0800 – 100 42 15

Kostenlos anrufen & beraten lassen!

Erbengemeinschaft: Alle Infos zu Rechten, Pflichten & Auflösung

Gibt es mehrere Erben eines Nachlasses, werden sie als Erbengemeinschaft bezeichnet. Diese besteht solange, bis eine eventuelle Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist. Vielfach wirft diese Konstellation Probleme auf, sofern beispielsweise Immobilien zum Nachlass gehören, da diese schlecht aufgeteilt werden können. Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft? Wir haben die Antworten auf alle wichtigen Fragen.Profitieren Sie außerdem von unserem kostenlosen Ratgeber rund um das Thema "Immobilie erben" und erhalten Sie nützliche Praxistipps zur gesetzlichen Erbfolge, Erbengemeinschaft und welche Optionen Ihnen mit einer geerbten Immobilie zur Verfügung stehen.

1. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Erbengemeinschaft Immobilie

Wenn der Nachlass eines Verstorbenen nicht auf einen Alleinerben, sondern auf mehrere Erben aufgeteilt werden muss, bilden diese gemäß der §§ 2032 bis 2041 BGB eine Erbengemeinschaft. Ist zunächst nicht klar, wer überhaupt zur Erbengemeinschaft gehört – beispielsweise bei unklaren Familienverhältnissen und wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt – muss zunächst ermittelt werden, wer überhaupt Miterbe ist. Generell ist es für die Entstehung der Erbengemeinschaft jedoch unerheblich, ob die gesetzliche oder eine gewillkürte Erbfolge gilt, die der Erblasser vorgesehen hat.

Die Miterben bilden rechtlich gesehen eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Vereinfacht gesprochen bedeutet dies: Jedem Miterben gehört alles. Das impliziert zum einen, dass die Miterben nicht allein über die Nachlassgegenstände verfügen können. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück erben bzw. gehört der Erbengemeinschaft ein Grundstück, kann keiner der Erben allein darüber verfügen. Zum anderen geht damit einher, dass der Nachlass von allen Miterben verwaltet werden muss.

Insbesondere wenn Sie eine Immobilie erben, gestaltet sich der Einigungsprozess über die Nachlassgegenstände oftmals schwierig, da die Miterben vielfach unterschiedliche Vorstellungen von der weiteren Verwendung haben. Geht es beispielsweise um eine Erbengemeinschaft, die aus den Kindern des Verstorbenen besteht, fällt es einigen oftmals schwer, sich vom Elternhaus zu trennen. Andere Kinder sehen die Möglichkeit, über einen Verkauf des Elternhauses ausreichend Kapital zu erhalten, um eine Immobilie nach ihren Vorstellungen zu kaufen.

2. Welche Rechte und Pflichten hat die Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft übernimmt alle Rechte und Pflichten, die mit den Nachlass einhergehen. Dazu kann beispielsweise gehören, mit dem Nachlass verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen – beispielsweise der Zahlung der Grundsteuer für eine geerbte Immobilie.

Weitere rechtliche Rahmenbedingungen finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.

3. Was gilt es bei der Verwaltung in einer Erbengemeinschaft zu beachten?

Bis der Nachlass eines Verstorbenen aufgeteilt ist, muss die Erbengemeinschaft das Vermögen verwalten. Dazu gehört beispielsweise, sich um die Zahlung von Verbindlichkeiten des Erblassers zu kümmern, für die laufende Instandhaltung einer geerbten Immobilie zu sorgen und alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass zu übernehmen (beispielsweise Abschlagszahlungen für Strom und Gas für ein geerbtes Haus).

Wie die Verwaltung zu erfolgen hat, regelt der Gesetzgeber mit verschiedenen Vorgaben. Generell sind die Miterben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Nachlass in seiner Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird. Werden also bei einem geerbten Haus größere Reparaturen fällig – etwa weil das Dach aufgrund eines Sturms beschädigt wurde – muss die Erbengemeinschaft dafür sorgen, dass der Schaden behoben wird.

Gerade bei einem umfangreichen Nachlass ist es sinnvoll, einen Nachlassverwalter zu bestimmen. Dies kann ein Dritter oder auch ein Miterbe sein. Welche Stimmenmehrheit im Rahmen der Nachlassverwaltung für einzelne Maßnahmen erforderlich ist, hängt von der Art der durchzuführenden Tätigkeit ab:

  • Einstimmigkeit: Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung
    Dazu gehört beispielsweise die Aufsetzung eines Mietvertrags.
  • Mehrheit: Bei Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung
    Zu solchen Maßnahmen gehört beispielsweise die Auflösung eines Kontos. Der Stimmanteil ergibt sich aus dem Erbteil. Wer mehr erbt, hat also mehr Einfluss.
  • Ohne Zustimmung der Miterben: Maßnahmen der notwendigen Verwaltung
    Dies trifft beispielsweise auf notwendige Reparaturen in einer geerbten Wohnung zu.
Vermieterrechte

Fragen zum Erbrecht?

