Darlehensnehmer

Darlehensnehmer, Kreditschuldner oder kurz: Schuldner - ist derjenige, der sich einem bestimmten Betrag bei einem Darlehensgeber leiht. Über den gemeinsam vereinbarten Darlehensvertrag ist er verpflichtet, die vereinbarte Darlehenssumme entsprechend den fixierten Abmachungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Rechte und Pflichten des Darlehensnehmers leiten sich aus den §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab.
Mehrere Darlehensnehmer gelten als Gesamtschuldner
Wird ein Darlehensvertrag von zwei Personen unterschrieben, haftet der 2. Darlehensnehmer, falls der 1. Darlehensnehmer die vereinbarten Raten nicht zahlt. Hintergrund: Beide Darlehensnehmer haben unterschrieben und treten damit gegenüber der Bank als Gesamtschuldner auf beziehungsweise es ist von gesamtschuldnerischer Haftung die Rede. Dies ist beispielsweise bei Eheleuten üblich, die eine Immobilie gemeinsam erwerben. Möchte einer der beiden Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag aussteigen, muss ein Antrag auf Schuldhaftentlassung bei der Bank gestellt werden. Diese wird dem nur zustimmen, wenn der verbleibende Darlehensnehmer solvent genug ist, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
Wann können Darlehensnehmer kündigen?
Der Darlehensnehmer hat jedoch nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte: So kann er den Darlehensvertrag beispielsweise mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Zinsbindung eines Immobiliendarlehens kündigen, obwohl die Darlehenssumme dann noch nicht vollständig zurückgezahlt sein wird. Ab einer Laufzeit von zehn Jahren ist die Kündigung ebenfalls möglich, sofern eine Frist von sechs Monaten eingehalten wird. Darlehen mit variablem Zinssatz kann der Darlehensnehmer hingegen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen, allerdings muss er dann auch die gesamte Darlehenssumme zurückzahlen. Unter welchen Umständen eine außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer möglich ist, ist ebenfalls gesetzlich geregelt.