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Mietrückstand - Die 8 wichtigsten Fragen als FAQ

Mietrückstände lassen bei Vermietern die Alarmglocken läuten, schließlich ist es sehr schwierig, einen Mieter zu kündigen. Die Probleme können sich also lange Zeit hinziehen und nicht gezahlte Mieten können auch den Vermieter selbst in große finanzielle Schwierigkeiten bringen – Vermieter bauen darauf, dass sie die Miete pünktlich erhalten. Was tun, wenn die Miete ausbleibt? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Mietrückstand zusammengestellt.

  • Liegt ein Mietrückstand vor, kann der Vermieter ohne Abmahnung eine "außerordentliche fristlose Kündigung" aussprechen.
  • Mieter können die fristlose Kündigung durch eine Nachzahlung der Miete innerhalb von 2 Monaten nach Räumungsklage verhindern, was den Prozess verlängert.
  • Der Vermieter sollte bei gutem Mietverhältnis erst den Mieter auf die fehlende Miete hinweisen.
  • Da Konflikte zwischen Mieter und Vermieter immer unangenehm sind, bietet sich eine Immobilienberatung an um auf der sicherern Seite zu sein.

1. Ab wann ist von einem Mietrückstand die Rede?

Im Mietvertrag ist die Zahlung der Miete monatlich zu einem bestimmten Termin geregelt – meist bis zum dritten Werktag des Monats. Sobald der Mieter die Miete zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt hat, ist er mit seiner Miete im Verzug. Rechtliche Schritte kann der Vermieter deswegen allerdings noch nicht einleiten.

Achtung!

Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt gemäß einem Urteil (BGH VIII ZR 222/15) die Auffassung, dass es ausreicht, wenn der Mieter die Miete spätestens am dritten Werktag des betreffenden Monats überweist, sofern sein Konto gedeckt ist und die Ausführung der Überweisung damit gewährleistet ist. Es kommt also nicht darauf an, dass das Geld am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht, sondern dass die Überweisung fristgerecht durchgeführt wird. Dabei muss beachtet werden, dass der Samstag nicht als Werktag gezählt wird. Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, die den Eingang der Miete zum dritten Werktag des jeweiligen Monats vorsehen, sind gemäß der BGH-Rechtsauffassung unwirksam.

2. Welche Rechte hat der Vermieter bei Mietrückstand?

Gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter eine „außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ aussprechen. Dazu gehört auch der Mietrückstand, sofern der Mieter...

  • zwei Monate nacheinander seine Miete nicht zum vereinbarten Termin zahlt
  • zwei Monate nacheinander lediglich einen Teil der Miete zahlt und diese beiden Beträge höher als eine Monatsmiete sind
  • oder über einen längeren Zeitraum einen Betrag schuldet, der zwei Monatsmieten entspricht.

Der Vermieter kann zudem auch eine fristgerechte Kündigung gemäß § 573 BGB aussprechen und sich auf eine erhebliche Verletzung von Vertragspflichten berufen. Hierbei muss allerdings die Kündigungsfrist eingehalten werden.

Achtung!

Zahlt der Mieter den Mietrückstand, ist die fristlose Kündigung damit unwirksam. Dafür muss der Mieter allerdings spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Mietrückstand überweisen oder alternativ dafür sorgen, dass das Sozialamt die Miete übernimmt. Dieser Nachweis ist ebenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zu erbringen.

Eine fristgerechte Kündigung verliert ihre Wirkung infolge der Nachzahlung des Mietrückstands hingegen nicht. Wer sich ohnehin von seinem Mieter trennen will, sollte daher sicherheitshalber fristgerecht kündigen, um das Mietverhältnis ohne unnötige Verzögerungen zu beenden.

Ein Beispiel: Wird die fristlose Kündigung ausgesprochen und der Mieter zahlt zwei Monate nach Erhalt der Kündigung doch noch die Mietrückstände, wäre sie wirkungslos und eine fristgerechte Kündigung müsste danach zusätzlich ausgesprochen werden. Erst dann würde die vereinbarte Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten beginnen. Spricht der Vermieter hingegen zugleich eine fristgerechte Kündigung aus, beginnt die vereinbarte Frist zwei Monate früher und das Mietverhältnis wäre entsprechend früher beendet.

immoverkauf24 Tipp:

Es empfiehlt sich, den Mieter nach dem Ausbleiben der ersten Mietzahlung zu kontaktieren und ihn auf den Verzug aufmerksam zu machen. Bestimmte Formalitäten müssen hierfür nicht eingehalten werden.

3. Welche Rolle spielt die Abmahnung des Mieters bei Mietrückstand?

Juristisch gesehen ist eine Abmahnung des Mieters nicht erforderlich, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dies liegt daran, dass die Miete eine regelmäßige Zahlung ist und der Mieter damit automatisch in Verzug gerät, wenn er die Mietzahlung nicht fristgerecht vornimmt.

