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Hartz IV und Grundeigentum: Geht das?

Immobilienverkauf 16.04.2018 Jenna Eatough
Immobilienbesitz bei Hartz IV-Bezug

Wenn Immobilienbesitzer arbeitslos werden und Arbeitslosengeld II beziehen, auch Hartz IV genannt, fürchten sie häufig um ihr Eigentum. Muss die Immobilie für den Lebensunterhalt eingesetzt werden? Wird der Regelsatz gekürzt oder übernimmt das Jobcenter Betriebskosten der Immobilie? immoverkauf24 beantwortet die wichtigsten Fragen zu Thema Hartz IV und Immobilienbesitz.

Zunächst einmal haben nur Menschen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einnahmen und eigenem Vermögen bestreiten könnten und als „hilfsbedürftig“ eingestuft werden. Das heißt, das Eigentum muss zur Finanzierung verwendet werden, bevor Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Falls das Vermögen gering ist, wird es anteilig auf die Hartz IV-Leistung angerechnet.

Verwertbarer vs. nicht verwertbarer Besitz

Die Jobcenter unterscheiden dabei jedoch zwischen verwertbarem und nicht verwertbarem Besitz: Verwertbares Vermögen kann direkt für die Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden – z.B. ein Sparguthaben – oder es erbringt durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung einen Geldwert, der dafür genutzt werden kann. Über das nicht verwertbare Vermögen haben die Besitzer keine Verfügungsgewalt, das kann etwa bei verpfändetem Besitz der Fall sein. Entsprechend wird es auch nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Und wie sieht es mit einer Immobilie aus?

Die Eigennutzung ist der entscheidende Faktor

Entscheidend für die Zuerkennung von Sozialhilfe bei Grundeigentum ist, ob der Betroffene selbst im Objekt wohnt – dann kann es unter das Schonvermögen fallen. Ist dem so, greift § 12 Sozialgesetzbuch II (SGB II): Hier ist festgelegt, dass die vom Antragsteller selbstgenutzte Immobilie nicht dem verwertbaren Vermögen hinzuzuzählen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diesbezüglich eine Angemessenheit vorliegt.

Adäquatheit: Wann ist eine Immobilie angemessen?

Ausschlaggebend für die Angemessenheit ist die Größe einer Immobilie und wie viele Personen wie viele Quadratmeter bewohnen. Das Bundessozialgericht definierte in diesem Zusammenhang im Jahre 2006 die nachfolgenden Richtwerte:

Personenanzahl max. Größe des Einfamilienhauses max. Größe der Eigentumswohnung
1-2 90 m² 80 m²
3 110 m² 100 m²
4 130 m² 120 m²

Ist die Immobilie von geringerer Größe oder hat genauso viele Quadratmeter wie hier angegeben, handelt es sich um Schonvermögen. Mit rund 20 zusätzlichen Quadratmetern wird im Regelfall für jede weitere Person kalkuliert. Zu beachten ist allerdings, dass diese Angaben je Bundesland variieren können. Im Zweifel gibt das zuständige Jobcenter zu den zutreffenden Werten Auskunft.

Bei der angemessenen Grundstücksgröße wird zudem eine Unterscheidung zwischen ländlichen und städtischen Gebieten vorgenommen: 800 m² gelten in ländlichen Gebieten als angemessen, in der Stadt dagegen 500 m². Liegt eine Angemessenheit vor, sind Antragsteller nicht zum Immobilienverkauf gezwungen. Zudem müssen durch die Jobcenter auch anfallende Nebenkosten, Heizkosten, Zinsen von bestehenden Krediten, Aufwände für die Instandhaltung und Grundsteuer gezahlt werden – wiederrum gilt dabei, dass diese Kosten angemessen sein müssen.

Werden Nebenkosten des Eigenheims bei Hartz-IV-Bezug übernommen?

Auch die Nebenkosten von selbstgenutzten Häusern und Wohnungen zahlt das Sozialamt, und zwar die tatsächlich anfallenden Kosten. In § 22 Abs. 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) heißt es dazu: "Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.”

Auch hier gilt also wieder: Die Kosten müssen angemessen sein. Die Übernahme erfolgt im gleichen Rahmen wie für Mieter, sie dürfen also nicht überdurchschnittlich hoch ausfallen.

Unter die Nebenkosten fallen folgende Posten:

  • Heizkosten
  • Kosten für Wasser und Abwasser
  • Grundsteuer
  • Kosten für den Schornsteinfeger
  • Kosten für Müllentsorgung
  • Aufwendungen für notwendige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

Achtung: Stromkosten fallen nicht unter die Nebenkosten, solche Aufwendungen müssen aus dem Regelsatz finanziert werden. In diesem ist ein Bedarf für Wohnenergie bereits enthalten.

Werden Kosten eines Immobilienkredits bei ALG II-Bezug vom Sozialamt übernommen?

Die Zinsen eines laufenden Immobilienkredits übernimmt das Sozialamt ebenfalls – immer unter der Voraussetzung, dass die selbstgenutzte Immobilie und die anfallenden Kosten angemessen sind. Bei den Tilgungsraten verhält es sich jedoch anders: Diese werden in der Regel nicht übernommen, weil die Abbezahlung einer Immobilie der Vermögensbildung dient und dafür dürfen Sozialleistungen nicht verwendet werden. Jobcenter können jedoch ein Darlehen für die Tilgung eines Immobilienkredites gewähren.

