Wohnungsübergabe & Übergabeprotokoll: Was Vermieter beachten müssen
Bei der Wohnungsübergabe zum Auszug eines Mieters gibt es für Vermieter zahlreiche Details zu beachten. So dürfen Sie nicht mehr verlangen, als rechtlich zulässig ist, sollten aber auch nicht jeden Mangel hinnehmen. Wer Vorgaben, Fristen und die richtige Dokumentation dank Wohnungsübergabeprotokoll kennt, verhindert Streitigkeiten und sichert seine Ansprüche zuverlässig ab.
Das Wichtigste in Kürze
-
Ein Wohnungsübergabeprotokoll dient als Nachweis über den Zustand der Wohnung und schützt Vermieter und Mieter vor späteren Auseinandersetzungen.
- Vermieter müssen bei der Wohnungsübergabe einiges beachten: Schäden der Mietwohnung, Zählerstände, Schlüssel und Co. sollten dokumentiert werden.
-
Ein vermieterfreundlicher Mietvertrag und ein Vorabnahmetermin können für beide Seiten Stress vermeiden, beispielsweise durch unwirksame Klauseln im Mietvertrag oder Zeitdruck.
Direkt zum Wunschthema
- Was ist eine Wohnungsübergabe und warum ist sie wichtig?
- Wie läuft eine Wohnungsübergabe bei Auszug ab?
- Wie muss das Wohnungsübergabeprotokoll aussehen? » Inkl. Vorlage
- Welche Mängel müssen Vermieter bei Übergabe der Wohnung hinnehmen?
- Müssen Reparaturen oder Renovierungen vor der Wohnungsübergabe stattfinden?
- Einbauküche, Laminat & Co: Was passiert mit Einbauten des Mieters beim Auszug?
- Welche Vermieterrechte gelten bei der Schlüsselübergabe?
- Was gilt für Forderungen wie Mietkaution & Nebenkosten nach der Wohnungsübergabe?
- Checkliste zur Wohnungsübergabe: Was sollten Vermieter beachten?
- Was tun bei Sonderfällen wie getrenntem Auszug oder Tod des Mieters?
- Fazit: Was sollten Vermieter für eine erfolgreiche Wohnungsübergabe beachten?
1. Was ist eine Wohnungsübergabe und warum ist sie wichtig?

Die Wohnungsübergabe ist ein zentraler Schritt bei Beginn oder Ende eines Mietverhältnisses. Dabei wird der Zustand der Wohnung gemeinsam von Mieter und Vermieter geprüft, eventuelle Mängel dokumentiert und die Schlüssel übergeben. Ziel ist es, einen klaren Nachweis über den Zustand der Mietwohnung zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden.
Für Sie als Vermieter ist die Übergabe der Wohnung beim Auszug besonders wichtig, um Ansprüche auf Schadensersatz, notwendige Reparaturen oder die Mietkaution rechtssicher geltend machen zu können. Auch beim Einzug profitieren beide Seiten: Mieter erhalten die Gewissheit, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu übernehmen, während Vermieter ihre Rechte und Pflichten dokumentieren. Mit einem sorgfältigen Wohnungsübergabeprotokoll sind Sie im Falle von Konflikten bestens abgesichert. Zudem sollten Sie mögliche Neuerungen der Gesetze im Blick behalten, wenn Sie eine Wohnung übergeben möchten, da sich Vorgaben und Rechte immer wieder ändern können.
Wie unterscheiden sich Wohnungsübergaben bei Auszug und Einzug?
Bei der Wohnungsübergabe zum Auszug liegt der Fokus auf der Prüfung möglicher Schäden und offenen Forderungen. Beim Einzug steht dagegen die Dokumentation des aktuellen Zustands im Vordergrund. Für Vermieter bedeutet das: Risiken absichern beim Auszug, Verbindlichkeit schaffen beim Einzug.
2. Wie läuft eine Wohnungsübergabe bei Auszug ab?
Die Wohnungsübergabe beim Auszug ist einer der wichtigsten Momente im Mietverhältnis. Für Vermieter bietet sie die Gelegenheit, den Zustand der Wohnung festzuhalten und mögliche Schäden rechtlich einwandfrei zu dokumentieren. Ein klar strukturiertes Vorgehen und ein sorgfältig ausgefülltes Wohnungsübergabeprotokoll verhindern spätere Konflikte über Reparaturen oder die Rückzahlung der Mietkaution. Vermieter sollten auch den Wohnungsübergabetermin sowie die Uhrzeit mit Bedacht festlegen und darauf achten, dass die Übergabe der Mietwohnung in Ruhe, bei Tageslicht und mit genügend Zeit durchgeführt wird.
