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Pflegeheim & Altenheim - Leistungen, Kosten, Finanzierung

Der Grund für einen Umzug ins Pflegeheim ist häufig, dass Angehörige und ambulanter Pflegedienste die Pflege zu Hause nicht mehr angemessen leisten können. Um ein geeignetes Pflegeheim zu finden, in dem sich die pflegebedürftige Person wohlfühlt, gilt es zunächst einmal zu recherchieren. Wir sagen, was dabei wichtig ist: Welche Leistungen ein Pflegeheim erbringt, wie viel es kostet, wie die vollstationäre Pflege zu finanzieren ist und was bei der Auswahl wichtig ist.

Wenn Sie einen Umzug in eine Wohnform im Alter in Erwägung ziehen, lassen Sie sich von unseren Experten zum Thema "Was mit der Immobilie im Alter tun" beraten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pflegeheim ist eine Wohneinrichtung, in der pflegebedürftige Menschen wohnen und rund um die Uhr versorgt werden.
  • Ab der Pflegegrad 2 kann man sich um einen Platz in einem Pflegeheim bewerben.
  • Der Eigenanteil der Pflegeheimkosten liegt im Schnitt bei 2.125 Euro, die Kosten pro Bundesland variieren stark.
  • Die Höhe der Zuschüsse der Pflegeversicherung sind abhängig vom Pflegegrad.
  • Seit 01.01.2022 bezuschusst die Pflegeverssicherung den Eigenanteil der Pflegekosten, pro Jahr steigt dieser Zuschuss.

1. Pflegeheim / Altenheim / Seniorenheim – Definition

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass der Begriff „Pflegeheim“ gesetzlich nicht klar definiert ist. Umgangssprachlich werden synonym auch die Begriffe Altenheim, Altersheim oder Seniorenheim verwendet.

Definition Pflegeheim: "Ein Pflegeheim, Altenheim oder Seniorenheim ist eine Wohneinrichtung für Pflegebedürftige, wo diese vollstationär – also tagsüber und nachts – versorgt und medizinisch durch professionelle Pflegekräfte betreut werden."

Neben der vollstationären Pflege ist in einigen Einrichtungen auch die teilstationäre Unterbringung möglich – etwa in Form der Tagespflege oder Nachtpflege. Aber auch die Kurzzeitpflege ist in vielen Seniorenheimen eine Option: Diese wird häufig in Anspruch genommen, wenn ein älterer Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt weiter pflegebedürftig ist und die Pflege zu Hause erst noch organisiert werden muss.

Die Abgrenzung von Pflegeheimen zu anderen Wohnformen im Alter ist z. T. fließend:

  • So richten sich Seniorenresidenzen an zahlungskräftige Bewohner und stellen dafür Wohn- und Gemeinschaftsräume mit gehobener Ausstattung und ein breites Angebotsspektrum zur Verfügung. Ob die Einrichtungen jedoch auch Bewohnern mit hohem Pflegegrad offen stehen, ist unterschiedlich. Bietet eine Residenz entsprechende Pflegeleistungen an, unterscheiden sie sich in den grundlegenden Leistungen nicht von einem Pflegeheim.
  • Das Betreute Wohnen richtet sich in der Regel an Bewohner, die noch weitgehend selbstständig ihren Alltag meistern. Pflegeleistungen können z. T. bei Bedarf in Anspruch genommen werden, häufig ist jedoch nicht die Pflege von Menschen mit hohen Pflegegraden vorgesehen. Ist das betreute Wohnen an ein Pflegeheim angegliedert, kann bei steigendem Pflegebedarf ein Umzug erfolgen.

Info von immoverkauf24: Altenheim, Altersheim, Pflegeheim oder Seniorenheim?

Umgangssprachlich werden die Begriffe synonym benutzt. Ursprünglich waren Altenheime Einrichtungen für ältere Menschen mit geringem Pflegebedarf, auch ohne Pflegestufe bzw. Pflegegrad. Heute nutzen Senioren, die nur wenig Unterstützungsbedarf haben, vorrangig andere Wohnformen wie Betreutes Wohnen.