Hier erhalten Sie rechtssichere Antworten zu Rechten und Regelungen rund um das Thema Erbschaft.

Rechtsberatung ab 25 Euro

4. Können Miterben in einer Erbengemeinschaft haften?

Das es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, haften alle Miterben gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Sie sind verpflichtet, diese aus dem Nachlass zu begleichen.

5. Welche Kosten muss die Erbengemeinschaft tragen?

Ist der Erbfall eingetreten, kommen mitunter Kosten auf die Erbengemeinschaft zu. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine oder mehrere Immobilien zum Nachlass gehören. Denn diese müssen weiter bewirtschaftet werden – etwa, wenn Sie eine Wohnung erben und hierfür das Wohngeld weiter zu zahlen ist.

Durch den Verkauf der Immobilie können Kosten durch das Wegfallen von Bewirtschaftungskosten gespart und andere Miterben aus dem Erlös ausbezahlt werden. Wenn Sie über den Verkauf einer geerbten Immobilie nachdenken, starten Sie einfach mit unserer kostenlosen Immobilienbewertung, um einen ersten Eindruck zu erhalten, was Ihre geerbte Immobilie wert ist! 

Im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung kommen zudem je nach Erbfall und Art des Nachlasses folgende Kosten auf die Erbengemeinschaft zu:

  • Kosten für einen Testamentsvollstrecker
  • Kosten für die notarielle Beurkundung der Übertragung (z.B. bei Immobilien)
  • Kosten für einen Erbschein
  • Bei Uneinigkeit der Erben: Gerichts- und Anwaltskosten
  • Kosten für Gutachten, um den Nachlasswert bestimmter Vermögensgegenstände zu ermitteln (beispielsweise Verkehrswertgutachten bei geerbten Immobilien)

6. Wer zahlt die Erbschaftsteuer in einer Erbengemeinschaft?

Erbt eine Erbengemeinschaft den Nachlass eines Verstorbenen, wird zunächst der Nachlasswert ermittelt, indem etwaige Nachlassverbindlichkeiten beglichen und weitere Kosten wie etwa die Bestattungskosten aus dem Nachlass bezahlt werden. Der so ermittelte Nachlasswert bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Diese muss von den Miterben entsprechend ihres Erbteils gezahlt werden.

Achtung!

Einigen sich Miterben beispielsweise auf eine Ausgleichszahlung, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer.

7. Ist die Verjährung einer Erbengemeinschaft möglich?

Die Verjährung einer Erbengemeinschaft ist nicht möglich. Auch der Anspruch auf Erbauseinandersetzung verjährt nicht. Allerdings gibt es durchaus Fristen, die Erben beachten sollten: Der Anspruch auf den Erbteil verjährt nach 30 Jahren.

8. Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Die Erbengemeinschaft besteht, solange die Auseinandersetzung des Nachlasses noch nicht abgeschlossen ist. Ist die Erbauseinandersetzung erfolgt und wurde der Nachlass aufgeteilt, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Inwieweit hierfür ein Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich ist, hängt von der Art des Nachlasses ab. Gehört eine Immobilie dazu, muss ein Vertrag aufgesetzt und auch notariell beurkundet werden.

Sie fragen sich wie so ein Erbauseinandersetzungsvertrag aussieht? Nutzen Sie unser kostenloses Muster "Erbauseinandersetzungsvertrag" als PDF. Das Muster dient jedoch lediglich dazu, sich einen Überblick über so einen Vertrag zu verschaffen und sollte nicht eins zu eins übernommen, sondern an Ihre individuelle Situation angepasst werden.

9. Wie kann man die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindern?

Soll das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindert werden, muss ein Alleinerbe durch den Erblasser über ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt werden. Wenn weitere Personen bedacht werden sollen, kann dies im Rahmen eines Vermächtnisses festgelegt werden.