Ablauf der Wohnungsübergabe beim Auszug
- Terminvereinbarung: Vereinbaren Sie den ersten Termin rechtzeitig mit dem Mieter, damit offene Schönheitsreparaturen wie das Streichen vor der Wohnungsübergabe erledigt werden können.
- Vorbereitung der Wohnung: Die Mietwohnung sollte zur Übergabe leer und besenrein sein. Möbel und persönliche Gegenstände des Mieters müssen entfernt sein, damit eine objektive Prüfung möglich ist.
- Gemeinsamer Rundgang: Gehen Sie gemeinsam durch alle Räume. Prüfen Sie Wände, Böden, Türen, Fenster und Sanitäreinrichtungen auf Mängel. Dokumentieren Sie jeden Befund sorgfältig im Übergabeprotokoll der Wohnung.
- Dokumentation mit Fotos und Zählerständen: Halten Sie Schäden oder Abnutzungen per Foto fest. Notieren Sie außerdem die aktuellen Zählerstände für Strom, Wasser und Heizung, um spätere Nachforderungen bei den Nebenkosten zu vermeiden.
- Schlüsselübergabe: Lassen Sie sich sämtliche Schlüssel aushändigen – inklusive Briefkasten, Keller oder Garagen. Damit ist die Übergabe der Mietwohnung im Regelfall vollständig.
- Protokoll abschließen: Beide Parteien unterzeichnen das Wohnungsübergabeprotokoll. Dieses bildet die rechtliche Grundlage, falls es zu Streitigkeiten kommt, etwa über Reparaturen oder die Mietkaution.
Wohnungsübergabe mit Vollmacht
Sowohl Mieter als auch Vermieter dürfen eine bevollmächtigte Person zur Wohnungsübergabe schicken. Am Ablauf ändert sich nichts: Das Wohnungsübergabeprotokoll bleibt verbindlich, sofern die Vollmacht vorliegt und die vertretende Person das Protokoll ordnungsgemäß unterzeichnet.
3. Wie muss das Wohnungsübergabeprotokoll aussehen? » Inkl. Vorlage
Ein Wohnungsübergabeprotokoll ist das wichtigste Dokument bei einer Wohnungsübergabe – egal ob beim Ein- oder beim Auszug. Es hält den Zustand der Räume, aller Einbauten sowie die Zählerstände fest und schützt beide Parteien vor späteren Streitigkeiten. Für Vermieter bedeutet ein detailliertes Übergabeprotokoll ihrer Wohnung vor allem Sicherheit: Nur mit einer klaren Dokumentation lassen sich Forderungen bei Schäden, Renovierungen oder der Mietkaution rechtssicher durchsetzen. Deshalb sollten Sie als Vermieter darauf achten, dass das Protokoll vollständig und formal korrekt erstellt wird.
Ein professionelles Wohnungsübergabeprotokoll sollte folgende Punkte enthalten:
- Formale Angaben: Adresse der Wohnung, Datum und Uhrzeit der Wohnungsübergabe, Namen von Mieter und Vermieter (oder Bevollmächtigten).
- Allgemeiner Zustand: Dokumentation, ob die Wohnung leer, besenrein und ordnungsgemäß übergeben wurde.
- Räume und Ausstattung: Prüfung von Böden, Wänden, Decken, Türen, Fenstern, Heizkörpern und Sanitäreinrichtungen – idealerweise mit Notizen und Fotos.
- Technische Ausstattung: Funktion von Herd, Heizungen, Steckdosen, Lichtschaltern, Rollläden oder Gegensprechanlage prüfen.
- Zählerstände: Strom, Wasser, Gas und Heizung vollständig erfassen.
- Einbauten & Möbel: Falls vorhanden, Zustand der Einbauküche oder anderer übernommenen Einrichtungsgegenstände festhalten.
- Mängel & Schäden: Alle sichtbaren Defekte detailliert beschreiben, um Diskussionen zu vermeiden.
