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Erste Energieeinsparverordnung – was sie für Eigentümer & Vermieter bedeutet

Eigentümer 05.09.2022 Annkathrin Johannesberg
Vermieter


Die Bundesregierung hat Vorgaben für kurzfristige Energieeinsparungen im privaten und öffentlichen Bereich beschlossen. Diese hebeln auch geltende Klauseln von Mietverträgen aus. Der Überblick: Was Mieter, Eigentümer und Vermieter nun für Pflichten haben.

Am 24. August 2022 hat die Bundesregierung eine neue Energieeinsparverordnung beschlossen, die seit dem 1. September gilt, jedoch vorerst nur für die nächsten sechs Monate. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen“ (EnSikuMaV) soll während der kommenden Heizperiode sicherstellen, dass ausreichend Energie für die grundlegenden Bedürfnisse zur Verfügung steht und die Wirtschaft aufgrund von Engpässen nicht ins Stocken gerät.

Nicht nur der Gasverbrauch, sondern auch der Stromverbrauch soll durch die EnSikuMaV eingeschränkt werden. Der Grund: Die Einsparung von Strom trägt zu einem geringeren Gasverbrauch bei, da ca. ein Sechstel des Stroms in Deutschland mit Hilfe von Erdgas erzeugt und in das Stromnetz eingespeist wird. Notwendig wurden diese Maßnahmen aufgrund des Kriegs in der Ukraine. In dessen Folge drosselte Russland die Gaslieferungen nach Deutschland und setzte sie teilweise aus.  gefüllt.

Energiesparverordnung: Neuregelungen für Vermieter und Mieter im Überblick

  • Bisher mussten Mieter in Wohnräumen eine Mindesttemperatur von 18 bis 20 Grad einhalten, um Feuchtigkeits- und Schimmelbildung zu vermeiden. Ab September gelten diese Vertragsregelungen nicht mehr. Mieter dürfen dann die Raumtemperatur nach eigenem Ermessen regulieren, um Energie einzusparen. Damit die Gebäudesubstanz der gemieteten Wohnräume durch niedrigere Temperaturen keinen Schaden nimmt, sollen Mieter im Gegenzug ausreichend lüften.
  • Die Energiesparverordnung verbietet Privatnutzern zudem die Beheizung von Pools durch Gas oder Strom. Sollten Sie das Schwimmbecken jedoch zur gesundheitstherapeutischen Zwecken benötigen, gilt diese Verordnung nicht.
  • Vermieter verpflichtet die EnSikuMaV, Ankündigungen einer Preissteigerung durch den Energieanbieter sowie Informationen über mögliches Einsparpotenzial sofort an die Mieter weiterzugeben.
    Vermieter einer Wohnimmobilie, in denen sich mindestens zehn Wohneinheiten befinden, müssen den Mietern darüber hinaus über den speziellen Energieverbrauch und die Energiekosten der eigenen Wohnung informieren.

    Hier finden Sie weitere Infos zu Vermieterrechten sowie Tipps für Vermieter.

Energiesparverordnung: Auflagen für Gewerbeimmobilien

Die Energieeinsparungsverordnung bedeutet für Eigentümern von Gewerbeimmobilien und öffentlichen Gebäuden deutlich mehr Einschnitte. Die Bundesregierung sieht folgende Auflagen vor:

  • Wenig genutzte Flächen wie Flure, Technikräume und Foyers dürfen nicht mehr beheizt werden. Ausnahmen gelten hier für medizinische Einrichtungen sowie bei einer sicherheitsrelevanten Abhängigkeit von einer Mindestraumtemperatur.
  • In Räumen eines öffentlichen Gebäudes – beispielsweise Behörden oder Verwaltungen – soll anstatt der bisher geltenden 20 Grad Zimmertemperatur nur noch maximal 19 Grad erlaubt sein.
  • Dezentrale Anlagen wie Durchlauferhitzer, die zum Erwärmen von Trinkwasser vorgesehen sind, müssen ausgeschaltet werden, wenn das Wasser vornehmlich zum Händewaschen genutzt wird. Ausnahmen gelten für Einrichtungen, deren Hygienevorschriften vom warmen Waschwasser abhängig sind, wie beispielsweise Krankenhäuser.
  • Die Beleuchtung von Baudenkmälern und Gebäuden wird eingestellt. Not- und Sicherheitsbeleuchtung sind hiervon ausgenommen.
  • Türen und Eingänge beheizter Läden dürfen nicht dauerhaft geöffnet sein.
  • Beleuchtete Werbung darf in der Zeitspanne zwischen 22 Uhr und 16 Uhr nicht angeschaltet sein. Die Vorgabe gilt jedoch nicht für Lichtquellen, die zur Verkehrssicherheit beitragen, beispielsweise beleuchtete Plakate an Haltestellen.

Eine weitere Energieeinsparungsverordnung, die den Energieverbrauch nicht nur kurz-, sondern mittelfristig drosseln soll („Energiesparverordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen“, kurz EnSimiMaV), tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt dann für zwei Jahre. Sie muss jedoch noch vom Bundesrat durchgewunken werden.

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