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Basis für die Grundsteuer wird vom Bundesverfassungsgericht geprüft

Steuer 16.01.2018 Lea Melcher
Höhe der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute über die Basis für die Berechnung der Grundsteuer. Der Bundesfinanzhof hält sie für verfassungswidrig, da durch die veralteten Einheitswerte Immobilien mit gleichem Wert sehr unterschiedlich besteuert werden. Dies kann einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellen.

Der Einheitswert dient als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer. Die Einheitswerte bestehen in den neuen Bundesländern seit 1935, in den alten Bundesländern seit 1964. Ihre Höhe bemisst sich an Kriterien wie der erzielbaren Jahresmiete, der baulichen Ausstattung sowie der Wohn- und Nutzfläche der Immobilie. Die Bewertung der Kriterien ist jedoch durch die Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt absolut überholt. Obwohl in § 21 Bewertungsgesetz festgelegt ist, dass alle sechs Jahre die Einheitswerte in einer Hauptbewertung neu festgelegt werden müssen, ist dies nicht geschehen.

Weiterhin haben die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze, welche von den Gemeinderäten bestimmt werden und zwischen 250 % und 400 % liegen können. Der Grundsteuer Hebesatz ist ein Element in der Kalkulation der Grundsteuer und die unterschiedliche Höhe der Hebesätze sowie die sehr unterschiedlichen Einheitswerte führen dazu, dass Eigentümer gleichwertvoller Objekte eine unterschiedlich hohe Steuerbelastung haben.

Die Grundsteuer stellt für Eigentümer als auch für Mieter einen Kostenpunkt dar, sie kann vom Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Für die Gemeinden ist sie eine der wichtigsten Einnahmequellen.

Schon lange kritisierte der Bundesfinanzhof die Grundsteuerberechnung und geht von einer Verfassungswidrigkeit seit 2008 aus. Die obersten Finanzrichter forderten 2014 bereits aufgrund des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz eine Neubewertung der Grundstücke.

Ausblick: Kommt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes zu der Überzeugung, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, so könnte sich der Bundestag mit der Grundsteuerreform Zeit lassen. Wird die derzeitige Vorgehensweise als verfassungswidrig eingestuft, so könnte dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung der Reform gegeben werden. Bis zur Neuregelung würde die bisherige Grundsteuererhebung weiterlaufen um die Situation nicht zu verschlimmern.

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