Wichtig: Zahlt der Mieter zwar, aber stets verspätet, liegt eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor. Will der Vermieter dem Mieter deswegen fristlos kündigen, muss er zunächst eine Mahnung aussprechen. Dies gilt auch für andere Vertragsverletzungen wie etwa das Vernachlässigen der Wohnung oder ständige Lärmbelästigung durch den Mieter.

Auch wenn eine Mahnung vor dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstand nicht zwingend erforderlich ist, sollten Vermieter diese zunächst ihrem säumigen Mieter schicken. So lassen sich Zahlungsschwierigkeiten des Mieters besprechen und dem letzten Ausweg - einer fristlosen Kündigung – kann möglicherweise vorgebeugt werden.

Vermieterrechte

Fragen zum Mietrecht?

Hier finden Sie als Vermieter rechtssichere Antworten zu Rechten und Regelungen zum Thema Mietrecht.

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4. Wie muss eine rechtskräftige fristlose Kündigung aussehen?

Damit eine fristlose Kündigung des Mieters rechtswirksam ist, muss sie bestimmte Informationen enthalten. So muss etwa der Grund der Kündigung – nämlich der Mietrückstand – genannt sein. Da es in den letzten Jahren vor Gericht immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber kam, wie präzise die Angaben hierzu sein müssen, sollten die Mietrückstände sicherheitshalber genau aufgelistet werden.

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5. Wie erfolgt die Kündigung bei einem Gewerbemietvertrag?

Bei gewerblichen Mietverträgen greifen die Vorschriften des § 543 Absatz 2 Satz 3 BGB ebenso wie bei solchen mit Privatpersonen (siehe Frage 2).

6. Welche Verjährungsfrist gilt bei Mietrückstand?

Für Mietrückstände gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

7. Wie sollten Vermieter bei einem Mietrückstand vorgehen?

Ist das Vertragsverhältnis mit dem Mieter grundsätzlich unproblematisch und gibt es ansonsten keine Schwierigkeiten, sollte der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter eine Lösung erarbeiten, um den Mietrückstand zu beheben. Es kann daher sinnvoll sein, den Mieter zu kontaktieren anstatt ihn direkt mit einer fristlosen Kündigung zu konfrontieren.

Generell ist es empfehlenswert, schon beim ersten Verzug das Gespräch zu suchen und nicht zu warten, bis der Sachverhalt für eine fristlose Kündigung erfüllt ist.

immoverkauf24 Hinweis:

Eine fristlose Kündigung lässt sich zwar vergleichsweise einfach aussprechen, doch kann der Mieter damit noch lange nicht „einfach auf die Straße gesetzt werden“. Hierfür ist zunächst eine Räumungsklage durch das Gericht erforderlich. Und dann hat der Mieter nochmals zwei Monate Zeit, den Mietrückstand zu begleichen. Diesen Aufwand sollten Vermieter bedenken, wenn sie den Rechtsweg einschlagen.

8. Wie sollten Mieter bei einem Mietrückstand vorgehen?

Ob Arbeitslosigkeit oder ein anderer Grund für Mietrückstände: Mieter sollten möglichst rasch den Kontakt zum Vermieter suchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. So lassen sich Konflikte entschärfen und Wege finden, den Mietrückstand wieder auszugleichen – etwa in Form von Ratenzahlungen. Auf diese müssen Vermieter allerdings nicht eingehen.

Wer auf staatliche Unterstützung angewiesen ist oder sehr wenig verdient, sollte Kontakt mit dem Sozialamt beziehungsweise dem Jobcenter aufnehmen. Die Behörden übernehmen im Regelfall die Zahlung der Mietrückstände, wenn ein entsprechender Antrag auf Mietschulden-Übernahme gestellt wird. Am sinnvollsten ist es, die Summe für den Mietrückstand anderweitig zu beschaffen – etwa über die Familie – um die Zahlung auszugleichen. So wird eine fristlose Kündigung des Mietvertrages unwirksam.

Übrigens: Wer während der letzten zwei Jahre schon einmal eine fristlose Kündigung erhalten und den Mietrückstand beglichen hat, kann diese Kündigung nicht erneut über die Nachzahlung der Miete rückgängig machen. Diese Möglichkeit ist nur einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren möglich. Der Hintergrund: Mieter, die andauernd ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sollen nicht geschützt werden.

Achtung!

Mieter sollten nicht eigenmächtig Mietkürzungen vornehmen – etwa wegen Sanierungsarbeiten im Haus. Dies kann schlimmstenfalls dazu führen, dass ein Mietrückstand entsteht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigen könnte. Um dies zu vermeiden, sollten Mieter sich sicherheitshalber bei den Verbraucherzentralen oder Mietervereinen erkundigen, inwiefern eine Mietkürzung rechtens ist oder nicht. Ist sie gerechtfertigt, wäre eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand unwirksam.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder gerne einen lokalen Makler hätten, der mit seiner Expertise aushilft, dann kontaktieren wir Sie gerne für eine kostenlose Beratung.

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