Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung optimal versteuern und ermitteln
Wer glaubt, dass Mieteinnahmen automatisch Gewinn bedeuten, irrt oft – entscheidend ist, in welcher Höhe Sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Richtig geplant, können Sie die Steuer auf Vermietung und Verpachtung deutlich reduzieren und Ihre Mietrendite erhöhen.
Das Wichtigste in Kürze
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Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Entscheidend ist der Gewinn, nicht die Bruttoeinnahmen.
- Durch gezielte Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung lassen sich steuerpflichtige Gewinne legal mindern und die Rendite Ihrer Immobilie verbessern.
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Wer die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln will, zieht zuerst alle abzugsfähigen Kosten von den Einnahmen ab.
Direkt zum Wunschthema
- Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
- Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
- Was zählt nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
- Welche Werbungskosten entstehen bei Vermietung und Verpachtung?
- Wie werden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung versteuert?
- Wie werden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?
- Fazit: Wie Sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung positiv beeinflussen
1. Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten Einnahmen, die Sie erzielen, wenn Sie Immobilien wie Häuser, Wohnungen, Grundstücke oder Teile davon entgeltlich überlassen. Gleichzeitig können Ausgaben wie Instandhaltung und Verwaltung als Werbungskosten abgezogen werden.
Diese Einkünfte spielen für alle Vermieter eine zentrale Rolle, da sie die Grundlage für die Angabe der Pacht- und Mieteinnahmen in der Steuererklärung bilden. Ob Sie Einnahmen aus Wohnungsvermietung oder Grundstücksüberlassung erzielen – diese müssen in der Steuer angegeben werden, um die korrekte Ermittlung der Steuerlast zu gewährleisten. Sie können Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung optimieren, um so steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
2. Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bilden die Grundlage für die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus Immobilien oder grundstücksgleichen Rechten. Es gibt Einkünfte, die eindeutig dazugehören, und solche, die nicht steuerlich in diese Kategorie fallen. Die folgenden Einnahmen können den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 und 3 angerechnet werden:
- Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen, Häusern und Grundstücken
- Pachteinnahmen für land- oder forstwirtschaftliche Flächen
- Erträge aus der Überlassung von Gebäudeteilen (z.B. Einzelzimmer)
- Einnahmen aus der privaten Vermietung von gewerblich genutzten Flächen (z.B. Büroräume)
- Erträge aus der Verpachtung von Rechten (z.B. Erbbaurechte oder Mineralgewinnungsrechte)
- Nutzungsentgelte aus der Vermietung von Garagen oder Stellplätzen
- Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Werbeflächen usw.
3. Was zählt nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Nicht zugehörig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit auch nicht unter diesen in der Steuererklärung anzugeben sind:
- Eigennutzung einer Immobilie ohne Entgelt
- Einnahmen aus kurzfristigen Untervermietungen bei privater Nutzung (z. B. Airbnb im selbstbewohnten Haus, wenn es nicht als Vermietungsgeschäft ausgelegt ist)
- Entschädigungen für Eigenbedarfskündigungen oder Schadensersatz bei Mietausfällen
- Erlöse aus dem Immobilienverkauf (diese unterliegen ggf. der Spekulationssteuer, nicht aber der Steuer bei Vermietung und Verpachtung)
- Erträge aus gewerblichen Vermietungen (diese gelten als gewerbliche Einkünfte)
Wann gehören Zinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Zinsen zählen dann zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie im direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, z. B. aus angelegten Mietkautionen. Beispiel: Vermieter legen eine Kaution verzinslich an, die Erträge fließen in die Steuerberechnung ein.
Wann zählt die Umsatzsteuer zu den Mieteinnahmen?
Umsatzsteuer gehört nur dann zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist und diese auf die Miete aufschlägt, etwa bei gewerblichen Mietobjekten. Beispiel: Ein Bürogebäude wird mit ausgewiesener Umsatzsteuer vermietet, diese fließt in die Berechnung ein.

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4. Welche Werbungskosten entstehen bei Vermietung und Verpachtung?
Werbungskosten sind alle Ausgaben, die unmittelbar mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen. Sie senken den steuerpflichtigen Gewinn und reduzieren damit direkt die Steuer für Vermietung und Verpachtung. Für Vermieter sind sie also ein zentrales Instrument, um die tatsächlichen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu optimieren. Sie sollten daher sorgfältig dokumentiert werden, um sie in der Steuererklärung (inkl. Beleg) geltend zu machen.
Mögliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung:
- Abschreibung bei Vermietung und Verpachtung für Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie
- Finanzierungskosten wie Zinsen für Hypotheken und Immobiliendarlehen
- Instandhaltungskosten und Renovierungskosten, sofern sie der Erhaltung der Immobilie dienen
- Verwaltungskosten für Hausverwaltung, Steuerberatung oder Buchhaltung
- Nebenkosten, die Vermieter selbst tragen (z. B. Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhr)
- Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung für Fahrten zur Immobilie, zu Behörden oder Handwerkern
- Maklergebühren bei Neuvermietung oder Verlängerung eines Mietvertrags
- Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen
- Inserats- und Marketingkosten, wenn Sie neue Mieter finden wollen
- Kosten für Gutachten oder Energieausweise
- Abschreibungen auf bewegliches Inventar wie Einbauküchen oder fest verbaute Möbel
- Beiträge zur Eigentümergemeinschaft, wenn sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können
- Kosten für Leerstand, wenn nachweislich eine Vermietungsabsicht besteht
Werbungskostenpauschale bei Vermietung und Verpachtung
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden. Einzige Ausnahmen sind pauschale Abzüge bei Bankgebühren mit 16 € und Verwaltungskosten mit 50 € (z. B. Fahrten zur Mietwohnung für Reparaturen). Eine generelle Werbungskostenpauschale bei Vermietung und Verpachtung gibt es aber nicht.
5. Wie werden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung versteuert?
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind in Deutschland steuerpflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen sie der Einkommensteuer, sobald sie einen Gewinn aus der Vermietung darstellen. Nicht die Bruttomiete, sondern die Einnahmen abzüglich Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung bilden die Grundlage der Steuer und bestimmen die letztendliche Steuerlast von Vermietern und Verpächtern.
Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in der Anlage V der Steuererklärung angegeben. Dort tragen Sie sämtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie alle abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung ein. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation aller Kosten und Einnahmen, einschließlich der korrekten Belege.
Steuersatz und Freibetrag von Mieteinnahmen
Der Steuersatz für Mieteinnahmen richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (progressiv, 0 - 45 %). Einen festen Freibetrag für Mieteinnahmen gibt es nicht. Sie können jedoch von zwei Alternativen profitieren: dem allgemeinen Freibetrag Ihrer Einkommensteuer (siehe Tabelle) sowie der Ausnahme für kurzfristige Untervermietung. In diesem Fall sind jährliche Mieteinnahmen von bis zu 520 € steuerfrei. Detaillierte Informationen und Praxistipps erhalten Sie unter „Mieteinnahmen versteuern“.
Einkommen (inkl. Mieteinnahmen) pro Jahr |
Steuersatz |
0 - 12.096 € |
Freibetrag, dadurch 0 % |
12.097 € - 17.430 € |
14 % - 24 % |
17.431 € - 68.430 € |
24 % - 42 % |
68.431 € - 277.825 € |
42 % |
ab 277.826 € |
45 % |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Beispiel
Im Jahr 2025 haben Sie Mieteinnahmen von 12.000 € sowie weitere Einnahmen von 14.000 €, die nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen. Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung können Sie in Höhe von 3.000 € abziehen.
12.000 € + 14.000 € = 26.000 € Jahreseinkommen insgesamt
26.000 € - 3.000 € = 23.000 € zu versteuernder Gewinn
- Bei 10,44 % Einkommensteuersatz zahlen Sie 2.401 € Steuern.
Geringe Pachteinnahmen versteuern
Auch geringe Pachteinnahmen versteuern ist Pflicht, sobald sie über dem Grundfreibetrag Ihrer Einkommensteuer liegen. Bei kleinen Beträgen von unter 520 € jährlich kann die Steuerpflicht entfallen. In jedem Fall müssen Sie Ihre Einnahmen in der Steuererklärung angeben und vom Finanzamt prüfen lassen.
6. Wie werden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden ermittelt, um den steuerpflichtigen Gewinn zu berechnen. Grundlage ist stets der Überschuss der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über die Werbungskosten. Dazu gehören alle Mieten, Pachten und die auf den Mieter umgelegten Nebenkosten, abzüglich nachweisbarer Ausgaben wie Fahrtkosten oder Abschreibungen auf Immobilien bei Vermietung und Verpachtung.