- Schlüsselübergabe: Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel (Wohnung, Keller, Briefkasten, Garage) notieren.
- Unterschriften: Vermieter und Mieter bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls.
Ein strukturiertes Übergabeprotokoll der Mietwohnung sorgt dafür, dass kein Detail vergessen wird und Sie als Vermieter bei der Übergabe bestens abgesichert sind. Damit Sie nicht bei jeder Übergabe von Neuem beginnen müssen, stellen wir Ihnen gerne ein Wohnungsübergabeprotokoll als kostenlose PDF-Vorlage zur Verfügung. So haben Sie alle wichtigen Punkte auf einen Blick und können das Protokoll sofort praktisch einsetzen.
immoverkauf24 Tipp
Idealerweise liegt das Wohnungsübergabeprotokoll in zweifacher Form vor: Ein Exemplar für Sie als Vermieter, eines für den Mieter. So können beide Parteien jederzeit darauf zugreifen, und Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten über die Wohnungsübergabe werden vermieden.
4. Welche Mängel müssen Vermieter bei Übergabe der Wohnung hinnehmen?
Die Wohnungsübergabe beim Auszug ist für Vermieter ein entscheidender Moment, um den Zustand der Mietsache festzuhalten. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Abnutzungen sind hinzunehmen – und welche Schäden muss der Mieter beheben? Das Wohnungsübergabeprotokoll ist hier das wichtigste Instrument, um Rechte und Pflichten eindeutig zu dokumentieren. Wer als Vermieter bei der Übergabe einer Mietwohnung sauber zwischen normalem Verschleiß und echten Schäden unterscheidet, erspart sich langwierige Diskussionen.
Abnutzung vs. Schaden: Was ist bei der Wohnungsübergabe zu akzeptieren?
Nach § 538 BGB gilt: Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist vom Mieter nicht zu vertreten. Das heißt, Vermieter müssen typische Gebrauchsspuren akzeptieren – diese sind mit der Miete bereits abgegolten. Beispiele für normale Abnutzung sind:
- leichte Kratzer im Laminat oder Parkett
- Kalkablagerungen in Bad oder Küche
- kleinere Bohrlöcher in den Wänden
Anders verhält es sich bei echten Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind. Hier kann der Vermieter Ersatz verlangen, beispielsweise für:
- zerbrochenes Waschbecken, weil sich jemand darauf gesetzt hat
- tiefe Brandflecken im Teppich
- massiver Wasserschaden durch ausgelaufene Flüssigkeiten
immoverkauf24 Hinweis
Der Vermieter trägt die Beweislast für Schäden. Das bedeutet konkret: Vermieter müssen beweisen, dass ein Schaden nicht auf ihre eigene unterlassene Instandhaltung zurückzuführen ist. Nur wenn klar nachweisbar ist, dass der Mieter verantwortlich ist, können Kosten für Reparaturen oder Ersatz geltend gemacht werden.
In welchem Zustand darf die Wohnung übergeben werden?
Grundsätzlich reicht eine Wohnungsübergabe besenrein aus. Eine vollständige Grundreinigung ist nicht erforderlich. Auch das Streichen vor Wohnungsübergabe darf nur dann verlangt werden, wenn es im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Viele pauschale Renovierungsklauseln sind inzwischen laut Rechtsprechung unwirksam. Sofern nicht anders vereinbart, muss sich die Mietwohnung bei Übergabe in folgendem Zustand befinden:
- Fußböden gefegt oder gesaugt
- grob gereinigte Fenster
- Küche und Bad in hygienisch unbedenklichem Zustand
- Entfernung von Spinnweben und grobem Schmutz
5. Müssen Reparaturen oder Renovierungen vor der Wohnungsübergabe stattfinden?
Ob Ihr Mieter eine Renovierung bei Auszug vornehmen muss oder ob er dazu nicht verpflichtet ist, hängt vom Mietvertrag ab. Hierbei dürfen Vermieter sich allerdings nicht einfach auf das berufen, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Stehen dort unwirksame Klauseln, so ist der Mieter zu keiner Renovierung bei Auszug verpflichtet. Seit 2024 gelten zudem Aktualisierungen am Mietrecht: Die Neuerungen im Gesetz zum Übergeben der Wohnung beziehen sich auf Schönheitsreparaturen und wurden insbesondere für das Streichen bei Auszug gelockert. Vermieter sollten deshalb prüfen, ob ihre Verträge den aktuellen Anforderungen standhalten.
