0800 – 100 42 15

Kostenlos anrufen & beraten lassen!

Kurzzeitpflege – die zeitweilige Versorgung in einer stationären Einrichtung

Wenn die häusliche Pflege vorrübergehend nicht stattfinden kann, schließt die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung diese Versorgungslücke häufig schnell und sicher. Was diese Pflegeform umfasst, wer wie lange Anspruch hat und wie man sie beantragt – die sechs wichtigsten Fragen zur Kurzzeitpflege.

1. Definition: Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege versteht man die zeitweilige Unterbringung eines normalerweise ambulant betreuten Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung (§ 42 SGB XI). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Pflegeperson zeitweise ausfällt oder wenn ein Versicherter nach einem Krankenhausaufenthalt eine kurzzeitige intensivere Betreuung benötigt, bevor er wieder ambulant betreut werden kann.

Die Pflegekassen bezuschussen die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim für 56 Tage, also acht Wochen im Jahr mit bis zu 1.774 Euro. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) am 01. Janaur 2022 wurde der Betrag um zehn Prozent erhöht. Zuvor lag er bei 1.612 Euro.
Die Kurzzeitpflege findet per Definition in einer Pflegeeinrichtung statt. Erfolgt die Pflege für begrenzte Zeit durch eine vertretende Pflegeperson zuhause, handelt es sich um Verhinderungspflege. Beide Pflegeformen sind kombinierbar.

Ist jedoch die dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim oder einer anderen Wohnform im Alter unausweichlich, können Immobilienbesitzer und Angehörige Beratung erhalten, was sie mit dem Immobilienbesitz im Alter tun können und wie sie diese ggf. für die Finanzierung ihrer Wunschwohnform einsetzen können. 

2. Kurzzeitpflege: Kosten und Zuschüsse - mit Kostenbeispiel

Die durch die Kurzzeitpflege abfallenden Kosten setzen sich aus den gleichen Bestandteilen zusammen wie jene für eine vollstationäre Pflege:

  1. Pflegeleistungen
  2. Unterkunft & Verpflegung
  3. Investitionskosten der Einrichtung

Für die Pflegeleistungen erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 während der Kurzzeitpflege einen Zuschuss der Pflegekasse von mindestens 1.774 Euro im Jahr (ab 01. Janaur 2022). Dieser Zuschuss kann sich auf bis zu 3.386 Euro erhöhen, wenn im selben Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird. Das Verhinderungspflege-Budget von 1.774 Euro kann in voller Höhe auf die Kurzzeitpflege umgelegt wird.

Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtungen gehen allerdings zu Lasten des Versicherten. ABER: Versicherte können die monatlichen Entlastungsbeträge ansparen unf für diese Kosten verwenden.

Rechenbeispiel: Kostendeckung der Kurzzeitpflege

Helene Schiffer hat Pflegegrad 3. Sie wird normalerweise allein von ihrer Tochter gepflegt und erhält dafür Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat. Als die Tochter wegen eines Unfalls für vier Wochen ins Krankenhaus muss, wird Helene Schiffer für 28 Tage in einer Kurzzeitpflege untergebracht. Folgende Kurzzeitpflege-Kosten im Pflegeheim fallen dabei an:

  • 75 Euro pro Tag an pflegerischen Leistungen = 2.100 Euro
  • 25 Euro pro Tag für Unterkunft und Verpflegung = 700 Euro
  • 11 Euro pro Tag Investitionskosten = 308 Euro

Es fallen für Frau Schiffer Gesamtkosten von 3.108 Euro an.

Folgende Leistungen der Pflegekasse kann sie für die Finanzierung des Gesamtbetrags verwenden:

  • Leistungen für die Kurzzeitpflege: Die Pflegekasse übernimmt 1.774 Euro für pflegerische Leistungen, d.h. die 2.100 Euro Pflegekosten reduzieren sich für Frau Schiffer auf 326 Euro.

  • Entlastungsbetrag: Über drei Monate hat Frau Schiffer den monatlichen Betrag von 125 Euro nicht genutzt und kann deshalb die angesparten 375 Euro für die Unterkunft und Verpflegung aufwenden. Es verbleiben Kosten von 325 Euro (700 € - 375 €), zusammen mit den verbleibenden Pflegekosten sind es 651 Euro (325 € + 326 €).

