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Die Zahl der Scheidungen sinkt, das Konfliktthema „Immobilie“ bleibt

Scheidung 11.07.2018 Charlotte Salow
Scheidung bei Immobilienbesitz

Die Zahl der Scheidungen sinkt in Deutschland seit Jahren: 2017 wurden 153.500 Scheidungen vollzogen, damit ging die Zahl im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 Prozent zurück – das vermeldete das Statistische Bundesamt. Eine geringere Zahl der Scheidungen gab es zuletzt 1992, damals wurden 135.000 Paare geschieden. Trotz dieses Rückgangs birgt besonders ein Thema gleichbleibend großes Konfliktpotenzial: Der Umgang mit der gemeinsam erworbenen Immobilie.

Mehr als 82 Prozent der Scheidungen von 2017 wurden nach einem gemeinsamen Trennungsjahr vollzogen. Das Trennungsjahr muss jedoch nicht zwangsläufig an verschiedenen Wohnorten verlebt werden – für manches scheidungswillige Paar mit Immobilienbesitz kommt dies aus finanziellen Gründen zunächst gar nicht in Frage. Der Gesetzgeber betrachtet eine Trennung deshalb auch als vollzogen, wenn die Partner eine Immobilie gemeinsam bewohnen, jedoch nicht mehr gemeinsam wirtschaften, also getrennt kochen, essen, waschen und schlafen.

Wer als Immobilieneigentümer bei Trennung auszieht, kann Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung haben

Die Mehrheit der entzweiten Paare trennt sich jedoch auch räumlich. Zieht ein Partner aus und bekundet auch nach sechs Monaten keine Rückkehrabsicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Ausgezogene dem verbleibenden Partner das Nutzungsrecht überlassen hat. Weil er jedoch dafür finanzielle Nachteile in Kauf nimmt – schließlich profitiert er nicht mehr von seinem Wohneigentum –, hat er Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Das kann in Form einer Nutzungsentschädigung geschehen, dessen Höhe sich in der Regel daran orientiert, wieviel Miete der verbleibende Partner für eine angemessene kleinere Wohnung zu zahlen hätte, wäre er selbst ausgezogen. Während des Trennungsjahres wird meist die Hälfte der ortsüblichen Miete für eine solche fiktive Wohnung herangezogen, nach Ablauf des Trennungsjahres dann die volle Höhe.

Hat der Alleinbewohner der Immobilie Anspruch auf Unterhalt – etwa die Hälfte der 2017 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder –, kann eine Nutzungsentschädigung des Ausgezogenen auch mit solchen Zahlungen verrechnet werden.

Immer mehr Langzeitverheiratete lassen sich scheiden

Im Durchschnitt lassen sich die Paare inzwischen nach rund 15 Jahren Ehe scheiden. Die durchschnittliche Ehedauer vor Scheidung steigt seit einigen Jahren an, so lag sie 1992 noch bei 11,6 Jahren. Zurückzuführen ist diese Entwicklung auf den Trend, dass sich mehr langzeitverheiratete Paare trennen. So waren 17,5 Prozent der 2017 geschiedenen Paare 25 Jahre und länger verheiratet.

Immobilienbesitzer jedoch, die noch keine Silberhochzeit hinter sich gebracht haben, müssen sich häufig auch noch über den Umgang mit einem laufenden Immobilienkredit verständigen. Haben sich die Parteien auf einen Immobilienverkauf geeinigt, wird vom Verkaufserlös zunächst die restliche Darlehenssumme an die Bank gezahlt. In vielen Fällen müssen die Verkäufer zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung für das vorzeitige Auflösen des Kreditvertrages entrichten. Der dann verbleibende Erlös wird abhängig vom jeweiligen Eigentumsanteil auf die (Ex-)Partner aufgeteilt.

Will ein Partner die Immobilie weiterhin bewohnen, z.B. weil die Kinder in der vertrauten Umgebung bleiben sollen, ist eine Übertragung an ihn und die Auszahlung des anderen Partners möglich. Voraussetzung ist, dass der neue Alleinbesitzer über die finanziellen Mittel verfügt, sowohl das Immobiliendarlehen künftig alleine zu bedienen, als auch den Partner auszahlen zu können. Die kreditgebende Bank muss an einer solchen Entscheidung unbedingt beteiligt werden. Denn ob sie den einen Partner aus der Haftung für den Kredit entlässt, hängt davon ab, ob sie den anderen als ausreichend solvent einstuft. Akzeptiert die Bank die Übertragung des Kredits auf einen Partner, müssen die neuen Eigentumsverhältnisse zudem im Grundbuch angepasst werden.

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