Es gilt also: Nur wenn Klauseln korrekt formuliert sind – z.B. dass einzelne vom Mieter gezahlte Schönheitsreparaturen maximal 100 € kosten dürfen und die Gesamtkosten jährlich höchstens 6 % der Nettokaltmiete betragen – sind diese wirksam. So lässt sich vermeiden, dass die Übergabe der Mietwohnung durch Streitigkeiten belastet wird.
Die Rechtsgrundlage bietet der § 28 Instandhaltungskosten in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz (BVO): "Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
Fälle, in denen Klauseln bzgl. Renovierung und Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt wurden:
- Fall 1: Es wird ein genauer Umfang der Renovierungen vertraglich festgelegt, der Renovierungsarbeiten beinhaltet, die nicht zu den in § 28 Abs. 4 genannten Arbeiten gehören (siehe oben), zum Beispiel Abschleifen des Dielenbodens. Der Mieter muss aufgrund unwirksamer Klausel nicht renovieren. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten nicht exakt definiert sind. Steht im Mietvertrag „Streichen der Türen und Fenster“ ohne zu konkretisieren „von innen“, so kann dies auch den Außenbereich beinhalten. Da dieser immer „Vermietersache“ ist, ist die Klausel unwirksam und der Mieter muss nichts renovieren.
- Fall 2: Der Mietvertrag schränkt den Mieter zu sehr ein, indem dort vermerkt ist: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türrahmen, Türblätter, Fensterflügel und Fensterrahmen ausschließlich weiß zu lackieren.“ Da diese Vorgabe den Mieter auch schon betrifft, während er noch in der Wohnung wohnt, ist die gesamte Klausel unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09)
- Fall 3: Ist im Mietvertrag ein starrer Fristenplan niedergeschrieben, der besagt, in welchen exakten Jahresabständen bestimmte Renovierungen vorgenommen werden müssen (Streichen der Küche: alle 2 Jahre, Streichen der Wohn- und Schlafzimmer: alle 5 Jahre etc.), so ist die Klausel unwirksam. Sie muss eine flexible Anpassung der Renovierungen ermöglichen, wenn zum Beispiel noch keine Gebrauchsspuren zu sehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05).
- Fall 4: Im Mietvertrag ist eine Abgeltungsklausel vermerkt, die besagt, in welcher Höhe sich der Mieter nach Auszug an den Kosten von Renovierungen beteiligen muss. Sie soll dazu dienen, dass der Mieter sich anteilig an den Renovierungskosten nach seinem Auszug beteiligt. Somit soll verhindert werden, dass ein Mieter zum Beispiel laut Vertrag alle 3 Jahre streichen soll, aber nach 2,5 Jahren auszieht und keinerlei Renovierung vornehmen muss. Beispiel für eine Abgeltungsklausel: Bei Nutzungsdauer der Küche über ein Jahr – Übernahme von 33 % der Kosten aus dem Kostenvoranschlag für Malerarbeiten. Seit Urteil des BGH vom 18.3.2015 sind solche Quotenklauseln in jedem Falle unwirksam.
- Fall 5: Ist im Mietvertrag eine sogenannte Endrenovierungsklausel vereinbart, zum Beispiel: „Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Tapeten/Wände neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen neu lackiert. Der Mieter ist dazu verpflichtet, bei seinem Auszug die Mietsache im beschriebenen Zustand zurückzugeben.“ so ist diese unwirksam. Die Klausel berücksichtigt nicht, ob tatsächlich Renovierungsbedarf besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08).
immoverkauf24 Tipp
Viele Mieter glauben noch, sie müssten vor Auszug streichen und kleine Reparaturen erledigen. Das stimmt nur bei wirksamen Klauseln. Prüfen Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Mieter Ihre rechtliche Situation und achten Sie bei einer neuen Vermietung auf entsprechende Regelungen im Mietvertrag.
6. Einbauküche, Laminat & Co: Was passiert mit Einbauten des Mieters beim Auszug?
Bei der Wohnungsübergabe zum Auszug stellt sich für Vermieter häufig die Frage, was mit Einbauten des Mieters geschieht. Hat der Mieter während der Mietzeit auf eigene Kosten eine Einbauküche, Laminat oder andere Ausstattungen eingebracht, muss er diese bei Auszug auf Wunsch des Vermieters wieder entfernen – sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für Vermieter ist es daher sinnvoll, bereits bei einer Vorabnahme der Räume zu prüfen, welche Einbauten einen Mehrwert darstellen und welche eher hinderlich sind.
