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Die Bremer Notarkammer rät: Bei Immobilienkauf auch die Teilungserklärung einsehen

Kauf 09.01.2017 Alexander Matzkewitz
Eigentümergemeinschaft

Bei attraktiven Immobilienangeboten bleibt zur Zusage meist wenig Zeit, denn zahlreiche weitere Kaufinteressenten stehen häufig bereits Schlange. Dennoch sollte man sich bei Kaufinteresse an einer Eigentumswohnung zunächst den Kaufvertrag genauestens ansehen und die Teilungserklärung einsehen, um unangenehme Überraschungen nach dem Kauf der Immobilie zu vermeiden. ,,Der Betroffene sollte sich Zeit nehmen und den Kauf sorgfältig rechtlich prüfen. Dazu gehört, vorab die Teilungserklärung und Miteigentümerordnung einzusehen“, rät jüngst die Bremer Notarkammer.

Nach Vertragsabschluss direkt in die Eigentümergemeinschaft

Bevor Kaufinteressenten einen Kaufvertrag abschließen gilt es einen Blick in die Mitgliederordnung zu werfen. Bei Kauf einer Eigentumswohnung werden neue Immobilieneigentümer durch die Unterschrift Mitglied in der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt in einigen Fällen auch beim Kauf eines Reihenhauses.

Ist der Kaufvertrag unterschrieben und die Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaft beschlossen, so ist man als neuer Eigentümer automatisch an alle Regelungen gebunden. Es gilt sich also vor Vertragsunterzeichnung direkt zu informieren: Welche Räume und Gebäudeteile gehören zur Wohnung? Was zählt zum Sondereigentum – was zum Gemeinschaftseigentum? Und welche Pflichten sind in der Gemeinschaftsordnung zugrunde gelegt? Aktuelle Prozesse vor Gericht zeigen, dass der Teilungserklärung im Verkaufsprozess von Immobilien zumeist wenig Beachtung geschenkt wird. Sie hat bei der Beurkundung des Kaufvertrages auch nicht zwingend vorzuliegen. Hier rät die Kammer explizit, konkrete Fragen bereits vor der Beurkundung mit dem Notar zu klären und ihn direkt darauf anzusprechen.

Ebenfalls wird empfohlen Protokolle der Eigentümerversammlungen sowie Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftspläne anzusehen. Hier gilt es erste Eindrücke zur Harmonie in der Gemeinschaft zu gewinnen und ob es bereits Streitigkeiten mit Handwerkern oder etwaigen Nachbarn gegeben hat.

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