  • Pflegegeld: Frau Schiffers Pflegegeld, das sie normalerweise an ihre Tochter weitergibt, beträgt pro Monat 545 Euro. Während der Kurzzeitpflege hat sie Anspruch auf 50 Prozent der Summe, also 272,50 Euro. Dieses halbierte Pflegegeld verwendet sie ebenfalls für die Kurzzeitpflege, so dass ein Eigenanteil von 378,50 Euro verbleibt. Letztlich kostet sie jeder Tag rund 13,50 Euro.

Immobilienbesitzer haben außerdem die Möglichkeit, ihr Wohneigentum für die Finazierung der gewünschten Wohnform im Alter einzusetzen: sei es in Form eines regulären Verkaufs oder per Verkauf auf Rentenbasis.

immoverkauf24 Tipp:

Übersteigen die Kosten einer Kurzzeitpflege das Budget des Pflegebedürftigen, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

3. Voraussetzung: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege in vollstationärer Pflege

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzzeitpflege ist ein vorliegender Pflegegrad. Um einen Pflegegrad beantragen zu können, muss eine Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung vorliegen, und zwar mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Pflegegrad-Antrag. Nutzen Sie unser kostenloses Muster "Antrag Pflegekasse" zum Download, um einen Pflegegrad beantragen zu können.

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in einem Kalenderjahr. In welchen Fällen kann diese Leistung beansprucht werden? Folgende Fälle sind häufige Gründe für eine Kurzzeitpflege:

  • Um den Ausfall einer Pflegeperson zu kompensieren
  • Um die Zeit nach einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt gut versorgt zu verbringen, während z. B. in der häuslichen Umgebung wohnumfeldverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Um eine Pflegeperson zu begleiten, wenn sich diese in einer stationären Vorsorge- und/oder Rehabilitationseinrichtung befindet. 

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten nur den Entlastungsbetrag (125 Euro pro Monat) sowie monatlich 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Sie können die monatlichen Entlastungsbeträge ansparen und für Kurzzeitpflege nutzen.

immoverkauf24 Info: Wo ist Kurzzeitpflege möglich?

Eine Kurzzeitpflege muss nicht in jedem Fall in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung erfolgen. Es gibt zwei zusätzliche Möglichkeiten:

  • Eine Kurzzeitpflege findet in einer Einrichtung der Behindertenhilfe statt (die keinen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse hat), wenn z.B. eine andere, geeignete Einrichtung nicht zur Verfügung steht.
  • Eine Kurzzeitpflege findet in einer Reha-Einrichtung o.ä. statt, wenn die Pflegeperson sich dort zu medizinisch-rehabilitativen Behandlungen aufhält.

In beiden Fällen empfiehlt es sich allerdings, im Vorhinein mit der Pflegekasse zu sprechen, um etwaige Irritationen im Nachhinein zu verhindern.

4. Kurzzeitpflege und andere Pflegeleistungen kombinieren?

  • Kurzzeitpflege und Entlastungsbeträge: Die monatlichen Entlastungsbeträge von 125 Euro können angespart und für Kost & Logis während der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. So ergibt sich max. ein Betrag von 1.500 Euro.
  • Kurzzeitpflege und Pflegegeld: Bezieher von Pflegegeld erhalten während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen lang 50 Prozent des Pflegegeldes.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Der Zuschuss zur Kurzzeitpflege (in der Regel 1.774 Euro pro Jahr) lässt sich erhöhen, auf max. 3.386 Euro pro Jahr. Möglich ist das, indem die Pflegekasse die Ansprüche auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gegeneinander aufrechnet. Zwei Varianten gibt es:
    • Wird im selben Kalenderjahr zwar Kurzzeitpflege, aber keine Verhinderungspflege beansprucht, erhöht sich der Zuschuss für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro.
    • Wird dagegen im selben Kalenderjahr zwar Verhinderungs-, aber keine Kurzzeitpflege beansprucht, so erhöht sich der Zuschuss um die Hälfte des für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehenden Budgets (806 Euro) auf max. 2.418 Euro. Der Betrag für die Verhinderungspflege hat sich nicht erhöht, daher findet bei dieser Verrechnung ebenfalls keine Erhöhung statt.

immoverkauf24 Info: Kurzzeitpflege bei Urlaub & geplanter Abwesenheit

Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege sollten Pflegebedürftige und Angehörige möglich frühzeitig planen, damit sie die Pflegeperson bzw. Pflegeeinrichtung der Wahl für die Ersatzpflege beanspruchen können. Auch für die zeitweise stationäre Unterbringung in Pflegeheimen können Wartezeiten anfallen.

5. Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – geht das?

Die Antwort ist: Ja! Denn nicht jeder Mensch, der vorübergehend intensive pflegerische Betreuung benötigt, ist pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. Wer nach einer Operation oder einer schweren Erkrankung kurzzeitig pflegerischer Hilfe bedarf, kann Zuschüsse der Krankenkasse beanspruchen. Auch die Krankenkasse bewilligt bis zu acht Wochen der sog. „Übergangspflege“ oder Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr und bezuschusst die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege in einem Pflegeheim mit bis zu 1.612 Euro pro Jahr (§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege).

Seit 01. Januar 2022 ist auch eine zehntätige Übergangspflege im Krankenhaus möglich (§ 39e SGB V), dies ist Teil der „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG). Notwendig kann das werden, wenn Versicherte nach einer Krankenhausbehandlung nicht zuhause oder in der Kurzzeitpflege versorgt werden können.

Voraussetzung für die Bezuschussung durch die Krankenkasse ist allerdings, dass die ambulante Unterstützung in Form der häuslichen Krankenpflege nicht ausreicht. Eine ärztliche Bescheinigung „über die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit“ (§ 39c SGB V) muss außerdem vor Inanspruchnahme bei der Pflegeversicherung eingereicht werden.

Für Senioren, die keinen Pflegegrad erhalten und eine bescheidene Rente beziehen, kann die Leibrente eine Option sein. Bei der Leibrente verkaufen Immobilieneigentümer ihr Eigenheim und bekommen neben einem lebenslangen Wohnrecht den Erlös in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt. Die Zahlungen können dazu genutzt werden zusätzliche Kosten, die nicht von den Kassen übernommen werden, zu decken. 

6. Kurzeitpflege beantragen – wie geht das?

Bevor eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann, muss sie bei der Pflegekasse beantragt werden. Sehr zügig geht die Beantragung übers Internet, denn die meisten Pflegekassen stellen entsprechende Formulare („Antrag auf Kurzzeitpflege“) zur Verfügung.

In der Regel lässt sich mit diesen Formularen auch eine gewünschte telefonische Beratung arrangieren, denn einige Fragen gibt es in der Regel zu klären:

  • Wie hoch sind die konkreten Kosten der Kurzzeitpflege?
  • Mit welchen Einrichtungen hat die Pflegekasse gültige Versorgungsverträge geschlossen?
  • Kommt evtl. eine andere Einrichtung als ein Pflegeheim in Frage, da die Pflegeperson sich zur gleichen Zeit dort aufhält (z.B. eine Reha-Einrichtung)?

Kurzzeitpflegeeinrichtungen lassen sich gut über das Internet (z. B. durch den vdek) finden. Auch Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte in der Stadt / Kommune können hier weiterhelfen.

Kostenlose Beratung: Was mit der Immobilie im Alter tun?

Nicht selten kommt es vor, dass pflegende Angehörige den Aufwand der Pflege körperlich oder zeitlich nicht mehr bewältigen können. Umso wichtiger ist es sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, eine alternative Unterkunft für den Pflegebedürftigen zu finden und sich über die weitere Verwendung der Immobilie Gedanken zu machen. immoverkauf24 berät Sie gerne unverbindlich darüber, was Sie im Alter mit Ihrer Immobilie tun können.

Beratungsformular ausfüllen und zum Thema "Was mit der Immobilie im Alter tun" beraten lassen!

Ihre Kontaktdaten
    
Ihre Nachricht

Ich stimme den Datenschutzbestimmungen und einer Kontaktaufnahme durch immoverkauf24 per E-Mail oder Telefon für Rückfragen oder zu Informationszwecken zu.

  • 100% sichere Datenübertragung
  • 100 % unverbindlich
  • 100 % kostenlos
Bewerten Sie diese Seite

War dieser Artikel hilfreich?

(45)

Bewertung dieser Seite: 4 von 5 Sternen