Welche Möglichkeiten haben Vermieter bei Übergabe der Mietwohnung?
- Übernahme gegen Einigung: Bietet der Mieter an, eine Einbauküche oder den Bodenbelag zu überlassen, können Vermieter entscheiden, ob sich daraus eine Aufwertung der Wohnung ergibt. Steigert der Einbau die Attraktivität der Immobilie, kann dies bei einer künftigen Vermietung hilfreich sein.
- Rückbaupflicht des Mieters: Gefällt die Ausstattung nicht oder wurde sie unsachgemäß ausgeführt, dürfen Vermieter verlangen, dass der Mieter die Einbauten wieder entfernt. Kosten für den Rückbau trägt in diesem Fall der Mieter.
- Wesentliche Bestandteile nach § 94 BGB: Hat der Mieter fest verbaute Elemente wie Türen, Waschbecken oder Heizkörper eingebaut, gelten diese als „wesentliche Bestandteile“ des Gebäudes und gehen automatisch in das Eigentum des Vermieters über. Eine Entfernung ist ausgeschlossen. Allerdings kann unter Umständen ein Anspruch des Mieters auf Entschädigung bestehen – etwa dann, wenn Sie die Miete durch die Verbesserung künftig erhöhen können.
7. Welche Vermieterrechte gelten bei der Schlüsselübergabe?
Die Schlüsselübergabe ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Wohnungsübergabe, denn für Vermieter bedeutet sie den rechtlich gesicherten Rückerhalt der Immobilie. Entscheidend ist, dass sämtliche Schlüssel vollständig zurückgegeben werden – von Wohnung, über Keller, bis hin zu Briefkasten oder Garage. Um dies zu gewährleisten, sollten Sie die Schlüsselanzahl stets anhand des damaligen Wohnungsübergabeprotokolls bei Einzug kontrollieren. So können Sie die genaue Anzahl und Art der ausgegebenen Schlüssel nachvollziehen, sichern Ihre Rechte ab und verhindern, dass unbemerkt Nachschlüssel im Umlauf bleiben.
Verlorene oder nicht zurückgegebene Schlüssel muss der Mieter grundsätzlich ersetzen. Besonders problematisch wird es, wenn Schlüssel zu einer Schließanlage fehlen. Hier können schnell hohe Kosten entstehen, da eine gesamte Anlage im Wert von mehreren tausend Euro ausgetauscht werden muss. Nach aktueller Rechtsprechung haftet der Mieter jedoch nur, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht und der Vermieter die Schließanlage tatsächlich austauscht (BGH, Urteil vom 05.03.2014). Fällt der Schlüssel etwa in einen Abfluss und ist eindeutig nicht mehr nutzbar, entfällt die Ersatzpflicht.
Auch nachgemachte Schlüssel müssen im Rahmen der Wohnungsübergabe bei Auszug zurückgegeben werden. Der Vermieter darf vom Mieter verlangen, dass diese ausgehändigt oder nachweislich vernichtet werden. Die Option, den Schlüssel zu behalten, besteht für den Mieter nicht – die Schlüssel gehören vollständig zum Besitz der Immobilie.
8. Was gilt für Forderungen wie Mietkaution & Nebenkosten nach der Wohnungsübergabe?
Auch nach einer Wohnungsübergabe können für Vermieter noch finanzielle Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Typische Forderungen sind etwa Mietrückstände, Kosten für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, Schadensersatz wegen Beschädigungen oder Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung. Deshalb sollten Sie bei der Wohnungsübergabe genau prüfen, welche offenen Positionen noch im Raum stehen. Das Übergabeprotokoll der Mietwohnung bietet dafür eine wichtige Grundlage, um spätere Diskussionen zu vermeiden.
