übersteigt.
- Spekulationssteuer: Entsteht, wenn der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt und ein Gewinn erzielt wird.
Fällt der Verkehrswert des geerbten Hauses unter den Freibetrag, bleibt der Verkauf für Sie steuerfrei.
Geerbtes Haus verkaufen: Wann fällt eine Spekulationssteuer an?
Die Spekulationssteuer betrifft Verkäufe innerhalb der sogenannten Zehnjahresfrist. Entscheidend ist dabei, wann der Erblasser das Haus ursprünglich erworben hat und nicht der Zeitpunkt, zu dem Sie es geerbt haben.
Das bedeutet: Sie übernehmen die Spekulationsfrist des Erblassers. Die Frist läuft also weiter und beginnt nicht neu.
Fristenübersicht:
|
Art der Nutzung |
Steuerfreiheit erreicht nach |
|
Vermietete Immobilie |
10 Jahren nach Erwerb durch den Erblasser |
|
Eigengenutzte Immobilie |
Sofort steuerfrei, wenn der Erblasser sie im Jahr des Erbfalls und in den zwei Jahren zuvor selbst bewohnt hat |
Geerbtes Haus verkaufen: Beispiel Spekulationssteuer
Gehen wir davon aus, dass der Erblasser ein Haus erworben hat, dieses vermietet, aber bereits ein Jahr nach dem Ankauf verstirbt. Sie möchten sich nicht mit der Immobilie beschäftigen, sondern beauftragen einen Makler damit, das geerbte Haus zu verkaufen.
Folgendes fiktives Rechenbeispiel zeigt, wie die Kalkulation in diesem Szenario aussehen kann.
| Beispielrechnung | |
|
Verkaufspreis |
500.000 € |
|
- Anschaffungspreis |
400.000 € |
|
- Kosten der Vermarktung (Makler, Werbung etc.) |
20.000 € |
|
= Verkaufsgewinn |
80.000 € |
Dieser Verkaufsgewinn wird Ihrem Einkommen in dem entsprechenden Jahr zugerechnet und anschließend versteuert. Entscheidend für die Höhe der Steuer ist Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz. Rechnen Sie jedoch damit, dass er durch die Erhöhung steigen wird.
Tipp: Fristen checken und gegebenenfalls warten!
Angenommen, der Erblasser hätte das Haus bereits vor neun Jahren erworben, müssten Sie somit nur noch kurze Zeit warten (10-Jahres-Frist), um ohne Spekulationssteuer verkaufen zu können. Durch das Abwarten der Frist können Sie somit eine sehr hohe Summe sparen.
Wann fallen Erbschaftssteuern an?
Sobald Sie von einer Erbschaft erfahren, müssen Sie das Finanzamt binnen drei Monaten darüber informieren. Für die Erbschaftssteuer können Freibeträge genutzt werden, abhängig davon, in welchem Verhältnis Sie zum Erblasser stehen:
|
Erbenstellung |
Freibetrag |
|
Ehegatten / Lebenspartner |
500.000 € |
|
Kinder, Stief- und Adoptivkinder |
400.000 € |
|
Enkel (wenn Kinder des Erblassers leben) |
200.000 € |
|
Enkel (wenn Kinder des Erblassers verstorben sind) |
400.000 € |
|
Eltern / Großeltern |
100.000 € |
|
Geschwister, Nichten, Neffen, sonstige Erben |
20.000 € |
Für die Höhe des Erbes werden immer alle Vermögenswerte addiert, egal ob Immobilie, Bargeld oder Aktien. Selbstverständlich können auch Erbschaftssteuer und Spekulationssteuer kombiniert anfallen.
Wann ist der Verkauf eines geerbten Hauses steuerfrei?
Es gibt verschiedene Punkte, an die sie gemäß Einkommensteuergesetz (§ 23 EstG) denken sollten und die bedingen, dass der Hausverkauf steuerfrei wird:
- Wenn der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft hat.
- Wenn der Erblasser das Haus die letzten zwei Kalenderjahre vor seinem Tod und im Jahr des Erbfalls selbst genutzt hat.
- Wenn Sie als Erbe das Haus die letzten zwei Kalenderjahre sowie im Jahr des Erbfalls einem leiblichen oder adoptierten Kind mietfrei überlassen haben und es dort gewohnt hat.
- Wenn Sie die geerbte Immobilie ohne Gewinn verkaufen.
- Wenn Sie die geerbte Immobilie unter 600 Euro verkaufen und auch sonst keine Erlöse durch private Veräußerungsgeschäfte in dem Jahr erzielt haben.