10. Wie kann der Erblasser Streit in der Erbengemeinschaft vorbeugen?

Streit in der Erbengemeinschaft

Um Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, sollten sich Erblasser bereits zu Lebzeiten damit befassen, wie sie ihren Nachlass später einmal vererben wollen. Das ist umso wichtiger, je größer die Erbengemeinschaft später einmal werden wird – etwa, wenn der Erblasser mehrere Kinder hat. Der Grund: Vielfach führt die gesetzliche Erbfolge zu problematischen Konstellationen und damit zu Konflikten. Daher ist es ratsam, entweder über ein Testament oder einen Erbvertrag Vorkehrungen zu treffen, die das Streitpotenzial reduzieren. Auch eine Schenkung zu Lebzeiten kann mitunter dazu beitragen, Streit unter den Erben vorzubeugen. Einige Möglichkeiten zur Konfliktvermeidung im Überblick:

Einsatz eines Testamentsvollstreckers

Der Erblasser kann bestimmen, wer diese Aufgabe übernehmen soll. Der Vorteil: Es sorgt im Idealfall eine neutrale Person dafür, dass seine Vorgaben umgesetzt werden.

Vermächtnis

Über ein Vermächtnis lässt sich gemäß § 1939 BGB festlegen, wer einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll, ohne dass er Erbe wird. Ein Beispiel: Soll ein bestimmter Wertgegenstand des Erblassers von seinen Kindern als Erben an das Enkelkind ausgehändigt werden, kann dies im Rahmen eines Vermächtnisses festgelegt werden. Dann sind die Erben verpflichtet, diesen Gegenstand an das Enkelkind zu übergeben. Er wird dann nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.

Teilungsanordnung

Über eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB legt der Erblasser fest, welcher Erbe welche Vermögensgegenstände aus dem Nachlass erhalten soll. Ein Beispiel: Der Erblasser besitzt zwei vermietete Eigentumswohnungen und hat zwei Kinder, die ihn beerben werden. Er kann dann vorgeben, welches Kind welche Wohnung erben soll.

Bei Ehepaaren mit Kindern: Berliner Testament

Vielfach setzen Ehepaare ein Berliner Testament auf, um Streit des überlebenden Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern zu vermeiden – etwa, wenn es darum geht, dass das gemeinsame Familienheim nicht verkauft werden soll. Über den gegenseitigen Einsatz der Ehegatten als Alleinerbe erreicht werden, dass der Ehegatte die Immobilie weiterhin bewohnen kann, ohne die Kinder auszahlen zu müssen. Alternativ sollten sich Erblasser bereits im Vorfeld mit der Schenkung an Kinder befassen und ggf. anhand von Schenkungsverträgen spätere Ansprüche dieser begrenzen.

Testamentsvollstrecker bestimmen

Ein Testamentsvollstrecker kann dazu beitragen, Streitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Er ordnet den Nachlass des Verstorbenen und sorgt dafür, dass seine Vorgaben im Testament oder Erbvertrag umgesetzt werden.

Teilungsverbot/Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann bestimmen, welche Nachlassgegenstände nicht geteilt werden dürfen.

Schenkung zu Lebzeiten

Mitunter kann es auch sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände zu übertragen – nicht nur, um Streit unter den Erben zu vermeiden, sondern auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer.

immoverkauf24 Tipp

Sie möchten Ihre Immobilie richtig vererben? Sichern Sie sich unseren kostenlosen Ratgeber "Praxistipps zu Immobilie vererben". Erblasser erhalten hier alle relevanten Informationen in einer nützlichen Zusammenfassung - inklusive Musterbeispiele und Checkliste!

11. Immobilien in der Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung von Grundstücken, Haus und Wohnung

Gehören Immobilien zum Nachlass eines Verstorbenen, wird es oftmals kompliziert. Dann besteht bei der Erbauseinandersetzung für Erbengemeinschaften die größte Herausforderung darin, sich zu einigen: Soll die geerbte Eigentumswohnung verkauft werden? Wer aus der Eigentümergemeinschaft will das Haus erben? Soll ein vermietetes Mehrfamilienhaus verkauft werden oder nicht? Diese Fragen gilt es zu klären – auch deshalb, um einer langwierigen Erbauseinandersetzungsklage zuvorzukommen.

immoverkauf24 Info:

Sie gehören einer Erbengemeinschaft an, die voraussichtlich gegen einen Verkauf und für die weitere Vermietung einer geerbten Immobilie ist? Experten empfehlen in solchen Fällen, die Erbengemeinschaft in der Rechtsform „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) weiterzuführen. Hierfür ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag erforderlich.