Rückzahlung der Mietkaution – dank Übergabeprotokoll korrekt abrechnen
Die Mietkaution ist eine Sicherheit für Vermieter, um eventuelle Forderungen abzusichern. Nach der Wohnungsübergabe bei Auszug besteht keine Pflicht, die Kaution sofort vollständig zurückzuzahlen. Sie dürfen diese drei bis sechs Monate zurückhalten, um etwaige Schäden oder ausstehende Nebenkosten zu prüfen. Bei begründetem Verdacht auf Nachzahlungen – etwa aus der Heiz- oder Betriebskostenabrechnung – ist sogar eine Zurückbehaltung von Teilen der Kaution bis zu einem Jahr möglich (BGH, Az: VIII ZR 71/05).
Vermieter sollten folgendes sorgfältig überprüfen:
- Sind Mietrückstände vorhanden?
- Sind noch Nebenkosten offen?
- Sind Schäden im Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert?
- Wurden vereinbarte Renovierungen ordnungsgemäß erledigt?
Wenn keine offenen Punkte bestehen, zahlen Sie die Mietkaution samt Zinsen vollständig zurück.
Nebenkostenabrechnung bei Auszug und Mieterwechsel
Nach § 556 BGB müssen Vermieter keine Teilabrechnung der Nebenkosten für den Zeitraum bis zum Auszug erstellen. Der Mieter hat lediglich Anspruch darauf, dass seine Verbrauchskosten (z. B. Heizung, Warmwasser) durch eine Zwischenablesung erfasst werden. Diese Ablesung wird bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung nach Ende des kompletten Abrechnungszeitraums berücksichtigt. Besonders wichtig ist hierbei: Die Kosten der Zwischenablesung tragen Vermieter.
In der Praxis erfolgt die Nebenkostenabrechnung also regulär zum Ende der Abrechnungsperiode (meist am Jahresende), auch wenn ein Mieter bereits weitaus früher ausgezogen ist. Der alte Mieter erhält eine anteilige Abrechnung für seinen Zeitraum, der Nachmieter übernimmt den Rest.
immoverkauf24 Hinweis
Haben Sie eine Hausverwaltung, die Ihre Immobilie betreut, so melden Sie dort den Mieterwechsel an. Sie müssen auch die Daten aus der Ablesung der Heiz- und Wasserzähler an diese weitergeben. Den Zählerzwischenstand des Stromzählers gibt der alte Mieter an den Energieversorger weiter – dieser rechnet im Normalfall mit dem Mieter direkt ab.
9. Checkliste zur Wohnungsübergabe: Was sollten Vermieter beachten?
Die Wohnungsübergabe ist ein zentraler Moment im Mietverhältnis. Für Vermieter bedeutet das: Je besser Sie vorbereitet sind, desto reibungsloser gestaltet sich die Übergabe der Wohnung. Eine strukturierte Checkliste zur Wohnungsübergabe hilft, den Überblick zu behalten, nichts zu vergessen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Was Vermieter vor der Wohnungsübergabe beachten müssen
- Vorabnahmetermin vereinbaren: Klären Sie frühzeitig mit dem Mieter, welche Einbauten entfernt werden müssen und welche bleiben können. Notieren Sie Schäden oder Mängel, die bis zur Wohnungsübergabe bei Auszug behoben werden sollen.
- Vorabnahmeprotokoll erstellen: Auch wenn der Mieter nicht verpflichtet ist, es zu unterschreiben, kann ein freiwilliges Protokoll helfen. So lassen sich Vereinbarungen über Reparaturen oder das Streichen bis zur Wohnungsübergabe nachvollziehen.
- Rechtliche Grundlagen prüfen: Denken Sie an Ihre Pflicht aus § 535 BGB, die Mietsache instand zu halten. Schäden, die nicht vom Mieter verursacht wurden, fallen in Ihren Verantwortungsbereich.
- Termin abstimmen: Legen Sie für die Wohnungsübergabe Termin und Uhrzeit schriftlich fest. So lassen sich Missverständnisse vermeiden.
Was während der Wohnungsübergabe wichtig ist
- Rundgang durch alle Räume: Prüfen Sie Böden, Wände, Türen, Fenster, Heizkörper und Sanitäreinrichtungen. Dokumentieren Sie den Zustand im Übergabeprotokoll der Wohnung.
- Fotos & Zählerstände: Erfassen Sie Schäden mit Bildern und notieren Sie Strom-, Wasser- und Heizungszähler.
- Schlüsselübergabe kontrollieren: Vergleichen Sie die Anzahl der Schlüssel mit dem ursprünglichen Übergabeprotokoll der Mietwohnung. Verlorene oder nachgemachte Schlüssel müssen zurückgegeben oder ersetzt werden.
