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Urteil des BGH stärkt Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung

Vermietung 20.12.2016 Lea Melcher
Eigenbedarfskündigung

In seinem jüngsten Urteil zum Thema der Eigenbedarfskündigung (BGH VIII ZR 232/15) hat der Bundesgerichtshof die Vermieterrechte gestärkt. Ist der Vermieter eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), in der ein Gesellschafter rechtmäßig Eigenbedarf anmeldet, so ist diese Kündigung weiterhin zulässig. Durch das Urteil werden Mieter sogar in ihren Rechten geschwächt: Bisher hatte der Vermieter die Verpflichtung bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs dem Mieter, sofern verfügbar, eine Ersatzwohnung im gleichen Haus anzubieten. Diese Pflicht entfällt neuerdings. Einzig Schadenersatz, zum Beispiel für die Umzugskosten, muss vom Vermieter gezahlt werden.

Der Fall: Ein Ehepaar aus München sollte nach über 30 Jahren aus seiner Mietwohnung ausziehen. Vermieter ist eine GbR, bestehend aus vier Gesellschaftern. Einer der Geschäftspartner meldete 2013 Eigenbedarf für seine Tochter an, mit dieser Begründung kündigte die GbR dem Mieterehepaar. Dies hielt die Eigenbedarfskündigung für einen vorgeschobenen Kündigungsgrund. Eine Räumung der Wohnung wurde vom Landgericht München verhindert. Das Gericht argumentierte, dass eine GbR in keinem Fall Eigenbedarf anmelden dürfe, da sonst für die Mieter ein "erhöhtes, schwer überschaubares Risiko" entstünde. Der BGH hielt dagegen: Auch Erben- oder Miteigentümergemeinschaften können groß und unübersichtlich sein und diesen ist die Eigenbedarfskündigung gestattet, auch wenn nur ein Gemeinschaftsmitglied den Eigenbedarf anmelde. Weiterhin wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Gesetzgeber in bereits zwei Reformen des Mietrechts keine Anpassung zulasten der GbR durchgeführt hat.

Kritik am Urteil gibt es vom Deutschen Mieterbund (DMB). Bundesdirektor Lukas Siebenkotten nannte das Urteil eine "doppelte Ohrfeige". Das Landgericht München wird den Fall neu verhandeln, da die Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung für die Tochter geprüft werden muss und entschieden werden muss, ob der Auszug für die Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

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