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BGH-Urteil: Dürfen sich Maklerverträge automatisch verlängern?

Makler 02.06.2020 Charlotte Salow
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Für Immobilienmakler ist es ein gutes Urteil: Wenn die Kunden nicht rechtzeitig kündigen, dürfen sich Maklerverträge automatisch verlängern. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen.

Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 40/19) sprachen die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgrund eines Rechtsstreits zwischen der Kreissparkasse Waiblingen und einer Immobilienverkäuferin: Letztere hatte die Sparkasse mit dem Immobilienverkauf einer Eigentumswohnung im Raum Stuttgart beauftragt. Das Objekt verkaufte sie nach Ablauf einiger Monate schließlich jedoch mithilfe eines anderen Maklers, ohne der Kreissparkasse zu kündigen. Zwar war der Maklervertrag der Sparkasse auf sechs Monate befristet, jedoch enthielt er eine Klausel, nach der sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder um drei Monate verlängert.

Makler klagte wegen entgangener Provision auf Schadensersatz

Wegen dieser Klausel beanspruchte die Sparkasse Schadensersatz: Schließlich hatte die Eigentümerin trotz laufendem Maklervertrag einen anderen Vermittler beauftragt – der Sparkasse war so eine Maklerprovision entgangen. Dafür wollte sie mit rund 15.500 Euro entschädigt werden.
Der BGH hatte zu klären, ob ein solcher Schadensersatzanspruch bestand. Wesentlich dafür war auch die Frage: Ist es rechtmäßig, dass sich Maklerverträge automatisch verlängern?

Ja, Maklerverträge dürfen sich automatisch verlängern, aber …

Die Antwort des BGH: Ja, eine solche Verlängerung ist möglich und rechtmäßig. Das gilt zumindest dann, wenn die Verlängerung nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit beträgt. Die Klausel im Maklervertrag der Kreissparkasse Waiblingen konnte also grundsätzlich greifen: Fixiert war eine dreimonatige Verlängerung nach sechsmonatiger Laufzeit sowie eine vierwöchige Kündigungsfrist. Das BGH-Urteil enthält jedoch ein für Verbraucher wesentliches "Aber": Denn eine solche Verlängerung plus Kündigungsfrist muss klar und eindeutig Bestandteil des Vertrags sein. Die Kreissparkasse Waiblingen hatte den Hinweis jedoch in einem Anhang untergebracht – für Verbraucher deshalb schnell zu übersehen. Die Kündigungsfrist war somit kein wirksamer Vertragsbestandteil, die Kreissparkasse ging leer aus.

Fazit: Makler sollten eine automatische Vertragsverlängerung im Vertrag eindeutig und für die Kunden klar ersichtlich formulieren. Maklerkunden sollten den Maklervertrag zudem sehr gut durchlesen.

 

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