0800 – 100 42 15

Kostenlos anrufen & beraten lassen!

  1. immoverkauf24immoverkauf24 Startseite
  2. Services
  3. News
  4. Energiesparverordnung Teil 2 - Folgen für Eigentümer

Zweite Energieeinsparverordnung – was sie für Eigentümer & Vermieter bedeutet

Eigentümer 26.09.2022 Annkathrin Johannesberg
Steuertipps_Mieter_Eigentümer-fotolia_sepy

Mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristige Maßnahmen“ (kurz: EnSimiMaV) gilt ab dem 1. Oktober 2022 eine weitere Verordnung, die das Risiko einer Unterversorgung mit Erdgas in den kalten Monaten verringern soll. Die EnSimiMaV ergänzt das seit September gültige Gesetzespaket für kurzfristige wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Anders als die vorangegangenen Vorgaben setzen die mittelfristigen Maßnahmen weniger auf Einschränkungen als auf längerfristige Einsparungen durch einen effizienteren Energieverbrauch.

Maßnahmen für Eigentümer & Vermieter im Überblick

Die mittelfristigen Maßnahmen zum Energiesparen nehmen Eigentümer von Wohn- und Gewerbeimmobilien in die Pflicht, die mit Erdgas heizen. Mieter betreffen diese nicht. Eigentümer sind verpflichtet, innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen ihren Verbrauch durch folgende Maßnahmen zu reduzieren:

  • Für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten sowie Unternehmen und öffentliche Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche müssen Eigentümer das Gaszentralheizungssystem hydraulisch abgleichen lassen.
  • Darüber hinaus müssen Privathaushalte und Unternehmen den Erdgasverbrauch über einen hydraulischen Abgleich drosseln und veraltete Heizungspumpen gegen effiziente Pumpen austauschen.
  • Unternehmen, die jährlich mehr als zehn Gigawattstunden verbrauchen, müssen innerhalb der nächsten eineinhalb Jahre die Vorgaben des Energieaudits, also einer Vor-Ort-Energieberatung, im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes umsetzen.
  • Erdgasbetriebene Heizungen müssen innerhalb der nächsten 24 Monate durch Fachpersonal überprüft und der Verbrauch so angepasst werden, dass die Heizung energieeffizient arbeitet.

Die Überprüfung des Heizsystems muss durch einen Experten durchgeführt werden. Dazu gehören neben Schornsteinfegern auch Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie spezielle Energieberater.

Mehr Tipps & Infos unter Vermieterrechte und Tipps für Vermieter

Dafür ist der hydraulischen Abgleich gut

Bei einem hydraulischen Abgleich wird das Heizungssystem so optimiert, dass die weiter von der Verbrennungsquelle entfernt liegende Heizkörper genauso warm werden wie die am nächsten liegenden. Dafür werden Durchflussmenge des Wassers und Pumpendruck so aufeinander abgestimmt, dass jeder Heizkörper mit der idealen Wassermenge versorgt wird.

Diese Eigentümer müssen den hydraulischen Ableich vornehmen

  • Den hydraulischen Abgleich müssen Eigentümer von Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche sowie Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 vornehmen lassen.
  • Eigentümer eines Wohngebäudes mit mindesten sechs Wohneinheiten haben hingegen bis zum 15. September 2024 Zeit.

Solche Eigentümer sind NICHT zum hydraulischen Abgleich verpflichtet

Ausnahmen: Wurde der Abgleich bereits vorgenommen oder das Heizsystem soll innerhalb des kommenden halben Jahres ausgetauscht werden, müssen Eigentümer keinen hydraulischen Abgleich im Rahmen der EnSikuMaV vornehmen. Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich entfällt ebenfalls, wenn innerhalb des nächsten halben Jahres über die Hälfte der wärmeübertragende Fläche des Gebäudes gedämmt wird.

Weitere Eigentümer-Pflichten: Optimierung des Heizsystems

Im Zuge eines hydraulischen Abgleichs sind Eigentümer verpflichtet, das gesamte Heizsystem nach weiterem Optimierungspotenzial überprüfen zu lassen. Mögliches Einsparungspotenzial bieten:

  • eine optimale Einstellung der Technik des Heizsystems wie eine Absenkung der Vorlauftemperatur
  • Dämmungen von frei liegenden oder mäßig gedämmten Rohrleitungen und Armaturen
  • Einbau einer effizienteren Heizungspumpe

Ausgenommen von den Maßnahmen sind Gebäude,

  • deren Beheizung bereits mit Hilfe eines modernen Energiemanagementsystems erfolgt sowie
  • Gebäude, die nach dem 1. Oktober 2020 befundlos auf Optimierungsbedarf überprüft worden sind.

Auflagen für Unternehmen

Nicht nur Privathaushalte, auch Unternehmen müssen kräftig an der Verbrauchsschraube drehen. Die EnSimiMaV sieht vor, dass Einsparungspotenzial, die durch das jährlich „Energieaudits“ erkannt wurde, innerhalb der folgenden eineinhalb Jahre umgesetzt werden muss. Das gilt nur für Unternehmen, die jährlich über zehn Gigawattstunden verbrauchen und für die der Aufwand wirtschaftlich zumutbar ist.

Bewerten Sie diese Seite

War dieser Artikel hilfreich?

(6)

Bewertung dieser Seite: 5 von 5 Sternen