2. Wie hoch sind die Pflegeheim-Kosten?

Die Kosten für ein Pflegeheim können stark variieren, abhängig von dem Standort, der Ausstattung und dem über die reine Pflege hinausgehenden Dienstleistungsangebot. Im Schnitt kostet ein Pflegeheimplatz in Deutschland rund 3.500 Euro pro Monat. Im Juli 2021 mussten Pflegebedürftige durchschnittlich einen Eigenanteil von knapp 2.125 Euro pro Monat zahlen. Die monatlichen Gesamtkosten für einen Pflegeheimplatz setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Pflegeleistungen bzw. Pflegesatz
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten

Kosten für Pflegeleistungen / Pflegesatz

Mit dem Pflegesatz der Pflegeversicherung werden die Pflege sowie die medizinische und soziale Betreuung im Seniorenheim finanziert. Maßgeblich für die Höhe ist der jeweilige Pflegegrad. Jedoch deckt dieser die Pflegekosten gemeinhin nicht ab und Bewohner müssen auch einen Teil der Pflegekosten selbst tragen. Um dabei Benachteiligungen zu vermeiden, gilt seit dem 1. Januar 2017 in Einrichtungen der vollstationären Pflege ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE), und zwar für die Pflegegrade 2 bis 5. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 zahlt also den gleichen Eigenanteil wie ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5, der im gleichen Pflegeheim wohnt. Jedoch kann sich der Eigenanteil von Einrichtung zu Einrichtung unterscheiden.

immoverkauf24 Tipp

Auf Anforderung stellen die Pflegekassen kostenlose Leistungs-­ und Preisvergleichslisten der zugelassenen Pflegeheime zur Verfügung. Bei vielen Webseiten der Pflegekassen bzw. Krankenkassen sind sie auch online abrufbar. 

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden auch „Hotelkosten“ genannt. Darunter fallen folgende Leistungen:

  • Miete und die Nebenkosten für das Zimmer bzw. Apartment
  • die Versorgung mit Speisen und Getränken
  • Versorgung mit frischer Wäsche
  • die Müllentsorgung
  • Veranstaltungen und Aktivitäten

Die Investitionskosten

Die Investitionskosten dienen dem Träger der Pflegeeinrichtungen zur Herstellung, Anschaffung und Instandhaltung von Gebäuden und Räumlichkeiten und ihrer technischen Anlagen. Im Bundesdurchschnitt fallen für die Investitionskosten rund 500 Euro pro Monat an.

Teilweise kommt zudem noch eine Ausbildungsumlage hinzu, mit der die Kosten für die Auszubildenden auf die Bewohner verteilt werden. 

immoverkauf24 Tipp

Wer über eine eigene Immobilie verfügt, kann durch deren Verkauf die Wunschwohnform im Alter oder auch die Kosten der vollstationären Pflege finanzieren. Einen ersten Überblick über den Wert der eigenen Immobilien liefert eine kostenlose Immobilienbewertung.

Die Höhe des Eigenanteils ist stark abhängig von vom Bundesland, in dem das Pflegeheim liegt. Den höchsten Eigenanteil haben Pflegeheimbewohner mit 3.216 Euro im Saarland zu zahlen, gefolgt von Baden-Württemberg mit 3.164 Euro und Nordrhein-Westfalen mit 3.088 Euro. Am günstigsten sind Pflegeheime in Sachsen-Anhalt: Hier zahlen Bewohner durchschnittlich 2.191 Euro selbst.

Durchschnittliche Kosten je Bundesland, die Pflegeheim-Bewohner im Schnitt selbst zu zahlen haben

Bundesland Eigenanteil gesamt (ohne Zuschüsse) Eigenanteil Pflegekosten (EEE) Unterkunft & Verpflegung Investitions-Kosten
Baden-Württemberg 3.164 € 1.716 € 990 € 458 €
Bayern 2.699 € 1.473 € 806 € 420 €
Berlin 2.689 € 1.535 € 730 € 424 €
Brandenburg 2.462 € 1.346 € 803 € 313 €
Bremen 2.951 € 1.405 € 980 € 566 €
Hamburg 2.549 € 1.096 € 880 € 573 €
Hessen 2.780 € 1.425 € 839 € 516 €
Mecklenburg-Vorpommern 2.468 € 1.367 € 745 € 356 €
Niedersachsen 2.452 € 1.194 € 746 € 512 €
Nordrhein-Westfalen 3.088 € 1.308 € 1.193 € 587 €
Rheinland-Pfalz 2.788 € 1.201 € 1.113 € 474 €
Saarland 3.216 € 1.568 € 1.131 € 517 €
Sachsen 2.591 € 1.401 € 745 € 3445 €
Sachsen-Anhalt 2.191 € 1.161 € 716 € 314 €
Schleswig-Holstein 2.633 € 1.207 € 901 € 525 €
Thüringen 2.470 € 1.238 € 827 € 405 €
Quelle: Verband der Ersatzkassen (vdek) 2024

