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Nachlassverzeichnis: Das müssen Sie bei der Erstellung beachten

Es ist nicht immer erforderlich, kann aber mitunter auch hilfreich für die Erbauseinandersetzung sein: Das Nachlassverzeichnis. Dieses zu erstellen ist mitunter aufwändig, doch Erben müssen dieser Aufforderung nachkommen, wenn Auskunftsberechtigte ein solches Verzeichnis bei Ihnen anfordern. Erfahren Sie, wofür es gebraucht wird, welcher Inhalt wichtig ist und welche Kosten auf Sie zukommen. Für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, sollten Sie den Verkehrswert der Immobilie kennen. Wir ermitteln den Verkehrswert gerne für Sie - kostenlos & unverbindlich.

1. Was ist ein Nachlassverzeichnis und welche Arten gibt es?

Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis, das auch als Inventar bezeichnet wird, dient nicht nur dazu den Nachlasswert zu ermitteln, sondern auch einen Überblick über den gesamten Nachlass eines Verstorbenen zu liefern. Es muss nicht bei jedem Erbfall erstellt werden, in einigen Fällen müssen Erben diese Auskunft jedoch liefern. Das Nachlassverzeichnis kann gemäß § 2314 BGB auch von den Erben als privates Nachlassverzeichnis erstellt werden. Mitunter kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis erforderlich werden. Bestehen Auskunftsberechtigte darauf, müssen die Erben beim zuständigen Nachlassgericht ein notarielles Nachlassverzeichnis beantragen, das dann einen Notar mit dieser Aufgabe beauftragt. Der Unterschied: Beim privaten Nachlassverzeichnis stehen die Erben für vollständige und korrekte Angaben ein, beim notariellen der Notar.

Das Nachlassverzeichnis umfasst nicht nur sämtliche Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch alle Forderungen von Gläubigern gegenüber dem Erblasser sowie die Erbfallschulden. Zu letzteren gehören beispielsweise die Bestattungskosten. 

2. Nachlassverzeichnis – wann muss es erstellt werden?

In bestimmten Situationen sind Erben verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, ansonsten kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.

Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf diese Auskunft:

  • Pflichtteilsberechtigte Erbnehmer, die enterbt wurden und ihren  Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen wollen.
  • Vermächtnisnehmer
  • Gläubiger des Erblassers
  • Nacherben (diese haben gemäß § 2121 BGB Anspruch darauf, vom Vorerben diese Übersicht zu erhalten)

Zudem wird ein Nachlassverzeichnis in folgenden Fällen benötigt:

  • Bei minderjährigen Erben (beschränkt auf ihren Erbteil)
  • Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat
  • Wenn Erbschaftssteuer anfällt (dann verlangt das Finanzamt eine Übersicht)
  • Wenn ein Erbschein beantragt wird

Achtung!

Werden Sie von Berechtigten dazu aufgefordert, müssen Sie das Nachlassverzeichnis innerhalb der Ihnen gesetzten Frist vorlegen. Gesetzlich vorgeschrieben ist gemäß § 1995 BGB eine Frist von mindestens einem und maximal drei Monaten bei Gläubigern. Schaffen Sie es innerhalb dieser Frist nicht, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, können sie gemäß § 1996 BGB eine Fristverlängerung beantragen. Versäumen Sie dies, haften Sie mit ihrem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.

In folgenden Fällen ist ein Nachlassverzeichnis zwar nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll:

  1. Im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft
  2. Bei Verdacht auf hohe Schulden des Erblassers (um ggf. eine Haftungsbeschränkung via Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren zu erwirken)

3. Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis? Was gehört hinein, was nicht?

Nachlassverzeichnis erstellen

Im Nachlassverzeichnis sind alle Vermögenswerte mit ihrem Verkehrswert zu nennen. Hierfür kann der Auskunftsberechtigte auch fordern, dass die Werte von einem Gutachter ermittelt werden. Dies kann beispielsweise bei einer geerbten Immobilie der Fall sein. Dabei gilt für selbstgenutzte Immobilien das Vergleichswertverfahren als Grundlage, bei vermieteten Immobilien wird das Ertragswertverfahren als Bewertungsmethode herangezogen, bei Grundstücken dient der Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage. Bei Aktiendepots etwa ist der jeweilige Wert am Todestag des Erblassers für die Wertermittlung anzusetzen.