- Wenn Sie nicht mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft haben (über der Drei-Objekt-Grenze sieht das Finanzamt ein Indiz für gewerblichen Grundstückshandel).
3. Geerbtes Haus verkaufen: Ablauf
Schnell-Check: Erbannahme prüfen, Grundbuch berichtigen, Wert ermitteln, Vermarktung starten, Verkauf notariell abschließen.
Haben Sie die Fragen für sich beantwortet, folgen daraufhin in den meisten Fällen immer die gleichen Schritte. Den groben Ablauf haben wir für Sie heruntergebrochen, sodass Sie einen Überblick über die Situation bekommen:
1. Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Sobald Sie von dem Erbe erfahren haben, beginnt die sogenannte Sechs-Wochen-Frist für eine Erbausschlagung. Als Erbe können Sie innerhalb dieser Zeit entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen möchten.
2. Eintragung im Grundbuch prüfen
Vor dem Verkauf muss der Erbe im Grundbuch eingetragen sein. Ein Erbschein ist nicht nötig, aber der Grundbuchstand muss korrekt hergestellt werden.
3. Einigkeit mit Miterben herstellen
Sollte es Miterben geben, muss vorab geklärt werden, ob alle mit dem Verkauf einverstanden sind und wie der Erlös aufgeteilt wird.
4. Wert des Hauses bestimmen
Lassen Sie den Wert der Immobilie ermitteln. Die Werteinschätzung kann beispielsweise durch einen regional tätigen, erfahrenen Immobilienmakler erfolgen. Sie können unsere Makler-Empfehlung nutzen, um einen geeigneten Makler zu finden.
5. Vermarktung und Preisstrategie festlegen
Gemeinsam mit dem Makler legen Sie fest, zu welchem Kaufpreis das geerbte Haus vermarktet werden soll. Anschließend beginnt der Makler mit der Käufersuche.
6. Kaufvertrag und Notartermin vorbereiten
Sobald ein passendes Kaufangebot vorliegt, einigen Sie sich mit dem Interessenten hinsichtlich aller Modalitäten und Details. Der Kaufvertrag kann unterschrieben und der Verkauf notariell abgewickelt werden.
immoverkauf24 -Tipp für Erben
Prüfen Sie vor Beantragung, ob Sie tatsächlich einen Erbschein benötigen. In vielen Fällen genügt der Erbnachweis über das Testament oder den Erbvertrag. Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert und können schnell vierstellig werden.
4. Geerbtes Haus verkaufen oder selbst nutzen?
Schnell-Check: Selbstnutzung spart Steuern und Nebenkosten, Verkauf bringt Liquidität und vermeidet Konflikte unter Miterben.
Ein geerbtes Haus bringt oft emotionale Herausforderungen und finanzielle Entscheidungen mit sich. Ob eine Selbstnutzung oder ein Verkauf die bessere Option ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Möglichkeiten und deren Vor- und Nachteile:
Selbstnutzung des geerbten Hauses: Vorteile und Herausforderungen
Vorteile:
- Steuerfreiheit: Kinder erben bei Selbstnutzung bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei, wenn sie das Haus zehn Jahre bewohnen.
- Ersparnis von Nebenkosten: Es fallen keine Grunderwerbsteuer oder Kaufnebenkosten (zum Beispiel für den Notar) an. Das macht bis zu 15% des Kaufpreises aus.
- Vertraute Umgebung: Wer im Elternhaus wohnen bleibt, behält gewohnte Strukturen.
Herausforderungen:
- Emotionaler Bezug: Besonders bei einem Elternhaus entsteht oft eine starke Bindung.
- Finanzielle Belastung: Offene Kredite des Hauses müssen übernommen werden, eine mögliche Auszahlung aus dem Nachlass von Miterben kann hohe Summen erfordern.
-
Persönliche Situation: Möglich ist, dass gar kein Interesse an der Rückkehr in die Region besteht. Außerdem kann ein großes Haus für Einzelpersonen unpraktisch sein.
Voraussetzung all dessen sollte immer sein, dass die Lage und Größe des Hauses zu den eigenen Bedürfnissen und Wünschen passen. Außerdem sollte eine langfristige Nutzung möglich sein, sodass Sie nicht zwingend in den nächsten Jahren wieder ausziehen.
Geerbtes Haus verkaufen: Vorteile und Herausforderungen
Vorteile:
- Finanzielle Flexibilität: Der Verkaufserlös ermöglicht Tilgung von Schulden oder Investitionen in andere Projekte.
- Auflösung von Erbengemeinschaften: Es werden Konflikte unter Miterben reduziert und jede Person erhält ihren Anteil des Verkaufserlöses.
-
Zeitnahe Abwicklung: Die Erbschaft kann schnell geregelt werden.