3. Finanzierung des Pflegeheims: Welche Zuschüsse gibt es?

Die Finanzierung eines Platzes im Pflegeheim wird durch Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erleichtert – vorausgesetzt, es liegt ein Pflegegrad vor. Der Betrag der Pflegekasse deckt jedoch die Pflegekosten nicht vollständig ab. Einen Eigenanteil für die Pflege, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsanteil müssen die Bewohner selbst tragen. Die Höhe der Leistung der Pflegekasse für Pflegeheimbewohner ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad.

Die Pflegeheim-Zuschüsse je Pflegegrad

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Leistungszuschläge seit 2022 abhängig vom Zeitraum der Leistungsbezüge

Menschen mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 erhalten seit 01. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" zusätzlich zu den vom Pflegegrad abhängigen Leistungen (§ 43c SGB XI). Die Höhe ist abhängig vom Zeitraum der Leistungsbezüge und vom Eigenanteil:

  • Im ersten Jahr erhalten Pflegebedürftige fünf Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten.
  • Im zweiten Jahr steigt der Anteil auf 25 Prozent,
  • im dritten Jahr auf 45 Prozent.
  • Ab dem vierten Jahr übernimmt die Pflegekasse 70 Prozent des Eigenanteils. Die Pflegekasse rechnet auch Zeiten an, in denen nur teilweise Leistungen bezogen wurden. Betroffene müssen den Zuschlag übrigens nicht beantragen, die Ansprüche klären Einrichtungen und Pflegeversicherung ab.

Zuvor war das Pflegegeld entsprechend der drei Pflegestufen (plus Härtefallregelung) gestaffelt. In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung jedoch nicht aus, um die Kosten eines Pflegeheims abzudecken. Weil die verbleibenden Kosten von den pflegebedürftigen Personen selbst getragen werden müssen, war dieser Eigenanteil vor der Pflegereform 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen: Betroffene mit höherer Pflegestufe mussten also deutlich mehr zuzahlen als solche mit niedrigerer Pflegestufe. Das hatte zur Folge, dass sich Pflegebedürftige gegen eine Neubegutachtung wehrten, und das, obwohl sie eigentlich einer umfangreicheren Pflege bedurften.

Pflegeheim-Kosten: Was, wenn die Rente nicht reicht?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Hilfe zur Pflege: Können weder der Pflegebedürftige noch Ehepartner oder Kinder den Eigenanteil für das Pflegeheim aufbringen, übernimmt ggf. das Sozialamt im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII die darüber hinausgehenden Kosten.
  2. Der Ehepartner oder die Kinder kommen für den Restbetrag auf. Zahlen die Kinder, spricht man vom sogenannten Elternunterhalt.

Informieren Sie sich auch über einen möglichen Hausverkauf auf Rentenbasis. Dieser hat entscheidende Unterschiede zum regulären Immobilienverkauf. Durch die wiederkehrenden monatlichen Zahlungen können Senioren ihre Rente aufstocken und das zusätzliche Geld für unter anderem den Eigenanteil nutzen. So können ambulante Pflegedienstleistungen oder sogar die 24-Stunden-Pflege in Anspruch genommen werden.

Hilfe zur Pflege

Um diese bedarfsorientierte Sozialhilfe zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die betroffene Person ist körperlich, kognitiv oder psychisch so eingeschränkt, dass sie im Alltag unterstützungsbedürftig ist und eine Pflegebedürftigkeit gemäß § 61a SGB XII vorlegt. Zudem muss das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und ein entsprechender Pflegegrad festgestellt werden. In der Regel geschieht das durch die Pflegekasse bzw. den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Bei unversicherten Personen übernimmt das ein Mitarbeiter des Gesundheitsamts, der vom Sozialamt beauftragt wurde.
  • Die Betroffenen selbst und auch Ehepartner und Verwandte in direkter Linie können die Pflegeheim-Kosten nicht aufbringen. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss deshalb Einkommen und Vermögen gegenüber dem Sozialhilfeträger offenlegen, gleiches gilt für die Verwandten in direkter Linie.

immoverkauf24 Info

Ansprechpartner für die „Hilfe zur Pflege“ sind wahlweise das örtliche Sozialamt oder Pflegestützpunkte, die es in allen Bundesländern gibt.

