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Grundbesitzabgaben: Gebühren, Höhe & Fälligkeit für Eigentümer

Wer Grund und Boden besitzt, muss dafür Grundbesitzabgaben an die Stadt oder Gemeinde entrichten. Dazu gehören neben der Grundsteuer die Gebühren für Entwässerung, Straßenreinigung und Abfall. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu den Grundbesitzabgaben und zum Grundbesitzabgabenbescheid!

1. Welche Gebühren gehören zu den Grundbesitzabgaben?

Zu den Grundbesitzabgaben gehören zum einen die Grundsteuer, zum anderen die Gebühren für die wesentlichen Elemente der kommunalen Infrastruktur wie Entwässerung, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Winterdienst. Diese Gebühren muss jeder Grundstückseigentümer an die Kommunen bezahlen.

Die Gebühren haben folgenden Hintergrund:

  • Grundsteuer
    Mit der Grundsteuer ist in den meisten Fällen die Grundsteuer B gemeint, die sich auf bebaute oder bebaubare Grundstücke bezieht. Für die Kommunen ist die Grundsteuer neben der Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle. Sie wird objektbezogen und unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen des Eigentümers erhoben.
  • Entwässerungsgebühr
    Die Gebühr ist in zwei Elemente gesplittet: Städte und Gemeinden erheben sie einerseits für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation. Die Gebühr bezieht sich dabei auf alle versiegelten Grundstücksflächen, von denen das Regenwasser in die Kanalisation laufen kann. Zum anderen müssen Grundstückseigentümer auch eine Gebühr für Abwasser, also Schmutzwasser, zahlen, das von ihrem Grundstück aus in die öffentliche Kanalisation geleitet wird.
  • Abfallbeseitigungsgebühr
    Die Beseitigung von Müll ist eine kommunale Aufgabe, für die die Städte und Gemeinden eine Abfallbeseitigungsgebühr erheben.
  • Gebühr für Straßenreinigung und Winterdienst
    In der Straßenreinigungssatzung von Städten und Gemeinden ist festgelegt, ob die Kommune oder die Anlieger für Reinigung und Winterdienst zuständig sind. Ist die Kommune zuständig, erhebt sie dafür eine Gebühr.

immoverkauf24 Info:

Die Bezeichnung „Grundbesitzabgaben“ klingt etwas irreführend, da man denken könnte, dass sie nur für Besitzer von Grundstücken anfällt. Doch nicht nur Eigentümer von Grundstücken oder Häusern entrichten Grundbesitzabgaben. Für Eigentumswohnungen sind ebenfalls Gebühren zu leisten. Für die Grundsteuer erhalten die Eigentümer einen separaten Bescheid des zuständigen Amts, die restlichen Gebühren werden in der Regel über das Hausgeld beglichen, das jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft entrichtet.

2. Was ist der Grundbesitzabgabenbescheid?

Im Grundbesitzabgabenbescheid erfährt der Eigentümer einer Immobilie, welche Grundbesitzabgaben er zu leisten hat und wie hoch sie ausfallen. Ausgestellt wird dieser Bescheid durch die zuständige Stadt oder Gemeinde. Wesentliches Element der Grundbesitzabgaben ist die Grundsteuer, deren Höhe und Fälligkeit auch separat im Grundsteuerbescheid festgelegt wird.
Somit lässt sich folgende Unterscheidung festhalten:

  • Grundbesitzabgabenbescheid: Bescheid über die zu leistende Grundsteuer sowie die Gebühren für Entwässerung, Abfallbeseitigung sowie Straßenreinigung und Winterdienst. In manchen Kommunen werden diese Gebühren in einem Bescheid zusammengefasst.
  • Grundsteuerbescheid: Bescheid ausschließlich über die zu leistende Grundsteuer.

3. Wie hoch sind die Grundbesitzabgaben?

Wer die Höhe der Grundbesitzabgaben berechnen will, kann dafür auf keinen pauschalen Wert zurückgreifen. Die Gebühren können von Kommune zu Kommune variieren.

  • Grundsteuer
    Die Grundsteuer wird anhand dreier Werte ermittelt: Einheitswert, Grundsteuermesszahl und örtlicher Hebesatz, den jede Stadt oder Gemeinde selbstständig festlegen kann. Die Formel lautet: Grundsteuermessbetrag (Einheitswert x Grundsteuermesszahl) x Hebesatz = Grundsteuer.
    Zu beachten ist hierbei auch die anstehende Grundsteuerreform, die von 2025 an gelten wird. Mehr zu diesem Thema sowie zur Berechnung der Grundsteuer nach der aktuell gültigen Methode erfahren Sie auf unserer Seite Grundsteuer.
  • Entwässerungsgebühr
    Beim Niederschlagswasser ist für die Berechnung der Gebühr zunächst die Größe der versiegelten Fläche relevant, von der aus in die Kanalisation entwässert wird. Sogenanntes Sickerpflaster, das eine direkte Versickerung in den Boden erlaubt, ist jedoch ausgenommen. Setzt man nun die Größe der versiegelten Fläche in Bezug zur durchschnittlichen Menge an Regen pro Quadratmeter, die die Städte und Gemeinden statistisch ermitteln, lässt sich die Entwässerungsmenge für jedes Grundstück errechnen. Für die Entwässerung erheben die Kommunen pro Quadratmeter versiegelter Fläche im Schnitt 0,70 bis 2 Euro. Näheres regelt die Gebührensatzung der einzelnen Kommunen.
    Beim Abwasser legen die Städte und Gemeinden die Gebühr anhand dessen fest, was zuvor als Trinkwassers bezogen wurde. Die Werte entsprechen einander.
  • Abfallbeseitigungsgebühr
    Diese Gebühr ist von Art, Umfang und Häufigkeit der Beseitigung abhängig. So spielt beispielweise das Fassungsvolumen der Mülltonnen ebenso eine Rolle wie die Frage, ob Biomüll oder Restmüll entsorgt wird.
  • Gebühr für Straßenreinigung und Winterdienst
    Wie hoch hier die Gebühr ausfällt, hängt von der Länge des Grundstücksstücks zur Straßenseite ab sowie von der Art der Straße (Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen.

4. Wann sind die Grundbesitzabgaben fällig?

Was die Grundbesitzabgaben und ihre Fälligkeit angeht, so ist zwischen Grundsteuer und den übrigen Gebühren für Entwässerung, Abfallbeseitigung und Straßenreinigung zu unterscheiden.
Die Grundsteuer ziehen die Städte und Gemeinden vierteljährlich als Vorauszahlung ein, und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag ist es auch möglich, den Grundsteuer-Betrag als Ganzes zum 1. Juli zu entrichten. Spätestens bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres muss der entsprechende Antrag gestellt werden.

Bei den übrigen Grundbesitzabgaben legen die Kommunen individuelle Einzugstermine fest. In der Regel sind die Gebühren ebenfalls vierteljährlich gemeinsam mit der Grundsteuer fällig.

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