Herausforderungen:
- Emotionaler Abschied: Der Verkauf des Elternhauses fällt vielen schwer.
- Marktabhängigkeit: Der erzielbare Preis hängt von Zustand und Nachfrage ab.
Es gibt viele Konstellationen, in denen die Selbstnutzung als Option ausscheidet und zur Herausforderung wird. Dies gilt etwa dann, wenn Kinder längst im Ausland leben und nicht vorhaben, zurück ins Elternhaus zu ziehen. Ist eine Hausfinanzierung noch lange nicht getilgt, stellt sich zudem die Frage, ob der Selbstnutzer die entsprechenden monatlichen Darlehensraten überhaupt leisten kann und will.
Lassen Sie Ihre Immobilie von einem unseren Experten kostenfrei bewerten.
5. Ist ein Hausverkauf ohne Erbschein möglich?
Schnell-Check: Ein Hausverkauf ist grundsätzlich auch ohne Erbschein möglich, sofern Sie Ihre Erbenstellung anderweitig nachweisen können. Dafür genügt in vielen Fällen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag.
Für den Hausverkauf an sich ist kein Erbschein erforderlich. Allerdings muss vor dem Verkauf zunächst das Grundbuch berichtigt werden, da sich mit dem Erbfall die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Nur so ist sichergestellt, dass der Käufer des Hauses einen aktuellen Grundbuchauszug erhält, der vor dem Kauf immer eingesehen werden sollte.
Um die Grundbuchberichtigung vornehmen zu können, müssen Erben nachweisen, dass sie die rechtmäßigen neuen Eigentümer sind. Das kann über folgende Wege erfolgen:
- notarielles Testament
- Erbvertrag
Wichtig: Liegt lediglich ein handschriftliches Testament vor, reicht dies als Nachweis nicht aus. Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.
immoverkauf24 Tipp
Prüfen Sie deshalb genau, ob Sie wirklich einen Erbschein beantragen müssen. Bei notariellen Testamenten oder Erbverträgen können Sie die Kosten oft vermeiden. Diese betragen – je nach Nachlasswert – schnell mehrere hundert bis über tausend Euro.
6. Elternhaus verkaufen – So sollten Sie vorgehen
Das Elternhaus zu verkaufen, ist für viele Erben emotional sehr belastend. Oft müssen finanzielle Entscheidungen getroffen werden, während Erinnerungen an die Familie noch präsent sind. Zwischen emotionaler Bindung zum Haus und den Eltern sowie wirtschaftlichen Interessen fällt es vielen Kindern schwer, den Immobilienverkauf professionell abzuwickeln.
Hinzu kommt: Der Verkaufserlös soll häufig Pflegekosten decken oder innerhalb der Erbengemeinschaft gerecht verteilt werden. Auch Erbauseinandersetzungen unter Geschwistern können einen Verkauf erschweren. Idealerweise bleibt das Elternhaus in der Familie. Häufig passen jedoch Lage, Größe oder Zustand nicht zu den Lebensumständen der Kinder. Die Option „Haus erben und dann selbst einziehen“ entfällt deshalb häufig aus rein praktischen Gründen.
Wem gehört das Haus, wer darf das Elternhaus verkaufen?
Vor einem Verkauf muss immer geklärt werden, wer rechtlich über das Haus verfügen darf. Maßgeblich sind die Eintragungen im Grundbuch und die Bestimmungen des Testaments.
Folgende Fälle müssen unterschieden werden:
- Beide Eltern sind verstorben: In diesem Fall müssen sich die Kinder als Erben darüber einigen, was mit dem Elternhaus passieren soll, sofern das Testament nicht eine andere Verteilung des Erbes vorsieht.
- Ein Elternteil ist verstorben, der andere noch geschäftsfähig: Ist ein Elternteil verstorben, hängt es vom Testament ab, wer über das Elternhaus entscheiden darf. Haben die Eltern das verbreitete Berliner Testament vereinbart, ist der hinterbliebene Ehegatte Alleinerbe und kann über den Umgang mit dem Haus bestimmen. Er muss jedoch dafür sorgen, dass der Wert des Erbes erhalten bleibt, da der Pflichtteilsanspruch bzw. der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder in jedem Fall bestehen bleibt.
- Liegt keine derartige Regelung vor, erben auch die Kinder und sind auch direkt Rechtsnachfolger des Erblassers und somit Entscheidungsträger. Hat ein Ehepaar z.B. (im Güterstand der Zugewinngemeinschaft) zwei Kinder und stirbt einer der Ehegatten, erbt der andere die Hälfte und die Kinder jeweils ein Viertel. Dies kann dazu führen, dass sich die Erbengemeinschaft - bestehend aus dem hinterbliebenen Ehepartner und seinen Kindern – einigen muss, ob sie das Elternhaus verkaufen will oder nicht.