Elternunterhalt

Kann der Pflegebedürftige selbst die Pflegeheimkosten nicht tragen, hat er aber Kinder, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder in die Pflicht nehmen. Denn zwar übernimmt zunächst das Sozialamt die Pflegeheimkosten eines Bewohners, der diese nicht selbst tragen kann. Jedoch prüft die Behörde, ob sie sich die Ausgaben ggf. bei Kindern oder anderen Verwandten zurückholen kann. Denn Kinder sind im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten dazu verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern (mit-) zu sorgen. Dazu müssen diese ihr Einkommen und Vermögen offen legen.

Angehörigen-Entlastungsgesetz: Neuregelung des Elternunterhalts seit 2020

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Einkommensgrenze für Kinder von pflegebedürftigen Eltern: Nur wer mindestens über ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto verfügt, muss Elternunterhalt zahlen. Zum Einkommen zählen neben Gehältern auch sonstige Einnahmen, etwa aus Vermietung oder Wertpapierhandel. Nicht berücksichtigt wird hingegen vorhandenes Vermögen.

Nur noch rund zehn Prozent der Angehörigen müssen durch die Neuregelung tatsächlich Elternunterhalt zahlen. Kinder, die bisher zur Zahlung verpflichtet waren und es nun nicht mehr sind, müssen jedoch nicht aktiv werden. Laut Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird „grundsätzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 nicht überschreitet“. Jedoch können Angehörige bisher gezahlten Elternunterhalt nicht zurückfordern. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz greift nicht rückwirkend.

Bisherige Regelung bis Ende 2019

Bis Ende 2019 wurde alleinstehenden Kindern ein Selbstbehalt von derzeit monatlich 1.800 Euro zugebilligt. Bei Ehepaaren waren es 3.240 Euro. Für alleinstehende Kinder galt: Lag das bereinigte Nettoeinkommen über diesem Selbstbehalt, hatten sie die Hälfte der Differenz als Elternunterhalt zu zahlen.

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Nettogehalt abzüglich einiger Aufwendungen:

  • für berufsbedingte Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten
  • für krankheitsbedingte Aufwendungen oder solche zur Krankenvorsorge
  • für Verbindlichkeiten im Rahmen einer Baufinanzierung
  • für Aufwendungen für die private Altersvorsorge (bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens)
  • für Kosten, die durch regelmäßige Besuche des Elternteils anfallen

Unterhaltszahlungen für Kinder und Ehepartner haben Vorrang vor einem etwaigen Elternunterhalt und können ebenfalls von Nettoeinkommen abgezogen werden.

  • Die Rechnung lautet wie folgt: Bereinigtes Nettoeinkommen – Selbstbehalt = Summe * 0,5 = Elternunterhalt

Weitere Kosten, wie etwa Mietzahlungen, sind bereits im Selbstbehalt enthalten und können nicht zusätzlich abgezogen werden.

immoverkauf24 Tipp

Wenn Kinder von Pflegebedürftigen eine Aufforderung zur Zahlung von Elternunterhalt erhalten, sollten sie sich nicht auf die Berechnungen des Sozialamtes verlassen. Denn die Ermittlung des Elternunterhaltes ist durchaus komplex, meist gibt es eine Menge abzugsfähiger Kosten, die das Amt nicht berücksichtigt hat. Es lohnt sich deshalb häufig, die Hilfe eines Anwalts für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen, da sich die Zahlungen häufig deutlich reduzieren lassen.

4. Pflegeheim / Altenheim / Seniorenheim – welche Leistungen werden geboten?

  • Langzeitpflege

Pflegeheime sind generell auf die stationäre Langzeitpflege ausgerichtet. Pflegebedürftige wohnen dauerhaft in der Einrichtung und werden entsprechend ihrer Bedürfnisse gepflegt und versorgt. Es ist aber auch möglich, das Heimangebot vorübergehend zu nutzen. 

  • Kurzzeitpflege

Wurde ein Pflegegrad festgestellt, besteht Anspruch auf jährlich bis zu 56 Tage stationäre Kurzzeitpflege in einem Altenheim. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt zunächst eine stationäre Versorgung erforderlich ist.