Um ein fehlerfreies Nachlassverzeichnis erstellen zu können und den Nachlasswert daraus zu ermitteln, ist es also zunächst wichtig den Verkehrswert Ihrer geerbten Immobilie zu ermitteln. immoverkauf24 biete Ihnen dazu einen kostenlosen Service an.

Formal müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

  • Angaben zum Erblasser (vollständiger Name, letzter Wohnsitz, Geburts- und Todestag, bei Verheirateten Angaben zum Güterstand)
  • Vollständige Übersicht über Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (inklusive Detailangaben)
  • Unterschrift des Erstellers
  • Schriftlich verfasst

immoverkauf24 Tipp:

Das Staatsministerium der Justiz Sachsen bietet eine sehr ausführliche Vorlage für ein Nachlassverzeichnis zum kostenlosen Download an. Dies bietet eine hilfreiche Orientierung beim Erstellen des Nachlassverzeichnisses. Bei einem umfangreichen Nachlass sollten Sie zudem jedoch auch die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Erwägung ziehen.

4. Nachlasswert – wofür wird er benötigt?

Das Nachlassverzeichnis dient als Grundlage für die Ermittlung des Nachlasswerts. Dieser ist beispielsweise für das Finanzamt von Interesse, das die Erbschaftssteuer festsetzt. Daher fordert das Finanzamt Erben zur Abgabe eines Nachlassverzeichnisses auf. Zudem dient er auch Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für das Geltend machen ihres Anspruchs auf den Pflichtteil, für Gläubiger ist der Nachlasswert ebenfalls von Interesse. Zudem richten sich die Kosten für eine eidesstattliche Versicherung sowie für das Erstellen eines notariellen Nachlassverzeichnisses am Nachlasswert.

5. Was steht in einem Nachlassverzeichnis und was nicht?

Das Nachlassverzeichnis enthält eine genaue Auflistung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Doch es gibt auch Positionen, die nicht aufgeführt werden. Alle wichtigen Punkte im Überblick:

Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Vermögensgegenstand Nennung im Nachlassverzeichnis
Immobilien jeweils separat und mit Angaben zum Objekt
Geldvermögen (mit Angaben zur Bankverbindung) Barvermögen/Konten/Wertpapierdepots/Spar- und Bausparverträge
Persönliche Gegenstände/Wertgegenstände Schmuck, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Technische Geräte (beispielsweise Kameras), Sammlungen (beispielsweise Münzen), Fahrzeuge (inklusive Zulassungsnummer, Angaben zum Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand)
Unternehmensanteile mit Angaben zum Firmennamen, Anschrift, Handelsregistereintrag, Eigentumsanteil
Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten Steuerrückerstattungen, Schadenersatzansprüche, Erstattungen anderer Art, Darlehensansprüche
Versicherungsverträge Vertragsart, Angaben zum Versicherer, Versicherungssumme
Geldwerte Rechte Patente/Urheberrechte etc., Rechte, die sich aus Erbfällen ableiten
Hausrat (jeweils mit Anschaffungswert, Angaben zu Typ, Alter, Zustand) Mobiliar und Kücheneinrichtung, Wertvolles Besteck/Geschirr, Wertvolle Einrichtungsgegenstände (Teppiche, Antiquitäten etc.) 

Hat ein Ehegatte Anspruch auf den so genannten Voraus gemäß § 1932 BGB, werden Hochzeitsgeschenke und eheliche Haushaltsgegenstände nicht zum Nachlass gezählt, sofern diese für eine angemessene Haushaltsführung benötigt werden.

immoverkauf24 Tipp:

Hausrat ist oftmals mühsam zu erfassen. Dokumentieren Sie diesen am besten mit Fotos, um sich gegen etwaige Streitigkeiten mit Anspruchsberechtigten zu wappnen.

