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BGH: Bausparkassen dürfen Verträge kündigen

Recht 22.02.2017 Claudia Lindenberg
Bausparvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. So bezeichnen die Bausparkassen den Zeitpunkt, ab dem der Bausparer ausreichend Guthaben für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens angespart hat. Dies ist üblicherweise dann gegeben, wenn die Hälfte der vereinbarten Bausparsumme angespart wurde. Der nun verhandelte Fall betraf zwei Bausparerinnen, die gegen die Kündigung ihrer 1978 und 1999 abgeschlossenen Verträge durch die Bausparkasse Wüstenrot Klage eingereicht hatten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte daraufhin zugunsten der Klägerinnen entschieden, die Bausparkasse ging in Revision.

BGH beruft sich auf BGB-Paragrafen

Der BGH urteilte nun im Sinne der Bausparkasse. Er begründet sein Urteil damit, dass es dem Sinn und Zweck des Bausparens auf Dauer widerspreche, wenn der Bausparvertrag lediglich als Sparanlage genutzt werde. Die Bausparkassen hatten ihre Kündigungen mit Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet, der Darlehensnehmern nach Ablauf von zehn Jahren eine Kündigungsmöglichkeit einräumt. Laut BGH ist der Passus auch auf Bausparkassen als Darlehensnehmer anzuwenden, da sie das Ansparguthaben der Bausparer für die Vergabe der Bausparguthaben verwendet. Daher fungiert der Bausparer aus Sicht des Gerichts als Darlehensgeber und wird erst mit Aufnahme des Bausparkredits zum Darlehensnehmer. Somit können Bausparkassen zugeteilte Verträge laut BGH nach zehn Jahren Laufzeit rechtswirksam kündigen. Als unstrittig galt bislang, dass Bausparverträge, bei denen die gesamte Bausparsumme angespart wurde, zu Recht gekündigt werden dürfen. Ob dies auch für zuteilungsreife Verträge gilt, wurde von den Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt. Dies dürfte sich nach dem Grundsatzurteil des BGH nun ändern. Bausparer dürften damit kaum noch Aussichten auf Erfolg haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Altvertrags wehren wollen.

Bausparkassen leiden unter Niedrigzinsphase

Hintergrund der Kündigungen ist die anhaltende Niedrigzinsphase, die es den Bausparkassen immer schwerer macht, die seinerzeit vereinbarten hohen Zinsen für die Bausparguthaben zu zahlen. Sie müssen das Geld der Kunden in Anleihen anlegen, die kaum noch etwas abwerfen. Gleichzeitig hat der Niedrigzins dazu beigetragen, dass klassische Hypothekendarlehen meist günstiger sind als Bauspardarlehen. Auch dies belastet das Geschäft der Bausparkassen.

Bausparkunden, deren Vertrag seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif ist, fahren in der Regel besser damit, den Vertrag bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist laufen zu lassen, um möglichst lange von der attraktiven Verzinsung zu profitieren. Einige Bausparkassen versuchen, den Bausparern die Auflösung des Vertrags schmackhaft zu machen oder in einen neuen Tarif zu wechseln. Angesichts des heutigen Zinsniveaus dürfte dies jedoch keine attraktive Option sein.

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