  • Verhinderungspflege

Auch die sogenannte Verhinderungspflege ist im Pflegeheim möglich. Sind pflegende Angehörige beispielsweise erkrankt oder im Urlaub, können Pflegebedürftige bis zu sechs Wochen im Jahr vorübergehend stationär im Pflegeheim oder zu Hause durch einen ambulanten Dienst betreut werden.

  • Tagespflege / Nachtpflege

Bei der Tages- beziehungsweise Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflegeform. Sie bietet sich an, wenn die Betreuung zwar zu Hause durch Angehörige erfolgt, diese aber nicht 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen. Arbeiten die Angehörigen beispielsweise, kommt die Tagespflege infrage. Benötigen Sie nachts Entlastung, kann die Nachtpflege eine Lösung sein.

immoverkauf24 Tipp

Sollte im fortschreitendem Alter Langzeitpflege unausweichlich sein und können die Betroffenen nicht mehr selbst entscheiden, liefern frühzeitig ausgestellte Vollmachten & Verfügungen die entscheidende Orientierung und konkrete Anweisungen. Damit Ärzte, Pflegeheime, Vertraute und Verwandte nach den Wünschen der Betroffenen handeln können. immoverkauf24 hat entsprechende Muster-Formulare, für Sie erstellt, die Ihnen als Vorlage beim Verfassen von einer Betreuungsverfügung, einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht behilflich sein sollen.

5. Wann ist der Umzug in ein Pflegeheim möglich und notwendig?

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines älteren Menschen rapide, kann der Umzug in ein Pflegeheim unausweichlich werden. Etwa dann, wenn andere Wohnformen im Alter wie Senioren-WGs, Betreutes Wohnen oder Mehrgenerationenhäuser wegen starker Pflegebedürftigkeit nicht mehr infrage kommen. Oder wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist, weil die eigenen vier Wände kein seniorengerechtes Wohnen oder barrierefreies Wohnen ermöglichen. Häufig fühlen sich auch die pflegebedürftigen Angehörigen überfordert

Wann der richtige Moment für einen Umzug gekommen ist, müssen letztendlich die Betroffenen selbst entscheiden. Zwar sind es häufig die Angehörigen, die einen Umzug für notwendig halten. Jedoch können sie keine solchen Aufenthaltsbestimmungen für Pflegebedürftigen treffen. Ist ein Angehöriger gerichtlich als Betreuer bestimmt, kann er jeodoch den Umzug ein Pflegeheim veranlassen. In diesem Fall muss der Betreute jedoch den Heimvertrag und die Kündigung seiner Wohnung jeweils selbst unterschreiben. Auch der Immobilienverkauf in Vertretung ist nur unter bestimmten Auflagen möglich.

  • Wichtig: Voraussetzung für die Aufnahme in den meisten Alten- und Pflegeheimen ist das Vorliegen eines Pflegegrades. Wer über keinen Pflegegrad verfügt und dennoch in ein Pflegeheim einziehen will, sollte sich bei infrage kommenden Einrichtungen erkundigen, ob dies möglich ist. Jedoch: In einem solchen Fall ist das Wohnen im Pflegeheim mit hohen Kosten verbunden, da die Pflegekasse ohne Pflegegrad keine Leistungen erbringt.

immoverkauf24 Info: Umzug ins Pflegeheim – das rät die Expertin

Lesen Sie hier, wie man älteren Menschen den Umzug in eine Pflegeeinrichtung erleichtern kann. Der Expertenrat von Jessica Danker, Wohnberaterin für Senioren.

6. Für wen eignet sich ein Pflegeheim?

Häufig möchten Pflegebedürftige so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden verbleiben. Manchmal ist ein Seniorenheim jedoch sowohl für Betroffenen selbst als auch ihre Angehörigen die bessere Wahl.

Folgende Aspekte können für ein Pflegeheim sprechen:

  • Wenn der Pflegebedürftige allein lebt und nur wenige Kontakte pflegt, aber mehr Austausch wünscht.
  • Wenn die Wohnung oder das Haus des Pflegebedürftigen für die ambulante Pflege nicht geeignet ist (beispielsweise, weil ein Raum für eine Pflegekraft fehlt, die vor Ort in Form der 24-Stunden-Pflege wohnen könnte).
  • Wenn Angehörige oder andere private Pflegepersonen nicht in der Nähe wohnen und/oder keine Kapazitäten haben, die Pflege zu übernehmen.
  • Wenn der Pflegebedarf sehr hoch ist und medizinische Umstände für einen stationären Aufenthalt sprechen.
  • Wenn eine fortschreitende Demenz vorliegt.

immoverkauf24 Info: Gibt es noch Mehrbettzimmer in Pflegeheimen?