Oftmals wünscht mindestens einer der Miterben den Verkauf einer geerbten Immobilie, während die Eigentümergemeinschaft überwiegend gegen einen Hausverkauf ist. Wer den Verkauf wünscht, hat zwei Möglichkeiten, falls keine Einigung über einen Verkauf möglich ist:

Teilungsversteigerung

Jeder Miterbe kann eine Teilungsversteigerung beantragen – auch ohne Rücksprache mit der Erbengemeinschaft. Allerdings ist diese Möglichkeit eher nachteilig, da über die Versteigerung oftmals ein geringerer Verkaufspreis als beim freihändigen Verkauf erzielt wird.

Erbteil verkaufen

Als zweite Option kommt in Betracht, den Erbteil zu verkaufen. Dies ist sowohl an Miterben als auch an Dritte möglich. Damit geht nicht nur der Anteil an der geerbten Immobilie, sondern der gesamte Erbteil an den Käufer über.

Sie möchten eine Teilungsversteigerung Ihrer mitgeerbten Immobilie vermeiden? Unsere Experten beraten Sie zum Thema Erbteil verkaufen. 

Wichtig zu Wissen:

Im Zusammenhang mit geerbten Grundvermögen muss auch das Grundbuch berichtigt werden, da die Eigentumsverhältnisse sich aufgrund des Todesfalls geändert haben. Dies kann beim Grundbuchamt von einem oder mehreren Miterben beantragt werden, ohne dass hierfür von den anderen Erben die Zustimmung eingeholt werden muss. Der Eintrag erfolgt dann in „Miterbengemeinschaft“, es werden also alle Miterben eingetragen, jedoch ohne Angabe des jeweiligen Erbteils.

Laut einem Urteil des OLG München (AZ:34 Wx 425/15) aus dem Jahr 2016 kann die Erbengemeinschaft jedoch zunächst auf den gemeinschaftlichen Grundbucheintrag verzichten, um dann nach der Erbauseinandersetzung den endgültigen Grundbucheintrag vorzunehmen – also dann, wenn feststeht, wer eine gemeinsam geerbte Immobilie übernimmt. Die Gebührenbefreiung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall bleibt dabei bestehen. Lässt sich zunächst die Erbengemeinschaft als Eigentümer eintragen, muss der Erbe, der die Immobilie übernimmt, hingegen die Gebühren für den Eintrag zahlen.

immoverkauf24 Tipp:

Inwieweit ein Erbschein für die Grundbuchkorrektur erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt hat. Falls ja, ist kein Erbschein erforderlich.

12. Kann ich auch gegen den Willen meiner Miterben Zugang zum geerbten Haus bekommen?

Generell hat jeder Miterbe zunächst einmal Anspruch darauf, Zugang zum gemeinsam geerbten Haus oder zu einer geerbten Wohnung zu erhalten. Steht die Immobilie leer, stellt dies kein Problem dar. Schwierig kann es allerdings werden, sich Zugang zu verschaffen, wenn einer der Miterben diesen verweigert.

Bewohnt ein Miterbe die Immobilie, muss der Erbe, der Zugang wünscht, sich mit diesem Miterben abstimmen. Ist die Immobilie vermietet, müssen die Mieter über den Erbfall informiert werden, da die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht nur die Immobilie, sondern auch den Mietvertrag erben. Auch hier ist eine Abstimmung mit den Mietern erforderlich und es sind die Vorgaben des Mietrechts zu beachten.

13. Gibt es einen Ausweg aus der Erbengemeinschaft?

Generell ist die Erbengemeinschaft darauf ausgelegt, aufgelöst zu werden. Dazu kommt es automatisch, wenn der Nachlass aufgeteilt wurde und die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist. Jeder Miterbe kann jedoch auch bereits vorher aus der Erbengemeinschaft austreten. Folgende Möglichkeiten gibt es hierfür:

Erbteil verkaufen

Jeder Miterbe ist berechtigt, seinen Erbteil zu verkaufen – sei es an einen der Miterben oder an Dritte. Diese Option kommt für Sie in Betracht? Unsere Experten beraten Sie zum Thema Erbteil verkaufen.

Abschichtung

Bei einer Abschichtung kann ein Miterbe sich auch dafür entscheiden, eine Abfindung dafür mit den anderen Erben zu vereinbaren, dass er auf seinen Erbteil verzichtet. Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende nicht mehr zur Erbengemeinschaft gehört.

Bewerten Sie diese Seite

War dieser Artikel hilfreich?

(55)

Bewertung dieser Seite: 4.1 von 5 Sternen