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Mietendeckel in Berlin – die Kernpunkte des Gesetzes

Vermietung 22.10.2019 Annkathrin Johannesberg
Berlin Mietpreisdeckel

Berliner Mieter waren in den vergangenen Jahren von besonders drastisch steigenden Mieten betroffen – stärker noch, als viele andere Großstadtbewohner. Die Hauptstadt hat jedoch einen rot-rot-grünen Senat, der Gesetzesvorhaben wie den Mietendeckel anschiebt. Das Ziel: Ein weiteres Auseinanderdriften von Mieten und Gehältern nicht nur zu stoppen, sondern die Lücke sogar zu verringern. Der Widerstand vor allem aus der Privatwirtschaft ist groß, doch der Mietendeckel nimmt weiter Gestalt an. Jüngst hat der Berliner Senat den Gesetzentwurf beschlossen. Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte.

  1. Keine Mieterhöhung bis 2025: Die Mieten in Berlin dürfen für fünf Jahre nicht mehr angehoben werden. Der Mietenstopp gilt allerdings rückwirkend zum 18. Juni 2019. Zu diesem Zeitpunkt legte der Berliner Senat erstmals die Pläne für ein Mieterhöhungs-Stopp öffentlich vor. Auf diese Weise will die Berliner Regierung eine zwischenzeitliche Mieterhöhung verhindern.
  2. Quadratmeterpreis-Obergrenze festgelegt: Bei Neuvermietungen dürfen Vermietern nicht mehr verlangen als zuvor, die Höchstmiete soll maximal 9,80 Euro pro Quadratmeter betragen. Welcher Quadratmeterpreis für Wohnflächen mit zu hoher Miete gilt, regelt die neue Mietentabelle.

immoverkauf24 Info: Vom Entwurf zum Gesetz

Am 2. September veröffentlichte der Berliner Senat den Referentenentwurf zum Mietendeckel. Anschließend hatten Vermieter- und Mieter-Verbände Zeit, ihre Meinung zu dem Entwurf vorzutragen und ggf. Änderungen zu erreichen. Am 22. Oktober beschloss der Senat das Gesetz zum Mietendeckel. Anfang 2020 soll es dann in Kraft treten.

Mieterhöhungen nur im Rahmen des Inflationsausgleichs möglich

Die Landesregierung will jedoch in bestimmten Fällen eine moderate Mieterhöhung ermöglichen – „atmender Mietendeckel“ nennt sie das.

  • Ab 2022 kann die Inflation mit 1,3 Prozent pro Jahr abgepuffert werden.
  • Modernisierungskosten können mit einem Euro pro Quadratmeter auf Mieter umgelegt werden, dafür braucht es keine Genehmigung. Liegen die Kosten arüber, sollen Förderprogramme helfen.
  • Sehr niedrige Mieten können bei Neuvermietung um einen Euro pro Quadratmeter erhöht werden, dürfen jedoch nicht die Fünf-Euro-Grenze pro Quadratmeter überschreiten.

Wie viel Geld Vermieter bei Wiedervermietung einer Wohnung für den Quadratmeter Wohnfläche verlangen können, gibt die sogenannte Mietentabelle vor. Auch Absenkungsanträge bei überhöhten Mieten sollen sich nach diesen Höchstwerten richten. Möglich sollen solche Anträge sein, wenn die Miete mehr als 30 Prozent des Gesamteinkommens des Haushalts beträgt oder sie die geltende Mietobergrenze übersteigt. Die Mietentabelle ist der Nachfolger des bisher geltenden Mietspiegels in Berlin und orientiert sich an dem Mietspiegel des Jahres 2013 plus 13,5 Prozent, was die bisherige Preisentwicklung spiegeln sollen.

Die Lage soll für die mögliche Miethöhe keine Rolle spielen

Die Mietentabelle gliedert die Mietobergrenzen nach acht verschiedenen Baualtersklassen – von 1918 bis 2013. Die Mietobergrenzen von normal ausgestatteten Wohnungen liegen je nach Baualtersklasse zwischen 5,95 Euro bis zu 9,80 Euro pro Quadratmeter.
Welcher Baualtersklasse ein Gebäude angehört, hängt somit ausschließlich von dessen Baujahr und von dem Ausstattungsniveau des Wohnobjekts ab. Die Lage beeinflusst die Höhe des Mietpreises hingegen nicht.

Mietentabelle mit Mietobergrenze

Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung Mietpreis pro Quadratmeter
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 Euro
bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 Euro
bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 Euro
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 Euro
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 Euro
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 Euro
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 Euro
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 Euro
Quelle: Referentenentwurf Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
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