Ja, es gibt sie noch, jedoch ist seit dem 1. August 2018 für Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg eine Einzelzimmerquote von 80 Prozent für Pflegeheime verpflichtend. Deshalb muss kein Bewohner den Auszug fürchten, jedoch dürfen Doppelzimmer seitdem nicht neu belegt werden. Nur für die Kurzzeitpflege ist dies möglich. Den Pflegeheimen steht eine Übergangsfrist bis 2021 zur Verfügung, in denen sie die notwendigen Umbauten vornehmen könnten. In Niedersachsen ist eine entsprechende Regelung geplant, in anderen Bundesländern gibt es weiterhin Zimmer mit Mehrfachbelegung.

7. Was sind Demenz-Pflegeheime?

Es gibt spezielle Pflegeheime für Demenzkranke, die auf deren besondere Bedürfnisse zugeschnitten sind. Als wohltuend hat sich für demenzkranke Menschen das Domusprinzip in Pflegeheimen erwiesen.

Pflegeheime für Demenzkranke zeichnen sich durch folgende Aspekte aus:

  • Die Betroffenen leben in kleinen Wohngruppen zusammen.
  • Ihnen sind feste Pflegekräfte zugeteilt.
  • Die Zimmer sind um einen zentralen Wohnbereich mit Küche angeordnet.
  • Die Demenzerkrankten sind je nach ihren Fähigkeiten in den Alltag eingebunden (Mithilfe beim Kochen, Waschen etc.).
  • Die Eigenarten der Dementen werden toleriert.
  • Es gibt auf Demenzerkrankte zugeschnittene Gruppenangebote.
  • Es findet eine Aktivierung der Gedächtnisleistungen durch geschultes Personal statt.
  • Es gibt sogenannte Pflegeoasen für schwer demenzkranke Senioren

immoverkauf24 Tipp

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat auf seiner Webseite www.wegweiser-demenz.de zahlreiche nützliche Informationen zum Thema Demenz zusammengestellt. Dazu gehört beispielsweise eine Datenbank, mit der Betroffene und Angehörige gezielt nach Beratungsstellen in der Umgebung suchen können.

8. Was zeichnet ein gutes Pflegeheim aus?

Rund 15.400 Pflegeheime mit mehr als eine Million Pflegeheimplätzen gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamts derzeit bundesweit (Stand: Mai 2021). Doch welches Altenheim eignet sich für die konkreten Bedürfnisse eines Pflegebedürftigen am besten? Welches Seniorenheim vermittelt das Gefühl, pflegebedürftige Angehörige in guten Händen zu wissen? Was ist bei der Auswahl wichtig? Zunächst ist es ratsam, eine Vorauswahl zu treffen: Welche Heime kommen grundsätzlich aufgrund der Lage, der Ausstattung, des Betreuungsschlüssels und der Kosten infrage?

immoverkauf24 Tipp

Eine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz geförderte Datenbank bietet die Webseite www.heimverzeichnis.de mit Einträgen zu bundesweit mehr als 12.000 Altenheimen, Pflegeeinrichtungen und Seniorenresidenzen.

Die Kosten eines Pflegeheims sind abhängig vom jeweiligen Heim und vom Bundesland. Grenzt der Wohnort an ein anderes Bundesland, kann es gegebenenfalls auch sinnvoll sein, das Leistungsangebot in beiden Ländern zu vergleichen. Unter Umständen bietet es sich an, ein Pflegeheim dort auszuwählen, wo der Betreuungsschlüssel günstiger für die Pflege ist.

Die Ausstattung der Einrichtungen variiert ebenfalls von Pflegeheim zu Pflegeheim. Wo ist das Mitbringen eigener Möbel erlaubt, wo nicht? Auch dies kann bei der Entscheidung für ein Pflegeheim für den Pflegebedürftigen wichtig sein. Das Angebot an Gemeinschaftsaktivitäten und der Serviceleistungen im Allgemeinen sollte ebenfalls verglichen werden.