- Besenreinheit prüfen: Eine Wohnungsübergabe besenrein durchzuführen, bedeutet: sauber gefegte Böden, grob gereinigte Fenster sowie ein hygienisch unbedenklicher Zustand in Bad und Küche.
Was nach der Übergabe einer Mietwohnung anfällt
- Protokoll unterschreiben: Vermieter und Mieter bestätigen mit Unterschrift die Richtigkeit des Wohnungsübergabeprotokolls.
- Kaution prüfen: Ziehen Sie offene Forderungen ab und berechnen Sie die Mietkaution korrekt, bevor Sie diese zurückzahlen.
- Nebenkostenabrechnung vorbereiten: Melden Sie den Mieterwechsel an Ihre Hausverwaltung oder an die Versorger und geben Sie die erfassten Zählerstände weiter.
- Vertretungsregelung beachten: War ein Dritter mit einer Vollmacht bei der Wohnungsübergabe anwesend, stellen Sie sicher, dass alle Vereinbarungen rechtlich bindend dokumentiert sind.
Nutzen Sie neben einer Checkliste zur Wohnungsübergabe auch unser kostenloses Wohnungsübergabeprotokoll, um keine Details zu übersehen. Einfach Vorlage herunterladen und schon kann es losgehen. So bleibt die Übergabe Ihrer Mietwohnung rechtssicher und transparent – sowohl für Sie als auch für den Mieter.
10. Was tun bei Sonderfällen wie getrenntem Auszug oder Tod des Mieters?
Nicht jede Wohnungsübergabe verläuft nach einem klaren Schema. Es gibt Sonderfälle, bei denen Vermieter besonders aufmerksam sein müssen – dazu zählen der Auszug nur eines von mehreren Mietern oder der Tod eines Mieters. In beiden Situationen gelten spezielle rechtliche Vorgaben, die eine geordnete Wohnung Übergabe absichern und Ihre Ansprüche schützen.
Getrennter Auszug eines Mieters
Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, können diese nur gemeinsam kündigen. Ein einzelner Mieter darf den Vertrag nicht allein beenden. Möchte eine Partei dennoch ausziehen, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Mietern und dem Vermieter. Nur wenn diese Zustimmung vorliegt, kann der Mietvertrag für den einzelnen beendet oder angepasst werden.
Für Vermieter gilt in diesem Fall:
- Nach § 421 BGB haften alle Mieter als „Gesamtschuldner“. Sie können jeden einzelnen Mieter für die Pflichten aus dem Mietvertrag in vollem Umfang aufkommen lassen. Ist also einer der Mieter zahlungsunfähig, so muss der andere die gesamte Zahlung übernehmen.
- Die Wohnungsübergabe bei Auszug eines einzelnen Mieters entbindet die übrigen Mieter nicht von ihren Verpflichtungen.
- Auch die Mietkaution muss neu geregelt werden. Alle Beteiligten sollten festhalten, wie mit dem Anteil des ausziehenden Mieters verfahren wird.
Wohnungsübergabe bei Tod des Mieters
Verstirbt ein Mieter, endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Ehepartner, Lebenspartner oder andere im Haushalt lebende Angehörige treten in das Mietverhältnis ein, wenn sie nicht ausdrücklich widersprechen. Gibt es keine Nachfolger, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Diese können den Vertrag innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen.
Für Vermieter ergeben sich daraus zwei Schritte:
- Klärung, wer das Mietverhältnis rechtlich fortführt (Angehörige oder Erben).
- Beim Fortbestehen des Mietverhältnisses wird der Mietvertrag angepasst und die Übergabe der Mietwohnung organisiert. Wird der Mietvertrag gekündigt, müssen Sie einen neuen Mieter finden oder prüfen, ob ein Immobilienverkauf sinnvoll sein könnte – vor allem, wenn die Wohnung lange und zu günstigen Konditionen vermietet war.
11. Fazit: Was sollten Vermieter für eine erfolgreiche Wohnungsübergabe beachten?
Eine erfolgreiche Wohnungsübergabe hängt nicht nur von Checklisten und Protokollen ab, sondern auch von kleinen Details, die oft übersehen werden. Viele Vermieter vergessen beispielsweise, den Termin zur Wohnungsübergabe unbedingt bei Tageslicht anzusetzen – sonst bleiben Mängel unentdeckt. Falls das nicht möglich ist, helfen Taschenlampe oder Baustrahler für schlecht beleuchtete Ecken.