Folgende Verbindlichkeiten des Erblassers sind aufzuführen:

  • Sämtliche Erblasserschulden (mit Angaben zum Gläubiger)
    • Hypotheken (plus Grundbuchbezeichnung)
    • Offene Rechnungen
    • Privatkredite
    • Steuerschulden (plus Veranlagungsjahr)

  • Ggf. Zugewinn des überlebenden Ehegatten je nach Güterstand
  • Erbfallschulden (mit Angaben zu den Gläubigern)
    • Bestattungskosten
    • Kosten rund um den Nachlass, z.B. für den Nachlassverwalter
    • Kosten für Sachverständige für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses

  • Ggf. so genannte „Voraus“ für den überlebenden Ehegatten
  • Schenkungen und Zuwendungen der letzten zehn Jahre (mit Angaben zum Zeitpunkt der Schenkung)
    • Stiftungen des Erblassers
    • Sparkonten für Dritte
    • Zuwendungen zwischen Ehegatten
    • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung (Rückkaufswert zum Todestag)
    • Nießbrauch- und Wohnrechte
    • Übertragene Immobilien
    • Unterhaltsforderungen

Nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden hingegen folgende Vermögenswerte/Verbindlichkeiten:

  • Vermögenswerte, die nicht an die Erben übergehen (beispielsweise eine Lebensversicherung, die keinen der Erben, sondern jemand anders begünstigt).
  • Wohnrechte oder Nießbrauchrechte, die mit dem Tod des Erblassers enden.
  • Vermächtnisse (sofern der Erblasser nicht verfügt hat, dass diese zu berücksichtigen sind)
  • Laufende Grabpflegekosten
  • Erbschaftssteuer
  • Kosten für Erbschein, Erbauseinandersetzung, Testamentseröffnung
  • Auflagen
  • Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB
  • „Dreißigster“ gemäß § 1969 BGB in Höhe des Unterhalts, den der Erblasser bisher an die Angehörigen gezahlt hat.

6. Wie viel kostet die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Kosten Nachlassverzeichnis

Für ein privates Nachlassverzeichnis fallen nur Kosten an, wenn Sachverständige – etwa für die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien im Nachlass - beauftragt werden. Verlangen Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung, fallen hierfür gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Kosten an, deren Höhe vom Nachlasswert abhängt.

Für ein notarielles Nachlassverzeichnis fallen ebenfalls Kosten gemäß GNotKG an. Der Notar berechnet hierfür die zweifache Gebühr.

Ein Beispiel:

Bei einem Nachlasswert von 10.000 Euro werden beispielsweise 150 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer (insgesamt 179 Euro) fällig. Wird das Nachlassverzeichnis von einem Nachlassverwalter erstellt, fallen Kosten für die gesamte Tätigkeit des Verwalters an.

immoverkauf24 Tipp:

Nutzen Sie den kostenlosen Notarkostenrechner der Bundesnotarkammer, um die Gebühren für ein notarielles Nachlassverzeichnis zu ermitteln. Der ermittelte Wert enthält allerdings noch keine Mehrwertsteuer, diese muss noch hinzugerechnet werden.

Die Kosten für das Nachlassverzeichnis zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten, sie werden also aus dem Nachlass beglichen. Lediglich die Kosten für eine eidesstattliche Versicherung müssen von dem Erben übernommen werden, der diese abgeben muss.

7. Verdacht auf ein fehlerhaftes Nachlassverzeichnis – was nun?

Falschangaben im Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis gilt als rechtssicher – es wird also davon ausgegangen, dass es vollständig und korrekt ist. Bei Erbstreitigkeiten ist es daher üblich, ein solches Nachlassverzeichnis anzufordern.

Doch was tun, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein privates Nachlassverzeichnis fehlerhaft ist? In diesem Fall kann ein notarielles Nachlassverzeichnis angefordert werden.

Alternativ ist es auch möglich, eine eidesstattliche Versicherung des Erben einzufordern. Bei absichtlichen Falschangaben könnte der Erbe strafrechtlich verfolgt werden.

Kostenlose Verkehrswertermittlung

Für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, sollte der Verkehrswert der geerbten Immobilie bekannt sein. Wir ermitteln den Verkehrswert gerne für Sie - kostenlos & unverbindlich.

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