Entscheidend ist nach der Vorauswahl jedoch, die infrage kommenden Einrichtungen selbst zu besuchen. Denn das Wichtigste für die meisten Pflegeheim-Bewohner ist das Gefühl, gut aufgehoben zu sein. Wesentlich dafür ist natürlich ein guter Personalschlüssel. Nicht weniger entscheidend sind jedoch Mitarbeiter, die ihren Beruf mit Herzblut ausführen und Vertrauenspersonen der Bewohner sind bzw. dies werden. Um dies einschätzen zu können, sollten Interessenten und Angehörige mit den Pflegerinnen und Pflegern sowie weiteren Mitarbeitern das Gespräch suchen.

Einige Tipps, worauf Interessenten beim Besuch eines Pflegeheims achten sollten

Vor Ort sollte man ...

  • sich die Zimmer und Gemeinschaftsräume anschauen,
  • wenn möglich das Essen probieren und die Speisepläne begutachten,
  • auf den Geruch achten,
  • nach dem Unterhaltungsprogramm fragen,
  • mit Bewohnern sprechen und darauf achten, ob diese offen und agil oder apathisch wirken,
  • mit Pflegern und auch der Heimleitung sprechen,
  • mit Angehörigen von Heimbewohnern sprechen und
  • nach der Anzahl Bewohner pro Pflegekraft fragen und
  • nicht zuletzt auch das Bauchgefühl beachten.

Eine umfangreiche Checkliste mit allen wichtigen Aspekten für die Pflegeheim-Auswahl finden Sie im folgenden Abschnitt.

immoverkauf24 Tipp

In einigen Pflegeheimen kann auch ein Probewohnen möglich sein – Interessenten und Angehörige sollten im jeweiligen Pflegeheim nachfragen. Genauso kann es sinnvoll sein, ein infrage kommendes Pflegeheim im Rahmen der Kurzzeitpflege kennenzulernen. Dabei können sich nicht nur die Pflegebedürftigen vom Heim, sondern auch die Seniorenheim-Mitarbeiter vom Bewohner einen Eindruck verschaffen.

9. Checkliste Auswahl Pflegeheim

Für die Auswahl eines Pflegeheims gilt es neben dem subjektiven Eindruck auch einige harte Fakten zu prüfen. Die umfängliche Checkliste zum Abhacken mit allen wichtigen Fragen. Je mehr Fragen mit "Ja" beantwortet werden, desto sicherer können sich Pflegebedürftige und Angehörige sein, dass das Pflegeheim gute Leistungen bietet und ein Ort zum Wohlfühlen ist.

Unter anderem sollten Interessenten vor und bei der Besichtigung folgende Fragen klären:

  • Informationsangebot des Pflegeheims
  • Informiert das Pflegeheim ausführlich über Leistungen und Organisationsstruktur?
  • Informiert das Pflegeheim ausführlich über Leistungen und Organisationsstruktur?
  • Kosten des Pflegeheims
  • Ist die Höhe des anfallenden Eigenanteils bekannt?
  • Sind alle Leistungen und die dafür anfallenden Kosten verständlich und nachvollziehbar
    aufgeschlüsselt?
  • Informiert die Einrichtung umfassend und kompetent über Finanzierungsmöglichkeiten?
  • Pflegeleistungen & ärztliche Betreuung
  • Ist zu allen Tages- und Nachtzeiten ausreichend Fachpersonal anwesend?
  • Ist die Pflege und Betreuung auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des jeweiligen
    Bewohners abgestimmt?
  • Kann der vertraute Hausarzt bei Bedarf weiterhin die medizinische Betreuung übernehmen?
  • Ausstattung und Lage
  • Liegt das Pflegeheim in einer vertrauten Umgebung?
  • Liegt das Pflegeheim in der Nähe von Angehörigen?
  • Ist das Altenheim gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden?
  • Ausstattung der Zimmer
  • Entsprechen Belegung, Größe und Ausstattung der Zimmer den Vorstellungen?
  • Können Bewohner eigene Möbel und Einrichtungsgegenstände mitbringen?
  • Ist ein eigener Telefonanschluss möglich?

10. Wer bewertet oder kontrolliert Pflegeheime / Altenheime?

Offizielle Bewertungen von Pflegeheimen waren bis Ende 2019 in Form des sogenannten „Pflege-TÜV“ zugänglich. Die dabei vergebenen Noten waren jedoch kaum aussagekräftig. Das Verfahren wurde deshalb überarbeitet.