- Ein Elternteil ist verstorben, der andere nicht mehr geschäftsfähig: Komplizierter kann es werden, wenn beispielsweise ein Elternteil noch lebt und nicht mehr geschäftsfähig ist. Für einen solchen Fall ist es hilfreich, wenn eine Generalvollmacht oder eine Verkaufsvollmacht vorliegt, die das Kind in die Lage versetzt, für die Eltern zu handeln. Sie greift dann, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, selbst wichtige Entscheidungen zu treffen. Liegt keine derartige Vollmacht vor, muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.
Achtung: Rechtzeitig handeln!
Eine Generalvollmacht muss notariell beurkundet sein, um einen Immobilienverkauf zu ermöglichen. Ohne diese Form verlieren Angehörige das Recht, über das Eigentum zu verfügen.
- Beide Elternteile leben noch, sind aber nicht mehr geschäftsfähig: Auch in diesem Fall ist eine notariell beurkundete Generalvollmacht oder Verkaufsvollmacht hilfreich. Ohne entsprechende Vollmacht wird auch hier das Vormundschaftsgericht tätig, das einen Betreuer für Rechtsgeschäfte wie etwa den Hausverkauf bestimmt. Das können auch die Kinder des Betreuten sein.
immoverkauf24 Tipp
Sprechen Sie mit Ihren Eltern frühzeitig über Vollmachten und Verfügungen, solange sie noch bei guter Gesundheit sind. So vermeiden Sie, dass im Ernstfall ein Gericht über das Familienvermögen entscheiden muss.
7. Fazit: Ein geerbtes Haus zu verkaufen verlangt viel Vorbereitung
Der Verkauf eines geerbten Hauses ist eine Entscheidung, die Sie gut vorbereiten sollten. Sowohl finanzielle und steuerliche Aspekte als auch emotionale Bindungen spielen dabei eine wichtige Rolle. Es ist entscheidend, den Verkehrswert der Immobilie genau zu kennen und rechtliche sowie organisatorische Grundlagen wie Eigentumsverhältnisse oder Vollmachten zu klären. Eine professionelle Hausbewertung und frühzeitige Gespräche innerhalb der Familie können dabei helfen, den Prozess reibungslos zu gestalten. Nutzen Sie die Chance, sich umfassend zu informieren, um die beste Entscheidung für Ihre Situation zu treffen.
Ein geerbtes Haus können Sie steuerfrei verkaufen, wenn seit dem Erwerb durch den Erblasser mehr als zehn Jahre vergangen sind. Ebenfalls steuerfrei ist der Verkauf, wenn der Erblasser die Immobilie im Jahr des Erbfalls und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt hat. Auch wenn Sie als Erbe das Haus nach dem Jahr des Erbfalls mindestens zwei Jahre selbst genutzt haben, entfällt die Spekulationssteuer.
Eine gesetzliche Mindesthaltefrist gibt es nicht. Sie können das geerbte Haus sofort verkaufen. Allerdings fällt bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist unter Umständen Spekulationssteuer an. Wer die Immobilie steuerfrei verkaufen möchte, sollte prüfen, wann der Erblasser sie ursprünglich erworben hat und ob die Nutzung steuerlich begünstigt war.
Die Höhe der Steuer hängt von zwei Faktoren ab:
- Erbschaftssteuer: Sie wird nur fällig, wenn der Wert der Immobilie den persönlichen Freibetrag übersteigt.
- Spekulationssteuer: Diese wird auf den Verkaufsgewinn erhoben, wenn der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt. Der individuelle Steuersatz richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Liegt keine Steuerpflicht vor, bleibt der Verkauf steuerfrei.
Ein Leerstand ist grundsätzlich erlaubt. Dennoch sollten Sie bedenken, dass laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen oder Heizkosten weiter anfallen. Dauert der Leerstand zu lange, kann die Bausubstanz Schaden nehmen oder der Versicherer den Schutz einschränken. Wer das Haus nicht sofort nutzt oder verkauft, sollte sich um eine regelmäßige Pflege und Kontrolle kümmern.
Die Spekulationsfrist richtet sich nach dem Erwerbszeitpunkt des Erblassers, nicht nach dem Zeitpunkt der Erbschaft. Das bedeutet: Sie übernehmen die Frist. Hat der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie es sofort steuerfrei verkaufen. Hat er es kürzer besessen, läuft die Restfrist bis zum Ablauf der zehn Jahre weiter.