Es gelten jedoch Ausnahmen, in denen das Amt Tilgungsraten übernehmen muss:

  • So entschied das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29. Oktober 2014, Az.: L 6 AS 422/12), dass die Übernahme der Tilgungsraten angemessen sei, wenn das Haus viele Jahre vor der Arbeitslosigkeit bezogen wurde, der Kredit zu großen Teilen abbezahlt und der Abschluss der Finanzierung damit bald abgeschlossen sei. Zudem lagen die Tilgungsraten des klagenden Leistungsbeziehers unterhalb einer ortsüblichen Vergleichsmiete und die Wohnfläche der Immobilie war angemessen.
  • In einem weiteren Fall entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 18. 6. 2008 – B 14/11b AS 67/06 R), dass die Agentur für Arbeit (ARGE) neben den Zinskosten auch die Tilgungsraten zu übernehmen habe, wenn der Eigentümer ansonsten gezwungen sei, sein als angemessen befundene Wohnung zu verkaufen. Angemessen sind die Finanzierungskosten dann, wenn sie der Höhe einer angemessenen Mietwohnung entsprechen. Bevor eine Übernahmen rechtens ist, muss der Leistungsempfänger jedoch alles tun, um die Tilgungsverpflichtung so gering wie möglich zu halten.

Unangemessenheit: Was geschieht mit dem geliebten Eigenheim?

Steht jedoch fest, dass die Wohnung bzw. die Immobilie die Grenzen der Angemessenheit überschreitet, kann der Betroffene zur „wirtschaftlichen Verwertung des Objekts“, gemeint ist der Immobilienverkauf, angehalten sein. Dem sind jedoch Schranken gesetzt: Erforderlich ist, dass dieses unter ökonomischen Gesichtspunkten für den Betroffenen zumutbar ist. Könnte ein Eigentümer seine Immobilie etwa nur zu einem weitaus geringeren Verkaufspreis veräußern, als es der Verkehrswert festlegt, muss er seine Immobilie nicht zwangsläufig verkaufen.

Alternativen zum Immobilienverkauf

Grundeigentum gilt in Deutschland als besonders schutzwürdig. Eine vollumfängliche Veräußerung ist daher nicht die erste Maßnahme der Wahl. Stattdessen können Immobilienbesitzer verpflichtet werden, einen Teil des Objekts zu vermieten (Teilvermietung) oder eine Untervermietung einzuleiten. Doch dies ist nicht immer durchführbar – oftmals stehen dem Schnitt und Lage der Immobilie bzw. der Wohnung entgegen.

Es könnte auch eine Parzellierung – also eine Grundstücksteilung – in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um eine Aufteilung des Anwesens in mindestens zwei Bestandteile. Der eine Teil wird dann durch die Besitzer selbst genutzt, der andere Teil muss veräußert werden. Ist das möglich, wird das Amt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hilfebedürftigkeit ausschließen; dem Antrag auf ALG II wird dann nicht entsprochen. Gleiches gilt für vermietete Immobilien: Können durch die Einnahmen die Lebenshaltungskosten gedeckt werden, besteht kein Anspruch auf Hartz IV.

Hinweis: Kommt es zu einem Streit zwischen Hartz IV-Antragsteller bzw. -Beziehern und den Leistungsträgern darüber, ob eine Immobilie angemessen ist oder veräußert werden muss, ist eine Immobilienbewertung vorzunehmen, und zwar in Form eines gerichtsfesten Wertgutachtens.

Sonderfälle, die einen Verkauf ausschließen

Neben einer angemessenen Größe des Objekts gibt es weitere Gründe, die eine Einstufung in verwertbares Vermögen und damit die Möglichkeit des Verkaufs ausschließen. Etwa, wenn die Räumlichkeiten der Immobilie der Pflege behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder diese darin untergebracht sind: Die Immobilien wird dann nicht als verwertbares Vermögen eingestuft, wenn die Versorgung der Personen durch eine Veräußerung der Immobilie gefährdet wäre. Dies gilt auch dann, wenn Größe oder Kosten des Objekts nicht im Rahmen des Angemessenen liegen. Weitere Informationen rund um das Thema Hartz-4 finden Sie unter https://www.hartz4.de/.

Freibeträge für Hartz IV-Empfänger

Leistungsbeziehern stehen Freibeträge – auch Schonvermögen genannt – zu, die trotz des Bezugs von Hartz IV unangetastet bleiben. Diese gelten auch bei einer selbstgenutzeten Immobilie bzw. bestehen unabhängig davon. Der Grundfreibetrag beträgt 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, entsprechend ist das Schonvermögen abhängig vom Alter, es ist jedoch in der Höhe begrenzt.

Geburtsdatum des Leistungbeziehers max. Höhe des Freibetrags
vor 01.01.1948 33.800 €
vor 01.01.1958 9.750 €
nach 31.12.1957 9.900 €
nach 31.12.1963 10.050 €
Minderjährige 3.100 €
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