Das alte Prüfsystem: der Pflege-TÜV

Mit dem Begriff „Pflege-TÜV“ wurde die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) von Pflegeheimen bezeichnet. Die Ergebnisse waren und sind auf den Homepages der Heime selbst oder auf den Seiten von Krankenkassen – z.B. der Pflegeheimnavigator - zugänglich. Jedoch sind die Ergebnisse kaum aussagekräftig. Der Grund: Zwar konnten die Mitarbeiter des MDK Noten von 1 bis 6 vergeben. Jedoch wurden fast alle Pflegeheime in der Vergangenheit tatsächlich mit der Note 1 bewertet, lediglich die Nachkommastelle variierte. Bewertet wurde vor allem die richtige Dokumentation von Leistungen durch die Heime, und nicht die tatsächliche Pflege und das Befinden der Bewohner. Zudem können Defizite bei der Versorgung durch Kriterien wie eine gut lesbare Speisekarten ausgeglichen werden.

Das neue Verfahren zur Prüfung von Pflegeheimen

Das soll sich beim neuen Verfahren ändern und qualitative Unterschiede zwischen den Pflegeheimen auch sichtbar werden. Deshalb überprüft der MDK nun die Versorgungsqualität der Heime, indem die Mitarbeiter bei jeweils neun Bewohnern eines Heimes die Versorgungslage begutachten. Teil der Prüfung ist u.a.

  • ein Gespräch mit den Pflegebedürftigen,
  • die Kontrolle ihres Pflegezustands
  • sowie ein Fachgespräch mit den verantwortlichen Pflegefachkräften.

Kriterien sind Ernährung, Körperpflege und Wundversorgung der Bewohner. Die Prüfer bewerten außerdem die Bemühungen der Heime, ihre Bewohner mobil zu halten und etwa Druckgeschwüre bei bettlägerigen Pflegebedürftigen zu vermeiden. Zudem müssen die Pflegeheime halbjährlich interne Qualitätsdaten unter ihren Bewohnern erheben.

immoverkauf24 Tipp

Auskunft über Pflegeheime erteilen neben den Pflegekassen auch Senioren- und Pflege-Stützpunkte in der Umgebung.

11. Pflegeheim: rechtliche Grundlagen und gesetzlichen Anforderungen

Bewohner von Pflegeheimen schließen vor Einzug mit dem Betreiber der Einrichtung einen sogenannten Heimvertrag ab. Dessen Inhalte werden durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt, auch Heimgesetz genannt. Dabei handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz, das für alle Verträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Verbrauchern greift, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Bereitstellung von Pflegeleistungen verbunden ist.

Einige der wesentlichen Anforderungen des WBVG an Heimverträge:

  • Die Betreiber müssen den künftigen Bewohnern vorvertragliche Informationen über Leistungen und Entgelte bereitstellen, und zwar in leicht verständlicher Sprache.
  • Die Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern werden schriftlich abgeschlossen und gelten auf unbestimmte Zeit. Befristungen im Vertrag sind nur dann möglich, wenn sie den Interessen der Bewohner nicht widersprechen.
  • An die Verträge zwischen Anbietern und Verbrauchern stellt das WBVG hohe Anforderungen, sowohl an die inhaltliche Ausgestaltung als auch an den Umfang: So müssen Leistungen und Entgelte detailliert aufgeschlüsselt werden und eine Erklärung über die Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle enthalten.
  • Die vertraglich fixierten Entgeltzahlungen müssen angemessen sein, eine Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Änderungen beim Pflege- oder Betreuungsbedarf müssen auch im Vertrag festgehalten werden.
  • Für die Bewohner des Pflegeheims gilt ein ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht, die Möglichkeiten des Anbieters zu kündigen sind hingegen eingeschränkt.
  • Vereinbarungen, die zum Nachteil der Verbraucher von den Regelungen des WBVG abweichen, sind unwirksam.

Bauliche Anforderungen an Pflegeheime sind in der Heimmindestbauverordnung geregelt. Diese legt u.a. die Größe der Zimmer in Pflegeheimen fest, wie die Beleuchtung, Flure und Böden gestaltet sein müssen oder wie die technische und sanitäre Ausstattungen sein sollte. Weitere heim-rechtliche Regelungen, wie die Mindestausstattung baulicher und personeller Art oder die Zuständigkeit der Heimaufsicht, sind inzwischen von den meisten Bundesländern in Landesgesetzen geregelt. Auch die in Pflegeheimen geltenden Hygienevorschriften werden von den einzelnen Bundesländern vorgeschrieben, basierend auf Infektionsschutzgesetz.

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