Achten Sie außerdem auf nachgemachte Schlüssel: Lassen Sie sich bestätigen, dass alle Exemplare vollständig zurückgegeben wurden. Ein weiterer Punkt ist die klare Kommunikation. Machen Sie dem Mieter transparent, welche Schritte nach der Wohnungsübergabe bei Auszug folgen, etwa zur Kaution oder Nebenkostenabrechnung. So schaffen Sie Vertrauen und vermeiden Rückfragen.
- Es gilt also: Wer Wohnungsübergabeprotokoll, Fristen und rechtliche Vorgaben mit sorgfältiger Kontrolle und klarer Kommunikation kombiniert, macht die Übergabe der Mietwohnung nicht nur rechtssicher, sondern auch professionell und stressfrei.
Pflicht bei der Wohnungsübergabe ist die Rückgabe der Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln und im vertragsgemäßen Zustand – besenrein, geräumt und ohne Schäden über normale Abnutzung hinaus. Zudem müssen Zählerstände für die spätere Nebenkostenabrechnung erfasst werden.
Vermieter müssen bei der Übergabe einer Wohnung normalen Verschleiß akzeptieren: leichte Kratzer im Boden, abgewohnte Teppichlaufspuren, wenige Bohrlöcher, leichte Verfärbungen oder Kalkablagerungen. Diese Dinge fallen unter vertragsgemäßen Gebrauch. Nicht akzeptabel sind Schäden durch unsachgemäße Nutzung, etwa zerbrochene Sanitärobjekte, Brandflecken oder Wasserschäden.
Vermieter dürfen die Rückgabe einer besenreinen, geräumten Wohnung verlangen sowie die vollständige Schlüsselherausgabe. Auch der Rückbau nicht genehmigter Einbauten sowie wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen dürfen vorgeschrieben werden. Unzulässig sind starre Renovierungsfristen oder pauschales Streichen der Wohnung ohne gültige Klausel.
Rechtlich ist das Wohnungsübergabeprotokoll nicht verpflichtend, aber dringend zu empfehlen. Es dokumentiert Zustand, Mängel und Schlüsselbestand, schafft Beweise und reduziert Streit. Gerichte werten unterschriebene Protokolle häufig als verbindlich, verdeckte Mängel bleiben jedoch vorbehalten – daher sorgfältig und vollständig ausfüllen.
Ein spezielles „neues Gesetz“ zur Wohnungsübergabe existiert nicht. Maßgeblich bleiben weiterhin die BGB-Regeln, wie Rückgabe der Mietsache mit Schlüsseln im vertragsgemäßen Zustand (§ 546) oder normale Abnutzung ist hinzunehmen (§ 538). 2024 präzisierte der BGH die Schönheitsreparatur-Klauseln – Regelungen zum Streichen bei Übergabe der Mietwohnung wurden gelockert.
Ja, beide Seiten können sich bei der Wohnungsübergabe vertreten lassen. Erforderlich ist eine Vollmacht mit Umfang (z. B. Protokoll unterschreiben, Schlüssel entgegennehmen/abgeben, Zählerstände bestätigen) sowie eine Ausweisvorlage. Das Wohnungsübergabeprotokoll bleibt verbindlich, sofern ordnungsgemäß unterschrieben und datiert.
Nur bei wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturen im Mietvertrag müssen Mieter vor der Wohnungsübergabe streichen. Fristen, starre Farbvorgaben oder pauschale Endrenovierungen sind regelmäßig unwirksam. 2024 lockerte der BGH die Regelungen zusätzlich. Ohne gültige Klausel genügt die besenreine, geräumte Rückgabe der Wohnung.
Besenrein bedeutet: grobe Verschmutzungen entfernen, Böden fegen oder saugen, Spinnweben beseitigen, Müll entsorgen, Küche und Bad in hygienisch unbedenklichem Zustand hinterlassen. Es sind keine Grundreinigung, kein Fensterputz oder Neuanstrich erforderlich. Entscheidend ist die vollständig geräumte, ordentliche Rückgabe der Wohnung mit Schlüsseln.