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Grunddienstbarkeit - Rechte und Pflichten in der Ausübung

Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (siehe §1018 BGB). Bei dem Grundstück, dem eine bestimmte Nutzung übertragen werden soll, spricht man vom herrschenden Grundstück, während man das Grundstück, zu dessen Lasten die Nutzung besteht, man vom dienenden Grundstück spricht.

1. Für welche Zwecke kann das dienende Grundstück genutzt werden?

Die Nutzung des dienenden Grundstücks kann in unterschiedlicher Weise ausfallen:

  • Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf das andere Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen z.B. durch ein Wegerecht oder Durchfahrtsrecht.
  • Auf dem Grundstück, für das die Grunddienstbarkeit gilt, dürfen nur bestimmte Handlungen vorgenommen werden z.B. Beschränkungen in der Art und im Umfang der Bebauung.
  • Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf bestimmte Rechte nicht ausüben.
  • Der Inhaber der Grunddienstbarkeit darf auf dem belasteten Grundstück Leitungen für Wasser, Abwasser oder Strom verlegen.

2. Grunddienstbarkeit: Unterschied zum Nießbaurecht

Die Grunddienstbarkeit unterscheidet sich damit klar von einem Nießbrauchrecht. Denn bei einer Grunddienstbarkeit ist im Unterschied zum Nießbrauch nur eine bestimmte Nutzung des Grundstücks vorgesehen bzw. bestimmte Handlungen und Rechte am Eigentum werden durch die Grunddienstbarkeit ausgeschlossen. Die Besonderheit an diesem Recht ist, dass die Grunddienstbarkeit nicht für den Eigentümer des Grundstückes ausgestellt wird, sondern für den Eigentümer eines anderen Grundstücks.

3. Ausübung der Grunddienstbarkeit

Um Streitigkeiten bezüglich der Festlegung und Ausdehnbarkeit der Grunddienstbarkeit vorzubeugen, ist es notwendig, die Grunddienstbarkeit notariell zu beglaubigen und im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen. Durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch gilt diese Vereinbarung auch für künftige Käufer des Grundstücks.

In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem für Grundstückseigentümer von hinteren Grundstücken eingerichtet, um durch Wegerechte oder Leitungsrechte die Nutzbarkeit des Grundstücks in zweiter Reihe zu regeln. Die Grunddienstbarkeit ist nach §1020 BGB stets nur so auszuüben, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht beeinträchtigt wird:

Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert.

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann zudem verlangen, dass er für die Benutzung seines Grundstücks entsprechend entschädigt wird oder sich der Nutznießer beispielsweise an den Unterhaltskosten für die genutzte Zufahrt beteiligen muss. Die Einzelheiten der Vereinbarung werden im Grundbuch genau festgehalten.

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