Formel zur Ermittlung der Miet- und Pachteinnahmen
Für die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung benötigen Sie:
- alle Bruttomieteinnahmen und Pachtzahlungen
- alle umlagefähigen Nebenkosten (inkl. Nebenkostenabrechnung)
- sämtliche abzugsfähigen Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung
Die Formel zur Berechnung lautet dann:
- (Bruttomieteinnahmen/-pachteinnahmen + umgelegte Nebenkosten) - Werbungskosten = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beispiel: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berechnen
Sie haben jährliche Mieteinnahmen von 18.000 € und eine Nebenkostenpauschale von 2.000 €. Ihre Gesamteinnahmen liegen also bei 20.000 € pro Jahr.
Als abzugsfähige Werbungskosten der Vermietung können Sie im entsprechenden Jahr folgende Positionen ausweisen:
- Instandhaltung: 4.000 €
- Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung: 500 €
- Abschreibung bei Vermietung und Verpachtung: 2.500 €
Die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lautet dann wie folgt:
20.000 € - 7.000 € = 13.000 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Das Ergebnis liegt über dem Freibetrag für Mieteinnahmen und muss in der Steuererklärung angegeben werden, um die Steuer für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.
7. Fazit: Wie Sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung positiv beeinflussen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die zentrale Basis für Vermieter, um ihre Steuerlast zu berechnen – daher sind Sorgfalt und Richtigkeit entscheidend. Fast genauso wichtig ist jedoch ein offenes Auge für Optimierungspotenziale, denn als Vermieter können Sie Ihre Steuern aus Vermietung und Verpachtung gezielt beeinflussen. Das gelingt Ihnen unter anderem, indem Sie Werbungskosten vollständig und sinnvoll integrieren: Kosten für Instandhaltung, Finanzierung oder Verwaltung können die Steuerlast senken und so Ihre Mietrendite erhöhen. Prüfen Sie auch den Freibetrag auf Mieteinnahmen, denn dieser wird von Ihrem zu versteuernden Gewinn abgezogen. Lassen Sie sich gegebenenfalls steuerlich beraten, um alle möglichen Werbungskosten abzuziehen und Sparpotenziale auszuschöpfen.
- Merken Sie sich: Wer seine Mieteinnahmen und -ausgaben strukturiert plant, kontinuierlich dokumentiert und die nötigen Dokumente und Belege aufbewahrt, macht die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu einem Werkzeug für eine steuerlich und wirtschaftlich effiziente Vermietung.
Einen festen Freibetrag für Mieteinnahmen gibt es nicht. Entscheidend ist Ihr Gesamteinkommen und der Grundfreibetrag (2025: 12.096 €). Kurzfristige Untervermietung kann bis 520 € jährlich steuerfrei sein, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Dazu zählen Mieteinnahmen aus Wohnungen, Häusern, Grundstücken sowie Pachtzahlungen für Flächen oder Rechte wie Erbbaurecht. Auch Garagen, Stellplätze und Einkünfte aus der Verpachtung von Nutzungsrechten werden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zugerechnet.
Sie tragen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V der Einkommensteuererklärung ein. Dort listen Sie alle Einnahmen sowie abzugsfähigen Werbungskosten auf. Wichtig sind vollständige Belege, damit das Finanzamt Ihren steuerpflichtigen Gewinn korrekt prüfen kann.
Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung gehören u.a. Finanzierungskosten, Instandhaltung, Abschreibungen, Verwaltung, Versicherungen, Grundsteuer, Fahrtkosten, Maklergebühren, Leerstandskosten und Rechtsberatung. Alle Ausgaben müssen in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen und durch Belege nachweisbar sein.
Eine Ferienwohnung zählt zu den Einkünften aus Vermietung, sofern sie überwiegend vermietet wird. Eigennutzungstage müssen anteilig abgezogen werden. Die Einnahmen zählen dann vollständig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei häufiger Eigennutzung kann das Finanzamt Liebhaberei annehmen.
Addieren Sie alle Bruttomieten, umgelegten Nebenkosten und Pachteinnahmen, ziehen Sie anschließend sämtliche abzugsfähige Werbungskosten ab. Das Ergebnis sind Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundlage ist das Überschussprinzip nach § 21 Einkommensteuergesetz.
Mieteinnahmen unterliegen Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, der je nach Einkommenshöhe zwischen 0 % und 45 % liegt. Es gibt keinen festen Steuersatz für Mieteinnahmen. Maßgeblich sind Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten zzgl. Ihres gesamten Jahreseinkommens.